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Sanierungskonzept nach IDW S6 – anwaltliche Beratung

Sanierungskonzept nach IDW S6: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen gerät in wirtschaftliche Schieflage. Die Hausbank fordert ein belastbares Sanierungsgutachten, bevor sie über weitere Kreditlinien entscheidet. Die Geschäftsführung steht unter erheblichem Zeitdruck – und fragt sich, ob sie mit dem IDW-S6-Gutachten des beauftragten Wirtschaftsprüfers allein ausreichend aufgestellt ist. Die Antwort ist in aller Regel: Nein.

Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist das in Deutschland anerkannte fachliche Instrument, das Kreditgebern, Gläubigern und Gerichten nachweist, ob ein krisenbefangenes Unternehmen sanierungsfähig ist. Es verbindet betriebswirtschaftliche Analyse mit rechtlichen Handlungsoptionen – und entfaltet nur dann seine volle Wirkung, wenn die anwaltliche Begleitung von Anfang an sichergestellt ist. Insbesondere für Geschäftsführer im Mittelstand ist das Konzept zugleich ein Haftungsschutzinstrument: Wer nachweisen kann, dass er rechtzeitig ein normgerechtes Sanierungsgutachten in Auftrag gegeben und dessen Empfehlungen umgesetzt hat, minimiert das persönliche Risiko aus der Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO.

Dieser Beitrag erläutert, was IDW S6 rechtlich bedeutet, welche Fristen und Pflichten für Geschäftsführer gelten, wie das Sanierungskonzept anwaltlich begleitet wird und welche nächsten Schritte in einer Unternehmenskrise konkret zu gehen sind.

Was ist das IDW S6-Sanierungskonzept und welche rechtliche Bedeutung hat es?

Das IDW S6 ist ein Fachgutachtenstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) und definiert, welche Anforderungen ein Sanierungskonzept erfüllen muss, um als vollständig und belastbar zu gelten. Rechtlich ist IDW S6 keine Rechtsnorm im engeren Sinne; es handelt sich um ein anerkanntes Berufsstandard-Regelwerk, das Gerichte, Banken und Insolvenzverwalter bundesweit als Maßstab anlegen, wenn sie beurteilen, ob eine Sanierung ernsthaft und nachhaltig betrieben wurde.

Die rechtliche Bedeutung ist dennoch erheblich. Erstens: Ein normgerechtes IDW-S6-Konzept kann den Nachweis erbringen, dass kein Insolvenzantragstatbestand nach § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) oder § 19 InsO (Überschuldung) vorliegt – oder dass er zwar vorlag, aber innerhalb der gesetzlichen Fristen behoben wird. Zweitens dient es als Grundlage für Kreditentscheidungen im Rahmen der Sanierungsfinanzierung: Banken, die auf Basis eines IDW-S6-Gutachtens neues Kapital zur Verfügung stellen, können sich bei späterer Insolvenz darauf berufen, nicht leichtfertig gehandelt zu haben. Drittens schützt ein zeitgerechtes Gutachten den Geschäftsführer persönlich – ein Aspekt, den viele Mandanten erst dann vollständig verstehen, wenn bereits Haftungsansprüche erhoben werden.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass das IDW-S6-Gutachten vom Wirtschaftsprüfer erstellt, die rechtliche Umsetzung jedoch nicht oder zu spät anwaltlich begleitet wird. Das ist ein strukturelles Risiko. Denn das Konzept enthält regelmäßig Maßnahmen – Umschuldungen, Vertragsänderungen, gesellschaftsrechtliche Eingriffe, arbeitsrechtliche Restrukturierungen –, die ohne anwaltliche Expertise weder wirksam noch fristgerecht umgesetzt werden können.

Welche Fristen gelten für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise?

Die zentralen Fristen für Geschäftsführer leiten sich aus § 15a InsO ab. Diese Norm kennt zwei Tatbestände: Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO besteht die Pflicht, spätestens binnen drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen; bei Überschuldung nach § 19 InsO gilt eine Frist von sechs Wochen. Diese Fristen sind keine Handlungsrahmen für Sanierungsversuche – sie sind absolute Obergrenzen. Wer sie überschreitet, riskiert strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung sowie persönliche Schadensersatzpflicht.

Für die Praxis bedeutet das: Ein IDW-S6-Sanierungskonzept muss innerhalb dieser Fristen nicht nur in Auftrag gegeben, sondern in seinen Kernaussagen belastbar sein. Ein unvollständiges oder widersprüchliches Gutachten schützt den Geschäftsführer nicht, wenn der Insolvenzverwalter später prüft, ob zum Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung bereits Antragspflicht bestand. Nach unserer Erfahrung ist es entscheidend, dass Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt von Beginn an koordiniert vorgehen, damit die rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Freistellungswirkung des Konzepts gesichert sind.

Hinzu treten branchenunabhängige Pflichten: Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit 1. Januar 2021, verpflichtet Geschäftsführer, Entwicklungen, die die Fortbestandsfähigkeit des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen und zu beobachten. Wer kein funktionsfähiges Krisenfrühwarnsystem unterhält, läuft Gefahr, die Antragspflicht zu verfehlen – und damit auch den Zeitpunkt zu versäumen, an dem ein IDW-S6-Konzept noch hilfreich wirken kann.

Aufbau und Inhalte eines IDW-S6-konformen Sanierungskonzepts

Ein vollständiges Sanierungskonzept nach IDW S6 folgt einem klar strukturierten Aufbau, der in der Wirtschaftsprüferpraxis allgemein anerkannt ist. Es umfasst regelmäßig acht Kernelemente: Lage- und Krisenursachenanalyse, Darstellung des Geschäftsmodells, Analyse der Wettbewerbsposition, integrierte Planungsrechnung (Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplan), Darstellung des Sanierungsleitbilds, Maßnahmenplan, Umsetzungsplanung sowie Beurteilung der Sanierungsfähigkeit.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Maßnahmenplan das kritische Dokument. Er enthält typischerweise Komponenten, die unmittelbar rechtliche Handlungspflichten auslösen: Neuverhandlung von Bankverträgen, Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern, Patronatserklärungen oder Rangrücktrittsvereinbarungen, Restrukturierung von Arbeitsverhältnissen und gegebenenfalls gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen. Jede dieser Maßnahmen erfordert Vertragsgestaltung, Fristen- und Formwahrung sowie – bei kollektiven Maßnahmen – die Beteiligung des Betriebsrats.

Besonders im Mittelstand stellen wir fest, dass inhabergeführte Unternehmen den gesellschaftsrechtlichen Eingriff unterschätzen: Wenn Gesellschafter im Rahmen der Sanierung auf Gesellschafterdarlehen verzichten oder Rangrücktritte erklären, hat das steuerliche und haftungsrechtliche Folgen, die im IDW-S6-Konzept zwar erwähnt, aber häufig nicht rechtlich durchstrukturiert sind. Genau hier beginnt die anwaltliche Arbeit.

Eine besondere Bedeutung kommt der integrierten Planungsrechnung zu. Sie ist nicht nur betriebswirtschaftliches Instrument, sondern auch rechtliches Beweismittel: Im Anfechtungsrecht nach § 133 InsO kann ein späterer Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten, die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantrag vorgenommen wurden, wenn Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen wird. Ein belastbares, professionell erstelltes Sanierungskonzept ist das stärkste Gegenargument.

Anwaltliche Begleitung: Welche Leistungen sind erforderlich?

Die anwaltliche Begleitung eines IDW-S6-Sanierungsverfahrens lässt sich in drei Phasen einteilen. Phase eins ist die Situationsanalyse und Krisenrechtsprüfung: Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Welche Antragspflichten bestehen, und ab wann? Sind Zahlungen bereits anfechtungsgefährdet? Haben Gesellschafter Eigenkapital ersetzende Leistungen erbracht? Diese Fragen müssen beantwortet sein, bevor der Wirtschaftsprüfer das Gutachten abschließt, nicht danach.

Phase zwei ist die rechtliche Strukturierung der Sanierungsmaßnahmen. Hier werden Bankverhandlungen vorbereitet und begleitet, Gesellschafterbeschlüsse entworfen, Rangrücktrittsvereinbarungen und Patronatserklärungen gestaltet, arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen koordiniert und – wenn das StaRUG-Verfahren in Betracht kommt – ein Restrukturierungsplan erarbeitet. Wie komplex diese Phase ist, hängt von der Zahl der Gläubiger, der Gesellschafterstruktur und dem angestrebten Restrukturierungsweg ab.

Phase drei betrifft die Umsetzungsbegleitung: Verhandlungsführung mit Gläubigern und Kreditgebern, Koordination mit dem Wirtschaftsprüfer bei Planfortschrittsberichten, Monitoring der Maßnahmen und – falls nötig – Umstieg auf ein gerichtliches Verfahren (Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, ESUG-Verfahren). Diese Phase erfordert kontinuierliche Abstimmung, insbesondere wenn mehrere Gläubigergruppen mit unterschiedlichen Interessen beteiligt sind.

Zur Vergütung: Die anwaltliche Begleitung eines Sanierungsverfahrens wird üblicherweise auf Basis einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG (Pauschalhonorar oder Stundenhonorar) abgerechnet. Gesetzliche Gebühren nach dem RVG werden bei komplexen Restrukturierungsmandaten ergänzend oder alternativ vereinbart.

IDW S6 und StaRUG: Wie verhält sich das Sanierungskonzept zum außergerichtlichen Restrukturierungsrahmen?

Seit Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 steht Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig sind, ein gerichtlich begleiteter Restrukturierungsrahmen zur Verfügung. Drohende Zahlungsunfähigkeit – also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht mehr nachkommen kann – ist nach § 18 InsO der Eröffnungsgrund für das StaRUG-Verfahren.

Das IDW-S6-Konzept und das StaRUG-Verfahren schließen sich nicht aus – im Gegenteil. In vielen Fällen bildet das IDW-S6-Gutachten die betriebswirtschaftliche Grundlage für den Restrukturierungsplan nach StaRUG. Wer frühzeitig ein normgerechtes Sanierungskonzept erstellen lässt, sichert sich die Option, auf das StaRUG zurückzugreifen, falls außergerichtliche Verhandlungen scheitern. Das StaRUG ermöglicht die mehrheitliche Durchsetzung eines Restrukturierungsplans gegen einzelne widersprechende Gläubiger – ein Instrument, das ohne qualifizierte anwaltliche Begleitung nicht nutzbar ist.

Welches Instrument – rein außergerichtliche Sanierung auf Basis von IDW S6, StaRUG-Verfahren oder gerichtliches Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – sinnvoll ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Die Entscheidungsmatrix sieht vereinfacht so aus: Gelingt die Einigung aller wesentlichen Gläubiger, ist die außergerichtliche Sanierung regelmäßig schneller und kostengünstiger. Gibt es einzelne opponente Gläubiger, eröffnet das StaRUG eine effiziente Lösung. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder unmittelbar bevorstehend, ist das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu prüfen. Alle drei Wege erfordern ein belastbares Sanierungskonzept als Ausgangspunkt.

Was riskiert der Geschäftsführer, der diesen Entscheidungspunkt verpasst? Er verliert die Möglichkeit, das Restrukturierungsverfahren selbst zu gestalten. Stattdessen übernimmt ein Insolvenzverwalter die Kontrolle – mit allen Konsequenzen für Gesellschafter, Mitarbeiter und Geschäftsbeziehungen.

Typische Fehler bei der Umsetzung von Sanierungskonzepten

In der Beratungspraxis begegnen uns wiederholt dieselben Fehlerquellen – nicht wegen mangelnder Sorgfalt der Beteiligten, sondern wegen struktureller Lücken im Prozess. Den häufigsten Fehler begehen Unternehmen bereits bei der Auftragsvergabe: Das IDW-S6-Gutachten wird beim Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegeben, ohne zeitgleich anwaltliche Begleitung zu sichern. Dadurch entstehen Lücken zwischen dem betriebswirtschaftlichen Maßnahmenplan und der rechtlichen Umsetzbarkeit.

Ein zweiter typischer Fehler betrifft die Kommunikation mit Gläubigern. Sanierungskonzepte werden häufig zu spät kommuniziert oder unvollständig vorgelegt. Banken und Kreditgeber reagieren auf unvollständige Gutachten mit Misstrauen – und ziehen Kreditlinien zurück, bevor das Konzept überhaupt greifen kann. Die anwaltliche Aufgabe besteht unter anderem darin, die Kommunikationsstrategie rechtlich zu flankieren und sicherzustellen, dass die Offenlegung keine ungewollten Anfechtungsrisiken begründet.

Dritter Fehler: Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen – Kapitalerhöhungen, Darlehensumwandlungen, Rangrücktritte – werden ohne notarielle Beurkundung oder ohne ordnungsgemäße Gesellschafterbeschlüsse durchgeführt. Das macht diese Maßnahmen angreifbar, insbesondere wenn es zu einer späteren Insolvenz kommt und der Insolvenzverwalter die Handlungen der Geschäftsführung prüft.

Vierter Fehler: Arbeitsrechtliche Konsequenzen werden unterschätzt. Wenn das Sanierungskonzept Personalabbau oder Kurzarbeit vorsieht, sind Betriebsrat, Sozialplan und Interessenausgleich rechtlich Pflichtbestandteile des Restrukturierungsprozesses. Fehlen sie, drohen einstweilige Verfügungen und erhebliche Kostenrisiken.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus der verarbeitenden Industrie mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Hauptkreditgeber hatte wegen zweier aufeinanderfolgender Jahresfehlbeträge die Kreditlinie eingefroren und ein IDW-S6-Gutachten als Bedingung für die weitere Zusammenarbeit gefordert. Das Gutachten des beauftragten Wirtschaftsprüfers lag vor; die rechtliche Umsetzung fehlte. Vorgehen: BRANDT & FALK übernahm die anwaltliche Strukturierung des Maßnahmenplans: Ausarbeitung einer Rangrücktrittsvereinbarung für ein bestehendes Gesellschafterdarlehen, Neuverhandlung der Kreditlinie auf Basis des Gutachtens, Koordination mit dem Betriebsrat hinsichtlich einer geplanten Kurzarbeitsmaßnahme sowie gesellschaftsrechtliche Absicherung der Kapitalzufuhr durch den Mehrheitsgesellschafter. Ergebnis: Die Bank stimmte einer modifizierten Kreditlinie zu; das Unternehmen konnte den operativen Betrieb ohne Insolvenzantrag fortführen. Die Rangrücktrittsvereinbarung war so strukturiert, dass sie keine steuerlichen Nachteile für den Gesellschafter auslöste. Zu keinem Zeitpunkt wurde ein Antragstatbestand nach § 15a InsO überschritten.

Haftungsschutz für Geschäftsführer: Wie schützt IDW S6 persönlich?

Der persönliche Haftungsschutz durch ein IDW-S6-Konzept ist kein Automatismus. Er entsteht nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Konzept wird rechtzeitig in Auftrag gegeben – also bevor die gesetzliche Antragsfrist des § 15a InsO abläuft. Es wird von einem qualifizierten Ersteller auf Basis vollständiger Informationen erstellt. Und die Empfehlungen werden ernsthaft und nachweisbar umgesetzt.

Liegt ein ordnungsgemäßes IDW-S6-Konzept vor, das zu dem Ergebnis gelangt, das Unternehmen sei sanierungsfähig, und ist dieses Ergebnis zum Zeitpunkt seiner Erstellung plausibel und vertretbar, hat der Geschäftsführer regelmäßig eine belastbare Grundlage dafür, warum er keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Dies ist nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob er seine Antragspflicht schuldhaft verletzt hat.

Wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wer zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, haftet nicht nur als Organ, sondern riskiert auch die Anfechtung von Zahlungen, die er sich selbst oder verbundenen Unternehmen aus der Gesellschaft zugewendet hat. Die vierjährige Vorsatzanfechtungsfrist des § 133 InsO beginnt mit dem Insolvenzantrag zu laufen, nicht mit der Zahlungsunfähigkeit. Ein rechtzeitig eingeleitetes Sanierungsverfahren unterbricht diese Kette.

Ob ein konkretes IDW-S6-Konzept tatsächlich Haftungsschutz entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Pauschale Versprechen wären hier fehl am Platz. Was wir sagen können: Nach unserer Erfahrung schützt das Zusammenwirken von zeitgerechtem Gutachten und konsequenter anwaltlicher Umsetzungsbegleitung die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung in einer Krisensituation erheblich besser als jede nachträgliche Rechtfertigung.

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Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6

Was ist der Unterschied zwischen einem IDW-S6-Sanierungskonzept und einem Insolvenzantrag?

Ein IDW-S6-Sanierungskonzept ist ein außergerichtliches Instrument, das die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens nachweist und Maßnahmen zur Überwindung der Krise definiert. Es setzt voraus, dass noch kein zwingender Insolvenzantragstatbestand eingetreten ist oder dass ein solcher innerhalb der gesetzlichen Fristen – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO) – durch Sanierungsmaßnahmen behoben wird. Der Insolvenzantrag ist dagegen das gerichtliche Verfahren, das bei nicht behebbarer Insolvenzreife eingeleitet werden muss. Beide Instrumente schließen sich nicht aus: Scheitert die außergerichtliche Sanierung, kann das Konzept als Grundlage für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dienen.

Wer erstellt ein IDW-S6-Sanierungskonzept – und welche Rolle hat der Anwalt dabei?

Das Sanierungskonzept nach IDW S6 wird in der Regel von Wirtschaftsprüfern oder spezialisierten Beratungsgesellschaften erstellt. Der Rechtsanwalt ist kein Ersteller des Gutachtens, aber unentbehrlich für die rechtliche Einrahmung: Er prüft, ob Antragspflichten bestehen, gestaltet die im Maßnahmenplan enthaltenen rechtlichen Instrumente (Rangrücktritt, Stundungsvereinbarungen, Gesellschafterbeschlüsse, arbeitsrechtliche Maßnahmen) und koordiniert die Umsetzung. Ohne anwaltliche Begleitung bleibt das Gutachten häufig ein betriebswirtschaftliches Dokument ohne rechtliche Wirkkraft.

Schützt ein IDW-S6-Konzept den Geschäftsführer vor persönlicher Haftung?

Ein ordnungsgemäßes IDW-S6-Konzept, das rechtzeitig – das heißt vor Ablauf der Antragsfrist des § 15a InsO – in Auftrag gegeben und dessen Empfehlungen ernsthaft umgesetzt wurden, kann nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wesentliches Indiz dafür sein, dass der Geschäftsführer seine Antragspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Es wirkt also als Haftungsschutzinstrument, jedoch nicht als Garantie. Entscheidend sind die Qualität des Gutachtens, der Zeitpunkt der Beauftragung und der Nachweis der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahmen.

Wann sollte ein Unternehmen mit der Erstellung eines IDW-S6-Konzepts beginnen?

So früh wie möglich – idealerweise sobald erste Anzeichen einer ernsthaften Liquiditäts- oder Ertragskrise erkennbar sind, nicht erst wenn Kreditgeber es einfordern. Das StaRUG verpflichtet Geschäftsführer seit 2021 ausdrücklich, Krisenentwicklungen frühzeitig zu überwachen. Wer zu spät handelt, riskiert, die gesetzlichen Fristen des § 15a InsO zu überschreiten und damit den Schutzeffekt eines IDW-S6-Gutachtens zu verlieren. Die anwaltliche und wirtschaftsprüferische Begleitung sollte von Beginn an koordiniert eingeleitet werden.

Ist IDW S6 auch für kleine Unternehmen und Mittelständler relevant?

Ja. IDW S6 ist kein Instrument ausschließlich für Großunternehmen. Gerade im Mittelstand – bei inhabergeführten GmbHs, Familienunternehmen oder Personengesellschaften – spielt das Konzept eine wichtige Rolle, weil die persönliche Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer besonders exponiert ist. Kreditgeber, Lieferanten und Geschäftspartner akzeptieren es als belastbaren Nachweis der Sanierungsfähigkeit branchenübergreifend. Umfang und Tiefe des Gutachtens werden an die Unternehmensgröße angepasst.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei der anwaltlichen Begleitung von Sanierungskonzepten nach IDW S6, StaRUG-Verfahren und Eigenverwaltungsinsolvenz. Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer, Gesellschafter und Beiräte in unternehmerischen Krisensituationen – mit dem Ziel, Handlungsfähigkeit zu erhalten und persönliche Haftungsrisiken frühzeitig zu minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Bereits geringe Zeitverzögerungen können die gesetzlichen Antragspflichten nach § 15a InsO berühren und persönliche Haftungsfolgen auslösen.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir klären mit Ihnen, welcher Restrukturierungsweg für Ihr Unternehmen in Betracht kommt und welche Schritte unmittelbar einzuleiten sind.

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