Ein Unternehmen gerät in Zahlungsschwierigkeiten: Lieferanten mahnen, die Hausbank fordert Sicherheiten nach, und der Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob er noch handeln kann – oder ob er handeln muss. Diese Situation kennt die Mandatspraxis von BRANDT & FALK nur zu gut. Gerade im deutschen Mittelstand wird die Insolvenzantragspflicht häufig unterschätzt oder zu spät erkannt.
Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ergibt sich unmittelbar aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Wer diese Fristen versäumt, haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, und macht sich zudem strafbar.
Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Grundlage, die beiden Insolvenzauslöser, die persönlichen Haftungsfolgen sowie die Verteidigungslinien, die Geschäftsführern zur Verfügung stehen – und zeigt, welche konkreten nächsten Schritte jetzt geboten sind.
§ 15a InsO: Die gesetzliche Grundlage der Antragspflicht
§ 15a InsO ist die zentrale Norm. Sie begründet nicht nur eine Pflicht, sondern formuliert eine persönliche Verantwortung der Organträger, die im deutschen Unternehmensrecht ihresgleichen sucht. Wer als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer AG oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter fungiert, ist von dieser Norm erfasst – unabhängig davon, ob er im Innenverhältnis für Finanzen zuständig ist oder nicht.
Die Vorschrift unterscheidet zwei Tatbestände: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Beide lösen – mit unterschiedlicher Fristlänge – die Antragspflicht aus. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund objektiv eingetreten ist, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt hat. Unwissenheit schützt nicht vor Haftung, wenn die Insolvenzreife bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Norm kennen, aber ihre praktische Reichweite unterschätzen. Ein häufiges Missverständnis: Die Antragspflicht entsteht nicht erst mit der Zahlungseinstellung, sondern bereits mit dem Eintritt der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Wer bis zur letzten Überweisung wartet, hat die Frist häufig bereits verpasst.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO: Wann ist die Drei-Wochen-Frist ausgelöst?
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dazu eine Reihe von Leitlinien entwickelt, die für die Praxis unverzichtbar sind. Maßgeblich ist eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln – einschließlich kurzfristig realisierbarer Kreditlinien.
Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne. Die gefestigte Senatsrechtsprechung grenzt die Stockung von der echten Zahlungsunfähigkeit danach ab, ob die Unterdeckung binnen weniger Wochen aus eigenen Mitteln oder gesicherten Finanzierungsquellen geschlossen werden kann. Ist das nicht möglich, gilt: Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beginnt die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO zu laufen. Diese drei Wochen sind keine Dispositionsmasse für Verhandlungen mit der Bank – sie sind eine gesetzliche Maximalfrist, die durch begonnene und ernsthaft betriebene Sanierungsverhandlungen allenfalls im Ausnahmefall verlängert wird.
Für den Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Eine monatliche Liquiditätsplanung mit Fälligkeitsübersicht ist keine Kür, sondern eine haftungsrechtliche Notwendigkeit. Wer keine solche Planung vorhält, kann im Ernstfall nicht nachweisen, dass er den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt oder erkennbar bemerkt hätte.
Überschuldung nach § 19 InsO: Die unterschätzte zweite Antragsgrundlage
Die Überschuldung ist der zweite, in der Praxis häufig unterschätzte Insolvenzauslöser. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Formel enthält einen entscheidenden zweigliedrigen Aufbau: Zunächst ist der rechnerische Befund zu erheben (Überschuldungsbilanz), dann ist die Fortführungsprognose zu erstellen.
Die Fortführungsprognose ist dabei keine Ermessensentscheidung des Geschäftsführers, sondern eine rechtlich und betriebswirtschaftlich fundierte Beurteilung auf Basis eines plausiblen Unternehmenskonzepts. Fehlt ein solches Konzept oder ist es nicht realisierbar, ist die Fortführungsprognose negativ – und der Tatbestand der Überschuldung erfüllt. Ab diesem Moment beginnt die Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO zu laufen, die damit doppelt so lang ist wie bei der Zahlungsunfähigkeit. Diese längere Frist soll Raum für ernsthafte Sanierungsbemühungen lassen, ist aber kein Freibrief für passives Abwarten.
Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis ist der Zeitpunkt der negativen Fortführungsprognose derjenige, der in späteren Insolvenzanfechtungs- und Haftungsverfahren am häufigsten streitig wird. Die sorgfältige Dokumentation – welches Konzept lag vor, wann wurde es geprüft, wer hat es bewertet – ist deshalb keine Formalität, sondern ein haftungsrechtliches Schutzinstrument.
Persönliche Haftungsfolgen: Was riskiert der Geschäftsführer?
Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt, setzt sich einem mehrdimensionalen Haftungsrisiko aus. Das ist einer der Kernpunkte, auf den wir Geschäftsführer in der Beratung regelmäßig hinweisen – denn die Haftungsebenen greifen unabhängig voneinander und können sich summieren.
Erstens: Zivilrechtliche Haftung nach § 15b InsO. Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat, sind gegenüber der späteren Insolvenzmasse zu erstatten – es sei denn, sie entsprachen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. In der Praxis bedeutet das: Jede nach Insolvenzreife noch überwiesene Zahlung – Löhne, Miete, Lieferantenrechnung – kann vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Nachweis gelingt, dass die Reife zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war.
Zweitens: Strafrechtliche Verantwortung. § 15a Abs. 4 und 5 InsO stellen die verspätete, unterbliebene oder unrichtige Antragstellung unter Strafe. Es handelt sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung auch in Fällen eingeleitet werden, in denen der Geschäftsführer subjektiv gutgläubig handelte – der objektive Tatbestand reicht für die Einleitung aus.
Drittens: Haftung im Außenverhältnis gegenüber Neugläubigern. Gläubiger, die nach Eintritt der Insolvenzreife Leistungen erbracht haben, können den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, soweit sie im Vertrauen auf die Solvenz des Unternehmens kontrahiert haben und dieser Schaden kausal auf der verzögerten Antragstellung beruht.
Welche dieser Haftungsebenen im Einzelfall schlagend wird, hängt von Zeitpunkt, Dokumentationslage und den spezifischen Zahlungsvorgängen ab. Das ist eine Frage, die ohne Prüfung der konkreten Unterlagen nicht pauschal beantwortet werden kann.
Verteidigungslinien: Wann kann sich die Geschäftsführung exkulpieren?
Die Insolvenzantragspflicht ist streng, aber nicht absolut. Das deutsche Insolvenzrecht sieht Verteidigungsmöglichkeiten vor, die in der Praxis nicht selten entscheidend sind. Doch diese Möglichkeiten müssen frühzeitig erkannt und aktiv in Stellung gebracht werden.
Die wichtigste Verteidigungslinie ist die negative Beweisführung zum Fristzeitpunkt: Wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass die Insolvenzreife zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist als vom Insolvenzverwalter behauptet, verschiebt sich der Beginn der Frist – und damit die Schadensposition. Hierfür ist eine lückenlose und zeitnahe Buchführung sowie eine dokumentierte Liquiditätsplanung unverzichtbar.
Eine zweite Verteidigungslinie ergibt sich aus dem Sanierungsprivileg im Rahmen der Fortführungsprognose. Wenn in der Sechs-Wochen-Frist des Überschuldungstatbestands ein ernsthaftes, von einem unabhängigen Berater begleitetes Sanierungskonzept erarbeitet wird und die Fortführungsprognose dadurch plausibel positiv gestellt werden kann, entfällt rückwirkend der Überschuldungstatbestand für den Zeitraum der Prognose. Diese Konstellation ist rechtlich voraussetzungsreich und verlangt nach sorgfältiger anwaltlicher Begleitung.
Schließlich eröffnet das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, einen vorgelagerten Handlungsrahmen. Unternehmen, die sich im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) befinden – also noch vor Eintritt der Insolvenzreife –, können unter dem StaRUG Restrukturierungsmaßnahmen durchführen, ohne das Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen. Der entscheidende Punkt: Das StaRUG setzt voraus, dass die eigentliche Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist. Wer zu spät handelt, kann diesen Rahmen nicht mehr nutzen.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte über mehrere Monate Lieferantenzahlungen priorisiert und Löhne durch kurzfristige Kontokorrentkredite finanziert, in der Erwartung, ein ausstehender Großauftrag werde die Liquiditätslage verbessern. Der Auftrag wurde storniert. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte anhand der Buchführungsunterlagen den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, dokumentierte den Fristlauf nach § 15a InsO und begleitete den Geschäftsführer bei der unverzüglichen Antragstellung sowie der parallelen Prüfung eines StaRUG-Rahmens. Ergebnis: Die rechtzeitige Antragstellung und die lückenlose Dokumentation bildeten die Grundlage für eine geordnete Abwicklung; eine strafrechtliche Ermittlung aufgrund der vorherigen Zahlungsvorgänge konnte durch den Nachweis der subjektiven Gutgläubigkeit des Geschäftsführers im zeitlichen Verlauf erheblich eingedämmt werden. Konkrete Zahlen oder Erfolgsversprechen können an dieser Stelle nicht gegeben werden – jeder Sachverhalt ist individuell zu beurteilen.
Mehrere Geschäftsführer: Gesamtverantwortung und innere Aufgabenverteilung
In der GmbH-Praxis ist die Mehrgeschäftsführung der Regelfall. Doch die Antragspflicht des § 15a InsO differenziert nicht nach interner Ressortverteilung. Auch der für Technik oder Vertrieb zuständige Geschäftsführer ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen – er kann sich nicht darauf berufen, für Finanzen nicht zuständig gewesen zu sein.
Die gefestigte Rechtsprechung ist insoweit eindeutig: Jeder Geschäftsführer ist im Außenverhältnis vollumfänglich zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet. Im Innenverhältnis mag eine Zuständigkeitsverteilung gelten; sie entlastet aber nur dann, wenn kein Anlass bestand, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht durch den zuständigen Mitgeschäftsführer zu zweifeln. Sobald Hinweiszeichen auf eine Krise vorliegen – sinkende Umsätze, Mahnungen, Bank-Nachfragen –, ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, sich aktiv zu informieren. Passivität bei erkennbaren Krisenzeichen begründet eigene Haftung.
Für Geschäftsführer, die kurzfristig in ein krisenbefangenes Unternehmen eintreten – sei es als Sanierer oder als Nachfolger –, gilt: Die Haftung beginnt mit dem Tag der Bestellung. Auch der neu bestellte Geschäftsführer hat sich unverzüglich ein Bild von der wirtschaftlichen Lage zu verschaffen. Unterlässt er das, haftet er für Zahlungen, die nach seiner Bestellung geleistet wurden, obwohl die Insolvenzreife schon davor eingetreten war.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Frühwarnsignal
Neben den beiden pflichtauslösenden Insolvenzgründen kennt die InsO mit § 18 einen dritten Tatbestand: die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie begründet keine Antragspflicht, wohl aber ein Antragsrecht – und bildet die Zugangsvoraussetzung für das StaRUG-Verfahren sowie für das Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270 ff. InsO.
Warum ist dieser Tatbestand für Geschäftsführer praktisch so bedeutsam? Wer § 18 InsO ernst nimmt, hat noch den vollständigen Spielraum des Umstrukturierungsrechts. Er kann mit Gläubigern auf Augenhöhe verhandeln, Restrukturierungskonzepte entwickeln und das Unternehmen in einem Stadium stabilisieren, in dem noch Handlungsoptionen offenstehen. Wer § 18 ignoriert und auf § 17 wartet, hat dagegen nur noch drei Wochen – unter erheblichem Druck, mit eingeschränkten Optionen und bereits aufgelaufenen Haftungsrisiken.
In der Mandatspraxis sehen wir einen klaren Zusammenhang: Unternehmen, die uns im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit mandatieren, haben deutlich mehr Restrukturierungsoptionen als solche, die erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Beratung suchen. Das ist keine abstrakte Beobachtung – es ist die Konsequenz des gesetzlichen Rahmens. Rhetorisch gefragt: Wäre es nicht der klügere Schachzug, die Weichen zu stellen, bevor der Zug entgleist?
Der Insolvenzantrag: Form, Inhalt und Verfahren vor dem Insolvenzgericht
Die Antragstellung nach § 15a InsO ist keine bloße Formalie, sondern der Beginn eines förmlichen Verfahrens vor dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat – also in der Regel das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und soll nach der Praxis der Insolvenzgerichte konkrete Angaben zur Vermögenslage, zu den Verbindlichkeiten und zum Insolvenzgrund enthalten. Ein unvollständiger Antrag wird regelmäßig vom Gericht zurückgewiesen oder mit Auflagen versehen, was die Fristproblematik verschärft. Praktisch ratsam ist die Verwendung der von vielen Amtsgerichten bereitgestellten Antragsformulare, die eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Lage sicherstellen.
Mit Antragstellung beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren: Das Gericht prüft die Eröffnungsvoraussetzungen, bestellt in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen. Allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt sind die typischen Instrumente, mit denen das Gericht die Masse sichert. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Sein Handlungsspielraum ist ab diesem Zeitpunkt eingeschränkt, nicht aber vollständig aufgehoben – insbesondere im Eigenverwaltungsverfahren bleiben wesentliche Steuerungsfunktionen erhalten.
Welche Verfahrensform – Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren – im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Unternehmensstruktur, der Gläubigerstruktur und dem verfügbaren Sanierungskonzept ab. Diese Entscheidung sollte nicht im Moment der Krise erstmals getroffen werden, sondern im Rahmen vorausschauender Restrukturierungsplanung.
Praktische Handlungsempfehlung: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Die vorstehende rechtliche Analyse führt zu einer klaren Handlungslogik für Geschäftsführer im Mittelstand. Die Insolvenzantragspflicht ist kein abstraktes Haftungsrisiko, sondern ein konkreter Aktionsrahmen, der Vorbereitung und Wachsamkeit verlangt.
Erstens: Frühwarnsystem installieren. Eine monatliche Liquiditätsplanung mit Fälligkeitsübersicht über mindestens zwölf Monate voraus ist die Grundlage. Ergänzend empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Fortführungsprognose – nicht erst, wenn die Hausbank Fragen stellt.
Zweitens: Dokumentation als Schutzinstrument begreifen. Jede Entscheidung, die in der Krise getroffen wird, sollte schriftlich festgehalten werden: Welche Informationslage bestand, welche Alternativen wurden erwogen, welches Ergebnis wurde erzielt. Diese Dokumentation ist im späteren Haftungsverfahren das entscheidende Verteidigungsmittel.
Drittens: Frühzeitig anwaltliche Beratung suchen. Die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung lassen wenig Spielraum für langwierige Abstimmungen. Wer erst dann einen Anwalt mandatiert, wenn die Frist bereits zur Hälfte verstrichen ist, verschenkt Handlungsoptionen. Handeln Sie, sobald erste Krisenzeichen erkennbar sind – also im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Denn dann stehen Ihnen noch alle Instrumente des deutschen Restrukturierungsrechts zur Verfügung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach geltendem Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Fristenläufe und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung
Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu laufen?
Die Antragspflicht beginnt mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes – also mit Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Auf die Kenntnis des Geschäftsführers kommt es nicht an, wenn der Insolvenzgrund bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Beide Fristen sind gesetzliche Maximalfristen und keine Verhandlungszeiten.
Haftet ein Geschäftsführer auch dann, wenn er intern nicht für Finanzen zuständig ist?
Ja. Die Insolvenzantragspflicht gilt für jeden Geschäftsführer persönlich, unabhängig von der internen Ressortverteilung. Im Außenverhältnis ist jeder Organträger zur Antragstellung verpflichtet. Eine interne Zuständigkeitszuweisung entlastet nur, wenn kein Anlass bestand, an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung des zuständigen Mitgeschäftsführers zu zweifeln. Sobald erkennbare Krisenzeichen vorliegen, besteht eine Informationspflicht jedes Geschäftsführers.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der Zustand, in dem das Unternehmen fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann – dies löst die Antragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn dieser Zustand in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie begründet ein Antragsrecht, aber keine Pflicht. Entscheidend ist: Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen noch alle Restrukturierungsinstrumente – insbesondere das StaRUG – zur Verfügung. Wer früh handelt, hat mehr Optionen.
Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei Insolvenzverschleppung?
§ 15a Abs. 4 und 5 InsO stellen die verspätete, unterbliebene oder unrichtige Antragstellung unter Strafe. Bei vorsätzlichem Handeln drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei fahrlässiger Begehung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung werden in der Praxis häufig bereits bei Antragsverzögerungen eingeleitet. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist deshalb unbedingt ratsam.
Kann das StaRUG die Insolvenzantragspflicht vermeiden helfen?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, bietet einen vorgelagerten Handlungsrahmen für Unternehmen, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Es ermöglicht die Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Entscheidend: Das StaRUG setzt voraus, dass die eigentliche Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann diesen Rahmen nicht mehr nutzen.
Was sind die zivilrechtlichen Folgen von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife?
Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat, sind nach § 15b InsO gegenüber der Insolvenzmasse zu ersetzen – es sei denn, sie entsprachen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Diese Ausnahme ist eng. In der Praxis bedeutet das: Jede nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlung kann vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Zeitpunkt der Reife nachgewiesen ist. Die genaue zeitliche Einordnung der Zahlungen ist daher ein zentrales Element der Haftungsverteidigung.
Die vorstehende Analyse bildet den gesetzlichen Rahmen ab. Ob und wann in Ihrer konkreten Situation eine Insolvenzantragspflicht ausgelöst ist, hängt von den Zahlen, Verträgen und der Dokumentationslage in Ihrem Unternehmen ab. Zur Klärung, welche Maßnahmen jetzt geboten sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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