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Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise – Leitfaden

Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter einer mittelständischen GmbH erhält vom Steuerberater die Nachricht, dass die Tochtergesellschaft rechnerisch überschuldet ist. Der Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden, solange keine Finanzierungsaussage des Mutterunternehmens oder ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt. Die Uhr läuft: Nach dem Insolvenzrecht beginnt bei Überschuldung eine gesetzliche Antragsfrist von sechs Wochen (§ 15a InsO). Zwei Instrumente stehen im Mittelpunkt der Krisenfinanzierung – die Patronatserklärung und der Rangrücktritt.

Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise sind rechtliche Gestaltungsmittel, mit denen Gesellschafter oder verbundene Unternehmen die Fortführungsfähigkeit einer in Schieflage geratenen Tochtergesellschaft absichern können. Richtig ausgestaltet beseitigen sie rechnerische Überschuldung, verhindern die Insolvenzantragspflicht und schaffen eine Basis für die Sanierung. Fehlerhaft formuliert bieten sie weder insolvenzrechtlichen Schutz noch steuerrechtliche Sicherheit – und begründen im schlimmsten Fall persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die rechtlichen Anforderungen, typischen Fehlerquellen und konkreten Handlungsoptionen für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen.

Was ist eine Patronatserklärung – und wann ist sie insolvenzrechtlich wirksam?

Eine Patronatserklärung (auch: Letter of Comfort, Finanzierungsaussage) ist eine Erklärung, durch die ein Gesellschafter oder ein verbundenes Unternehmen gegenüber Dritten – Banken, Lieferanten, dem Jahresabschlussprüfer – für die Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft einsteht. Insolvenzrechtlich entfaltet sie Wirkung, wenn sie als sogenannte harte Patronatserklärung ausgestaltet ist, also eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung enthält, die Tochtergesellschaft jederzeit mit ausreichend Mitteln auszustatten.

Die Unterscheidung zwischen weicher und harter Patronatserklärung ist in der Mandatspraxis von zentraler Bedeutung. Eine weiche Patronatserklärung enthält nur eine Absichtserklärung des Mutterunternehmens – typischerweise Formulierungen wie „Es ist unser Ziel, die Tochtergesellschaft finanziell zu unterstützen" oder „Wir beabsichtigen, die Beteiligung aufrechtzuerhalten." Solche Formulierungen begründen keine einklagbare Forderung und sind für den Jahresabschlussprüfer nicht als werthaltige Finanzierungsaussage akzeptierbar. Die harte Patronatserklärung hingegen enthält eine unmittelbare, unconditional Verpflichtung, konkret und rechtlich verbindlich Mittel bereitzustellen. Sie muss so formuliert sein, dass der begünstigte Gläubiger im Streitfall tatsächlich klagen kann.

Für die insolvenzrechtliche Relevanz gilt: Die harte Patronatserklärung kann die Überschuldung nach § 19 InsO beseitigen, wenn sie in der Bilanz der Tochtergesellschaft als vollwertige Forderung aktiviert werden darf. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis prüfen Wirtschaftsprüfer die Patronatserklärung sehr genau auf Inhalt, Umfang und Bonität des Erklärenden. Eine Erklärung einer Mutter ohne ausreichende Eigenmittel schafft buchhalterisch keine Entlastung.

Wie funktioniert der qualifizierte Rangrücktritt nach § 19 InsO?

Der qualifizierte Rangrücktritt ist das zweite zentrale Instrument, um eine rechnerische Überschuldung zu beseitigen. Er bewirkt, dass eine Forderung des Gesellschafters gegen die Tochtergesellschaft – etwa ein Gesellschafterdarlehen – bei der Berechnung des Überschuldungsstatus nach § 19 InsO nicht als Verbindlichkeit berücksichtigt wird. Die Forderung tritt damit im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurück und wird wirtschaftlich wie Eigenkapital behandelt.

Entscheidend ist die exakte Formulierung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein einfacher Rangrücktritt nicht. Erforderlich ist die sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung, die ausdrücklich regelt, dass die Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger und nur aus einem künftigen Jahresüberschuss, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen freien Vermögen zu bedienen ist. Diese Formulierung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung als Mindeststandard für die insolvenzrechtliche Neutralisierung der Verbindlichkeit entwickelt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Rangrücktrittserklärungen, die zwar unterzeichnet, aber nicht vollständig formuliert sind. Fehlt die Bezugnahme auf den freien Jahresüberschuss oder die Liquidationsphase, bleibt die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus sichtbar. Der Jahresabschlussprüfer wird die Erklärung dann nicht als ausreichend anerkennen – und die Antragspflicht nach § 15a InsO läuft weiter.

Noch ein steuerrechtlicher Aspekt, der im Mittelstand häufig unterschätzt wird: Der Rangrücktritt kann steuerliche Folgen für den rangrücktretenden Gesellschafter auslösen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Finanzverwaltung eine verdeckte Einlage oder einen Forderungsverzicht annehmen, was auf Gesellschafterebene zu einem steuerpflichtigen Vorgang führt. Die enge Abstimmung zwischen Insolvenz- und Steuerrecht ist daher zwingend.

Schritt 1 – Krisendiagnose: Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit feststellen

Bevor ein Sanierungsinstrument gewählt werden kann, muss die Krisenursache präzise bestimmt werden. Insolvenzrecht unterscheidet zwei selbstständige Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Beide lösen gesonderte Handlungspflichten aus, haben jedoch unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Die Lücke muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel mehr als zehn Prozent betragen und voraussichtlich nicht kurzfristig geschlossen werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen (§ 15a InsO). Patronatserklärung und Rangrücktritt greifen hier allenfalls mittelbar – indem sofort frische Liquidität zugeführt wird, die auf der Patronatserklärung basiert.

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsfrist beträgt bei Überschuldung sechs Wochen. Hier setzt die eigentliche Wirkung der Patronatserklärung und des qualifizierten Rangrücktritts an: Beide Instrumente können den Überschuldungsstatus beseitigen und damit die Fortführungsprognose abstützen.

Praktische Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich eine Liquiditätsplanung auf Vier-Wochen-Basis sowie eine Überschuldungsprüfung durch einen fachkundigen Berater. Beide Gutachten sind Grundlage jeder weiteren Entscheidung – und dokumentieren, dass die Geschäftsführung ihrer Pflicht zur frühzeitigen Krisendiagnose nachgekommen ist.

Schritt 2 – Instrumentenwahl: Patronatserklärung, Rangrücktritt oder beides?

Die Wahl zwischen Patronatserklärung und Rangrücktritt hängt von der konkreten Krisenkonstellation ab. Beide Instrumente können nebeneinander eingesetzt werden – und in komplexen Krisenlagen ist das die Regel. Die folgende Entscheidungsmatrix skizziert die typischen Konstellationen:

Konstellation A – Tochtergesellschaft hat Gesellschafterdarlehen, Mutter ist solvent: Der qualifizierte Rangrücktritt für das bestehende Darlehen ist das effizienteste Mittel. Er erfordert keine sofortige Liquiditätszufuhr, sondern nur eine Umqualifizierung der Verbindlichkeit. Frist: sofortige Wirkung nach Unterzeichnung und Zugang bei der Tochtergesellschaft. Folge: Verbindlichkeit scheidet aus dem Überschuldungsstatus aus.

Konstellation B – Kein bestehendes Gesellschafterdarlehen, aber Jahresabschlussprüfer fordert Finanzierungsaussage: Harte Patronatserklärung der Mutter gegenüber dem Prüfer. Die Erklärung muss die konkrete Verpflichtung zur Liquiditätszufuhr enthalten, den Betrag oder zumindest die Bezugsgröße benennen und zeitlich hinreichend konkret sein. Folge: Der Prüfer kann den Jahresabschluss testieren und die Fortführungsprognose bestätigen.

Konstellation C – Laufende Bankkredite, Bank fordert Sicherheit des Gesellschafters: Patronatserklärung gegenüber der Bank als Gläubigerin. Hier ist die Vertragssituation entscheidend: Steht die Patronatserklärung als selbstständiges Garantieversprechen oder nur als Informationserklärung? Kreditinstitute bestehen in der Regel auf der harten, durchsetzbaren Variante.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich in nahezu allen mittelständischen Krisenlagen eine Kombination: Der qualifizierte Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterverbindlichkeiten, ergänzt durch eine zeitlich befristete harte Patronatserklärung gegenüber dem Jahresabschlussprüfer. Beides zusammen schafft die stabilste Grundlage für die Fortführungsprognose.

Schritt 3 – Formulierung und Dokumentation: Worauf es ankommt

Die rechtliche Wirksamkeit beider Instrumente steht und fällt mit der Formulierung. Allgemeine Absichtserklärungen ohne rechtlich durchsetzbare Verpflichtung sind wertlos. Die folgenden Elemente sind nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung unverzichtbar.

Für den qualifizierten Rangrücktritt gilt: Die Erklärung muss schriftlich erfolgen, die Forderung präzise bezeichnen (Hauptforderung, Zinsen, Nebenleistungen), den Nachrang gegenüber allen Insolvenzgläubigern ausdrücklich anordnen und die Bedienung ausschließlich aus künftigem freien Vermögen oder Liquidationsüberschuss vorsehen. Eine Klausel zur Aufhebbarkeit sollte sorgfältig formuliert werden: Ein einseitig widerrufbarer Rangrücktritt kann insolvenzrechtlich unwirksam sein, wenn der Widerruf gerade im Insolvenzfall möglich wäre.

Für die harte Patronatserklärung gilt: Sie muss die Art der Verpflichtung klar benennen – Liquiditätszufuhr, Kapitalerhöhung oder Darlehensgewährung –, den Zeitraum der Geltung festlegen, die Betragsgrenzen oder Bezugsgrößen bestimmen und ausdrücklich durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht unterzeichnet werden. Fehlende Vertretungsmacht des Unterzeichners ist einer der häufigsten formellen Fehler in der Praxis – und macht die Erklärung gegenüber Dritten unwirksam.

Die Dokumentation ist nicht nur insolvenzrechtlich relevant, sondern auch für eine spätere D&O-Verteidigung der Geschäftsführung. Protokollieren Sie den Zeitpunkt, zu dem die Krise erkannt wurde, den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen und die Kommunikation mit dem Jahresabschlussprüfer. Diese Dokumentation belegt, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden.

Welche Haftungsrisiken tragen Gesellschafter und Geschäftsführung?

Gesellschafter und Geschäftsführung einer in der Krise befindlichen GmbH sind mit einem dichten Netz an Haftungstatbeständen konfrontiert. Das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht greifen ineinander – und jede Fehlentscheidung kann persönliche Haftung begründen.

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO trifft die Geschäftsführung unmittelbar. Wird die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit oder die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung versäumt, drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger. Die Haftung trifft jeden einzelnen Geschäftsführer – unabhängig von der internen Ressortzuständigkeit.

Gesellschafter sind nach dem Trennungsprinzip der GmbH grundsätzlich nicht persönlich haftend. Doch die Grenze zur persönlichen Haftung kann überschritten werden: Wer eine harte Patronatserklärung abgibt, verpflichtet sich rechtlich. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt und gerät die Tochtergesellschaft in die Insolvenz, haftet der Gesellschafter aus der Erklärung. Daneben kann eine Gesellschafterhaftung entstehen, wenn der Gesellschafter im Krisenzeitraum neue Darlehen gewährt, ohne einen qualifizierten Rangrücktritt zu vereinbaren – diese Darlehen sind im Insolvenzverfahren nach den gesetzlichen Regelungen zu Gesellschafterdarlehen nachrangig (§§ 39, 135 InsO) und können binnen eines Jahres vor Antragstellung anfechtbar sein.

Steuerlich droht dem Gesellschafter zusätzlich: Wird ein Gesellschafterdarlehen aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung als verdeckte Einlage qualifiziert, entsteht auf Gesellschafterebene ein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist vor Unterzeichnung anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines mittelständischen Produktionsunternehmens mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Die Tochtergesellschaft wies in der Zwischenbilanz eine rechnerische Überschuldung auf, ausgelöst durch eine außerordentliche Wertberichtigung auf den Maschinenpark. Bestehende Gesellschafterdarlehen in erheblicher Höhe belasteten den Überschuldungsstatus zusätzlich. Vorgehen: Zunächst wurde ein qualifizierter Rangrücktritt für sämtliche Gesellschafterdarlehen erarbeitet, exakt nach der Formel der höchstrichterlichen Rechtsprechung formuliert und rechtswirksam unterzeichnet. Parallel wurde eine harte Patronatserklärung gegenüber dem Jahresabschlussprüfer ausgestellt, die eine konkrete Liquiditätszufuhr von bis zu einem definierten Betrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorsah. Ergebnis: Der Jahresabschluss konnte testiert werden, die Fortführungsprognose wurde bestätigt, und die Geschäftsführung war aus der unmittelbaren Antragspflicht entlassen. Die parallel eingeleitete operative Restrukturierung hatte damit ausreichend Zeit.

Schritt 4 – Abstimmung mit Steuer, Aufsicht und Banken

Patronatserklärung und Rangrücktritt sind keine isolierten Rechtsdokumente. Ihre Wirkung entfalten sie nur im Zusammenspiel mit dem Jahresabschlussprüfer, der Finanzverwaltung und den kreditgebenden Banken. Fehlende Abstimmung ist einer der häufigsten Gründe, warum sorgfältig erarbeitete Instrumente in der Praxis ihre Wirkung verfehlen.

Der Jahresabschlussprüfer muss die Erklärungen vor Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks prüfen. Er wird die Bonität des Erklärenden bewerten, die Reichweite der Verpflichtung analysieren und im Zweifel eine ergänzende Bestätigung des Rechtsberaters zur Wirksamkeit der Erklärung anfordern. Eine enge Abstimmung zwischen anwaltlichem Berater und Wirtschaftsprüfer ist hier unerlässlich.

Die Finanzverwaltung ist zu berücksichtigen, weil Rangrücktritt und Forderungsverzicht – je nach Ausgestaltung – als Einlagetatbestand behandelt werden können. Dies betrifft sowohl die Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft als auch die Einkommensteuer des Gesellschafters. Vor Unterzeichnung sollte eine steuerliche Folgenabschätzung vorliegen, um unerwünschte Steuerlasten zu vermeiden.

Kreditgebende Banken haben häufig eigene Anforderungen an die Form der Patronatserklärung. Viele Institute verwenden eigene Musterformulare, die auf die bankrechtlichen Anforderungen zugeschnitten sind. Die Aushandlung dieser Formulare ist Verhandlungssache – und sollte anwaltlich begleitet werden. Klärungsbedarf besteht insbesondere bei der Frage, ob die Patronatserklärung exklusiv zugunsten einer Bank wirkt oder ob sie offen für alle Gläubiger formuliert ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Krisenfinanzierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Fristenlage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 5 – Frühwarnsystem und präventive Gestaltung: Was tun, bevor die Krise eintritt?

Die wirksamste Krisenstrategie ist die frühzeitige Vorbereitung. Wer erst dann handelt, wenn der Jahresabschlussprüfer auf die Überschuldung hinweist, hat wertvolle Zeit verloren – und ist möglicherweise bereits in den gesetzlichen Fristen des § 15a InsO gefangen. Inhabergeführte Unternehmen und Konzernmütter im Mittelstand sollten deshalb vorsorglich handeln.

Präventive Gestaltungsmaßnahmen umfassen: Die regelmäßige Überprüfung bestehender Gesellschafterdarlehen auf ihre insolvenzrechtliche Qualifikation, die Einführung eines Frühwarnsystems auf Basis einer rollierenden Liquiditätsplanung, die proaktive Kommunikation mit dem Jahresabschlussprüfer vor Beginn der Jahresabschlussprüfung sowie die Formulierung von Rahmenvereinbarungen für Rangrücktritt und Patronatserklärung, die im Krisenfall schnell aktiviert werden können.

Seit der Einführung des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zum 1. Januar 2021 sind Unternehmen zudem gesetzlich verpflichtet, ein Frühwarnsystem zu unterhalten, das drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig anzeigt. Das StaRUG eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, Restrukturierungsmaßnahmen außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen – ein Instrument, das in Verbindung mit Rangrücktritt und Patronatserklärung neue Gestaltungsspielräume schafft. Welche Schritte konkret im Frühwarnsystem abzubilden sind, erläutern wir in den verwandten Beiträgen.

Wann ist die Grenze zur zwingenden Handlungspflicht überschritten? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade inhabergeführte Unternehmen dazu neigen, Krisenzeichen zu spät als solche zu benennen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des Geschäftsführers, sondern die objektive Lage der Gesellschaft – und die setzt spätestens bei einer negativen Fortführungsprognose gesetzliche Mechanismen in Gang.

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Häufige Fragen zu Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise

Was unterscheidet eine harte von einer weichen Patronatserklärung?

Eine harte Patronatserklärung enthält eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Gesellschafters oder der Muttergesellschaft, die Tochtergesellschaft mit ausreichend Liquidität auszustatten. Eine weiche Patronatserklärung ist lediglich eine Absichtserklärung ohne einklagbare Verpflichtung. Für insolvenzrechtliche Zwecke – insbesondere die Beseitigung einer rechnerischen Überschuldung nach § 19 InsO und die Testierung des Jahresabschlusses – ist ausschließlich die harte Variante geeignet. Die genaue Formulierung ist anwaltlich zu gestalten.

Welche Formulierung muss ein qualifizierter Rangrücktritt enthalten?

Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein qualifizierter Rangrücktritt ausdrücklich regeln, dass die Forderung erst nach Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger und nur aus einem künftigen Jahresüberschuss, einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen zu bedienen ist. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, bleibt die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus nach § 19 InsO sichtbar. Eine standardisierte Vorlage ohne anwaltliche Einzelfallprüfung ist risikobehaftet.

Kann ein Rangrücktritt jederzeit widerrufen werden?

Die Widerruflichkeit eines Rangrücktritts ist rechtlich sensibel. Ein einseitig jederzeit widerrufbarer Rangrücktritt kann insolvenzrechtlich unwirksam sein, wenn der Widerruf gerade dann möglich wäre, wenn er am schädlichsten ist – nämlich im Insolvenzfall. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Beständigkeit der Erklärung. Widerrufsmöglichkeiten sollten nur mit sachlichem Grund und zeitlicher Ankündigungsfrist vereinbart werden.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Rangrücktritt für den Gesellschafter?

Ein Rangrücktritt kann unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Einlage qualifiziert werden, was auf Gesellschafterebene zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang führen kann. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarung, dem Nominalwert der Forderung und dem Wert des Geschäftsanteils ab. Vor Unterzeichnung ist eine steuerliche Folgenabschätzung unerlässlich – idealerweise in Abstimmung zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater.

Gilt die Insolvenzantragspflicht auch für Gesellschafter oder nur für Geschäftsführer?

Die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO trifft unmittelbar die Geschäftsführung, nicht den Gesellschafter. Gesellschafter können jedoch mittelbar betroffen sein: durch zivilrechtliche Haftung aus einer abgegebenen Patronatserklärung, durch Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach §§ 39, 135 InsO sowie durch mögliche Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bei kapitalentziehenden Maßnahmen im Krisenzeitraum. Die Trennung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung ist im Einzelfall anwaltlich zu bestimmen.

Bis wann müssen Patronatserklärung oder Rangrücktritt vorliegen?

Die Fristenlage richtet sich nach dem jeweiligen Insolvenztatbestand: Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die Antragsfrist sechs Wochen, bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO drei Wochen. Patronatserklärung und Rangrücktritt müssen innerhalb dieser Fristen rechtswirksam vorliegen und dem Jahresabschlussprüfer zugänglich sein, um den Überschuldungsstatus zu beseitigen. Im Zweifel ist sofortiges Handeln geboten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Krisenfinanzierung über Patronatserklärung und Rangrücktritt. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Fristenlage und der für Ihre Situation einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisendiagnose über die Ausgestaltung von Patronatserklärungen und Rangrücktritten bis zur Begleitung von StaRUG-Verfahren und Insolvenzplanverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig. Alle Beratungsleistungen werden durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbracht und fachlich geprüft. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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