Ein Gesellschafter erhält den Anruf: Die Hausbank fordert innerhalb von Tagen eine Erklärung, bevor sie die Kreditlinie verlängert. Der Steuerberater spricht von „Überschuldung" nach § 19 InsO. Der Geschäftsführer fragt, ob ein Rangrücktritt jetzt noch helfen kann – oder ob er schon zu spät kommt.
Patronatserklärungen und Rangrücktrittserklärungen sind zentrale Instrumente der Krisenfinanzierung im deutschen Gesellschaftsrecht. Eine Patronatserklärung ist eine schuldrechtliche Verpflichtung – regelmäßig des Mutterunternehmens oder Gesellschafters –, die Liquidität oder Solvenz einer Gesellschaft zu erhalten. Ein Rangrücktritt bewirkt, dass eine Gesellschafterforderung im Insolvenzfall hinter alle übrigen Gläubiger zurücktritt und damit die bilanziell relevante Überschuldung nach § 19 InsO beseitigen kann. Beide Instrumente wirken nur, wenn sie rechtzeitig, rechtssicher formuliert und von der Gegenseite akzeptiert sind.
Das folgende Dossier beantwortet die häufigsten Fragen von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Beiräten mittelständischer Unternehmen zu Patronatserklärungen und Rangrücktritten in der Unternehmenskrise.
Was ist eine Patronatserklärung – und welche Rechtswirkungen hat sie?
Eine Patronatserklärung ist keine gesetzlich definierte Rechtsfigur, sondern ein schuldrechtliches Instrument, das in der Kreditpraxis entwickelt wurde. Sie verpflichtet den Erklärenden – typischerweise eine Muttergesellschaft oder einen beherrschenden Gesellschafter – gegenüber einem Gläubiger (häufig einer Bank oder einem Geschäftspartner), die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Tochtergesellschaft sicherzustellen.
In der Mandatspraxis sehen wir zwei grundlegend verschiedene Erscheinungsformen. Die harte Patronatserklärung begründet eine unmittelbare, klagbare Verpflichtung: Der Patron verpflichtet sich, die Gesellschaft so auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Sie wirkt wie eine Garantie nach § 765 BGB – allerdings ohne die strenge Akzessorietät der Bürgschaft. Die weiche Patronatserklärung enthält demgegenüber nur eine Absichtserklärung, keine rechtlich erzwingbare Pflicht. Gläubiger sollten diese Unterscheidung sorgfältig prüfen; Banken akzeptieren regelmäßig nur die harte Variante als Kreditsicherheit.
Welche Formulierung eine Patronatserklärung trägt, entscheidet über ihre Wirksamkeit im Streitfall. Eine pauschale Formulierung wie „Die Muttergesellschaft wird die Tochter nach Kräften unterstützen" reicht für eine harte Verpflichtung nicht aus.
Wie unterscheiden sich harte und weiche Patronatserklärung in der Praxis?
Die Abgrenzung ist nicht nur akademisch: Sie entscheidet darüber, ob ein Gläubiger im Krisenfall tatsächlich Ansprüche durchsetzen kann und ob die Patronatserklärung bilanzielle Wirkung entfaltet.
Die harte Patronatserklärung enthält eine Ausstattungspflicht. Der Patron muss dafür sorgen, dass die Gesellschaft jederzeit über ausreichende Mittel verfügt, um ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bedienen. Diese Pflicht ist gerichtlich durchsetzbar und kann – bei Verstoß – Schadensersatzansprüche des Gläubigers begründen. In der Bilanzierung kann eine solche Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen als bilanziell werthaltige Forderung des Begünstigten einzustufen sein.
Die weiche Patronatserklärung enthält demgegenüber eine bloße Verhaltensankündigung oder eine unverbindliche Bemühenszusage. Sie schafft kein klagbares Recht und entfaltet keine unmittelbare bilanzielle Wirkung. Sie dient allenfalls der Vertrauensbildung im Verhandlungskontext.
In der Mandatspraxis beraten wir Gesellschafter regelmäßig dazu, welche Variante in der konkreten Gemengelage – abhängig von Gläubigerstruktur, bestehenden Sicherheiten und der eigenen Haftungsexposition – sinnvoll ist. Eine harte Patronatserklärung bedeutet eine eigene Verbindlichkeit des Gesellschafters; sie muss daher sorgfältig auf Laufzeit, Freigabebedingungen und Deckungsumfang begrenzt werden.
Was ist ein Rangrücktritt – und wann ist er insolvenzrechtlich wirksam?
Der Rangrücktritt ist eine Vereinbarung zwischen einem Gesellschafter (oder einem anderen Gläubiger) und der Schuldnergesellschaft, wonach die Forderung des zurücktretenden Gläubigers im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller übrigen Gläubiger bedient wird. Sein wichtigstes Einsatzfeld: die Beseitigung einer bilanziellen Überschuldung im Sinne des § 19 InsO.
Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und eine positive Fortbestehensprognose fehlt. Besteht eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung für eine Gesellschafterverbindlichkeit, so ist diese Verbindlichkeit bei der Überschuldungsberechnung nicht mehr zu passivieren. Das Instrument kann eine rechnerische Überschuldung beseitigen – und damit die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO abwenden.
Voraussetzung für die insolvenzrechtliche Wirksamkeit ist eine qualifizierte Formulierung: Der Rangrücktritt muss ausdrücklich regeln, dass die Forderung im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Gläubiger und – soweit vorhanden – anderer Nachranggläubiger befriedigt wird, und dass sie bis zur Insolvenzreife nicht geltend gemacht wird. Fehlt dieser Zusatz, kann der Rangrücktritt unvollständig sein und die angestrebte bilanzielle Wirkung verfehlen.
Wann muss eine Rangrücktrittsvereinbarung spätestens vorliegen?
Die Antragspflicht bei Überschuldung besteht nach § 15a InsO binnen sechs Wochen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen. Eine Rangrücktrittsvereinbarung, die erst nach Fristablauf geschlossen wird, kann den Verstoß gegen die Antragspflicht nicht mehr rückwirkend heilen.
Hieraus folgt für die Praxis: Die Krise muss frühzeitig erkannt werden. Wer erst handelt, wenn der Steuerberater Überschuldung feststellt, hat möglicherweise nur noch wenige Wochen Handlungsspielraum. Wirksam ist der Rangrücktritt nur, wenn er vor Eintritt der Insolvenzreife vorliegt und rechtssicher formuliert ist.
Eine häufige Frage in unserer Beratung: „Kann der Rangrücktritt rückdatiert werden?" Die Antwort ist klar: Nein. Eine rückdatierte Urkunde begründet zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für alle Beteiligten. Der Gesellschafter, der glaubt, das Instrument kurz vor dem Insolvenzantrag noch nutzen zu können, täuscht sich über den Gestaltungsspielraum.
Welche steuerlichen und bilanziellen Folgen hat ein Rangrücktritt für den Gesellschafter?
Ein Rangrücktritt kann auf Ebene der Gesellschaft einen außerordentlichen Ertrag auslösen – nämlich dann, wenn die zurückgetretene Verbindlichkeit aufwandswirksam ausgebucht oder umklassifiziert wird. Diese Frage ist einzelfallabhängig und erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen insolvenzrechtlicher und steuerlicher Beratung.
Auf Ebene des Gesellschafters stellt sich die Frage, ob die zurückgetretene Forderung noch werthaltig ist und als Forderungsausfall steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Abzugsfähigkeit von Gesellschafterdarlehen nach der Systemumstellung auf das Teileinkünfteverfahren erheblich eingeschränkt. In der Mandatspraxis koordinieren wir bei diesen Fragen die insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Analyse eng miteinander.
Bilanzielle Wirkung auf Gesellschaftsebene: Wird die Verbindlichkeit aus dem Fremdkapital herausgenommen und dem Eigenkapital zugeordnet – etwa bei einem qualifizierten Nachrang –, verbessert sich die Eigenkapitalquote. Das kann Covenant-Verletzungen gegenüber Banken verhindern und die Fortbestehensprognose stärken.
Wie wirken Patronatserklärung und Rangrücktritt zusammen?
Beide Instrumente sind keine Alternativen, sondern oft komplementäre Elemente eines Sanierungspakets. In einem typischen Krisenmandat sehen wir folgende Konstellation: Die Gesellschafterverbindlichkeit wird durch einen qualifizierten Rangrücktritt aus der Überschuldungsbilanz herausgenommen. Gleichzeitig gibt der Gesellschafter gegenüber der Hausbank eine harte Patronatserklärung ab, um die Fortsetzung der Kreditlinie zu sichern.
Dieses Zusammenwirken setzt voraus, dass der Gesellschafter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat, die Patronatspflicht auch tatsächlich zu erfüllen. Eine Patronatserklärung, hinter der keine reale wirtschaftliche Substanz steht, ist nicht nur unwirksam – sie kann dem abgebenden Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Insolvenzverschleppung angerechnet werden.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine Unternehmensgruppe aus dem produzierenden Gewerbe. Eine operative Tochtergesellschaft hatte aufgrund eines Nachfrageeinbruchs erhebliche Gesellschafterdarlehen angehäuft und war bilanziell überschuldet. Ausgangslage: Die Hausbank drohte, die Kreditlinie nicht zu verlängern. Vorgehen: Zunächst wurden alle Gesellschafterverbindlichkeiten auf qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen umgestellt. Parallel wurde eine harte Patronatserklärung gegenüber der Bank formuliert, die Ausstattungspflicht auf einen definierten Zeitraum und einen Höchstbetrag begrenzt. Ergebnis: Die bilanzielle Überschuldung wurde beseitigt, die Bankverbindung fortgesetzt, und die Gesellschaft konnte das Sanierungskonzept umsetzen – ohne Insolvenzantrag.
Welche Risiken trägt der Gesellschafter, der eine Patronatserklärung abgibt?
Die harte Patronatserklärung begründet eine unmittelbar einklagbare Verbindlichkeit. Kommt der Patron seiner Ausstattungspflicht nicht nach, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. In der Insolvenz der Tochtergesellschaft kann der Insolvenzverwalter prüfen, ob aus dem Verstoß des Patrons gegen die Patronatspflicht Ansprüche zugunsten der Insolvenzmasse entstanden sind.
Daneben trägt der abgebende Gesellschafter das Risiko, selbst in eine Überschuldungssituation zu geraten – dann nämlich, wenn die eigene Bilanz die Patronatsverpflichtung nicht darstellt, obwohl sie wirtschaftlich eine Verbindlichkeit ist. Die korrekte bilanzielle Erfassung einer harten Patronatserklärung auf Gesellschafterebene ist daher keine formale Frage.
Schließlich: Wird eine Patronatserklärung abgegeben und die Gesellschaft trotzdem insolvent, rückt die Frage in den Vordergrund, ob der Patron ausreichend geleistet hat. War die Leistung unzureichend, kann dies neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Relevanz – etwa im Hinblick auf Bankenbetrug – haben. Eine sorgfältige Dokumentation aller Leistungshandlungen ist daher unerlässlich.
Kann ein Rangrücktritt angefochten werden?
Ja – die Insolvenzanfechtung nach der Insolvenzordnung kann auch Rangrücktrittsvereinbarungen erfassen. Relevant ist insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, deren Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre beträgt.
Wird ein Rangrücktritt in dem Wissen vereinbart, dass die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig ist, und wird damit eine Insolvenzantragstellung verzögert, kann der Insolvenzverwalter versuchen, die Vereinbarung anzufechten. Gelingt die Anfechtung, lebt die Forderung des Gesellschafters als vollrangige – aber regelmäßig wertlose – Insolvenzforderung wieder auf.
Was schützt vor einer erfolgreichen Anfechtung? Primär die Rechtzeitigkeit: Ein Rangrücktritt, der in einer Zeit geschlossen wird, in der die Gesellschaft noch nicht insolvenzreif ist, bietet einen deutlich festeren Rechtsbestand als eine Last-minute-Vereinbarung kurz vor der Antragstellung. Hinzu kommt die sorgfältige Dokumentation der wirtschaftlichen Ausgangslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
Welche formalen Anforderungen gelten für Rangrücktritt und Patronatserklärung?
Das Gesetz sieht für Rangrücktrittsvereinbarungen und Patronatserklärungen grundsätzlich keine Formvorschriften vor – sie sind formlos wirksam. In der Praxis ist Schriftlichkeit jedoch zwingend erforderlich: nur die schriftliche Vereinbarung lässt sich gegenüber Gläubigern, Kreditgebern, Abschlussprüfern und – im Streitfall – Gerichten belegen.
Für die bilanzielle Anerkennung verlangt der Abschlussprüfer regelmäßig eine klare, schriftlich fixierte und unterzeichnete Vereinbarung, die die relevanten Merkmale eines qualifizierten Nachrangs erkennen lässt. Fehlt diese, wird die Verbindlichkeit weiterhin vollrangig passiviert – der beabsichtigte Effekt auf die Überschuldungsbilanz tritt nicht ein.
Patronatserklärungen gegenüber Banken sind regelmäßig in ein Kreditvertragswerk eingebettet und unterliegen den formalen Anforderungen des Kreditgebers. Abweichungen von Musterformulierungen können die Wirksamkeit der Erklärung beeinträchtigen. Nach unserer Erfahrung ist eine anwaltliche Gestaltung der Vereinbarung – statt der Verwendung von Bankformularen ohne Prüfung – in der Krisenphase unverzichtbar.
Was ist der Unterschied zwischen einem Rangrücktritt und einem Forderungsverzicht?
Diese Frage stellt sich in vielen Erstgesprächen. Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung des Gesellschafters erhalten – sie wird nur nachrangig gestellt. Wenn die Krise überwunden wird und die Gesellschaft wieder wirtschaftlich gesund ist, kann der Gesellschafter seine Forderung – nach Aufhebung des Nachrangs – geltend machen. Ein Rangrücktritt ist reversibel, sofern er nicht dauerhaft vereinbart wurde und keine Insolvenz eingetreten ist.
Beim Forderungsverzicht erlischt die Forderung des Gesellschafters vollständig (§ 397 BGB). Steuerlich kann ein Forderungsverzicht – je nach Konstellation – auf Gesellschaftsebene als außerordentlicher Ertrag zu versteuern sein, auf Gesellschafterebene einen Verlust auslösen. Das Instrument ist endgültig und erzeugt stärkere bilanzielle Wirkung, aber auch größere steuerliche Komplexität.
In der Krisensituation ist die Wahl zwischen beiden Instrumenten eine strategische Entscheidung, die von der Sanierungsperspektive, dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der steuerlichen Ausgangslage abhängt. Eine vorschnelle Entscheidung für den Verzicht – weil dieser die Bilanz klarer bereinigt – kann erhebliche steuerliche Nachteile erzeugen, die den Sanierungserfolg konterkarieren.
Wann sollte ein Gesellschafter anwaltliche Beratung suchen?
Die Faustregel ist simpel: so früh wie möglich. Wer auf die ersten Krisenzeichen wartet, bis die Bank die Linie kündigt oder der Steuerberater Insolvenzantragspflicht feststellt, hat wertvolle Zeit verloren.
Konkrete Auslöser für das sofortige Aufsuchen anwaltlicher Beratung sind insbesondere: Der Abschlussprüfer stellt einen Going-Concern-Vorbehalt in Aussicht. Die Hausbank fordert Zusatzsicherheiten oder Erklärungen. Der Geschäftsführer meldet, dass Lieferantenrechnungen nicht mehr fristgerecht bezahlt werden. Die monatliche Planungsrechnung zeigt eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten zwölf Monate.
Ist der Insolvenzantrag erst einmal gestellt, sind Rangrücktritt und Patronatserklärung als Sanierungsinstrumente weitgehend wirkungslos. Sie können eine bereits eingetretene Insolvenzreife nicht rückwirkend heilen und sind in diesem Stadium der Anfechtung ausgesetzt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Patronatserklärungen und Rangrücktrittsvereinbarungen entfalten ihre Wirkung nur dann zuverlässig, wenn sie rechtssicher formuliert, rechtzeitig vereinbart und korrekt in die Gesamtstruktur des Sanierungskonzepts eingebettet sind. Zur Klärung, wie diese Instrumente auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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FAQ: Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise
Was ist der Unterschied zwischen einer harten und einer weichen Patronatserklärung?
Die harte Patronatserklärung begründet eine rechtlich verbindliche, klagbare Verpflichtung des Patrons – typischerweise eines Gesellschafters oder Mutterunternehmens –, die Schuldnergesellschaft mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Die weiche Patronatserklärung enthält dagegen nur eine unverbindliche Absichtsbekundung ohne klagbaren Anspruch. Banken und Abschlussprüfer akzeptieren im Regelfall nur die harte Variante als belastbare Kreditsicherheit oder als Grundlage für bilanzielle Würdigungen.
Kann ein Rangrücktritt die Insolvenzantragspflicht abwenden?
Ja – wenn er rechtzeitig und rechtssicher formuliert vorliegt. Ein qualifizierter Rangrücktritt bewirkt, dass die betreffende Gesellschafterverbindlichkeit bei der Berechnung der bilanziellen Überschuldung nach § 19 InsO nicht mehr passiviert werden muss. Dadurch kann eine rechnerische Überschuldung beseitigt werden. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor Eintritt der Insolvenzreife getroffen wird und die von der Rechtsprechung entwickelten inhaltlichen Anforderungen erfüllt.
Welche Fristen gelten bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?
Die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Ein Rangrücktritt oder eine Patronatserklärung, die erst nach Ablauf dieser Fristen vereinbart wird, kann einen bereits entstandenen Verstoß gegen die Antragspflicht nicht mehr heilen. Handlungsbedarf besteht daher weit vor Fristablauf.
Ist ein Rangrücktritt steuerlich neutral für den Gesellschafter?
Nicht zwingend. Auf Ebene der Gesellschaft kann die bilanzielle Umklassifizierung eine Ertragswirkung entfalten. Auf Gesellschafterebene stellt sich die Frage, ob die nachrangig gestellte Forderung noch werthaltig ist und steuerlich weiterhin aktiviert werden darf. Die Auswirkungen auf Körperschaft- oder Einkommensteuer sind einzelfallabhängig und erfordern eine koordinierte insolvenzrechtliche und steuerliche Analyse.
Kann ein Rangrücktritt im späteren Insolvenzverfahren angefochten werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Rechtshandlungen, die in der Regel bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag liegen, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Eine Last-minute-Vereinbarung kurz vor der Antragstellung ist besonders anfällig. Schutz bietet vor allem die Rechtzeitigkeit: Eine in wirtschaftlich stabiler Zeit vereinbarte Nachrangregelung ist anfechtungsrechtlich deutlich belastbarer.
Was passiert mit einer Patronatserklärung, wenn die Tochtergesellschaft insolvent wird?
Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter, ob der Patron seiner Ausstattungspflicht aus der harten Patronatserklärung vollumfänglich nachgekommen ist. Bestand eine Verpflichtung und wurde sie nicht oder unvollständig erfüllt, können Schadensersatzansprüche zugunsten der Insolvenzmasse entstehen. Der Insolvenzverwalter kann diese Ansprüche aktiv geltend machen. Dokumentation aller Leistungshandlungen ist daher für den Patron existenziell wichtig.
Ist eine mündliche Rangrücktrittsvereinbarung wirksam?
Das Gesetz sieht keine Formvorschrift vor; mündliche Vereinbarungen wären theoretisch wirksam. In der Praxis ist dies irrelevant: Ohne schriftliche Dokumentation wird der Abschlussprüfer den Nachrang nicht anerkennen, Banken werden ihn nicht akzeptieren, und im Streitfall fehlt jeder Nachweis. Rangrücktrittsvereinbarungen müssen schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein, um ihre Funktion zu erfüllen.
Kann ein Rangrücktritt rückgängig gemacht werden?
Ja – solange kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Vereinbarung keine dauerhafte Bindung enthält. Gesellschafter vereinbaren häufig einen Nachrang für einen definierten Zeitraum oder bis zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen (Wiederherstellung positives Eigenkapital, Unterschreiten bestimmter Verschuldungsgrade). Tritt die auflösende Bedingung ein, lebt die Forderung wieder als vollrangige Verbindlichkeit auf. Diese Gestaltung erfordert sorgfältige vertragliche Regelung der Freigabebedingungen.
Wie unterscheidet sich ein Rangrücktritt von einem Debt-to-Equity-Swap?
Der Rangrücktritt belässt die Forderung des Gesellschafters als solche – lediglich nachrangig gestellt. Ein Debt-to-Equity-Swap (Umwandlung einer Forderung in Eigenkapital) wandelt die Verbindlichkeit in Geschäftsanteile um und löscht sie damit aus der Passivseite. Der Swap stärkt das Eigenkapital stärker, verwässert aber bestehende Gesellschafterquoten und erfordert gesellschaftsrechtliche Umsetzungsschritte, die in einer Krise aufwendig sind.
Welche Rolle spielt das StaRUG bei Patronatserklärungen und Rangrücktritten?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, schafft einen vorinsolvenzlichen Rahmen für Sanierungen. Im Kontext des StaRUG können Rangrücktrittsvereinbarungen Teil eines Restrukturierungsplans sein und – wenn dieser gerichtlich bestätigt wird – auch gegenüber einzelnen nicht zustimmenden Gläubigern Wirkung entfalten. Die Einbettung dieser Instrumente in einen StaRUG-Prozess erfordert spezialisierte insolvenzrechtliche Begleitung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Rangrücktritt und einem Forderungsverzicht in der Sanierung?
Der Rangrücktritt lässt die Forderung bestehen – nur nachrangig. Der Forderungsverzicht (§ 397 BGB) löscht die Forderung vollständig. Der Verzicht erzeugt auf Gesellschaftsebene regelmäßig einen außerordentlichen Ertrag, der steuerpflichtig sein kann und die Sanierung belasten könnte. Der Rangrücktritt ist reversibel und ermöglicht dem Gesellschafter, seine Forderung nach erfolgreicher Sanierung zurückzuerhalten. Die Instrumentenwahl muss anhand steuerlicher und insolvenzrechtlicher Gesamtanalyse getroffen werden.
Was sollte ein Gesellschafter sofort tun, wenn der Geschäftsführer Überschuldung meldet?
Der Gesellschafter sollte unverzüglich anwaltliche Beratung einholen – nicht erst, wenn die Antragsfrist abläuft. Zunächst muss geprüft werden, ob die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne tatsächlich vorliegt (Fortbestehensprognose, Bewertungsansätze). Dann ist zu beurteilen, ob ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen kann, ob ergänzende Patronatserklärungen gegenüber Gläubigern erforderlich sind und ob das StaRUG oder ein außergerichtlicher Sanierungsweg in Betracht kommt. Die Antragsfrist nach § 15a InsO läuft ab diesem Zeitpunkt.
Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen Grundsätze zu Patronatserklärungen und Rangrücktritten. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unterlagenlagen, laufender Fristen und der auf Ihre Gesellschaftsstruktur anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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