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Sanierungskonzept nach IDW S6 – Leitfaden

Sanierungskonzept nach IDW S6: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen gerät in finanzielle Schieflage. Der Geschäftsführer steht unter Druck: Gläubiger fordern Auskunft, Banken verlangen belastbare Prognosen, und die Frist zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO läuft. In dieser Situation entscheidet häufig ein professionell erstelltes Sanierungskonzept darüber, ob ein Unternehmen den Weg zurück in die Stabilität findet – oder ob die Krise unkontrolliert eskaliert.

Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist das Prüfungsstandard-konforme Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, das die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens analysiert, einen Maßnahmenplan entwickelt und als anerkannte Entscheidungsgrundlage für Gläubiger, Banken und Gerichte dient. Für Geschäftsführer im Mittelstand begründet dieses Dokument nicht nur die Grundlage für Finanzierungsgespräche, sondern schützt auch vor persönlicher Haftung, wenn Antragspflichten und Zahlungsverbote zu beachten sind.

Dieser Leitfaden erläutert die wesentlichen Schritte zur Erstellung eines IDW-S6-Gutachtens, die rechtlichen Anforderungen, die typischen Stolperfallen und die Konsequenzen für die Unternehmensführung – von der Krisendiagnose bis zur Umsetzungsbegleitung.

Was ist IDW S6 – und warum ist er der anerkannte Prüfungsmaßstab?

Der IDW S6 – „Anforderungen an Sanierungskonzepte" – ist der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland herausgegebene Fachstandard für die Erstellung und Beurteilung von Sanierungsgutachten. Er gilt seit seiner Erstveröffentlichung als der faktisch verbindliche Maßstab, an dem Gerichte, Insolvenzverwalter und Finanzierungsgeber die Qualität eines Sanierungskonzepts messen.

Warum hat dieser Standard eine solche Bindungswirkung erlangt? Weil er das Sanierungsgutachten in eine Methodik einbettet, die sowohl betriebswirtschaftliche Analyse als auch rechtliche Anforderungen verbindet. Ein Konzept, das IDW-S6-konform aufgebaut ist, genießt bei Verhandlungen mit Kreditgebern, im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG, in Kraft seit 1. Januar 2021) sowie in einem späteren Insolvenzverfahren deutlich höhere Akzeptanz als ein rein intern erstelltes Dokument.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen den IDW S6 unterschätzen. Sie legen ein Konzept vor, das zwar betriebswirtschaftlich solide erscheint, aber die formalen Anforderungen des Standards nicht erfüllt – und scheitern daran in der ersten Gläubigerversammlung. Das Konzept muss daher von vornherein mit dem richtigen Anspruchsniveau entwickelt werden.

Der Standard strukturiert das Sanierungskonzept entlang klar definierter Elemente: Auftragsgegenstand und -abgrenzung, Darstellung und Analyse des Unternehmens und seines Umfelds, Krisenanalyse, Leitbild des sanierten Unternehmens, Sanierungsmaßnahmen und integrierter Unternehmensplanung sowie Darstellung der Sanierungsfähigkeit. Fehlt ein Element oder ist es nicht hinreichend substanziiert, verliert das Gutachten seinen Anerkennungsstatus.

Schritt 1: Krisendiagnose und Beauftragung – wo steht das Unternehmen?

Bevor ein IDW-S6-Gutachten beauftragt werden kann, muss der Geschäftsführer Klarheit über die Krisenphase gewinnen. Das ist keine akademische Übung, sondern eine Rechtspflicht: Denn von der Krisenphase hängt ab, welche Antragspflichten bestehen und welcher Handlungsspielraum verbleibt.

Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet drei maßgebliche Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die bei Zahlungsunfähigkeit eine Frist von spätestens drei Wochen, bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen vorsieht. Wird diese Pflicht verletzt, droht dem Geschäftsführer persönliche Haftung – strafrechtlich und zivilrechtlich.

Erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht noch echter Gestaltungsspielraum: Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, kann aber nach § 18 InsO selbst einen Eigenantrag stellen und so die Weichen für ein geordnetes Verfahren stellen. In dieser Phase ist das IDW-S6-Gutachten besonders wirksam, weil es dem Geschäftsführer erlaubt, den Sanierungsweg vor Gläubigern und Banken strukturiert darzustellen.

Die Beauftragung des Gutachtens sollte einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer oder eine auf Restrukturierung spezialisierte Beratungseinheit einschließen. Parallel empfehlen wir, bereits in dieser Phase anwaltliche Begleitung zu sichern – nicht zuletzt, weil die Abgrenzung der Krisenphase selbst rechtliche Expertise erfordert und Fehler hier unmittelbar Haftungsfolgen auslösen können.

Schritt 2: Unternehmensanalyse und Krisenursachenanalyse – die Grundlage jedes Konzepts

Das IDW-S6-Konzept steht und fällt mit der Qualität der Unternehmensanalyse. Ohne eine belastbare Diagnose der Krisenursachen ist kein nachhaltiges Leitbild entwickelbar – und kein Gläubiger wird einer Sanierung zustimmen, die auf unvollständiger oder beschönigter Datenbasis beruht.

Die Analyse umfasst nach IDW S6 mehrere Ebenen. Zunächst die strategische Dimension: Wo steht das Unternehmen im Wettbewerbsumfeld? Gibt es strukturelle Schwächen im Geschäftsmodell, Abhängigkeiten von einzelnen Kunden oder Lieferanten, veraltete Produktionsstrukturen? Dann die operative Ebene: Wie entwickeln sich Umsätze, Margen und Kostenstrukturen? Und schließlich die finanzielle Lage: Liquiditätsstatus, Verschuldungsgrad, Fälligkeitsstruktur der Verbindlichkeiten.

Die Krisenursachenanalyse muss in Krisen unterschiedlicher Genese münden: IDW S6 unterscheidet die Stakeholder-Krise, die Strategiekrise, die Produkt- und Absatzkrise, die Erfolgskrise sowie die Liquiditätskrise. Diese Stufenfolge ist nicht nur didaktisch, sondern dient der Ableitung zielgenauer Maßnahmen: Eine Sanierung, die nur die Liquiditätskrise adressiert, ohne die darunterliegende Strategiekrise zu beheben, schafft keine nachhaltige Überlebensfähigkeit – und wird von sachkundigen Prüfern entsprechend bewertet.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Mittelstandsunternehmen systematisch die strategische Dimension ihrer Krise. Der Fokus liegt oft auf dem Liquiditätsengpass, während strukturelle Ertragsdefizite – etwa mangelnde Preisdurchsetzungsfähigkeit oder fehlende Produktinnovation – nicht hinreichend analysiert werden. Ein IDW-S6-Gutachten zwingt das Unternehmen, diese Lücken zu schließen.

Welche Anforderungen stellt IDW S6 an das Sanierungsleitbild?

Das Sanierungsleitbild ist das Herzstück des Konzepts: Es beschreibt das sogenannte Zielbild des sanierten Unternehmens – also den Zustand, den das Unternehmen nach erfolgreich abgeschlossener Sanierung erreicht haben soll. Dieses Leitbild muss nach IDW S6 realistisch, konsistent und aus der Analyse ableitbar sein.

Konkret bedeutet das: Das Leitbild muss zeigen, welches Geschäftsmodell nach der Sanierung tragfähig ist, welche Märkte und Kundengruppen adressiert werden, welche Kapitalstruktur angestrebt wird und welche Rendite- und Liquiditätsziele erreichbar sind. Es genügt nicht, allgemein zu formulieren, das Unternehmen werde wieder profitabel sein. Erforderlich ist eine quantitative Planung, die auf nachvollziehbaren Prämissen beruht und einem kritischen Plausibilitätstest standhalten kann.

Für Geschäftsführer ist dieser Punkt besonders heikel. Wer ein Leitbild entwirft, das die tatsächliche Lage des Unternehmens verschleiert oder unrealistische Prognosen enthält, riskiert nicht nur die Ablehnung durch Gläubiger. Er setzt sich auch dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung und der damit verbundenen persönlichen Haftung aus – eine Konstellation, die wir in der Kanzleipraxis immer wieder beobachten.

Das Leitbild ist zugleich der Bewertungsmaßstab für die Sanierungsmaßnahmen: Jede Maßnahme muss sich daran messen lassen, ob sie das Zielbild fördert und ob sie in einem realistischen Zeitrahmen umsetzbar ist. Ein Maßnahmenplan, der das Leitbild nicht trägt, ist kein Sanierungskonzept im Sinne des IDW S6.

Schritt 3: Sanierungsmaßnahmen und integrierte Planung – das operative Kernelement

Ein IDW-S6-Gutachten ohne belastbaren Maßnahmenplan ist ein Analysedokument, kein Sanierungskonzept. Die Sanierungsmaßnahmen müssen konkret, terminiert und in eine integrierte Unternehmensplanung eingebettet sein.

Die integrierte Planung besteht aus drei verbundenen Elementen: Ergebnisplanung (Gewinn- und Verlustrechnung), Bilanzplanung und Liquiditätsplanung. Diese drei Planwerke müssen konsistent sein – eine Änderung in der Ergebnisplanung muss sich zwingend in der Liquiditätsplanung widerspiegeln. Diese Konsistenz ist ein formales Prüfkriterium des IDW S6 und wird von externen Prüfern explizit nachgehalten.

Typische Sanierungsmaßnahmen im Mittelstand lassen sich in drei Kategorien gliedern: Erstens operative Maßnahmen (Kostensenkung, Prozessoptimierung, Portfoliobereinigung), zweitens finanzielle Maßnahmen (Restrukturierung von Verbindlichkeiten, Stundungen, Forderungsverzichte, Kapitalzuführung), und drittens strategische Maßnahmen (Neuausrichtung des Geschäftsmodells, Kooperationen, Veräußerung von Unternehmensteilen).

Jede Maßnahme muss mit einem Verantwortlichen, einem Umsetzungszeitplan und einem messbaren Ergebnisbeitrag versehen sein. Gläubiger – insbesondere Banken – werden den Fortschritt der Umsetzung regelmäßig überprüfen. Wer hier unverbindlich bleibt oder Maßnahmen benennt, die faktisch nicht umsetzbar sind, verliert das Vertrauen der Beteiligten – und damit die Chance auf eine außergerichtliche Sanierung.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern, das infolge eines Großkundenverlusts in eine Erfolgskrise geraten war. Ausgangslage: Umsatzrückgang von rund 30 Prozent innerhalb von zwei Geschäftsjahren, drohende Verletzung von Kreditkovenanten, beginnende Liquiditätsprobleme. Vorgehen: Erstellung eines IDW-S6-Konzepts in enger Abstimmung mit dem begleitenden Wirtschaftsprüfer; anwaltliche Prüfung der Laufzeiten und Kündbarkeit der Hauptkreditverträge; Vorbereitung strukturierter Verhandlungen mit den drei Hauptgläubigerbanken; Prüfung möglicher Patronatslösungen. Ergebnis: Auf Basis des Konzepts konnten die Banken zu einer temporären Stundungsvereinbarung bewogen werden, die dem Unternehmen einen Restrukturierungszeitraum von rund 18 Monaten verschaffte. Eine Insolvenz wurde vermieden. Erfolgsprognosen wurden bewusst nicht abgegeben; der Verlauf hängt von der Umsetzungsdisziplin des Unternehmens ab.

Schritt 4: Beurteilung der Sanierungsfähigkeit – das Kernergebnis des Gutachtens

Das zentrale Ergebnis eines IDW-S6-Gutachtens ist die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit. Dieses Urteil beantwortet die Frage, ob das Unternehmen mit den geplanten Maßnahmen seine Wettbewerbs- und Renditefähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederherstellen kann.

Der Gutachter unterscheidet dabei drei Beurteilungsebenen: die Überlebensfähigkeit (kurzfristige Liquiditätssicherung), die Wettbewerbsfähigkeit (mittelfristige Marktpositionierung) und die Renditefähigkeit (langfristige Ertragsstärke). Nur wenn alle drei Ebenen positiv beurteilt werden, gilt das Unternehmen nach IDW S6 als sanierungsfähig.

Für den Geschäftsführer hat dieses Urteil unmittelbare rechtliche Relevanz. Ein Gutachten, das Sanierungsfähigkeit bescheinigt, kann in einem späteren Insolvenzverfahren als Entlastungsbeweis dienen – dann nämlich, wenn der Insolvenzverwalter prüft, ob der Geschäftsführer trotz Kenntnis der Krise Zahlungen vorgenommen hat, die bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätten unterbleiben müssen. Das Gutachten dokumentiert den Wissensstand und die Reaktion der Unternehmensführung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Umgekehrt gilt: Wer ein Gutachten in Auftrag gibt und dessen Ergebnis – negative Sanierungsprognose – ignoriert, riskiert eine verschärfte Haftungslage. Die gefestigte Rechtsprechung zum Innenhaftungsanspruch nach § 64 GmbHG a. F. (heute § 15b InsO) zeigt, dass Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich zu erstatten sind, wenn kein Haftungsausschluss greift.

Welche Rolle spielt das Sanierungskonzept im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2021) hat das deutsche Restrukturierungsrecht um ein vorinsolvenzliches Verfahren erweitert, das außerhalb des Insolvenzverfahrens gerichtliche Instrumente bereitstellt – ohne dass das Unternehmen insolvent sein muss.

Das IDW-S6-Gutachten ist im StaRUG-Kontext kein formelles Pflichtdokument, aber faktisch unverzichtbar. Wer einen Restrukturierungsplan im Sinne des StaRUG vorlegt, ohne eine belastbare Analyse der Sanierungsfähigkeit vorweisen zu können, wird beim Restrukturierungsgericht keinen Bestand haben. Denn das Gericht prüft im Bestätigungsverfahren, ob der Plan die nachhaltige Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichert – und dieser Maßstab deckt sich substanziell mit den IDW-S6-Anforderungen.

Für den Mittelstand ist das StaRUG-Verfahren besonders dann relevant, wenn ein einzelner Gläubiger oder eine Minderheit von Gläubigern die außergerichtliche Einigung blockiert. Das StaRUG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger gegen überstimmende Minderheiten durchzusetzen – ein Hebel, der ohne ein fundiertes Sanierungskonzept nicht genutzt werden kann.

Nach unserer Erfahrung aus Mandaten in diesem Bereich sind die Verfahrenskosten und die prozessuale Komplexität des StaRUG für kleinere Mittelstandsunternehmen nicht zu unterschätzen. Die Entscheidung für oder gegen dieses Instrument sollte daher auf Basis einer nüchternen Kosten-Nutzen-Abwägung getroffen werden, die neben den Gläubigerstrukturen auch die Liquiditätslage des Unternehmens berücksichtigt.

Haftungsschutz für den Geschäftsführer – was das Konzept leistet und was nicht

Kann ein IDW-S6-Gutachten den Geschäftsführer vor persönlicher Haftung schützen? Diese Frage steht in der Beratungspraxis regelmäßig im Mittelpunkt – und die Antwort ist: ja, unter Voraussetzungen.

Das Konzept entfaltet haftungsrechtliche Schutzwirkung dann, wenn es von einem sachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sanierungsberater mit entsprechender Expertise) erstellt wurde, wenn es die IDW-S6-Anforderungen vollständig erfüllt und wenn der Geschäftsführer die darin enthaltenen Maßnahmen mit angemessener Sorgfalt und Geschwindigkeit umsetzt. Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog, für GmbH über § 43 GmbHG entwickelt) schützt unternehmerische Entscheidungen, die auf einer hinreichenden Informationsgrundlage beruhen und im wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegen.

Was das Konzept hingegen nicht leistet: Es ist kein „Freifahrtschein" für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen werden. § 15b InsO ist insoweit eindeutig: Geschäftsführer haften für masseschmälernde Zahlungen nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife persönlich und auf Rückerstattung. Ein Konzept, das Sanierungsfähigkeit bescheinigt, schützt nur dann vor dieser Haftung, wenn seine Prognosen bei sorgfältiger Erstellung vertretbar waren und keine offensichtlichen Mängel aufwies.

Entscheidend ist daher der Zeitpunkt der Beauftragung. Wer das Gutachten erst dann in Auftrag gibt, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, wird kaum von seiner Schutzwirkung profitieren können. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit läuft bereits nach drei Wochen – eine Frist, innerhalb derer ein vollständiges IDW-S6-Gutachten in der Regel nicht erstellt werden kann.

Schritt 5: Umsetzungsbegleitung und Kommunikation mit Gläubigern

Das Sanierungskonzept ist kein Selbstzweck. Sein eigentlicher Wert entfaltet sich in der Umsetzung – und in der Kommunikation mit den Gläubigern, die über die Bereitstellung von Sanierungsbeiträgen entscheiden müssen.

Die Gläubigerkommunikation auf Basis eines IDW-S6-Konzepts folgt einer eigenen Logik: Nicht jeder Gläubiger erhält dieselbe Information. Banken als Sicherungsgläubiger werden andere Schwerpunkte legen als Warenkreditgeber oder Obligationäre. Die Aufbereitung des Konzepts für die jeweilige Zielgruppe ist eine eigenständige kommunikative Aufgabe, die rechtliche und taktische Überlegungen verknüpft.

Aus rechtlicher Sicht sind bei der Gläubigerkommunikation zwei Fallstricke besonders zu beachten: Erstens das Gleichbehandlungsgebot – eine Bevorzugung einzelner Gläubiger, die später als anfechtbare Rechtshandlung gewertet werden kann. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Handlungen in der Regel innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag. Zweitens das Verbot der selektiven Informationsweitergabe im Vorfeld eines potenziellen gerichtlichen Verfahrens – hier können Schadenersatzpflichten entstehen.

Die Umsetzungsbegleitung durch die Kanzlei umfasst in der Praxis die Prüfung von Stundungs- und Sanierungsvereinbarungen, die Mitwirkung bei der Verhandlung von Kreditanpassungsverträgen sowie die laufende Überwachung der Antragspflichten. Insbesondere die letztgenannte Aufgabe – das fortlaufende Monitoring der Insolvenzreife – ist entscheidend: Die Krisenparameter ändern sich oft schneller, als ein Geschäftsführer es ohne externe Unterstützung überblicken kann.

Checkliste: Kernelemente eines IDW-S6-konformen Sanierungskonzepts

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen formalen und inhaltlichen Elemente zusammen, die ein Sanierungskonzept nach IDW S6 erfüllen muss. Sie ersetzt nicht die individuelle Begutachtung, dient aber als Orientierungsrahmen für die erste Einschätzung.

  • Auftragsgegenstand und -abgrenzung: Klare Definition des Prüfungsumfangs und der Informationsgrundlage.
  • Darstellung des Unternehmens: Geschäftsmodell, Produkte/Dienstleistungen, Marktposition, wesentliche Beteiligungen.
  • Analyse des Unternehmensumfelds: Branchenlage, Wettbewerbssituation, regulatorisches Umfeld.
  • Krisenursachenanalyse: Stufenfolge von der Stakeholder- bis zur Liquiditätskrise; Ursachen, nicht nur Symptome.
  • Leitbild des sanierten Unternehmens: Konsistentes, quantifiziertes Zielbild für das Ende des Sanierungszeitraums.
  • Sanierungsmaßnahmen: Konkret, terminiert, mit Verantwortlichen und Ergebnisbeiträgen versehen.
  • Integrierte Unternehmensplanung: Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung konsistent verknüpft.
  • Beurteilung der Sanierungsfähigkeit: Positive Aussage zu Überlebens-, Wettbewerbs- und Renditefähigkeit.
  • Sensitivitätsanalyse: Auswirkungen veränderter Prämissen auf die Sanierungsprognose.

Fehlt eines dieser Elemente oder ist es nicht hinreichend substanziiert, verliert das Gutachten seinen IDW-S6-Status. Eine Nachbesserung ist möglich, aber zeitaufwendig – und in einer Krisensituation kann Zeit über den Sanierungserfolg entscheiden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zum Sanierungskonzept und zur Krisenphase Ihres Unternehmens erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation rechtlich geboten sind und welche Optionen das StaRUG oder das Insolvenzrecht bereitstellen.

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Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6

Was ist der Unterschied zwischen einem IDW-S6-Gutachten und einem einfachen Sanierungsplan?

Ein einfacher Sanierungsplan ist eine interne Planung ohne standardisierte Methodik und ohne externe Prüfung. Ein IDW-S6-Gutachten folgt dem anerkannten Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, wird von einem sachkundigen Dritten erstellt und enthält alle Elemente, die für die gerichtliche und gläubigerseitige Anerkennung erforderlich sind. Nur das IDW-S6-Gutachten hat Beweisfunktion im späteren Insolvenzverfahren und gilt als taugliche Grundlage für StaRUG-Verfahren und Bankverhandlungen.

Wann muss ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen, auch wenn ein Sanierungskonzept vorliegt?

Ein Sanierungskonzept hebt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht auf. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht nach spätestens drei Wochen, bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen. Das Konzept ist nur dann relevant, wenn es die Sanierungsfähigkeit positiv bescheinigt und damit die Überschuldung nach der fortführungsorientierten Bewertung entfällt oder die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Die konkrete Einschätzung erfordert stets anwaltliche und wirtschaftsprüferische Prüfung im Einzelfall.

Wer darf ein IDW-S6-Gutachten erstellen?

IDW S6 setzt voraus, dass das Gutachten von einer sachkundigen Person erstellt wird – typischerweise ein Wirtschaftsprüfer, ein auf Restrukturierung spezialisierter Steuerberater oder ein erfahrener Sanierungsberater mit betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Expertise. Der IDW-Standard selbst bindet formal nur Mitglieder des Instituts der Wirtschaftsprüfer, ist aber de facto Maßstab für alle Ersteller. Entscheidend ist die Unabhängigkeit des Gutachters und seine fachliche Qualifikation.

Kann ein IDW-S6-Gutachten die persönliche Haftung des Geschäftsführers ausschließen?

Ein IDW-S6-Gutachten kann die persönliche Haftung nicht vollständig ausschließen, aber erheblich reduzieren. Es dokumentiert, dass der Geschäftsführer auf Basis einer sachkundigen externen Analyse gehandelt hat und die Voraussetzungen der Business Judgment Rule erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass das Gutachten sorgfältig erstellt wurde, keine offensichtlichen Mängel aufweist und der Geschäftsführer die empfohlenen Maßnahmen umsetzt. Für Zahlungen nach tatsächlich eingetretener Insolvenzreife greift § 15b InsO unabhängig vom Gutachten.

Wie lange dauert die Erstellung eines IDW-S6-Gutachtens?

Die Erstellungsdauer hängt von der Komplexität des Unternehmens, der Datenverfügbarkeit und der Mitwirkung der Geschäftsführung ab. In der Praxis sind für ein vollständiges IDW-S6-Gutachten im Mittelstand regelmäßig vier bis acht Wochen anzusetzen – in Krisenlagen oft zu lang, wenn bereits Antragspflichten laufen. Daher empfiehlt sich der frühzeitige Einsatz, idealerweise bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bevor die gesetzlichen Fristen anlaufen.

Was kostet ein Sanierungskonzept nach IDW S6?

Die Kosten eines IDW-S6-Gutachtens variieren stark nach Unternehmensgröße, Komplexität und Datenverfügbarkeit. Konkrete Beträge können hier nicht genannt werden, da sie von Einzelfallparametern abhängen. Zulässige Vergütungsformen sind Stundenhonorar, Pauschalhonorar sowie Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG für die anwaltliche Begleitung. Für eine Einschätzung der für Ihren Fall relevanten Kosten wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenfrüherkennung über die Erstellung und Begleitung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 bis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach StaRUG und InsO. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über eine eigenständige Restrukturierungspraxis mit Erfahrung in Krisenlagen unterschiedlicher Branchen und Unternehmensgrößen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die wesentlichen Elemente eines IDW-S6-Verfahrens. Ihr konkreter Sanierungsfall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, Gläubigerstruktur und Krisenphase. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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