Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Produktionsunternehmens bemerkt im Oktober, dass die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Lieferanten drängen auf Zahlung, die Hausbank kündigt die Kreditlinie. Die Frage ist nicht mehr, ob gehandelt werden muss — sondern wie schnell und in welcher Form.
Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ist in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich geregelt: Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert persönliche Haftung, strafrechtliche Verfolgung und den Verlust jedes unternehmerischen Handlungsspielraums.
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Antragspflicht, benennt die maßgeblichen Insolvenzgründe, zeigt die persönlichen Haftungsfolgen für Geschäftsführer im Mittelstand und gibt einen strukturierten Handlungsrahmen für die Praxis.
Welche gesetzliche Grundlage regelt die Insolvenzantragspflicht?
§ 15a InsO ist die zentrale Norm. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person — also den oder die Geschäftsführer einer GmbH, den Vorstand einer AG sowie die Liquidatoren — zur Antragstellung, sobald ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt. Die Vorschrift gilt unmittelbar für die GmbH (§ 64 GmbHG a.F. ist seit der InsO-Reform aufgegangen), ebenso für die UG (haftungsbeschränkt), die AG, die KGaA und — mit Modifikationen — für die GmbH & Co. KG, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die Antragspflicht entsteht kraft Gesetzes; einer gesonderten Aufforderung, eines Gesellschafterbeschlusses oder einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht. Sie ist höchstpersönlich: Jedes Organmitglied haftet eigenverantwortlich. Eine interne Geschäftsverteilung entbindet den „zuständigen" Ressortleiter zwar von der laufenden Überwachung — sie hebt die Antragspflicht jedoch nicht auf. Wer als Geschäftsführer eingetragen ist, ist zur Antragstellung verpflichtet.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Vorschrift zwar dem Namen nach kennen, ihre Reichweite aber unterschätzen — insbesondere die eigenständige Pflicht jedes Organmitglieds und den engen Zeitrahmen, innerhalb dessen die Prüfung zu erfolgen hat.
Was sind die Insolvenzgründe nach der InsO?
Die InsO kennt zwei primäre Insolvenzgründe, die die Antragspflicht auslösen: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Ein dritter Grund, drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), berechtigt zur Antragstellung, begründet aber keine Pflicht — er eröffnet vielmehr Handlungsspielraum für präventive Maßnahmen.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung definiert dabei eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten als Indiz für Zahlungsunfähigkeit, sofern keine kurzfristige Schließung absehbar ist. Bloße Zahlungsstockungen — vorübergehende Illiquidität, die innerhalb weniger Wochen behoben werden kann — fallen nicht darunter. Die Abgrenzung ist jedoch im Einzelfall diffizil und erfordert einen sorgfältig dokumentierten Liquiditätsstatus.
Überschuldung (§ 19 InsO) ist der zweite, für Kapitalgesellschaften eigenständige Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Der Überschuldungsstatus erfordert eine Bewertung der Aktiva zu Fortführungs- oder Liquidationswerten und eine vollständige Passivierung aller Verbindlichkeiten einschließlich nicht bilanzierter Risiken. Eine positive Fortführungsprognose kann die rechnerische Überschuldung im Ergebnis überlagern — sie setzt jedoch einen schlüssigen, dokumentierten Finanzplan voraus.
Welcher Insolvenzgrund zuerst eintritt, hängt von der Unternehmensstruktur ab. Für liquiditätsschwache, aktivaarme Gesellschaften — etwa Dienstleistungsunternehmen — tritt häufig zuerst Zahlungsunfähigkeit auf. Für kapitalintensive Unternehmen mit hoher Fremdfinanzierung kann die Überschuldung der frühere Auslöser sein.
Welche Fristen gelten, und was bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern"?
Die Fristenregelung des § 15a InsO ist zwingend und lässt keine gesellschaftsvertragliche oder schuldrechtliche Abkürzung zu. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen; bei Überschuldung sechs Wochen. Beide Fristen beginnen in dem Moment, in dem der Insolvenzgrund objektiv eingetreten ist — nicht erst, wenn der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt. Fehlende Kenntnis entlastet nur dann, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass er von dem Eintritt des Insolvenzgrundes trotz sorgfältiger Unternehmensführung keine Kenntnis haben konnte.
Das Gesetz verlangt darüber hinaus Handeln „ohne schuldhaftes Zögern". Diese Formulierung bedeutet: Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Freifahrtschein zur Ausschöpfung. Wer erkennt, dass Zahlungsunfähigkeit besteht, und dennoch drei Wochen abwartet, ohne ernsthaft Sanierungsoptionen zu verfolgen, handelt pflichtwidrig. Sinn der Frist ist es, im Regelfall Zeit für eine ernsthafte, dokumentierte Prüfung von Sanierungsalternativen zu eröffnen — beispielsweise die Einholung eines Sanierungsgutachtens, Verhandlungen mit Gesellschaftern über Kapitalmaßnahmen oder die Sondierung einer StaRUG-Lösung.
Nach unserer Erfahrung in der Beratungspraxis ist der häufigste Fehler nicht die bewusste Verzögerung, sondern das Fehlen eines klar dokumentierten Prüfungsprozesses. Geschäftsführer, die keine schriftlichen Vermerke über Liquiditätsanalysen, Gespräche mit Beratern und geprüfte Sanierungsoptionen führen, können im Haftungsprozess nicht nachweisen, dass sie die Frist pflichtgemäß genutzt haben.
Welche persönlichen Haftungsfolgen drohen dem Geschäftsführer?
Die Konsequenzen einer Verletzung der Antragspflicht sind gravierend und treffen den Geschäftsführer in zwei Dimensionen: zivilrechtlich und strafrechtlich.
Zivilrechtliche Haftung: Der Insolvenzverwalter kann vom Geschäftsführer Ersatz der sogenannten Insolvenzverschleppungsschäden verlangen. Dabei werden zwei Schadenspositionen unterschieden. Altgläubiger — also Gläubiger, die bereits vor dem Eintritt der Antragspflicht Forderungen hatten — können den Quotenschaden geltend machen: den Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sich die Insolvenzquote durch die Verzögerung verschlechtert hat. Neugläubiger — Gläubiger, die nach dem Eintritt der Antragspflicht in Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft getreten sind — können demgegenüber ihren Vertrauensschaden in voller Höhe verlangen. Dieser umfasst alle Leistungen, die sie im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erbracht haben.
Die persönliche Haftung trifft den Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) kann den Schaden abfedern, deckt aber im Regelfall keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen ab.
Strafrechtliche Verfolgung: § 15a Abs. 4 InsO stellt die Verletzung der Antragspflicht unter Strafe. Wer vorsätzlich oder fahrlässig keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl der Antragspflicht Genüge zu tun wäre, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen oder bei Hinzutreten von Tatbeständen wie Insolvenzverschleppung in Verbindung mit Bankrott (§§ 283 ff. StGB) sind erhöhte Strafrahmen möglich. Die Staatsanwaltschaft erhält regelmäßig durch die Mitteilungen des Insolvenzgerichts Kenntnis von der Insolvenzsache — eine strafrechtliche Prüfung ist damit systemimmanent.
Hinzu tritt die Haftung für Masseschmälerungen nach § 64 GmbHG a.F. bzw. dem nunmehr in § 15b InsO geregelten Zahlungsverbot: Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden, sind vom Geschäftsführer zu erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Lohnzahlungen sind davon ausgenommen, solange sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erforderlich sind.
Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Handelsunternehmen aus dem Konsumgüterbereich. Ausgangslage: Der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter hatte über einen Zeitraum von mehreren Monaten die sinkende Liquidität durch die Verschiebung von Lieferantenverbindlichkeiten zu überbrücken versucht. Als ein Großkunde seinen Auftrag stornierte, war die Zahlungsunfähigkeit objektiv eingetreten. Vorgehen: Wir begleiteten die unverzügliche Erstellung eines Liquiditätsstatus und eines Überschuldungsstatus, analysierten die Möglichkeiten eines StaRUG-Verfahrens sowie einer außergerichtlichen Sanierung und stellten sicher, dass der Antrag fristwahrend beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wurde. Die vollständige Dokumentation des Prüfungsprozesses konnte im nachfolgenden Haftungsverfahren belegen, dass der Geschäftsführer die verbliebene Frist sorgfältig genutzt hatte. Ergebnis: Die strafrechtliche Verfolgung wurde nicht aufgenommen; die zivilrechtliche Inanspruchnahme beschränkte sich auf einen im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten überschaubaren Betrag.
Wie verhält sich die Antragspflicht zu präventiven Restrukturierungsinstrumenten?
Der gesetzliche Rahmen hat sich seit der Einführung des StaRUG — des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen — zum 1. Januar 2021 erheblich erweitert. Das StaRUG ermöglicht die präventive Restrukturierung außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens: Schuldner können einen Restrukturierungsplan entwickeln, Gläubigergruppen unter bestimmten Voraussetzungen überstimmen und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend aussetzen lassen — ohne dass die Gesellschaft insolvenzreif sein muss.
Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Wer diesen Zeitpunkt erkennt und nutzt, hat einen Vorteil: Das StaRUG steht nicht unter dem Zeitdruck der Antragspflicht. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hingegen schließen den Zugang zum StaRUG grundsätzlich aus. Wer erst handelt, wenn die Antragspflicht bereits ausgelöst ist, hat das präventive Instrumentarium verloren.
Ist die Antragspflicht ausgelöst, kommen neben dem Regelinsolvenzverfahren das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) und das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) in Betracht. Beide erfordern, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt (beim Schutzschirmverfahren) oder dass die Eigenverwaltung nicht nachteilig für die Gläubiger ist. Der frühzeitige Einbezug anwaltlicher Beratung ist hier nicht nur sinnvoll — er ist aus Haftungsgründen geboten.
Was ist die praktische Konsequenz für den Geschäftsführer? Der Zeitpunkt des Handelns ist entscheidend. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit reagiert, hat Optionen. Wer wartet, bis die Antragspflicht ausgelöst ist, hat Fristen.
Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer in der Krise im laufenden Betrieb?
Die Antragspflicht ist kein isoliertes Ereignis, sondern das Ergebnis eines Krisenentwicklungsprozesses, der durch eine Reihe von Begleitpflichten flankiert wird. Der Geschäftsführer ist nach allgemeinem Gesellschaftsrecht verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kontinuierlich zu beobachten und auf Krisensignale zu reagieren. § 1 StaRUG kodifiziert diese Verpflichtung nunmehr ausdrücklich: Die Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft haben fortlaufend die Entwicklungen zu beobachten, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, und bei entsprechenden Anzeichen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Konkret bedeutet dies: Ein funktionierendes Frühwarnsystem ist keine bloße Empfehlung, sondern eine haftungsrechtlich relevante Organisationspflicht. Dazu gehören ein regelmäßiger Liquiditätsstatus — in der Krise wöchentlich oder gar täglich —, eine rollende Unternehmensplanung mit Drei-Monats-Horizont sowie klare Eskalationsprozesse, wenn definierte Schwellenwerte unterschritten werden.
In inhabergeführten mittelständischen Unternehmen fehlt es häufig an genau diesen Strukturen. Die Finanzbuchhaltung ist auf die externe Abschlusserstattung ausgerichtet; einen aktuellen Liquiditätsstatus kann der Geschäftsführer auf Knopfdruck nicht abrufen. Diese strukturelle Lücke ist in der Krise nicht mehr schließbar — sie muss in ruhigen Zeiten angelegt werden.
Daneben greifen in der Krise Sonderregelungen für Zahlungen: § 15b InsO verbietet Zahlungen nach Insolvenzreife, die die Insolvenzmasse schmälern. Die Grenze ist diffizil, denn nicht jede Zahlung ist per se verboten — gebotene Zahlungen (etwa Lohnzahlungen oder Geschäftsvorfälle, die zur Betriebsfortführung unabdingbar sind) bleiben zulässig. Der Geschäftsführer muss jedoch für jede einzelne Transaktion prüfen und dokumentieren, dass sie die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt.
Welche besonderen Risiken bestehen in der GmbH & Co. KG und bei faktischen Geschäftsführern?
Die Antragspflicht gilt nicht nur für den eingetragenen Geschäftsführer. Die InsO und die höchstrichterliche Rechtsprechung erfassen auch sogenannte faktische Geschäftsführer: Personen, die ohne formale Bestellung tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft lenken, indem sie wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, Bankkonten kontrollieren oder gegenüber Mitarbeitern als maßgebliche Leitungsperson auftreten. Gesellschafter, die in der Krise die operative Führung übernehmen, setzen sich damit denselben Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken aus wie ein formal bestelltes Organ.
Bei der GmbH & Co. KG ist die Antragspflicht mehrstufig: Antragspflichtig ist zunächst der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; daneben kann unter Umständen auch der Kommanditist betroffen sein, wenn er wie ein faktischer Geschäftsführer agiert. Ist die Komplementär-GmbH selbst insolvenzreif, besteht zudem eine Antragspflicht für die KG.
Ein besonderes Risiko entsteht, wenn bei Eintritt der Insolvenzreife der bisherige Geschäftsführer abberufen und kein Nachfolger bestellt wird — ein in der Praxis gar nicht seltenes Szenario, wenn Gesellschafter versuchen, die Antragspflicht zu vermeiden. Für diesen Fall regelt § 15a Abs. 3 InsO, dass die Gesellschafter selbst antragspflichtig werden. Wer als Gesellschafter in dieser Situation untätig bleibt, haftet wie ein Geschäftsführer.
Wie sieht die anwaltliche Begleitung in der Praxis aus?
Die Entscheidung, einen Insolvenzantrag zu stellen, gehört zu den schwersten unternehmerischen Momenten. Sie verbindet rechtliche Pflicht, wirtschaftliche Realität und persönliche Haftung. Anwaltliche Beratung erfüllt in dieser Situation drei Funktionen: Diagnose, Dokumentation und Entscheidung.
Diagnose: Gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dem Steuerberater erstellen wir den Liquiditätsstatus und den Überschuldungsstatus. Wir prüfen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und analysieren, welche Instrumente — StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Regelinsolvenz — in Betracht kommen.
Dokumentation: Wir sichern den Nachweis, dass der Geschäftsführer die Frist pflichtgemäß genutzt hat. Dazu gehören Vermerke über Sanierungsprüfungen, Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Korrespondenz mit Beratern und Gläubigern. Diese Dokumentation ist die wesentliche Grundlage für die spätere Haftungsabwehr.
Entscheidung: Wir begleiten die Antragstellung beim Insolvenzgericht, bereiten die Eigenantragsdokumentation vor und koordinieren — sofern ein Eigenverwaltungsverfahren angestrebt wird — die Kommunikation mit dem vorläufigen Sachwalter und den wesentlichen Gläubigern.
In besonders komplexen Konstellationen, etwa bei grenzüberschreitenden Verbindlichkeiten oder Konzerninsolvenz, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in den jeweiligen Jurisdiktionen zusammen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Insolvenzantragspflicht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, aktuellen Liquiditätskennzahlen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Welches Instrument ist wann das richtige?
Die folgende Übersicht gibt einen strukturierten Überblick über die maßgeblichen Konstellationen und die daraus folgenden Instrumente.
Konstellation A — Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), keine Überschuldung: Instrument: StaRUG-Restrukturierungsplan oder außergerichtliche Sanierung. Frist: keine Antragspflicht. Folge: maximaler Handlungsspielraum. Empfehlung: Sofort anwaltliche Analyse und Erstellung Finanzplan.
Konstellation B — Eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), positive Fortführungsprognose möglich: Instrument: Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) oder Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Frist: drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO). Folge: Bei rechtzeitiger Antragstellung bleiben Eigenverwaltungsoptionen erhalten. Empfehlung: Antragsvorbereitung binnen weniger Tage, nicht Ausschöpfung der Frist.
Konstellation C — Überschuldung (§ 19 InsO) ohne positive Fortführungsprognose: Instrument: Regelinsolvenzverfahren oder Eigenverwaltung. Frist: sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Folge: Haftungsrisiken steigen mit jedem Tag der Verzögerung. Empfehlung: Unverzügliche Beauftragung eines Restrukturierungsberaters und Anwalts.
Konstellation D — Verspätete Antragstellung bereits erfolgt: Instrument: Regelinsolvenzverfahren; parallel: Haftungsanalyse und Strafrechtsberatung. Frist: abgelaufen. Folge: Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsexposition. Empfehlung: Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter, sofortiger Anwaltseinsatz zur Schadensminimierung.
Welche Konstellation liegt vor? Das ist die Frage, die am Anfang jeder Beratung steht — und die ohne eine belastbare Zahlengrundlage nicht beantwortet werden kann.
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Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzantragspflicht
Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit?
Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Insolvenzgrund — hier die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO — objektiv eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, wann der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt. Hat er durch sorgfältige Unternehmensführung keine Kenntnis haben können, kann dies die Pflichtwidrigkeit im Einzelfall entfallen lassen — der Nachweis liegt jedoch beim Geschäftsführer. Bereits deshalb ist eine laufende, dokumentierte Liquiditätsüberwachung unerlässlich.
Gilt die Antragspflicht auch für den faktischen Geschäftsführer?
Ja. Die Antragspflicht des § 15a InsO erfasst nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Personen, die ohne formale Bestellung tatsächlich wie ein Geschäftsführer agieren. Maßgeblich ist das tatsächliche Auftreten nach innen und außen: Wer Bankkonten kontrolliert, Mitarbeiter anweist und strategische Entscheidungen trifft, ist faktischer Geschäftsführer mit den entsprechenden Pflichten und Haftungsrisiken.
Können Gesellschafter die Antragspflicht des Geschäftsführers durch Weisung aufheben?
Nein. Die Antragspflicht ist gesetzlich zwingend und kann durch Gesellschafterbeschluss, Satzungsregelung oder Weisung nicht abbedungen werden. Eine Weisung der Gesellschafter, keinen Insolvenzantrag zu stellen, entlastet den Geschäftsführer nicht — sie belastet ihn im Gegenteil, weil sie die Pflichtverletzung dokumentiert. Der Geschäftsführer muss im Zweifel gegen den Willen der Gesellschafter handeln, um sich vor Haftung zu schützen.
Was passiert mit dem Geschäftsbetrieb nach Antragstellung?
Das Insolvenzgericht bestellt in der Regel zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der den Betrieb überwacht oder — in der sogenannten schwachen vorläufigen Verwaltung — bestimmte Verfügungen unter Zustimmungsvorbehalt stellt. Der Betrieb kann fortgeführt werden. In einem Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters handlungsfähig. Die Entscheidung über die Verfahrensart wird maßgeblich durch die Qualität der Antragsvorbereitung beeinflusst.
Welche Rolle spielt das StaRUG im Verhältnis zur Insolvenzantragspflicht?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) setzt anknüpfungssystematisch vor der Antragspflicht an: Es steht nur Unternehmen offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind, nicht aber solchen, bei denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist. Wer das StaRUG nutzen will, muss frühzeitig handeln — spätestens, wenn belastbare Szenarien eine Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate wahrscheinlich erscheinen lassen.
Wie lange kann ein Geschäftsführer persönlich für Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden?
Die reguläre Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Strafrechtliche Verjährungsfristen richten sich nach dem einschlägigen Straftatbestand und können davon abweichen. Für die Praxis bedeutet dies: Eine Inanspruchnahme kann auch Jahre nach der Insolvenz noch eintreten — umso wichtiger ist eine vollständige Dokumentation.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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