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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise – Praxisleitfaden

Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen gerät in Schieflage: Die Hausbank verlangt Sicherheiten, die Liquiditätsreserven schrumpfen, und die Geschäftsführung fragt den Gesellschafter, was er tun kann. In dieser Situation rücken zwei Instrumente in den Vordergrund, die in der anwaltlichen Praxis regelmäßig den Unterschied zwischen geordneter Sanierung und erzwungenem Insolvenzantrag ausmachen: die Patronatserklärung und der Rangrücktritt. Beide Instrumente sind im deutschen Restrukturierungsrecht tief verankert, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung und in ihren Wirkungsgrenzen häufig unterschätzt.

Patronatserklärungen und Rangrücktritte sind anerkannte Instrumente der Krisenfinanzierung nach dem Recht der InsO und des BGB. Sie können Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne verhindern oder beseitigen, Kreditgebern Sicherheit signalisieren und damit die Grundlage für eine außergerichtliche Sanierung legen – vorausgesetzt, sie sind rechtssicher formuliert, inhaltlich ausreichend und rechtzeitig eingesetzt.

Dieser Praxisleitfaden führt Gesellschafter und Geschäftsleitungen mittelständischer Unternehmen Schritt für Schritt durch die Rechtslage, die Gestaltungsoptionen und die typischen Fehlerquellen beider Instrumente.

Was ist eine Patronatserklärung – und warum ist die Formulierung entscheidend?

Die Patronatserklärung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der eine Muttergesellschaft oder ein Gesellschafter gegenüber einem Gläubiger – typischerweise einer Bank – verbindlich zusagt, die Tochtergesellschaft oder die Schuldnerin so auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen der harten Patronatserklärung (mit einklagbarer Ausstattungsverpflichtung) und der weichen Patronatserklärung (bloßer Absichtserklärung ohne durchsetzbaren Rechtsbindungswillen).

Die Unterscheidung hat weitreichende praktische Folgen. Nur die harte Patronatserklärung erzeugt eine schuldrechtliche Verpflichtung, die der Begünstigte gerichtlich durchsetzen kann. Die weiche Variante dokumentiert zwar Wohlwollen des Patrons, begründet aber keine einklagbare Pflicht. Für die Bilanzierung und insbesondere für die Beurteilung der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche Variante gewählt wird.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Gesellschafter weiche Patronatserklärungen ausstellen, weil sie den Haftungsrahmen begrenzen wollen – und anschließend erstaunt sind, dass der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer die Erklärung nicht zur Beseitigung der bilanziellen Überschuldung anerkannt hat. Wer Planungssicherheit schaffen will, kommt um die harte Patronatserklärung mit klarer Ausstattungsverpflichtung nicht herum.

Gestaltungsmerkmale der harten Patronatserklärung

Eine harte Patronatserklärung enthält typischerweise folgende Kernelemente: die ausdrückliche Verpflichtung des Patrons, die Schuldnerin finanziell so auszustatten, dass sie ihre fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann; eine zeitliche Laufzeitregelung, die zumindest bis zur Rückzahlung der besicherten Verbindlichkeit reicht; die Benennung der begünstigten Forderung oder Verbindlichkeitsklasse; und eine Regelung für den Fall der Veräußerung der Beteiligung oder der Umstrukturierung des Konzerns. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, kann die Wirksamkeit als harte Patronatserklärung zweifelhaft sein.

Für die insolvenzrechtliche Relevanz gilt: Beseitigt die Patronatserklärung die Überschuldung im Sinne von § 19 InsO? Das hängt davon ab, ob die Verpflichtung des Patrons werthaltig ist und ob sie im Überschuldungsstatus aktivierbar ist. Eine Patronatserklärung eines selbst überschuldeten oder liquiditätsschwachen Gesellschafters hilft wenig; die Bonität des Patrons ist deshalb vor Abgabe zu prüfen.

Rangrücktritt – Funktion, Rechtsnatur und insolvenzrechtliche Wirkung

Der Rangrücktritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Gläubiger – meist der Gesellschafter oder ein verbundenes Unternehmen – erklärt, seine Forderung gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten des Schuldners im Rang zurückzustellen. Im Kontext des deutschen Insolvenzrechts ist die zentrale Funktion des Rangrücktritts die Beseitigung oder Verhinderung der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO: Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen, über die ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde, sind im Überschuldungsstatus nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen.

Der Begriff „qualifizierter Rangrücktritt" bezeichnet dabei eine Rangabrede, die den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt. Danach muss die zurückgestellte Forderung nicht nur im Insolvenzfall nachrangig sein, sondern darf auch im Vorfeld der Insolvenz – solange eine Überschuldung droht – weder abgetreten, verpfändet noch erfüllt werden, ohne dass die Überschuldungslage dadurch beseitigt wird. Die genaue Formulierung ist damit kein formales Detail, sondern der entscheidende Punkt für die Wirksamkeit.

Wir beraten regelmäßig Gesellschafter, die einfache Rangrücktritts-Erklärungen aus Mustervorlagen verwenden – und erst im Rahmen einer späteren Krisensituation feststellen, dass diese nicht qualifiziert genug sind, um die Überschuldung zu beseitigen. Die Überarbeitung solcher Vereinbarungen unter Zeitdruck ist weitaus aufwendiger als die rechtssichere Erstgestaltung.

Abgrenzung: Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO versus vertraglicher Rangrücktritt

Das Insolvenzrecht regelt in § 39 InsO eine gesetzliche Rangfolge für nachrangige Forderungen. Gesellschafterdarlehen sind nach der Reform durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) grundsätzlich nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Gesellschafterdarlehen automatisch aus dem Überschuldungsstatus herausfällt: Die gesetzliche Nachrangigkeit nach § 39 InsO führt nicht ohne Weiteres zur Nichtberücksichtigung im Überschuldungsstatus. Dafür bedarf es eines ausdrücklich qualifizierten vertraglichen Rangrücktritts, der die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt.

Für den Mittelstand bedeutet das: Allein weil eine Gesellschafterverbindlichkeit nach dem Insolvenzrecht nachrangig ist, muss sie im Überschuldungsstatus nicht unberücksichtigt bleiben. Der vertragliche Rangrücktritt muss gesondert und qualifiziert vereinbart werden.

Wann entstehen Antragspflichten – und wie beeinflussen diese Instrumente die Fristen?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und bei Überschuldung nach § 19 InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen – jeweils ab Eintritt des Insolvenzgrundes. Diese Fristen sind absolut; ihre Überschreitung begründet persönliche Haftung der Geschäftsführer und Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO.

Patronatserklärung und Rangrücktritt können auf unterschiedliche Weise in diese Fristen eingreifen. Beseitigt ein qualifizierter Rangrücktritt die Überschuldung nach § 19 InsO vollständig, entfällt der Überschuldungsinsolvenzgrund – und damit auch die sechswöchige Antragsfrist. Eine werthaltige harte Patronatserklärung kann denselben Effekt erzielen. Beide Instrumente lösen jedoch die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO nicht: Wer die fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann, bleibt zahlungsunfähig, auch wenn er über eine Patronatserklärung verfügt.

Worauf kommt es also in der Praxis an? Die Instrumente müssen rechtzeitig eingesetzt werden – bevor die Insolvenzgründe eingetreten sind oder zumindest, bevor die Fristen ablaufen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau, bei dem der Alleingesellschafter erst auf Drängen des Steuerberaters einen qualifizierten Rangrücktritt für ein bestehendes Gesellschafterdarlehen erklärte. Die Überschuldung wurde dadurch im Überschuldungsstatus beseitigt, der Insolvenzantrag konnte unterbleiben, und das Unternehmen hatte ausreichend Zeit für eine geordnete außergerichtliche Sanierung. Entscheidend war, dass der Rangrücktritt vor Ablauf der sechswöchigen Antragsfrist wirksam vereinbart wurde.

Mikro-Fall: Rangrücktritt unter Zeitdruck

Ausgangslage: Ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern weist im Jahresabschluss eine bilanzielle Überschuldung aus, weil der Gesellschafter über die Jahre hinweg Darlehen ohne qualifizierten Rangrücktritt gewährt hat. Der Wirtschaftsprüfer verweigert das Testat. Die Hausbankverbindlichkeiten sind noch bedient, die Zahlungsunfähigkeit ist nicht eingetreten.

Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den Bestand der Gesellschafterdarlehen, prüfte die Bonität des Gesellschafters und entwarf einen qualifizierten Rangrücktritt, der die Anforderungen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllte. Ergänzend wurde eine harte Patronatserklärung für die wesentliche Bankverbindlichkeit erarbeitet, um gegenüber der Hausbank Verlässlichkeit zu signalisieren.

Ergebnis: Die bilanzielle Überschuldung wurde beseitigt. Die Bank gewährte eine Kreditlaufzeitverlängerung, das Jahresabschluss-Testat wurde erteilt. Die außergerichtliche Sanierung konnte geordnet eingeleitet werden – ohne Insolvenzantrag, ohne öffentliche Wahrnehmung der Krise.

Wie sind Patronatserklärung und Rangrücktritt steuerlich zu behandeln?

Die steuerliche Dimension ist für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen von erheblicher Bedeutung, wird in der Praxis aber häufig erst nachgelagert betrachtet. Dabei kann die steuerliche Behandlung die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit beider Instrumente erheblich beeinflussen.

Beim Rangrücktritt stellt sich zunächst die Frage, ob die Forderung des Gesellschafters weiterhin als vollwertige Darlehensforderung in der Bilanz des Gläubigers (des Gesellschafters) angesetzt werden kann. Ist die Forderung dauerhaft wertgemindert – was bei einer langfristig überschuldeten Gesellschaft naheliegt –, kann eine Teilwertabschreibung geboten sein. Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen Abschreibung auf Gesellschafterdarlehen ist nach § 8b KStG und § 3c EStG eingeschränkt; die genaue Behandlung hängt von der Rechtsform des gläubigerseitigen Gesellschafters ab und ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Wird eine Patronatserklärung in Anspruch genommen, kann der daraus resultierende Kapitalzufluss bei der Schuldnerin unter Umständen als verdeckte Einlage zu behandeln sein, was wiederum Auswirkungen auf den steuerlichen Einlagewert der Beteiligung und auf eine spätere Wertentwicklung hat. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Koordination zwischen Restrukturierungsanwalt und Steuerberater hier entscheidend ist: Was insolvenzrechtlich die richtige Lösung ist, kann steuerlich nachteilige Folgen haben, wenn es nicht von Anfang an strukturiert wird.

Welche Fehler machen Gesellschafter in der Krise typischerweise?

Aus unserer Erfahrung in der Restrukturierungsberatung lassen sich fünf wiederkehrende Fehler identifizieren, die Gesellschafter mittelständischer Unternehmen bei Patronatserklärungen und Rangrücktritten begehen.

  • Zu späte Handlung: Rangrücktritt und Patronatserklärung werden erst erarbeitet, wenn die Insolvenzgründe bereits eingetreten sind und die Fristen nach § 15a InsO laufen. Das schränkt die Gestaltungsspielräume erheblich ein und erhöht das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung.
  • Unzureichende Qualifikation: Die Rangrücktritts-Erklärung genügt nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; insbesondere fehlt die Regelung zur Nichterfüllung und Nichtabtretung im Vorkrisenzeitraum.
  • Bonitätsfrage des Patrons ungeklärt: Eine Patronatserklärung eines Gesellschafters, der selbst finanziell angeschlagen ist, wird von Wirtschaftsprüfern und Kreditgebern nicht als ausreichend werthaltig anerkannt. Die Werthaltigkeit muss dokumentiert und nachweisbar sein.
  • Keine Koordination mit Kreditgebern: Rangrücktritt und Patronatserklärung werden ohne Abstimmung mit der Hausbank eingesetzt. Kreditgeber, die von diesen Maßnahmen überrascht werden, reagieren mitunter mit Kreditkündigungen oder verschärften Covenants.
  • Steuerliche Dimension vernachlässigt: Die insolvenzrechtliche Lösung wird ohne Prüfung der steuerlichen Folgen für den Gesellschafter umgesetzt. Das kann zu vermeidbaren steuerlichen Nachteilen führen.

Wie lässt sich diese Fehlerliste vermeiden? Der entscheidende Schritt ist die frühzeitige anwaltliche Prüfung, sobald erste Krisenzeichen erkennbar sind – nicht erst, wenn der Steuerberater den Insolvenzgrund festgestellt hat.

Schritt für Schritt: So setzen Gesellschafter Patronatserklärung und Rangrücktritt rechtssicher um

Der folgende Ablauf beschreibt die wesentlichen Handlungsschritte aus der Perspektive eines Gesellschafters, der in einer Unternehmenskrise strukturiert vorgehen will.

  1. Schritt 1 – Krisendiagnose: Gemeinsam mit dem Steuerberater und dem Restrukturierungsanwalt wird geprüft, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt oder droht. Die Dreiwochenfrist (Zahlungsunfähigkeit) und die Sechswochenfrist (Überschuldung) nach § 15a InsO sind zu dokumentieren.
  2. Schritt 2 – Bestandsaufnahme der Gesellschafterforderungen: Alle bestehenden Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterforderungen werden erfasst und rechtlich qualifiziert. Bestehen bereits Rangrücktrittsabreden? Sind diese qualifiziert im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung?
  3. Schritt 3 – Bonitätsprüfung des Gesellschafters: Vor Abgabe einer Patronatserklärung ist die eigene Liquiditätssituation und Bonitätslage des Gesellschafters zu analysieren. Nur ein finanziell leistungsfähiger Patron kann eine wirksame harte Patronatserklärung abgeben.
  4. Schritt 4 – Erstellung der qualifizierten Rangrücktritts-Erklärung: Der Restrukturierungsanwalt entwirft die Erklärung unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Anforderungen. Die Erklärung ist auf den konkreten Forderungsbestand abzustimmen und mit dem Wirtschaftsprüfer abzusprechen.
  5. Schritt 5 – Abschluss und Wirksamwerden: Rangrücktritt und ggf. Patronatserklärung werden unterzeichnet und dem zuständigen Wirtschaftsprüfer bzw. Abschlussprüfer unverzüglich übergeben, damit diese in den Jahresabschluss einbezogen werden können.
  6. Schritt 6 – Kommunikation mit Kreditgebern: Banken und wesentliche Gläubiger werden über die getroffenen Maßnahmen informiert. Eine harte Patronatserklärung kann dem Kreditgeber als Sicherungsinstrument angeboten werden, um Kreditlinien aufrechtzuerhalten.
  7. Schritt 7 – Fortlaufendes Monitoring: Die Wirksamkeit der Instrumente ist nicht einmalig zu prüfen. Verändert sich die Finanzlage des Patrons oder die Verbindlichkeitsstruktur der Gesellschaft, sind Rangrücktritt und Patronatserklärung zu aktualisieren. Stellt das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) ein geeigneteres Instrument dar, ist dieser Pfad parallel zu prüfen.

Rechtliche Kernpunkte im Überblick: Sechswochenfrist bei Überschuldung nach § 15a InsO; Dreiwochenfrist bei Zahlungsunfähigkeit nach § 15a InsO. Qualifizierter Rangrücktritt beseitigt Überschuldungsgrund – nicht Zahlungsunfähigkeit.

Abgrenzung: Patronatserklärung und Rangrücktritt im Verhältnis zum StaRUG-Rahmen

Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der es Unternehmen erlaubt, Verbindlichkeiten mit Gläubigermehrheiten zu restrukturieren, ohne ein förmliches Insolvenzverfahren einzuleiten. Wie verhält sich dieser Rahmen zu den hier diskutierten Instrumenten?

Patronatserklärung und Rangrücktritt sind primär bilaterale Instrumente: Sie werden zwischen zwei Parteien vereinbart und entfalten ihre Wirkung ohne Einbeziehung weiterer Gläubiger. Das StaRUG hingegen ermöglicht eine gerichtlich begleitete Mehrheitsentscheidung gegenüber einer gesamten Gläubigerklasse. Die Instrumente schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich häufig: In der Mandatspraxis sehen wir Konstellationen, in denen ein Gesellschafter zunächst durch Rangrücktritt und Patronatserklärung die kurzfristige Handlungsfähigkeit sicherstellt, während parallel ein StaRUG-Restrukturierungsplan für die Bankverbindlichkeiten erarbeitet wird.

Welches Instrument passt für welche Konstellation? Eine vereinfachte Orientierung:

  • Konstellation A – Überschuldung durch Gesellschafterdarlehen, keine Zahlungsunfähigkeit, Gläubiger kooperationsbereit: Qualifizierter Rangrücktritt als Erstmaßnahme; harte Patronatserklärung als Ergänzung gegenüber Banken. StaRUG nicht zwingend erforderlich.
  • Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, mehrere Bankgläubiger, Covenant-Bruch: StaRUG als Rahmen für Laufzeitverlängerungen und Covenant-Anpassungen; Rangrücktritt und Patronatserklärung zur Stützung der Überschuldungssituation flankierend.
  • Konstellation C – Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit: Weder Rangrücktritt noch Patronatserklärung lösen das Kernproblem. Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO läuft; Insolvenzrecht ist das maßgebliche Regelungssystem.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Gesellschafterstruktur, der bestehenden Verbindlichkeiten und der einschlägigen Rechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Patronatserklärung und Rangrücktritt in der Krise

Was ist der Unterschied zwischen einer harten und einer weichen Patronatserklärung?

Die harte Patronatserklärung begründet eine einklagbare schuldrechtliche Ausstattungsverpflichtung des Patrons – der Begünstigte kann sie gerichtlich durchsetzen. Die weiche Patronatserklärung ist lediglich eine Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen; sie ist für die Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO regelmäßig nicht ausreichend. Für Bilanzierungszwecke und Kreditgeber ist daher grundsätzlich nur die harte Patronatserklärung wirksam.

Beseitigt ein Rangrücktritt die Insolvenzantragspflicht?

Ein qualifizierter vertraglicher Rangrücktritt kann den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO beseitigen – und damit die sechswöchige Antragsfrist nach § 15a InsO zum Entfallen bringen. Er beseitigt jedoch nicht die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Besteht Zahlungsunfähigkeit, läuft die dreiwöchige Antragsfrist nach § 15a InsO unabhängig von einem Rangrücktritt weiter. Die genaue Rechtslage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Muss ein Rangrücktritt notariell beurkundet werden?

Das deutsche Recht schreibt für einen Rangrücktritt grundsätzlich keine notarielle Beurkundung vor; der schriftliche Abschluss genügt in den meisten Konstellationen. Allerdings sind bestimmte Konstellationen – etwa wenn der Rangrücktritt mit einer Abtretung oder einem Erlass verbunden wird – gesondert zu prüfen. Für die Rechtssicherheit und die spätere Nachweisbarkeit empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige schriftliche Dokumentation mit anwaltlicher Begleitung.

Was passiert mit dem Rangrücktritt, wenn der Gesellschafter seinen Anteil verkauft?

Der Rangrücktritt ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter als Gläubiger und der Gesellschaft als Schuldnerin. Veräußert der Gesellschafter seinen Anteil, bleibt der Rangrücktritt als solcher bestehen – er erlischt nicht automatisch. Für den Erwerber ergibt sich jedoch eine neue Situation: Will er die zurückgestellte Forderung übernehmen, ist zu prüfen, ob der Rangrücktritt auf ihn übergeht oder ob eine neue Vereinbarung zu schließen ist. Solche Übergangsfragen sollten bei Unternehmenstransaktionen im Rahmen der Due Diligence frühzeitig adressiert werden.

Kann eine Patronatserklärung die Hausbank ersetzen?

Eine Patronatserklärung kann bestehende Bankkredite nicht ersetzen; sie ist ein Sicherungsinstrument, das gegenüber Kreditgebern Vertrauen schaffen soll. In der Praxis wird die harte Patronatserklärung häufig als ergänzendes Sicherungsmittel neben Grundpfandrechten oder Bürgschaften eingesetzt. Ob eine Bank eine Patronatserklärung als vollwertige Kreditsicherheit akzeptiert, hängt von deren Bonität, Formulierung und dem konkreten Kreditrahmen ab – und ist stets verhandelbar.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Rangrücktritt für den Gesellschafter?

Die steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts hängt von mehreren Faktoren ab: Rechtsform des Gesellschafters, Werthaltigkeit der Forderung und Dauer des Rangrücktritts. Ist die Forderung dauerhaft wertgemindert, kann eine Teilwertabschreibung steuerlich geboten, aber in ihrer Abzugsfähigkeit eingeschränkt sein. Eine eigenständige steuerliche Beratung parallel zur restrukturierungsrechtlichen Gestaltung ist daher dringend empfohlen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, einschließlich der Gestaltung von Patronatserklärungen, Rangrücktritten und StaRUG-Restrukturierungsplänen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät seit Jahren inhabergeführte Unternehmen und deren Gesellschafter in Krisensituationen – diskreter, entscheidungsorientierter Umgang mit Mandaten ist Standard. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Krisenfinanzierung mittels Patronatserklärung und Rangrücktritt. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der bestehenden Verbindlichkeiten, der Fristenlage nach § 15a InsO und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie diese Instrumente auf Ihre Gesellschafterstruktur wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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