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Sanierungskonzept nach IDW S6 – aktuelle Rechtsprechung

Sanierungskonzept nach IDW S6: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen in der Krise steht vor einer scheinbar simplen Frage: Genügt ein internes Maßnahmenpaket, um Gläubiger, Hausbanken und Gesellschafter zu überzeugen – oder verlangt die Situation ein förmliches Sanierungsgutachten nach dem Standard IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer? Die Antwort hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung der Geschäftsführung, die Anfechtungsfestigkeit von Zahlungen und die Rechtssicherheit gegenüber finanzierenden Banken.

Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist nach gefestigter Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte das maßgebliche Bewertungsinstrument, wenn die Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit einer Unternehmenssanierung gerichtlich überprüft wird. Es bildet die Grundlage dafür, ob geleistete Zahlungen anfechtungsfest sind, ob Gesellschafterdarlehen als Sanierungskredit qualifizieren und ob die Geschäftsführung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehandelt hat. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet dies: Wer in der Krise ohne ein solches Konzept agiert, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Relevanz.

Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Rechtsprechung zum IDW-S6-Standard ein, erläutert dessen Stellenwert im Restrukturierungsrecht und gibt Geschäftsführern einen praxisorientierten Überblick über die gebotene Vorgehensweise.

Was ist IDW S6 – und warum misst die Rechtsprechung diesem Standard Gewicht bei?

IDW S6 ist kein Gesetz. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Fachstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, der die Anforderungen an betriebswirtschaftliche Sanierungsgutachten definiert. Gleichwohl hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung diesen Standard seit Jahren als Referenzmaßstab herangezogen, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein Sanierungskonzept als ernsthaft, schlüssig und hinreichend fundiert anzusehen ist.

Die gefestigte Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO hat den Gedanken entwickelt, dass ein Gläubiger, der Zahlungen auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts entgegennimmt, nicht im gleichen Maß dem Vorwurf ausgesetzt ist, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu kennen. Entscheidend ist dabei, ob das Konzept im Zeitpunkt der Zahlung objektiv geeignet war, die Sanierung herbeizuführen. Ein Konzept genügt diesen Anforderungen nach verbreiteter Auffassung nur dann, wenn es die nach IDW S6 geforderten Mindestinhalte aufweist – Bestandsaufnahme, Krisenursachenanalyse, Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmenplan und integrierte Ertragsvorschau.

Für den Mittelstand bedeutet das: Ein kurzes Bankgespräch mit einem informellen Liquiditätsplan reicht nicht aus, um den rechtlichen Anforderungen an ein Sanierungskonzept zu genügen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Stellenwert eines förmlichen Gutachtens unterschätzen – mit teils erheblichen Konsequenzen für ihre persönliche Haftungslage.

Welche Rechtsprechungslinien sind für das Sanierungskonzept nach IDW S6 maßgeblich?

Die relevante Rechtsprechung gliedert sich in drei Bereiche: Insolvenzanfechtungsrecht, Restrukturierungsrecht im engeren Sinne sowie die Haftung der Geschäftsführung.

Im Bereich der Insolvenzanfechtung hat die gefestigte Senatsrechtsprechung klargestellt, dass ein Schuldner, der auf der Grundlage eines ernsthaften und schlüssigen Sanierungskonzepts Zahlungen leistet, in Bezug auf § 133 InsO regelmäßig nicht mit dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt – vorausgesetzt, die Maßnahmen des Konzepts werden auch tatsächlich verfolgt. Der Anfechtungszeitraum nach § 133 InsO beträgt in der Regel vier Jahre bei kongruenten Deckungen; ein tragfähiges Sanierungskonzept kann diese Anfechtungsgefahr erheblich mindern. Dabei ist entscheidend, dass das Konzept zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung bereits vorlag und nicht erst nachträglich erstellt wurde.

Im Bereich des StaRUG – des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 – hat die Gerichtspraxis bestätigt, dass ein qualifiziertes Sanierungskonzept die inhaltliche Grundlage für den Restrukturierungsplan bildet. Ein ohne hinreichende Tatsachengrundlage erstellter Plan begegnet erheblichen Bestätigungsrisiken.

In der Haftungsdimension schließlich folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers, dass dieser bei erkennbarer Krise gehalten ist, die Restrukturierungsfähigkeit des Unternehmens systematisch zu prüfen. Nach unserer Erfahrung aus der anwaltlichen Beratung ziehen Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines IDW-S6-konformen Konzepts als Maßstab heran, wenn sie Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer prüfen.

Mindestanforderungen nach IDW S6: Was muss ein Sanierungskonzept enthalten?

IDW S6 definiert eine mehrstufige Struktur, die in der Praxis als Mindestrahmen verstanden wird. Diese Inhalte spiegeln die Anforderungen wider, die auch Gerichte bei der Überprüfung anlegen.

Erstens ist eine vollständige Bestandsaufnahme des Unternehmens erforderlich: Geschäftsmodell, Marktposition, Führungsstruktur, wesentliche Vertragsbeziehungen und die finanzielle Situation einschließlich Liquiditätsstatus müssen dokumentiert sein. Zweitens verlangt der Standard eine Krisenursachenanalyse, die zwischen strategischen, leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Krisenursachen differenziert. Drittens ist das Leitbild des sanierten Unternehmens zu entwickeln – eine klare Beschreibung des Zielzustands nach erfolgreicher Restrukturierung, die weit über eine bloße Fortführungsannahme hinausgeht.

Viertens folgen die konkreten Sanierungsmaßnahmen: operative, strukturelle und finanzielle Eingriffe, jeweils mit Verantwortlichen, Zeithorizonten und Interdependenzen. Fünftens schließt das Konzept eine integrierte Unternehmensplanung ab – Ertragsvorschau, Liquiditätsplanung und Bilanzentwicklung in konsistenter Form für regelmäßig mehrere Jahre. Dabei ist Plausibilität der Prämissen zwingende Voraussetzung; euphemistische Wachstumsannahmen führen in der gerichtlichen Überprüfung regelmäßig zur Ablehnung des Konzepts als nicht tragfähig.

Wie anspruchsvoll ist das in der Praxis? Erheblich. Die Erstellung eines vollständigen IDW-S6-Gutachtens dauert je nach Unternehmensgröße und Komplexität mehrere Wochen. Das ist ein entscheidender Grund, warum frühzeitiges Handeln geboten ist – wer erst agiert, wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, hat keine Zeit mehr für ein ordnungsgemäßes Konzept.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Handlungen in der Krise?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist eine der praktisch bedeutsamsten Konsequenzen eines fehlenden oder unzureichenden Sanierungskonzepts. Mehrere Haftungstatbestände sind zu unterscheiden, die in der Praxis häufig kumulativ auftreten.

Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen. Verstreichen diese Fristen, haftet er für sämtliche danach entstandenen Verbindlichkeiten persönlich – dieser Anspruch steht dem Insolvenzverwalter zu und wird in der Praxis konsequent verfolgt.

Daneben greift § 64 GmbHG a. F. – heute § 15b InsO – ein, der Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verbietet, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Der Geschäftsführer, der solche Zahlungen leistet, ist der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet. Ein tragfähiges Sanierungskonzept nach IDW S6 ist das wesentliche Instrument, um in dieser Phase nachzuweisen, dass geleistete Zahlungen dem Erhalt des Unternehmens dienten und sachlich gerechtfertigt waren.

Schließlich kommt eine strafrechtliche Relevanz wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) in Betracht, wenn die Antragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Staatsanwaltschaften bei klarer Dokumentation eines ernsthaften Sanierungsversuchs – gerade in Form eines IDW-S6-Gutachtens – von einer Strafverfolgung regelmäßig absehen oder diese einstellen. Das Konzept hat insofern auch eine Exkulpationsfunktion.

Welche Konsequenz folgt daraus für den inhabergeführten Mittelstand? Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich wesentlicher Gläubiger der Gesellschaft ist, unterliegt in der Krise besonderem Anfechtungsdruck. Darlehensrückzahlungen und Sicherheitenbestellungen zugunsten des Gesellschafters sind nach der Insolvenzordnung privilegierten Anfechtungsregeln unterworfen. Ein Sanierungskonzept nach IDW S6, das die Darlehensgewährung als Teil des Sanierungsbeitrags einordnet, kann helfen, diese Anfechtungsrisiken zu begrenzen – aber es muss im Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits vorliegen.

IDW S6 und StaRUG: Zusammenspiel im außerinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen

Das StaRUG hat seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 einen eigenständigen Rechtsrahmen für die außerinsolvenzliche Restrukturierung geschaffen. Es ermöglicht die gerichtlich bestätigte Umgestaltung von Gläubigerrechten, ohne dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO.

In diesem Rahmen spielt das Sanierungskonzept nach IDW S6 eine Doppelrolle: Als inhaltliche Grundlage des Restrukturierungsplans einerseits und als Beweismittel für die Restrukturierungswürdigkeit des Unternehmens andererseits. Die Gerichtspraxis zu StaRUG-Verfahren – die Zahl der Verfahren ist seit 2021 stetig gestiegen – zeigt, dass Planbestätigungsgerichte die Qualität des zugrunde liegenden Konzepts kritisch prüfen. Ein unvollständiges oder methodisch angreifbares IDW-S6-Gutachten gefährdet die Bestätigung des Plans und damit den gesamten Restrukturierungserfolg.

Besonders relevant ist die Frage der sogenannten Krisenfrüherkennung. Das StaRUG hat in § 1 eine ausdrückliche Pflicht der Unternehmensleitung zur frühzeitigen Krisenidentifikation und -bewältigung normiert. Diese Pflicht korrespondiert inhaltlich mit dem Krisenfrüherkennungsauftrag des IDW S6: Beide Instrumente sind auf die gleiche Zielsetzung ausgerichtet – rechtzeitiges Erkennen und Beheben von Unternehmenskrisen, bevor eine Insolvenz unvermeidlich wird.

Für den Mittelstand ergibt sich daraus ein klarer Fahrplan: Wer die Frühwarnpflichten nach StaRUG ernst nimmt und bei ersten Krisensignalen ein strukturiertes Sanierungskonzept einleitet, schafft nicht nur eine bessere Verhandlungsgrundlage gegenüber Gläubigern und Kreditgebern – er erfüllt auch seine rechtlichen Pflichten als Unternehmensleiter und schützt sich vor persönlicher Haftung.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der verarbeitenden Industrie mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Quartale Verluste erwirtschaftet und seine Hausbank hatte eine Kreditlinie mit kurzfristiger Frist fälliggestellt. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hatten bereits Eigenkapital zugeschossen, aber ohne konzeptionelle Grundlage. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach IDW S6 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, begleitete die Verhandlungen mit der Hausbank und zwei weiteren Gläubigern und prüfte die anfechtungsrechtliche Exposition der bereits geleisteten Zahlungen. Ergebnis: Auf Basis des Gutachtens konnte ein Standstill-Agreement mit den wesentlichen Gläubigern vereinbart werden; die Sanierungsmaßnahmen wurden innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umgesetzt. Haftungsvorwürfe gegen die Geschäftsführung wurden nicht erhoben. Über konkrete Beträge oder Quoten treffen wir keine Aussage; Ergebnisse sind stets einzelfallabhängig.

Wie ist die Beweislast verteilt, wenn das Sanierungskonzept gerichtlich angegriffen wird?

Eine praktisch zentrale, aber häufig unterschätzte Frage ist die Beweislast im Anfechtungsstreit. Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat herausgearbeitet, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners trägt. Liegen jedoch Anzeichen für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vor, kehrt sich die Beweissituation de facto um – der Schuldner muss substantiiert darlegen, warum er trotz Krise nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

In dieser Situation wird das Sanierungskonzept nach IDW S6 zum zentralen Entlastungsdokument. Es muss darlegen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung ein Sanierungsplan vorlag, der nach seiner Anlage und Durchführbarkeit geeignet war, die Krise zu überwinden. Dabei kommt es nicht auf den späteren tatsächlichen Erfolg an – was im Nachhinein gescheitert ist, war nicht notwendig von Anfang an ungeeignet. Entscheidend ist die ex-ante-Perspektive: War das Konzept zum Zeitpunkt seiner Erstellung objektiv tragfähig?

Für die Dokumentation folgt daraus: Das Konzept muss datiert und in einer Form vorliegen, die seine zeitliche Entstehung nachweist. Ergänzende Dokumente – Protokolle von Gläubigergesprächen, schriftliche Zustimmungserklärungen wesentlicher Finanzierer, Beraterbestätigungen – erhöhen die Beweiskraft erheblich. Ein mündlich kommunizierter oder nur gedanklich vorhandener Sanierungsplan ist in einem Anfechtungsstreit praktisch wertlos.

Praktische Konsequenzen: Was muss der Geschäftsführer jetzt veranlassen?

Die Darstellung der Rechtsprechungslinien führt zu konkreten Handlungsgeboten für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen, die Krisensignale wahrnehmen oder bereits in einer Krisensituation agieren.

Erstens: Krisenidentifikation und -bewertung sofort einleiten. Bereits bei ersten Warnsignalen – rückläufige Liquiditätskennzahlen, Lieferantenverzögerungen, Ablehnungen von Kreditverlängerungen – ist eine strukturierte Bestandsaufnahme geboten. Warten auf eine Verschlechterung verringert die Handlungsoptionen und erhöht das Haftungsrisiko.

Zweitens: Externe Fachunterstützung frühzeitig einbinden. Die Erstellung eines IDW-S6-konformen Gutachtens erfordert spezifisches betriebswirtschaftliches Fachwissen. Es empfiehlt sich, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder auf Sanierungen spezialisierten Berater zu mandatieren. Anwaltliche Begleitung ist erforderlich, um die rechtliche Einbettung – Anfechtungsschutz, StaRUG-Verfahren, Haftungsvermeidung – sicherzustellen.

Drittens: Dokumentation vom ersten Tag an. Sämtliche Schritte – Gespräche mit Gläubigern, Gesellschafterbeschlüsse, Berateraufträge, Zwischenberichte – sind schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation ist im Krisenfall der wichtigste Schutz vor Haftungsvorwürfen.

Viertens: Antragspflichten im Blick behalten. Die Dreiwochenfrist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechswochenfrist bei Überschuldung nach § 15a InsO laufen unabhängig davon, ob ein Sanierungskonzept erarbeitet wird. Ein qualifiziertes Konzept kann die Antragspflicht nicht suspendieren – es kann aber, wenn es rechtzeitig vorliegt und die Fortführungsprognose fundiert positiv ist, das Vorliegen einer Überschuldung im rechtlichen Sinne ausschließen.

Fünftens: Kommunikation mit Gesellschaftern, Beirat und Aufsichtsorganen sicherstellen. Gerade in inhabergeführten Unternehmen werden Krisenmaßnahmen häufig im kleinen Kreis entschieden, ohne die gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Gremien einzubeziehen. Das ist ein verbreiteter Fehler. Gesellschafterversammlungen und Beiräte müssen über die Krisenlage informiert werden; Beschlüsse über wesentliche Sanierungsmaßnahmen sind förmlich zu fassen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsprechung zum Sanierungskonzept nach IDW S6. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der individuellen Unternehmenssituation, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Gläubigerkonstellation. Zur Klärung, wie ein Sanierungskonzept auf Ihre Situation wirkt und welche Schritte unmittelbar geboten sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6

Ist IDW S6 rechtlich verbindlich?

IDW S6 ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtlicher Fachstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Er entfaltet seine rechtliche Bedeutung dadurch, dass Gerichte – insbesondere im Insolvenzanfechtungsrecht und im StaRUG-Verfahren – ihn als Maßstab für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit eines Sanierungskonzepts heranziehen. Ein Konzept, das den IDW-S6-Anforderungen nicht genügt, wird in der gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht als hinreichend tragfähig angesehen.

Wann muss ein Sanierungskonzept nach IDW S6 erstellt werden?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein IDW-S6-Gutachten zu erstellen. Die Pflicht folgt jedoch mittelbar aus den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers in der Krise: Wer ernsthaft sanieren will und dabei anfechtungsrechtlichen Schutz anstrebt oder eine StaRUG-Restrukturierung plant, muss ein qualifiziertes Konzept vorlegen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Konzept muss vor den wesentlichen Sanierungshandlungen vorliegen, nicht danach.

Kann ein intern erstelltes Konzept ausreichen?

In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung auch intern erstellte Konzepte als ausreichend anerkannt – etwa bei kleineren Unternehmen mit überschaubarer Gläubigerstruktur, sofern das Konzept die wesentlichen IDW-S6-Elemente inhaltlich aufweist. In der Praxis ist ein intern erstelltes Konzept jedoch erheblich anfälliger für Angriffe im späteren Insolvenzverfahren. Die Einbindung eines unabhängigen Gutachters erhöht die Belastbarkeit des Konzepts erheblich und ist in der Mandatspraxis regelmäßig zu empfehlen.

Schützt ein IDW-S6-Konzept vor Insolvenzanfechtung?

Ein qualifiziertes Sanierungskonzept nach IDW S6 schützt nicht absolut vor Insolvenzanfechtung. Es kann jedoch – nach der gefestigten Senatsrechtsprechung – den Beweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nach § 133 InsO erheblich erschweren, wenn das Konzept zum Zeitpunkt der Rechtshandlung vorlag, objektiv tragfähig war und tatsächlich umgesetzt wurde. Anfechtungsrisiken sind stets im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was kostet ein IDW-S6-Gutachten?

Die Kosten eines IDW-S6-konformen Sanierungsgutachtens sind von der Unternehmensgröße, der Komplexität der Krisensituation und dem Umfang der erforderlichen Analysen abhängig. Eine pauschale Angabe ist nicht seriös möglich. Grundsätzlich gilt: Je früher das Gutachten in Auftrag gegeben wird, desto geringer ist der Zeitdruck und desto effizienter kann der Erstellungsprozess gestaltet werden. Vergütungsvereinbarungen richten sich nach § 3a RVG bzw. nach den üblichen Honorarvereinbarungen der beauftragten Wirtschaftsprüfer.

Wie verhält sich IDW S6 zum StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG setzt eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ermöglicht außerinsolvenzliche Eingriffe in Gläubigerrechte. Das Sanierungskonzept nach IDW S6 bildet regelmäßig die inhaltliche Grundlage des StaRUG-Restrukturierungsplans. Gerichte prüfen bei der Planbestätigung die Tragfähigkeit des Konzepts; ein unvollständiges Gutachten gefährdet die Planbestätigung. Beide Instrumente sind aufeinander abgestimmt und sollten von Beginn an zusammen entwickelt werden.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenfrüherkennung über die Erstellung und Begleitung von Sanierungskonzepten bis zur Durchführung von StaRUG-Verfahren und gerichtlichen Insolvenzprozessen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Begleitung von Krisenunternehmen und in der Haftungsabwehr für Geschäftsführer und Gesellschafter. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Sanierungskonzept nach IDW S6. Ihr konkreter Sanierungsfall erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Gläubigersituation. Für eine erste Einschätzung Ihrer Restrukturierungsoptionen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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