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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Rechtsanalyse

Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise – Rechtslage und Optionen

Patronatserklärung und Rangrücktritt sind zwei zentrale Instrumente der Krisenfinanzierung im deutschen Recht.

Ein mittelständisches Produktionsunternehmen gerät in Schieflage. Die Hausbank fordert zusätzliche Sicherheiten, der Jahresabschluss zeigt eine bilanzmäßige Überschuldung – und die Gesellschafter stehen vor der Frage: Wie lässt sich das Unternehmen stützen, ohne sofort Eigenkapital nachzuschießen? Genau an diesem Punkt kommen Patronatserklärung und Rangrücktritt ins Spiel.

Patronatserklärung und Rangrücktritt sind zwei zentrale Instrumente der Krisenfinanzierung im deutschen Recht. Die Patronatserklärung verpflichtet eine Muttergesellschaft oder einen Gesellschafter, die Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft mit ausreichender Liquidität auszustatten; der Rangrücktritt ordnet eine Forderung des Gesellschafters vertraglich hinter alle übrigen Gläubiger ein und beseitigt dadurch eine bilanzielle Überschuldung im Sinne von § 19 InsO. Beide Instrumente sind im BGB und der InsO verankert und entfalten nur dann ihre volle rechtliche Schutzwirkung, wenn sie sorgfältig ausgestaltet sind.

Der folgende Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen beider Instrumente, beleuchtet ihre Unterschiede, typische Gestaltungsfehler und die Haftungsrisiken für Gesellschafter des deutschen Mittelstands – und zeigt, welche nächsten Schritte in der Krise geboten sind.

Krisenfinanzierung im Überblick: Warum greifen Gesellschafter zu Patronat und Rangrücktritt?

Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, ist die erste Reaktion seiner Gesellschafter häufig nicht die sofortige Kapitalerhöhung, sondern die Suche nach Instrumenten, die das Unternehmen stabilisieren, ohne das eigene Kapital dauerhaft zu binden. Patronatserklärung und Rangrücktritt erfüllen genau diese Funktion – sie sind in der Praxis häufig die erste Verteidigungslinie.

Hintergrund ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Eine bilanzielle Überschuldung – das Eigenkapital ist negativ – löst diese Frist aus, sofern keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Gesellschafter, die diese Fristen verstreichen lassen, setzen sich strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken aus. Hier setzt der Rangrücktritt an: Er verhindert, dass eine Gesellschafterforderung die Überschuldungsbilanz belastet, und kann so die Antragspflicht vorübergehend abwenden.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter diese Instrumente zu spät einsetzen oder handwerklich fehlerhaft gestalten. Die Folge: Die angestrebte Schutzwirkung tritt nicht ein, während die Haftungsrisiken unverändert bestehen bleiben. Wann ist welches Instrument das richtige – und was muss dabei unbedingt beachtet werden?

Die Patronatserklärung: harte und weiche Variante im Vergleich

Die Patronatserklärung ist keine gesetzlich definierte Rechtsfigur, sondern ein durch Rechtsprechung und Kautelarpraxis entwickeltes Instrument. Ihr Inhalt und ihre Rechtswirkung hängen vollständig von der gewählten Formulierung ab – weshalb die sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend ist.

Man unterscheidet zwei grundlegende Typen:

  • Harte Patronatserklärung: Der Patron – typischerweise die Muttergesellschaft oder ein beherrschender Gesellschafter – verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger oder der Gesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter stets in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Diese Verpflichtung ist einklagbar und begründet bei Verletzung Schadensersatzansprüche nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen (§§ 280 ff. BGB). Sie wirkt wie eine Ausfallbürgschaft, ohne deren strenge Formvoraussetzungen zu unterliegen.
  • Weiche Patronatserklärung: Hier bekennt sich der Patron lediglich zur Absicht, die Tochter zu unterstützen, ohne eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung einzugehen. Die weiche Patronatserklärung entfaltet keine eigenständige Haftungswirkung, kann aber als Bonitätsaussage gegenüber Gläubigern relevant sein und unter Umständen den Tatbestand der fahrlässigen Gläubigertäuschung erfüllen, wenn sie wider besseres Wissen abgegeben wird.

Für die Prüfung, ob eine Patronatserklärung bilanziell entlastend wirkt, ist die Unterscheidung fundamental. Nur die harte Patronatserklärung kann als werthaltige Vermögensposition in der Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO berücksichtigt werden. Die weiche Variante hingegen verbessert allein die Liquiditätsprognose, sofern der Patron glaubwürdig ist – sie beseitigt eine Überschuldung nicht.

Nach unserer Erfahrung scheitert die Schutzwirkung vieler Patronatserklärungen an einer unklaren Anspruchsberechtigung: Richtet sich die Erklärung an einen Gläubiger (außengerichtete Patronatserklärung), kann dieser den Patron direkt in Anspruch nehmen. Richtet sie sich an die Gesellschaft selbst (innengerichtete Patronatserklärung), besteht der Anspruch nur im Innenverhältnis – mit entsprechenden Einschränkungen in der Insolvenz der Tochter, weil der Anspruch zur Insolvenzmasse gehört, aber nicht automatisch vorrangig erfüllt wird.

Was ist ein Rangrücktritt – und welche Anforderungen stellt § 19 InsO?

Der Rangrücktritt (auch: qualifizierter Nachrang) ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Gläubiger – in der Krise meist ein Gesellschafter – erklärt, seine Forderung erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend zu machen. In der Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO wird eine solche Forderung nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen, weil sie dem Eigenkapital wirtschaftlich angenähert ist.

Damit der Rangrücktritt diese bilanzentlastende Wirkung entfaltet, stellen Rechtsprechung und Literatur hohe Anforderungen an seine Formulierung. Das Schrifttum spricht vom „qualifizierten Rangrücktritt": Die Erklärung muss ausdrücklich bestimmen, dass die Forderung im Rang hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger zurücktritt und auch im Insolvenzverfahren erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger zu tilgen ist. Fehlt dieser Zusatz – insbesondere der Bezug auf die Insolvenz –, ist fraglich, ob die Überschuldungsbilanz entlastet wird.

Ein häufiger Gestaltungsfehler: Der Rangrücktritt erstreckt sich nicht auf zukünftige Forderungen des Gesellschafters. Schließt ein Gesellschafter einen neuen Darlehensvertrag, ohne den Rangrücktritt zu erneuern, wird die neue Forderung in der Überschuldungsbilanz wieder passiviert – und die Schutzwirkung ist teilweise verloren. Der Rangrücktritt muss daher dynamisch formuliert werden und alle bestehenden sowie künftigen Gesellschafterforderungen erfassen.

Steuerlich ist zu beachten, dass ein Rangrücktritt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Ertrag beim Unternehmen führen kann, wenn die Forderung zuvor wertberichtigt war. Diese Wechselwirkung zwischen InsO und Steuerrecht macht eine interdisziplinäre Beratung unabdingbar.

Welche Haftungsrisiken trägt der Gesellschafter bei fehlerhafter Gestaltung?

Gesellschafter, die Patronatserklärungen oder Rangrücktritte einsetzen, ohne die rechtlichen Anforderungen zu kennen, exponieren sich erheblichen Haftungsrisiken. Diese entstehen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.

Wird eine harte Patronatserklärung abgegeben, aber die Zahlungsfähigkeit der Tochter trotzdem nicht aufrechterhalten, entsteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 BGB – gerichtet gegen den Patron persönlich. In der Insolvenz der Tochtergesellschaft kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zur Masse ziehen und gegen den Gesellschafter geltend machen. Der Patron haftet dann für den Schaden, der den Gläubigern durch die Verletzung der Patronatspflicht entstanden ist.

Noch gravierender ist die Haftung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Wenn ein Rangrücktritt bewusst nur als Scheininstrument eingesetzt wird – etwa weil die Überschuldung offensichtlich ist und eine Fortführungsprognose fehlt –, kann dies strafrechtliche Relevanz erlangen (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO). Zivilrechtlich haften die Geschäftsführer und unter Umständen auch die Gesellschafter für Schäden, die Neugläubigern durch die verzögerte Antragstellung entstanden sind.

Nach unserer Erfahrung ist die häufigste Haftungsquelle nicht die bewusste Täuschung, sondern die irrtümliche Annahme, ein formelhafter Rangrücktritt oder eine standardisierte Patronatserklärung genüge. Diese Nachlässigkeit bei der Gestaltung kann im Ergebnis dieselben Haftungsfolgen auslösen wie eine bewusste Insolvenzverschleppung. Die Gerichte unterscheiden nicht zwischen dem gutgläubigen und dem fahrlässigen Gesellschafter, wenn die bilanzielle Entlastung objektiv nicht eingetreten ist.

Besteht eine Patronatsverpflichtung gegenüber einer Bank, kann die Bank bei deren Verletzung zudem aus der Kreditlinie herausgehen und die gesamte Finanzierung fälligstellen – eine Kettenreaktion, die das Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit treibt, obwohl die Überschuldung möglicherweise noch beherrschbar war.

Wann ist welches Instrument das richtige Mittel?

Die Wahl zwischen Patronatserklärung und Rangrücktritt – oder ihrer Kombination – hängt von der konkreten Krisenkonstellation ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Maßgeblich sind der Krisenauslöser, die Gläubigerstruktur und die mittelfristige Fortführungsperspektive.

Für die praktische Entscheidung lassen sich folgende Konstellationen unterscheiden:

  • Konstellation A – Bilanzielle Überschuldung, positive Fortführungsprognose: Der Rangrücktritt ist das primäre Instrument. Er beseitigt die Überschuldung in der Insolvenzrechtsbilanz, ohne dass der Gesellschafter sofort Liquidität zuführen muss. Voraussetzung ist, dass die Fortführungsprognose tatsächlich positiv ist – dies ist durch ein belastbares Sanierungskonzept zu untermauern. Allein der Rangrücktritt ohne tragfähige Prognose genügt nicht.
  • Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, Banken unsicher: Hier ist die harte Patronatserklärung das geeignetere Instrument. Sie gibt der Bank die vertragliche Sicherheit, dass der Gesellschafter für die Liquidität einsteht. Der Rangrücktritt allein beruhigt die Bank nicht, weil er sich auf die Überschuldungsbilanz bezieht, nicht auf die Liquiditätssituation.
  • Konstellation C – Kombination beider Instrumente: In der Praxis werden beide Instrumente häufig kombiniert. Der Rangrücktritt bereinigt die Bilanz; die Patronatserklärung sichert die laufende Liquidität. Diese Kombination ist insbesondere dann angemessen, wenn das Unternehmen einen strukturierten Sanierungsprozess – etwa nach IDW S6 – durchläuft und sowohl Banken als auch Lieferanten beruhigt werden müssen.
  • Konstellation D – Konzerninterner Sachverhalt: Innerhalb eines Konzerns sind Patronatserklärungen häufig Standardinstrument der Konzernfinanzierung. Hier ist zusätzlich zu prüfen, ob die Patronatsverpflichtung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 30 GmbHG) verstößt oder ob sie eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Diese konzernrechtliche Dimension wird in der Praxis oft unterschätzt.

Typische Gestaltungsfehler und wie sie vermieden werden

In der anwaltlichen Praxis begegnen uns immer wieder dieselben handwerklichen Schwächen. Die Kenntnis dieser Fehlerquellen ist der erste Schritt zur sicheren Gestaltung.

Fehler 1: Fehlende Insolvenzklausel im Rangrücktritt. Wie bereits dargestellt, muss der qualifizierte Rangrücktritt ausdrücklich die Insolvenz als Bezugspunkt nennen. Formulierungen, die lediglich auf einen „nachrangigen Rang gegenüber anderen Gläubigern" verweisen, ohne die Insolvenz zu erwähnen, genügen den Anforderungen nicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an einen Überschuldungsbilanz-tauglichen Rangrücktritt stellt.

Fehler 2: Zeitlich begrenzte Patronatserklärungen ohne Verlängerungsklausel. Endet die Patronatserklärung, bevor die Krise überwunden ist, entfällt ihre Schutzwirkung. Gleichzeitig besteht das Haftungsrisiko fort, wenn der Patron durch seine bisherige Erklärung Vertrauen geschaffen hat. Eine automatische Verlängerungsklausel oder eine ausdrückliche Kündigungsregelung mit angemessener Vorlauffrist schützt beide Seiten.

Fehler 3: Keine Abstimmung mit dem Steuerberater. Der Rangrücktritt kann – je nach Ausgangslage der Forderung – ertragsteuerliche Folgen auslösen. Ein Rangrücktritt auf eine bereits abgeschriebene Forderung kann beim Schuldner zu einem steuerpflichtigen Ertrag führen. Diese Wechselwirkung zwischen Insolvenz- und Steuerrecht erfordert zwingend eine koordinierte Beratung.

Fehler 4: Weiche Patronatserklärung in einem Kontext, der eine harte erfordert. Banken akzeptieren weiche Patronatserklärungen zunehmend nicht mehr als ausreichende Sicherheit. Wird die weiche Variante gewählt, um Verbindlichkeiten zu vermeiden, büßt die Erklärung ihren praktischen Nutzen ein – ohne dass die Haftungsrisiken vollständig entfallen, weil selbst eine absichtslos abgegebene Erklärung unter Umständen Vertrauensschutzansprüche auslöst.

Fehler 5: Fehlende Koordination mit dem Sanierungskonzept. Patronatserklärung und Rangrücktritt sind Teilbausteine eines Sanierungsprozesses – sie ersetzen kein Sanierungskonzept. Wer allein auf diese Instrumente setzt, ohne ein belastbares Zukunftskonzept zu entwickeln, verschiebt die Insolvenz lediglich, ohne sie abzuwenden. Die Kombination mit einem strukturierten Sanierungsplan nach den Grundsätzen des IDW S6 ist daher regelmäßig geboten.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Industrieunternehmen aus dem Maschinenbau mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Die Gesellschaft wies eine bilanzielle Überschuldung auf; die Hausbank hatte die Weitergewährung der Betriebsmittellinie von zusätzlichen Sicherheiten abhängig gemacht. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte bereits einen formlosen Rangrücktritt erklärt, der jedoch keine Insolvenzklausel enthielt und sich nur auf bestehende, nicht auf künftige Forderungen erstreckte. Vorgehen: Wir gestalteten einen qualifizierten Rangrücktritt neu, ergänzten ihn um eine dynamische Komponente für künftige Gesellschafterforderungen und kombinierten ihn mit einer harten, außengerichteten Patronatserklärung zugunsten der Hausbank. Parallel begleiteten wir die Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose. Ergebnis: Die Bank verlängerte die Betriebsmittellinie; die Antragspflicht nach § 15a InsO war für den Sanierungszeitraum abgewendet. Die konkrete Entwicklung des Unternehmens bleibt abzuwarten – die Instrumente haben die nötige Zeit geschaffen.

Verhältnis zum StaRUG: Patronat und Rangrücktritt im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen

Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren zur Verfügung, das Unternehmen in der Krise ermöglicht, Verbindlichkeiten mit einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger umzustrukturieren, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Patronatserklärung und Rangrücktritt gewinnen im StaRUG-Kontext eine neue Dimension.

Einerseits können sie genutzt werden, um das Unternehmen bis zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens zu stabilisieren und die Voraussetzungen für dessen Zulässigkeit zu schaffen: Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 18 InsO analog), nicht jedoch bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ein Rangrücktritt, der die Überschuldung beseitigt, schafft damit die Zugangsvoraussetzungen zum StaRUG.

Andererseits können Rangrücktritte und Patronatserklärungen selbst Gegenstand eines Restrukturierungsplans nach StaRUG sein: Gesellschafter können im Restrukturierungsplan verpflichtet werden, ihre Forderungen im Rang zurückzutreten, um Gläubigern eine bessere Quote zu sichern und den Plan zustimmungsfähig zu machen. Die Kombination dieser Instrumente mit dem StaRUG-Verfahren ist ein relativ junges Praxisfeld, in dem die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht abschließend konsolidiert ist.

In der Mandatspraxis erleben wir zunehmend, dass Gesellschafter das StaRUG als Alternative zur Insolvenz ernst nehmen – und dabei die vorbereitende Funktion von Patronat und Rangrücktritt unterschätzen. Wer diese Instrumente früh und korrekt einsetzt, schafft sich den strategischen Spielraum, den das StaRUG erfordert.

Praktische Handlungsempfehlungen für Gesellschafter in der Krise

Die vorstehende Analyse zeigt: Patronatserklärung und Rangrücktritt sind wirkungsvolle Instrumente, aber keine Selbstläufer. Ihre Schutzwirkung ist vollständig von ihrer sorgfältigen Ausgestaltung abhängig. Welche konkreten Schritte sind für Gesellschafter in der Krise geboten?

  1. Sofortige Bestandsaufnahme: Klären Sie, ob Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welches Instrument – oder welche Kombination – angezeigt ist. Die Antragsfrist nach § 15a InsO läuft ab dem Zeitpunkt des objektiven Eintritts der Insolvenzreife, nicht erst ab Kenntnis der Geschäftsführung.
  2. Professionelle Gestaltung des Rangrücktritts: Beauftragen Sie eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei mit der Formulierung. Ein Muster aus dem Internet oder ein nicht angepasster Standardtext genügt den Anforderungen regelmäßig nicht.
  3. Art der Patronatserklärung bewusst wählen: Klären Sie im Vorfeld, ob eine harte oder weiche Patronatserklärung dem Zweck dient, und stimmen Sie dies mit der Bank ab. Eine Erklärung, die die Bank nicht akzeptiert, verfehlt ihren praktischen Zweck.
  4. Steuerliche Prüfung einbeziehen: Beauftragen Sie parallel den Steuerberater mit der Prüfung etwaiger ertragsteuerlicher Folgen des Rangrücktritts.
  5. Fortführungsprognose belastbar erstellen: Rangrücktritt und Patronatserklärung können die Insolvenzantragspflicht nur dann abwenden, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Diese Prognose muss dokumentiert und nachvollziehbar sein.
  6. StaRUG-Option prüfen: Wenn die Krise struktureller Natur ist und Gläubiger eingebunden werden müssen, prüfen Sie frühzeitig, ob das StaRUG-Verfahren in Betracht kommt. Patronat und Rangrücktritt können hier vorbereitend wirken.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Krisenfinanzierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Verbindlichkeitenstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise

Was ist der Unterschied zwischen einer harten und einer weichen Patronatserklärung?

Die harte Patronatserklärung begründet eine rechtlich durchsetzbare Pflicht des Patrons – regelmäßig der Muttergesellschaft oder eines beherrschenden Gesellschafters –, dafür zu sorgen, dass das gestützte Unternehmen jederzeit in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei Verletzung dieser Pflicht entstehen Schadensersatzansprüche nach BGB. Die weiche Patronatserklärung ist demgegenüber eine bloße Absichtserklärung ohne einklagbare Verpflichtung. Nur die harte Variante kann als werthaltige Aktivposition die Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO entlasten.

Wann beseitigt ein Rangrücktritt eine Überschuldung nach § 19 InsO?

Ein Rangrücktritt beseitigt die bilanzielle Überschuldung nach § 19 InsO, wenn er als qualifizierter Rangrücktritt ausgestaltet ist: Die Forderung des Gesellschafters darf erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend gemacht werden – ausdrücklich auch im Insolvenzverfahren. Fehlt dieser Bezug auf die Insolvenz oder erstreckt sich der Rangrücktritt nicht auf künftige Forderungen, entfaltet er seine bilanzentlastende Wirkung möglicherweise nicht vollständig.

Welche steuerlichen Folgen kann ein Rangrücktritt auslösen?

Wenn eine Gesellschafterforderung, auf die ein Rangrücktritt erklärt wird, zuvor beim Gesellschafter wertberichtigt oder beim Unternehmen passiviert war, kann der Rangrücktritt beim Schuldner-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Ertrag führen. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist zwingend mit dem Steuerberater abzustimmen, bevor der Rangrücktritt erklärt wird.

Kann eine Patronatserklärung die Insolvenzantragspflicht abwenden?

Eine harte Patronatserklärung kann die Überschuldung nach § 19 InsO beseitigen, wenn sie als werthaltige Aktivposition anerkannt wird und eine positive Fortführungsprognose besteht. Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO kann sie dagegen nur abwenden, wenn der Patron tatsächlich Liquidität bereitstellt. Eine bloße Erklärung ohne Liquiditätszuführung beseitigt keine Zahlungsunfähigkeit – die Antragsfrist läuft weiter.

Wie verhält sich ein Rangrücktritt im StaRUG-Verfahren?

Im StaRUG-Verfahren kann ein Rangrücktritt zwei Funktionen erfüllen: Er kann vorbereitend die Zugangsvoraussetzungen zum StaRUG schaffen, indem er eine Überschuldung beseitigt und das Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit hält. Zudem kann er Bestandteil eines Restrukturierungsplans sein, in dem Gesellschafter ihre Forderungen subordinieren, um Gläubigern eine bessere Quote zu ermöglichen und die Zustimmungsfähigkeit des Plans zu erhöhen.

Haftet ein Gesellschafter persönlich, wenn er eine Patronatserklärung nicht erfüllt?

Ja. Bei einer harten Patronatserklärung entsteht durch ihre Verletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Patron aus §§ 280, 241 BGB. In der Insolvenz der gestützten Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zur Masse ziehen und gegen den Gesellschafter-Patron geltend machen. Die persönliche Haftung des Gesellschafters ist daher ein wesentliches Risiko, das vor Abgabe der Erklärung sorgfältig bewertet werden muss.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der frühzeitigen Krisenintervention über die Gestaltung von Patronatserklärungen und Rangrücktritten bis zur Begleitung von StaRUG-Verfahren und Insolvenzprozessen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist für Gesellschafter, Geschäftsführer und Insolvenzverwalter gleichermaßen tätig und verbindet insolvenzrechtliche Expertise mit steuerrechtlicher Beratung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Krisenfinanzierung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der bestehenden Verbindlichkeiten und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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