MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Sanierungskonzept nach IDW S6 – Beratung für den Mittelstand

Sanierungskonzept nach IDW S6: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Liquiditätsengpass, steigende Zinslast oder der Wegfall eines Schlüsselkunden – und plötzlich steht die Geschäftsführung eines inhabergeführten Unternehmens vor der Frage, ob das Unternehmen noch sanierungsfähig ist und wie diese Fähigkeit glaubwürdig belegt werden kann. Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 – dem Berufsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland für die Erstellung von Sanierungskonzepten – ist in dieser Situation das zentrale Instrument: gegenüber Kreditgebern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber den eigenen Gesellschaftern.

Ein IDW-S6-Sanierungskonzept ist ein strukturierter, von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer Unternehmensberatung erstellter Befund über die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens. Es dokumentiert Krisenursachen, Krisenintensität und einen belastbaren Sanierungsplan mit konkreten Maßnahmen. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist das Gutachten weit mehr als ein betriebswirtschaftliches Dokument: Es entscheidet darüber, ob Gläubiger weiteres Kapital bereitstellen, ob Insolvenzantragspflichten bestehen und ob persönliche Haftungsrisiken abgewendet werden können.

Dieser Beitrag erläutert, warum IDW S6 für mittelständische Unternehmen in der Krise zum unverzichtbaren Rechtsrahmen gehört, wie das Verfahren strukturiert ist, welche Fehler in der Praxis typischerweise auftreten und welche konkreten Handlungsschritte die Geschäftsführung ergreifen sollte.

Was ist IDW S6 und warum ist der Standard rechtserheblich?

IDW S6 ist der Berufsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für die Erstellung von Sanierungskonzepten. Er beansprucht keine unmittelbare Gesetzeskraft, hat sich jedoch in der deutschen Restrukturierungspraxis als anerkannter Qualitätsstandard etabliert – mit erheblicher Rechtsrelevanz.

Die Rechtserheblichkeit ergibt sich aus mehreren Richtungen. Gerichte und Insolvenzverwalter prüfen, ob ein vorliegendes Sanierungskonzept dem IDW-S6-Standard entspricht, wenn es darum geht, ob Zahlungen in der Krise als gläubigerschädigend anfechtbar sind oder ob die Geschäftsführung ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG erfüllt hat. Kreditinstitute verlangen regelmäßig ein IDW-S6-konformes Konzept als Voraussetzung für Restrukturierungsfinanzierungen. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen zur Insolvenzverschleppung und zur Anfechtung von Sicherheitenbestellungen auf die Maßstäbe verwiesen, die ein ordnungsgemäßes Sanierungskonzept erfüllen muss.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer den Standard häufig erst dann einbeziehen, wenn der Druck von Gläubigerseite bereits massiv ist. Zu diesem Zeitpunkt fehlt oft die Zeit für eine fundierte Konzepterstellung. Der entscheidende Tipp lautet daher: IDW S6 ist ein Frühphasenwerkzeug, kein Krisenendphasendokument.

Welche acht Kernelemente muss ein IDW-S6-Konzept zwingend enthalten?

Der Standard schreibt einen klar definierten Aufbau vor. Ein Konzept, dem auch nur eines der Kernelement fehlt, gilt als nicht IDW-S6-konform – mit der Folge, dass Gerichte und Gläubiger ihm keinen Vertrauensvorschuss einräumen.

Die acht Pflichtbausteine sind:

  1. Darstellung des Unternehmens – Geschäftsmodell, Organisationsstruktur, wesentliche Vertragsbeziehungen, Gesellschafterkreis und Beteiligungsverhältnisse.
  2. Analyse der Krisenursachen – Unterscheidung zwischen strategischer Krise, Produkt- und Absatzkrise, Erfolgskrise und Liquiditätskrise. Diese Stufenanalyse ist für die spätere Maßnahmenableitung entscheidend.
  3. Aussage zur Insolvenzreife – explizit gefordert: Hat das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begutachtung die Merkmale der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO? Liegt Insolvenzreife vor, lösen § 15a InsO und die daran geknüpften Antragsfristen aus – bei Zahlungsunfähigkeit höchstens drei Wochen, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen.
  4. Leitbild des sanierten Unternehmens – konkrete Zieldefinition: Wie soll das Unternehmen nach Abschluss der Sanierung aufgestellt sein?
  5. Maßnahmenplan – operative, finanzielle und strategische Maßnahmen mit Zeitplan, Verantwortlichkeit und Ressourcenbedarf.
  6. Integrierte Unternehmensplanung – Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung über mindestens zwei bis drei Jahre, plausibilisiert auf Basis belastbarer Annahmen.
  7. Aussage zur Sanierungsfähigkeit – das eigentliche Kernergebnis: Ist das Unternehmen grundsätzlich sanierungsfähig, und unter welchen Voraussetzungen?
  8. Aussage zur Sanierungswürdigkeit – betrifft die Perspektive der Gläubiger: Ist die Sanierung für die Beteiligten wirtschaftlich sinnvoller als eine Insolvenzabwicklung?

Nach unserer Erfahrung scheitern Konzepte in der Prüfung durch Gläubiger oder Gerichte am häufigsten an einer unzureichend plausibilisierten integrierten Unternehmensplanung oder an einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Insolvenzreifefrage. Beide Lücken sind behebbar – aber nur, wenn ausreichend Zeit bleibt.

Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer ohne belastbares Sanierungskonzept?

Die persönliche Haftung der Geschäftsführung ist das schärfste Risiko in der Unternehmenskrise. Ein IDW-S6-konformes Sanierungskonzept ist dabei kein Allheilmittel – aber es schafft die rechtliche Dokumentationsgrundlage, auf der sich Sorgfaltspflichten nachweisen lassen.

Ohne ein belastbares Konzept drohen drei Haftungsszenarien:

Insolvenzverschleppungshaftung: Liegen die Voraussetzungen des § 15a InsO vor – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung –, beginnen die gesetzlichen Antragsfristen zu laufen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, haftet die Geschäftsführung persönlich für Schäden, die Neugläubigern durch die Verzögerung entstehen. Ein IDW-S6-Konzept, das Sanierungsfähigkeit belegt und die Insolvenzreife verneint, unterbricht diese Haftungskette.

Anfechtungsrisiken nach InsO: Werden während einer Krise Sicherheiten bestellt, Verbindlichkeiten beglichen oder Vermögensgegenstände übertragen, können Insolvenzverwalter diese Handlungen nach §§ 129 ff. InsO anfechten. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst dabei in der Regel einen Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung. Ein ordnungsgemäßes Sanierungskonzept, das zu dem relevanten Zeitpunkt vorlag, kann als Indiz dafür dienen, dass keine Benachteiligungsabsicht bestand.

Innenhaftung nach § 43 GmbHG: Die Gesellschaft selbst kann die Geschäftsführung in Anspruch nehmen, wenn diese die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. Eine Geschäftsführung, die in der Krise weitergewirtschaftet hat, ohne sich auf eine fundierte Sanierungsprognose zu stützen, hat erhebliche Mühe, die Business Judgment Rule zu ihren Gunsten anzuwenden.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Produktionsunternehmen aus dem industriellen Mittelstand mit rund 180 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Hauptgesellschafter hatte über mehrere Quartale Jahresüberschüsse durch gestiegene Rohstoffkosten aufgezehrt; die Hausbank hatte die Kreditlinie eingefroren. Ein erstes Sanierungsgutachten eines externen Beraters entsprach nicht dem IDW-S6-Standard und wurde von der Bank abgelehnt. Vorgehen: BRANDT & FALK koordinierte gemeinsam mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfer die Neustrukturierung des Konzeptes, sicherte die Krisenperiodenanalyse rechtlich ab und begleitete die Gläubigerverhandlung. Ergebnis: Die Bank stellte eine überbrückende Sanierungsfinanzierung bereit; ein Insolvenzantrag wurde abgewendet.

IDW S6 im Verhältnis zum StaRUG – Wo beginnt das eine, wo endet das andere?

Seit dem 1. Januar 2021 steht deutschen Unternehmen mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein außerinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument zur Verfügung, das unterhalb der Insolvenzschwelle ansetzt. Die Abgrenzung zu IDW S6 ist in der Praxis wesentlich.

IDW S6 ist ein Begutachtungsstandard, kein Verfahrensrecht. Das Konzept beschreibt und belegt – es schafft keine Rechtswirkungen gegenüber Gläubigern. Das StaRUG hingegen ist ein gesetzliches Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen auch widerstrebende Gläubiger in einen Restrukturierungsplan einbinden kann. Die Verbindung liegt darin, dass ein StaRUG-Restrukturierungsplan regelmäßig auf einem belastbaren Sanierungskonzept aufbauen muss, das die Grundlagen der Planungsprämissen dokumentiert. Ohne ein tragfähiges Sanierungskonzept – und sei es nicht formal IDW-S6-konform – fehlt dem Restrukturierungsplan die betriebswirtschaftliche Grundlage.

Wann ist IDW S6 der richtige Rahmen, wann das StaRUG? Eine grobe Orientierung:

  • IDW S6 allein: wenn die wesentlichen Gläubiger kooperativ sind und ein konsensualer Sanierungsprozess möglich erscheint; wenn das Konzept primär zur internen Entscheidungsfindung oder gegenüber einer einzelnen Hausbank benötigt wird.
  • IDW S6 als Fundament für StaRUG: wenn ein oder mehrere Gläubiger absehbar blockieren werden; wenn ein verbindlicher Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung notwendig ist; wenn die Krise noch keine Insolvenzreife begründet hat.
  • Insolvenz in Eigenverwaltung: wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist, aber das Unternehmen den Reorganisationsprozess selbst steuern soll – dann ist ein Eigenverwaltungskonzept gefordert, das ebenfalls wesentliche IDW-S6-Elemente übernimmt.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig, wie eng IDW S6 und das StaRUG-Verfahren in der Praxis verzahnt sind. Wer erst dann beginnt, ein Sanierungskonzept zu erstellen, wenn der StaRUG-Antrag bereits angedacht ist, verliert wertvolle Zeit.

Wie läuft der Prozess der IDW-S6-Konzepterstellung in der Praxis ab?

Die Erstellung eines IDW-S6-Sanierungskonzepts ist kein rein betriebswirtschaftlicher Vorgang. Rechtliche, steuerliche und operative Aspekte greifen ineinander. Typischerweise läuft der Prozess in folgenden Phasen ab:

Phase 1 – Beauftragung und Datenlage herstellen (Woche 1–2): Zunächst wird geklärt, wer das Konzept erstellt – in der Regel ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine spezialisierte Unternehmensberatung. Die Kanzlei koordiniert die rechtliche Begleitung, stellt sicher, dass keine anfechtungsrelevanten Handlungen vorgenommen werden, und prüft bestehende Gesellschafts-, Kredit- und Lieferverträge auf krisenbezogene Klauseln (Kündigungsrechte, Cross-Default-Klauseln, Change-of-Control-Bestimmungen).

Phase 2 – Krisenanalyse und Insolvenzreife-Check (Woche 2–4): Die Krisenursachenanalyse wird durchgeführt. Parallel prüft die Kanzlei, ob zu irgendeinem Zeitpunkt in den vergangenen Wochen oder Monaten Insolvenzreife nach § 17 oder § 19 InsO eingetreten sein könnte. Dieser Prüfpunkt ist rechtlich heikel: Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, beträgt die Antragsfrist nach § 15a InsO höchstens drei Wochen; eine Rückdatierung von Sanierungsbemühungen ist nicht möglich.

Phase 3 – Maßnahmenentwicklung und Plausibilisierung (Woche 4–8): Operative und finanzielle Maßnahmen werden entwickelt und in die integrierte Unternehmensplanung eingearbeitet. Die Kanzlei begleitet dabei die rechtliche Umsetzbarkeit einzelner Maßnahmen – etwa die Verhandlung von Stundungs- und Rangrücktrittsvereinbarungen, Personalrestrukturierungen nach dem Arbeitsrecht oder die Anpassung von Lieferantenverträgen.

Phase 4 – Gläubigerkommunikation und Finalisierung (Woche 8–12): Das fertige Konzept wird den wesentlichen Gläubigern präsentiert. Die Kanzlei begleitet die Verhandlungen, sichert rechtlich ab, dass Sanierungsbeiträge der Gläubiger vertraglich korrekt dokumentiert werden, und prüft, ob steuerliche Sanierungsgewinne (nach dem Sanierungserlass bzw. § 3a EStG) entstehen.

Die Gesamtdauer variiert je nach Komplexität des Unternehmens erheblich. In Krisensituationen mit akutem Zeitdruck sind komprimierte Zeitpläne möglich – dies setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen vollständige und belastbare Finanzdaten kurzfristig bereitstellen kann.

Typische Fehler mittelständischer Unternehmen im IDW-S6-Prozess

In der Mandatspraxis begegnen wir immer wieder denselben Fehlermustern. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.

Fehler 1 – Zu späte Initiierung: Das Konzept wird erst beauftragt, wenn Gläubiger bereits kündigen oder Insolvenzanträge drohen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Handlungsspielraum massiv eingeschränkt. IDW S6 entfaltet seinen vollen Wert in der Erfolgskrise, nicht erst in der Liquiditätskrise.

Fehler 2 – Auftrennung von Rechts- und Sanierungsberatung: Viele Unternehmen beauftragen einen Wirtschaftsprüfer für das Konzept und beziehen die Kanzlei erst nach Fertigstellung ein. Das ist riskant: Rechtlich relevante Weichenstellungen – etwa die Frage, ob bestimmte Zahlungen in der Krise vorgenommen werden sollten – fallen genau in die Phase der Konzepterstellung.

Fehler 3 – Unvollständige oder geschönte Datenbasis: Die integrierte Unternehmensplanung ist nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Daten. Planannahmen, die von Gläubigern oder einem Gericht als unrealistisch qualifiziert werden, können das gesamte Konzept entwerten. Externe Prüfung der Plausibilität durch die Kanzlei ist hier ein sinnvoller Kontrollmechanismus.

Fehler 4 – Gesellschafterkreis nicht eingebunden: Bei GmbH und Familienunternehmen ist der Gesellschafterkreis häufig an der Finanzierung der Sanierung beteiligt – sei es durch Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt oder Kapitalerhöhung. Werden diese Verhandlungen erst nach Fertigstellung des Konzepts begonnen, entstehen Lücken in der Finanzierungsplanung.

Fehler 5 – Steuerliche Dimension ignoriert: Schulden- oder Forderungsverzichte im Rahmen eines Sanierungsplans können zu steuerpflichtigen Sanierungsgewinnen führen. Die Steuerfreistellung nach § 3a EStG setzt bestimmte Voraussetzungen voraus, die frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden müssen. Anderenfalls droht eine Steuerbelastung, die den Sanierungserfolg gefährdet.

Was kostet ein IDW-S6-Sanierungskonzept, und wer trägt die Kosten?

Diese Frage stellen nahezu alle Mandanten in einem ersten Gespräch. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich – und jede Angabe konkreter Beträge wäre ohne Kenntnis des konkreten Falls unseriös. Relevant sind: Unternehmensgröße, Komplexität der Konzernstruktur, Qualität der vorhandenen Finanzdaten und Zeitdruck.

Klar ist: Die Kosten der Konzepterstellung und der anwaltlichen Begleitung stehen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem, was auf dem Spiel steht – nämlich die Fortführung des Unternehmens, die Vermeidung persönlicher Haftung der Geschäftsführung und die Wahrung von Arbeitsplätzen. Für die anwaltliche Begleitung kommen je nach Auftrag ein Stundenhonorar, eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG oder ein Pauschalhonorar in Betracht.

Zur Kostentragung: Gläubigerbanken verlangen das Konzept regelmäßig und sind in kooperativen Sanierungsverfahren gelegentlich bereit, Teile der Gutachterkosten zu übernehmen oder in der Finanzierungsstruktur zu berücksichtigen. Dies ist Gegenstand der Verhandlung. Öffentliche Förderprogramme für Beratungsleistungen in der Krise existieren, sind jedoch regional unterschiedlich ausgestaltet und regelmäßig an Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere zur Frage, ob ein IDW-S6-konformes Sanierungskonzept in Ihrem Fall erforderlich ist und wie der Prozess gestaltet werden sollte – schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Selbsteinschätzung: Braucht Ihr Unternehmen ein IDW-S6-Konzept?

Nicht jede wirtschaftliche Schwächephase erfordert ein vollständiges IDW-S6-Gutachten. Woran erkennen Sie, dass der Standard für Ihre Situation einschlägig ist?

Ein IDW-S6-Konzept ist typischerweise geboten, wenn mindestens eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Eine oder mehrere Banken verlangen ein belastbares Sanierungsgutachten als Voraussetzung für die Fortführung der Kreditlinie oder eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten.
  • Das Unternehmen ist im Gespräch über Stundungsvereinbarungen mit wesentlichen Lieferanten oder anderen Gläubigern, und es soll ein gemeinsames Bild der Sanierungsfähigkeit erarbeitet werden.
  • Der Steuerberater oder Abschlussprüfer hat in einem aktuellen Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz Zweifel an der Going-Concern-Prämisse (Unternehmensfortführung) geäußert.
  • Es ist absehbar, dass das Unternehmen ein StaRUG-Verfahren oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht ziehen müsste, und ein belastbares Konzept soll die Entscheidungsgrundlage schaffen.
  • Die Geschäftsführung möchte proaktiv dokumentieren, dass sie ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG erfüllt und alle zumutbaren Schritte zur Krisenüberwindung eingeleitet hat.

Liegt keines dieser Merkmale vor, kann ein weniger formalisiertes Restrukturierungskonzept ausreichen. Ist die Situation unklar, empfiehlt sich zunächst eine anwaltliche Einschätzung, bevor erhebliche Beraterkosten aufgewendet werden.

Wie sieht Ihr konkretes Bild aus? Handelt es sich um einen temporären Liquiditätsengpass, der mit kurzfristiger Überbrückungsfinanzierung beherrschbar ist – oder deuten strukturelle Kennzahlen auf eine tiefere Ertragskrise hin, die ein fundiertes Sanierungskonzept erfordert? Diese Differenzierung ist der erste Schritt jeder sorgfältigen Krisenberatung.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6

Was unterscheidet ein IDW-S6-Konzept von einem einfachen Sanierungsplan?

Ein einfacher Sanierungsplan kann formlos von der Unternehmensleitung erstellt werden. Ein IDW-S6-Konzept hingegen muss von einem unabhängigen Gutachter erstellt worden sein, der explizit zur Insolvenzreife, zur Sanierungsfähigkeit und zur Sanierungswürdigkeit Stellung nimmt und dabei eine integrierte Unternehmensplanung zugrundelegt. Erst diese Unabhängigkeit und Vollständigkeit begründen die Rechtsrelevanz des Konzepts gegenüber Gläubigern und Gerichten.

Unterbricht ein IDW-S6-Konzept die Insolvenzantragspflicht?

Ein Sanierungskonzept nach IDW S6, das die Insolvenzreife verneint und eine belastbare Sanierungsprognose ergibt, kann die Antragspflicht nach § 15a InsO suspendieren – jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Fertigstellung die Insolvenzreife tatsächlich noch nicht eingetreten war. Besteht bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, laufen die gesetzlichen Fristen von drei beziehungsweise sechs Wochen weiter. Die Antragsfristen kann ein Konzept nicht nachträglich verschieben.

Muss das Konzept bei einer bestimmten Behörde eingereicht werden?

Nein. Das IDW-S6-Sanierungskonzept ist kein öffentlich-rechtliches Dokument und wird nicht bei einer Behörde eingereicht. Es ist ein privatrechtliches Gutachten, das gegenüber Gläubigern, Banken und – im Streitfall – gegenüber Gerichten eingesetzt wird. Wird ein StaRUG-Verfahren eingeleitet, kann das Konzept dem Restrukturierungsgericht vorgelegt werden, um die betriebswirtschaftliche Grundlage des Plans zu belegen.

Wer darf ein IDW-S6-Konzept erstellen?

Der Standard richtet sich primär an Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Ersteller. In der Praxis erstellen auch spezialisierte Unternehmensberatungen Konzepte, die sich inhaltlich an IDW S6 orientieren. Entscheidend ist die Unabhängigkeit des Gutachters vom Unternehmen sowie seine fachliche Qualifikation. Die anwaltliche Begleitung durch eine auf Restrukturierung spezialisierte Kanzlei ergänzt die betriebswirtschaftliche Begutachtung um die rechtliche Dimension.

Kann ein IDW-S6-Konzept im Nachhinein für frühere Zeiträume erstellt werden?

Nein. Das Konzept entfaltet seine schützende Wirkung nur, wenn es zum jeweils relevanten Zeitpunkt vorgelegen hat. Ein rückwirkend erstelltes Dokument wird von Insolvenzverwaltern und Gerichten regelmäßig als nicht maßgeblich eingestuft. Aus genau diesem Grund ist frühzeitiges Handeln entscheidend.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzangelegenheiten – von der frühzeitigen Krisenprävention über die anwaltliche Begleitung von IDW-S6-Prozessen bis hin zur Verhandlungsführung mit Gläubigern und zur Begleitung von StaRUG- und Insolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät inhabergeführte Unternehmen mit komplexen Gesellschafterstrukturen ebenso wie mittelständische Konzerne. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Einschätzung, ob und in welcher Form ein Sanierungskonzept nach IDW S6 für Ihr Unternehmen geeignet ist, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir klären gemeinsam, welche Schritte in Ihrer Situation prioritär sind.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.