Ein Unternehmen gerät unter Druck: Umsätze brechen ein, Kreditlinien werden enger, Lieferanten pochen auf Vorkasse. In dieser Situation steht der Geschäftsführer vor einer Frage, die über das Schicksal des Unternehmens entscheiden kann: Wann ist ein strukturiertes Sanierungskonzept nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich geboten – und was bedeutet der Standard IDW S6 konkret für seine Haftungsposition?
Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist das von Wirtschaftsprüfern, Sanierungsberatern und Gerichten anerkannte Gutachtenformat für die Restrukturierung eines krisenbetroffenen Unternehmens. Es dokumentiert die Krisenursachen, die Sanierungsfähigkeit und die geplanten Maßnahmen auf methodisch gesicherter Grundlage. Für Geschäftsführer hat das IDW-S6-Konzept unmittelbare Relevanz: Es ist zentrale Grundlage für die Stundung von Insolvenzantragspflichten, für Sanierungskredite der Hausbanken und für die Haftungsabwehr bei einer späteren Insolvenzanfechtung. Ohne ein belastbares Konzept riskiert die Unternehmensleitung, als Frist- oder Pflichtverletzung qualifizierte Maßnahmen persönlich verantworten zu müssen.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage rund um das Sanierungskonzept nach IDW S6, zeigt die wesentlichen Handlungsoptionen für mittelständische Unternehmen auf und benennt die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einem unzureichenden oder verspäteten Konzept ergeben können.
Was ist IDW S6 – und warum ist der Standard rechtlich relevant?
IDW S6 ist kein Gesetz, sondern ein Fachgutachtenstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW). Der Standard definiert, nach welchen Kriterien ein Sanierungsgutachten methodisch aufgebaut, geprüft und dokumentiert sein muss, damit es gegenüber Gläubigern, Gerichten und Insolvenzverwaltern Bestand hat. Seine rechtliche Bedeutung ergibt sich nicht aus einer gesetzlichen Normierung, sondern aus der gefestigten Rechtsprechung: Die höchstrichterliche Judikatur und die Insolvenzpraxis haben IDW S6 als Erkenntnismaßstab für die Prüfung der Sanierungsfähigkeit und die Anforderungen an ein tragfähiges Sanierungskonzept anerkannt.
Für den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer AG ist das von erheblicher Tragweite. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder eingetretener Überschuldung keine strukturierte Sanierungsanalyse vorlegen kann, setzt sich dem Vorwurf aus, die Antragspflicht nach § 15a InsO – mit einer Höchstfrist von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung – verletzt zu haben. Ein Sanierungskonzept, das den Anforderungen des IDW S6 entspricht, kann belegen, dass die Unternehmensleitung in der Krise methodisch vorgegangen ist und die Sanierungsfähigkeit auf nachvollziehbarer Grundlage angenommen hat – mit unmittelbarer Wirkung auf die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsbeurteilung.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Standard IDW S6 zunächst als Instrument der Bankenverhandlung betrachten. Das greift zu kurz. Das Konzept ist zugleich Haftungsschutzinstrument, Anfechtungsbarriere und Verhandlungsbasis gegenüber allen Stakeholdern.
Welche Kernelemente muss ein IDW-S6-Konzept zwingend enthalten?
Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist kein beliebig gestaltbares Restrukturierungsmemo, sondern ein strukturiertes Gutachten mit definierten Pflichtbausteinen. Fehlen wesentliche Bestandteile, kann das Konzept seine Schutzwirkung verlieren – etwa wenn in einer späteren Anfechtungsstreitigkeit ein Insolvenzverwalter geltend macht, das Konzept sei nicht schlüssig oder nicht vollständig gewesen.
Der Standard gliedert sich in der Praxis regelmäßig in folgende Kernelemente:
- Krisenursachenanalyse: Feststellung, in welchem Stadium der Unternehmenskrise sich das Unternehmen befindet – strategische Krise, Ertrags- oder Liquiditätskrise, drohende oder eingetretene Insolvenzreife. Diese Stufung ist kein akademisches Konzept, sondern bestimmt unmittelbar den Handlungsspielraum der Unternehmensleitung und den Zeitdruck der Sanierungsmaßnahmen.
- Analyse der Sanierungsfähigkeit: Das Konzept muss belegen, dass das Unternehmen im Grundsatz sanierungsfähig ist – also ein überlebensfähiges Kerngeschäft besitzt, das nach Umsetzung der Maßnahmen wirtschaftlich tragfähig wird.
- Leitbild des sanierten Unternehmens: IDW S6 verlangt die Beschreibung eines realistischen Zielzustands. Dieser ist nicht identisch mit dem Status quo ante, sondern das Ergebnis der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen.
- Maßnahmenplanung und integrierte Planung: Alle geplanten Sanierungs- und Restrukturierungsschritte müssen konkret, messbar und zeitlich terminiert sein. Die integrierte Unternehmensplanung (Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung) ist methodischer Kern: Sie muss zeigen, dass das Unternehmen die Sanierung aus sich heraus oder mit den geplanten Beiträgen der Stakeholder leisten kann.
- Umsetzbarkeit und Maßnahmenkontrolle: Die Realisierbarkeit der Maßnahmen ist zu beurteilen; es sind Meilensteine und Kontrollinstrumente zu definieren.
Fehlt eines dieser Elemente oder sind sie methodisch nicht belastbar, ist das Konzept nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht geeignet, die Schutzwirkung eines ernsthaften Sanierungsversuchs zu entfalten. Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungsmandaten sind es vor allem die Liquiditätsplanung und das Leitbild, die in der Praxis häufig unvollständig ausgearbeitet werden – mit erheblichem Konsequenzenrisiko.
Welche Rechtswirkungen entfaltet ein IDW-S6-Konzept in der Krise?
Das Sanierungskonzept nach IDW S6 entfaltet seine Rechtswirkungen auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Wer die Wirkungsfelder nicht kennt, unterschätzt den Wert eines sorgfältig erstellten Gutachtens – und die Risiken eines fehlenden oder lückenhaften.
Anfechtungsrecht: In der Insolvenzpraxis ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO eines der schärfsten Werkzeuge des Insolvenzverwalters. Zahlungen, die innerhalb des maßgeblichen Anfechtungszeitraums – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig vier Jahre für kongruente Deckungen – geleistet wurden, können zurückgefordert werden, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Gläubiger dies kannte. Ein methodisch belastbares Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der Zahlung vorlag und auf das sich Geschäftsführer und Gläubiger stützen konnten, ist ein starkes Indiz dagegen, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Liegt kein solches Konzept vor, erhöht sich das Anfechtungsrisiko erheblich.
Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung: Tritt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ein, beginnt die Frist des § 15a InsO zu laufen. Das Sanierungskonzept kann im Zusammenhang mit einer positiven Fortführungsprognose dazu beitragen, die Insolvenzreife auszuschließen oder zu verschieben – wenn die Prognose methodisch fundiert ist. Ohne nachvollziehbare Grundlage ist eine solche Prognose angreifbar. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Wer auf ein IDW-S6-konformes Konzept verzichtet und später in die Insolvenz gerät, hat im Haftungsprozess erheblich schlechtere Karten.
Sanierungskredit und Gläubigerbeiträge: Für Kreditinstitute ist das Sanierungskonzept nach IDW S6 häufig formelle Voraussetzung für die Gewährung oder Prolongation von Sanierungsfinanzierungen. Ohne ein entsprechendes Gutachten riskiert die Bank selbst eine Anfechtung des Sanierungskredits als gläubigerbenachteiligende Kreditvergabe. Das Gutachten schützt also nicht nur den Schuldner, sondern auch den kreditgebenden Gläubiger.
IDW S6 und StaRUG – wie verhält sich das Konzept zum präventiven Restrukturierungsrahmen?
Seit dem 1. Januar 2021 steht in Deutschland mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument zur Verfügung, das die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren schließt. Das StaRUG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Restrukturierungsplan, der in die Rechte von Gläubigern eingreift, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.
Das Verhältnis zwischen IDW S6 und StaRUG ist dabei kein Entweder-oder. In der Praxis verlangt auch die Inanspruchnahme des StaRUG-Rahmens eine belastbare Unternehmensanalyse und Planungsgrundlage. Das Restrukturierungsgericht und die betroffenen Gläubiger werden nur dann einem Restrukturierungsplan zustimmen, wenn die wirtschaftliche Grundlage nachvollziehbar dargelegt ist. Ein IDW-S6-konformes Konzept ist dabei zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des StaRUG, bietet aber die methodisch gesicherte Basis, auf der ein Restrukturierungsplan überzeugend aufgebaut werden kann.
Für den mittelständischen Geschäftsführer bedeutet das: Der präventive Restrukturierungsrahmen des StaRUG ist nur dann eine echte Option, wenn das Unternehmen bereits über eine belastbare Sanierungsanalyse verfügt. Wer wartet, bis die Insolvenzreife eingetreten ist, verliert nicht nur die Möglichkeit, das StaRUG zu nutzen – er riskiert zugleich, die Fristen des § 15a InsO zu verletzen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Welche Fehler machen Geschäftsführer beim Sanierungskonzept – und welche Folgen hat das?
In der Beratungspraxis begegnen uns typische Fehler, die die Schutzwirkung eines Sanierungskonzepts vollständig entwerten können. Sie entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus dem Zeitdruck und der Komplexität der Krisenphase.
Zu spätes Beauftragen: Das Sanierungskonzept wird häufig erst dann in Auftrag gegeben, wenn die Krise bereits manifest ist und die Antragspflicht nach § 15a InsO zu laufen begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt fehlt der zeitliche Spielraum für eine methodisch sorgfältige Ausarbeitung. Die Folge: Das Konzept wird unter Zeitdruck erstellt, erfüllt die Anforderungen des IDW S6 nur oberflächlich und hält einer späteren gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Interne Erstellung ohne Prüferfunktion: IDW S6 verlangt nicht zwingend, dass das Konzept von einem Wirtschaftsprüfer erstellt wird – aber die methodischen Anforderungen sind hoch, und ein internes Sanierungsmemo erfüllt sie regelmäßig nicht. Gerichte und Insolvenzverwalter prüfen kritisch, ob das Konzept von einer sachkundigen, unabhängigen Stelle verantwortet wurde.
Fehlende Integration von Liquiditätsplanung: Die integrierte Dreijahresplanung – Gewinn- und Verlust, Liquidität, Bilanz – ist kein optionales Anhängsel, sondern metodischer Kern. Konzepte, die nur eine Umsatzplanung ohne schlüssige Liquiditätsableitung vorlegen, sind nicht IDW-S6-konform.
Unrealistische Planungsannahmen: Konzepte, die auf Wachstumsraten oder Marktannahmen basieren, die angesichts der aktuellen Markt- und Branchenlage nicht plausibel sind, begründen das Risiko, als nicht ernsthaft eingestuft zu werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt hier einen objektiven Maßstab an: Entscheidend ist, ob ein verständiger Dritter die Prognosen für realistisch halten konnte.
Keine anwaltliche Begleitung: Das Sanierungskonzept ist primär ein betriebswirtschaftliches Gutachten. Seine Rechtswirkungen – Haftungsabwehr, Anfechtungsschutz, Antragspflichtenklärung – erfordern aber eine enge rechtliche Begleitung, die sicherstellt, dass das Konzept in den richtigen Kontext eingebettet wird und als Grundlage für rechtswirksame Handlungen dienen kann.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern, das infolge des Verlusts eines Großkunden in eine Liquiditätskrise geraten war. Ausgangslage: Die Hausbank hatte weitere Kreditlinien von einem Sanierungsgutachten abhängig gemacht; gleichzeitig drängten mehrere Lieferanten auf Rückstände. Das Unternehmen hatte zwar intern eine Rohplanung erstellt, aber kein methodisch gesichertes IDW-S6-Konzept vorgelegt. Vorgehen: In enger Abstimmung mit dem beauftragten Restrukturierungsberater begleitete die Kanzlei die rechtliche Einbettung des Konzepts – insbesondere die Klärung der Fortführungsprognose, die Abstimmung der Bankenverhandlungen und die Prüfung von Anfechtungsrisiken bei bereits geleisteten Zahlungen. Ergebnis: Das IDW-S6-konforme Konzept bildete die Grundlage für eine Verlängerung der Kreditlinie und ermöglichte es, den Restrukturierungsprozess außergerichtlich abzuschließen. Persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer wurden nicht geltend gemacht.
Außergerichtliche versus gerichtliche Sanierung – welche Optionen bestehen neben IDW S6?
Das Sanierungskonzept nach IDW S6 ist in erster Linie ein Instrument der außergerichtlichen Sanierung. Es bildet die analytische Grundlage für Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Gesellschaftern und sonstigen Gläubigern. Die außergerichtliche Sanierung hat gegenüber förmlichen Verfahren wesentliche Vorteile: Sie ist schneller, diskreter und vermeidet die Signalwirkung einer Insolvenzantragsstellung auf Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter.
Daneben stehen mehrere gerichtliche und halbgerichtliche Optionen:
- StaRUG-Restrukturierungsplan: Für Unternehmen, die noch nicht insolvenzreif sind, aber absehbar in die Zahlungsunfähigkeit geraten könnten, bietet das StaRUG die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigen zu lassen, der in Gläubigerrechte eingreift. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO); die Insolvenzreife darf noch nicht eingetreten sein.
- Insolvenzplan in der Eigenverwaltung: Bei eingetretener Insolvenzreife kann das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenverwaltung beantragen (§§ 270 ff. InsO). Die Unternehmensführung verbleibt dabei unter Aufsicht eines Sachwalters. Auch hier ist ein belastbares Sanierungskonzept Voraussetzung für den Erfolg des Insolvenzplanverfahrens.
- Regelinsolvenzverfahren: Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis. Die Sanierungsoption besteht hier nur noch, wenn ein Investor oder ein überzeugender Insolvenzplan zur Verfügung steht. Das IDW-S6-Konzept hat in diesem Kontext vor allem Bedeutung für die Aufarbeitung der Krisengeschichte und die Haftungsbeurteilung der Unternehmensleitung.
Die Entscheidung für den richtigen Sanierungsweg hängt von mehreren Variablen ab: dem Stadium der Krise, der Struktur der Verbindlichkeiten, der Kooperationsbereitschaft der wesentlichen Gläubiger und dem wirtschaftlichen Potenzial des Unternehmens. Wer diese Variablen nicht frühzeitig analysiert, läuft Gefahr, Optionen zu verspielen, die nur in einem bestimmten Zeitfenster offen stehen. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, sind die Fristen eng – drei Wochen nach § 15a InsO – und der Handlungsspielraum massiv eingeschränkt.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers – was droht ohne belastbares Konzept?
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist keine abstrakte Bedrohung, sondern ein reales Risiko, das in der Insolvenzpraxis regelmäßig konkretisiert wird. Insolvenzverwalter prüfen standardmäßig, ob die Unternehmensleitung Zahlungen vorgenommen hat, nachdem die Insolvenzreife eingetreten war – und machen in solchen Fällen Schadensersatzansprüche nach § 64 GmbHG a. F. / § 15b InsO n. F. geltend.
Darüber hinaus kommt strafrechtliche Verantwortung in Betracht: Wer die Insolvenzantragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, riskiert eine Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung. Die strafrechtliche Relevanz ist unabhängig davon, ob das Unternehmen letztlich erfolgreich saniert wird oder nicht – entscheidend ist der Zeitpunkt des Pflichtverstoßes.
Ein IDW-S6-konformes Sanierungskonzept kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht pauschal ausschließen. Es kann aber belegen, dass die Unternehmensleitung methodisch und im Bewusstsein ihrer Pflichten gehandelt hat – ein erheblicher Faktor bei der Bewertung des Verschuldens. Liegt kein Konzept vor oder ist es methodisch nicht belastbar, fehlt dieser Entlastungsbeweis.
Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen, die sich in einer solchen Situation befinden. Die entscheidende Erkenntnis: Je früher das Konzept erarbeitet wird, desto größer ist sein Wert als Haftungsschutz. Ein Konzept, das erst nach dem Eintritt der Insolvenzreife erstellt wird, kann die Antragspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllen.
Praktische Handlungsempfehlung: Schritte für den Mittelstand
Auf Basis der vorstehenden Analyse lassen sich konkrete Handlungsschritte ableiten, die für jedes mittelständische Unternehmen in der Krise relevant sind.
Erstens: Krisenfrüherkennung und unverzügliche Statusklärung. Sobald sich erste Krisenmerkmale zeigen – rückläufige Umsätze, Liquiditätsengpässe, Verluste im operativen Bereich –, ist die Liquiditätslage systemisch zu überwachen. Die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, darf nicht offengelassen werden. Für Kapitalgesellschaften gelten strenge Pflichten; eine Verzögerung der Statusklärung kann bereits als Pflichtverletzung qualifiziert werden.
Zweitens: Beauftragung eines qualifizierten Sanierungsberaters und Einbindung anwaltlicher Begleitung. Das IDW-S6-Konzept ist ein komplexes Gutachten, das betriebswirtschaftliche und rechtliche Expertise verbindet. Die Auswahl des Beraters sollte sich an seiner Erfahrung mit dem Standard und an seiner Unabhängigkeit vom Unternehmen orientieren. Die anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass das Konzept in den rechtswirksamen Kontext eingebettet wird.
Drittens: Integrierte Planung und realistische Prämissen. Die Planungsgrundlage muss auf einer nachvollziehbaren Analyse der Markt- und Branchenlage beruhen. Wachstumsannahmen, die nicht plausibilisiert sind, erhöhen das Risiko, dass das Konzept in einer späteren gerichtlichen Würdigung als nicht ernsthaft eingestuft wird.
Viertens: Kommunikationsstrategie gegenüber Stakeholdern. Die Banken, wesentlichen Lieferanten und ggf. der Gesellschafterkreis sind frühzeitig und abgestimmt einzubinden. Ein IDW-S6-Konzept ist nur dann wirksam, wenn die Stakeholder, die Beiträge leisten sollen, das Konzept kennen und ihm vertrauen. Das erfordert eine kontrollierte, rechtlich abgestimmte Kommunikation.
Fünftens: Dokumentation aller Schritte. Der Nachweis, dass die Unternehmensleitung methodisch und pflichtbewusst vorgegangen ist, hängt in einer späteren Haftungsbeurteilung maßgeblich von der Qualität der Dokumentation ab. Beschlüsse, Protokolle, Beauftragungen und Gutachten sind sorgfältig zu sichern.
Sechstens: Frühzeitige Prüfung des StaRUG-Rahmens. Wenn die Situation dies erlaubt – also die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist –, sollte die Anwendung des StaRUG als ergänzende Option geprüft werden. Das Zeitfenster für das StaRUG ist begrenzt; es schließt sich mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie ein Sanierungskonzept nach IDW S6 auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6
Was unterscheidet ein IDW-S6-Konzept von einem einfachen Businessplan?
Ein Businessplan ist ein zukunftsorientiertes Planungsdokument ohne normierte Methodik. Das Sanierungskonzept nach IDW S6 hingegen folgt einem definierten Fachstandard: Es analysiert die Krisenursachen, bewertet die Sanierungsfähigkeit auf nachvollziehbarer Grundlage und verknüpft eine integrierte Dreijahresplanung mit konkreten Maßnahmen und Meilensteinen. Für Gerichte, Insolvenzverwalter und Kreditinstitute hat das IDW-S6-Konzept eine anerkannte Aussagekraft, die ein einfacher Businessplan nicht entfaltet.
Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht zu laufen – und welche Rolle spielt das Sanierungskonzept?
Die Antragspflicht des § 15a InsO beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO. Die Frist beträgt drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Ein IDW-S6-konformes Sanierungskonzept kann im Zusammenhang mit einer positiven Fortführungsprognose dazu beitragen, die Insolvenzreife zu widerlegen oder den Zeitpunkt ihres Eintritts klar zu bestimmen. Es ersetzt jedoch nicht die Antragspflicht, wenn die Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind.
Muss das Sanierungskonzept zwingend von einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden?
IDW S6 schreibt nicht vor, dass ausschließlich Wirtschaftsprüfer das Konzept erstellen dürfen. In der Praxis sind es häufig Restrukturierungsberater mit entsprechender Expertise. Entscheidend ist die Unabhängigkeit der erstellenden Person oder Gesellschaft sowie die Einhaltung der methodischen Anforderungen des Standards. Ein intern erstelltes Konzept erfüllt die Anforderungen in aller Regel nicht, weil die nötige Unabhängigkeit fehlt und methodische Lücken schwer zu vermeiden sind.
Schützt ein IDW-S6-Konzept den Geschäftsführer vollständig vor persönlicher Haftung?
Nein. Ein methodisch belastbares Sanierungskonzept ist ein wichtiges Instrument zur Haftungsabwehr, kann aber eine Haftung nicht pauschal ausschließen. Es belegt, dass die Unternehmensleitung methodisch und im Bewusstsein ihrer Pflichten gehandelt hat. Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt von weiteren Umständen ab – insbesondere davon, ob die Fristen des § 15a InsO eingehalten wurden und ob nach Eintritt der Insolvenzreife noch masseschmälernde Zahlungen geleistet wurden. Die anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.
Was kostet ein Sanierungskonzept nach IDW S6?
Der Aufwand und damit die Kosten für ein IDW-S6-Konzept hängen stark von der Unternehmensgröße, der Komplexität der Situation und dem Umfang der erforderlichen Analyse ab. Pauschalaussagen sind an dieser Stelle nicht möglich. Die Kosten eines nicht rechtzeitig erstellten Konzepts – in Form von persönlicher Geschäftsführerhaftung, Anfechtungsrisiken und dem Verlust von Sanierungsoptionen – übersteigen regelmäßig den Aufwand für ein professionell erstelltes Gutachten erheblich. Für eine konkrete Einschätzung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Kann ein Sanierungskonzept auch dann noch erstellt werden, wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist?
Ist die Insolvenzreife eingetreten, bleibt das Sanierungskonzept grundsätzlich möglich, verliert aber seine Funktion als Instrument zur Abwehr der Antragspflicht. Es kann jedoch weiterhin als Grundlage für ein Insolvenzplanverfahren oder eine Eigenverwaltung dienen. Für die Haftungsbeurteilung des Geschäftsführers ist entscheidend, ob das Konzept vor oder nach Eintritt der Insolvenzreife erstellt wurde. Eine rückwirkende Heilung eines Pflichtverstoßes ist nicht möglich. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.