Ein Unternehmen gerät in Schieflage: Liquiditätsreserven schwinden, Gläubiger werden unruhig, und die Geschäftsführung steht vor der Frage, ob noch Sanierungsmasse vorhanden ist — oder ob die Insolvenzantragspflicht bereits zu laufen begonnen hat. In dieser Situation entscheidet nicht allein die wirtschaftliche Substanz über das Fortbestehen des Unternehmens. Es entscheidet auch die Qualität des Sanierungskonzepts, das Gläubigern, Banken und Gerichten als Grundlage für ihren Entschluss vorgelegt wird.
Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 ist das in Deutschland anerkannte Branchenstandard-Gutachten für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens in der Krise. Es schafft die dokumentarische Grundlage, auf der Kreditgeber Stundungen gewähren, Gläubiger Forderungsverzichte erklären und Gerichte den Sanierungswillen des Managements beurteilen. Ohne dieses Dokument fehlt jeder Restrukturierungsmaßnahme — gleich ob außergerichtlich, im StaRUG-Rahmen oder im förmlichen Insolvenzverfahren — die belastbare Normbasis.
Der folgende Beitrag erläutert, was ein IDW-S6-konformes Konzept leisten muss, welche Rechtspflichten für Geschäftsführer hieraus folgen und welche Schritte in der Mandatspraxis bewährt sind.
Was ist ein Sanierungskonzept nach IDW S6?
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Standard IDW S6 ein anerkanntes Regelwerk für die Erstellung von Sanierungskonzepten entwickelt. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm im technischen Sinne, sondern um einen Berufsstandard der Wirtschaftsprüfung, dem die Rechtsprechung — insbesondere im Bereich der Insolvenzanfechtung und der Gläubigergleichbehandlung — erhebliche Bedeutung beimisst. Die gefestigte Senatsrechtsprechung zu § 133 InsO wertet ein IDW-S6-konformes Sanierungsgutachten als wichtiges Indiz dafür, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlag und der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht nachweisbar ist.
Der Standard verlangt eine umfassende Darstellung des Unternehmens, seiner Krisenursachen, der eingeleiteten und geplanten Sanierungsmaßnahmen sowie eine Fortführungsprognose auf belastbarer quantitativer Grundlage. IDW S6 unterscheidet streng zwischen Sanierungsfähigkeit (kann das Unternehmen überleben?) und Sanierungswürdigkeit (soll es saniert werden?) — eine Unterscheidung, die für das Kreditinstitut bei seiner Entscheidung über Überbrückungsfinanzierungen ebenso zentral ist wie für den Gläubiger, der über einen Forderungsverzicht nachdenkt.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen ein Unternehmen wirtschaftlich noch rettbar wäre, das Konzept aber wegen formaler oder inhaltlicher Mängel von Banken oder Gläubigern zurückgewiesen wird. Die Qualität des Konzepts ist damit ein eigenständiger Risikofaktor, der die Sanierungschancen maßgeblich beeinflusst.
Welche Bestandteile verlangt ein IDW-S6-Konzept?
Ein vollständiges Sanierungskonzept nach IDW S6 gliedert sich in mehrere Kernelemente, deren Vollständigkeit und innere Konsistenz von der Rechtsprechung als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung als „schlüssiges Sanierungskonzept" betrachtet wird. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, droht das Konzept seine Schutzwirkung gegenüber Insolvenzanfechtungen zu verlieren.
Zunächst ist eine Beschreibung des Unternehmens, seiner Märkte und seiner Wettbewerbsposition erforderlich. Darauf aufbauend folgt die Krisendiagnose: Welche Krisenart liegt vor — eine Stakeholderkrise, eine Strategiekrise, eine Leistungswirtschaftskrise oder bereits eine Liquiditätskrise? IDW S6 verlangt eine klare Einordnung in diese Krisenstadien, weil die Sanierungsmaßnahmen von dem erreichten Stadium abhängen. Je weiter die Krise fortgeschritten ist, desto dringlicher und einschneidender müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen sein.
Der Maßnahmenkatalog selbst muss konkret, umsetzbar und zeitlich gegliedert sein. Pauschale Aussagen — „Kosten werden gesenkt", „Umsätze werden gesteigert" — genügen dem Standard nicht. Gefragt sind operative Einzelmaßnahmen mit verantwortlichen Personen, konkretem Zeitplan und messbaren Meilensteinen. Ergänzt wird das Konzept durch eine integrierte Planung aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Liquiditätsplanung, in der sich die beschriebenen Maßnahmen zahlenmäßig niederschlagen.
Schließlich muss das Konzept eine Aussage zur Fortführungsprognose im Sinne des Insolvenzrechts enthalten — also eine Beurteilung, ob das Unternehmen nach Umsetzung der Maßnahmen zahlungsfähig und nicht überschuldet sein wird. Diese Prognose verbindet den Berufsstandard IDW S6 unmittelbar mit den insolvenzrechtlichen Tatbestandsmerkmalen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO.
Warum haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das Konzept fehlt oder mangelhaft ist?
Für Geschäftsführer einer GmbH — und in der Mandatspraxis handelt es sich weit überwiegend um inhabergeführte Mittelstandsunternehmen — stellt sich die Frage nach einem IDW-S6-Konzept nicht nur als betriebswirtschaftliche Überlegung. Sie ist eine haftungsrechtliche Frage ersten Ranges.
Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, greift nach § 15a InsO eine Antragspflicht, die innerhalb von drei Wochen zu erfüllen ist. Bei Überschuldung beträgt diese Frist sechs Wochen. Wer diese Fristen schuldhaft überschreitet, haftet den Insolvenzgläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO auf Schadensersatz und riskiert darüber hinaus eine strafrechtliche Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung. Ein schlüssiges Sanierungskonzept nach IDW S6, das zum Zeitpunkt der Krise bereits vorlag und auf eine positive Fortführungsprognose schließen lässt, kann dazu beitragen, den Vorwurf der schuldhaften Verkennung der Insolvenzreife zu entkräften — es ist jedoch kein Freibrief. Das Konzept muss von einem geeigneten Sachverständigen erstellt worden sein, es muss inhaltlich dem Standard entsprechen, und es darf in seiner Prognose nicht offensichtlich unhaltbar gewesen sein.
Hinzu kommt die Anfechtungsgefahr nach § 133 InsO. Zahlungen an Gläubiger, die in den letzten Jahren vor dem Insolvenzantrag geleistet wurden, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn er nachweist, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger dies kannte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegendes, ernsthaftes und schlüssiges Sanierungskonzept geeignet ist, diesen Vorsatz in Frage zu stellen. Der Anfechtungszeitraum bei der Vorsatzanfechtung beträgt in der Regel vier Jahre.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer im Mittelstand systematisch, wie weit dieser Schutzgedanke reicht: Ein frühzeitig erstelltes, IDW-S6-konformes Konzept schützt nicht nur das Unternehmen — es schützt auch die Geschäftsführer selbst.
Wie läuft die Erstellung eines IDW-S6-Konzepts in der Praxis ab?
Die Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S6 ist ein strukturierter Prozess, der — je nach Unternehmensgröße und Komplexität des Krisensachverhalts — mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Wer erst beginnt, wenn die Liquidität nahezu erschöpft ist, riskiert, dass das Konzept nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt wird, um die Anfechtungsschutzwirkung oder die Voraussetzungen einer geordneten Restrukturierung zu begründen. Darum lautet unsere zentrale Empfehlung: Beauftragung so früh wie möglich, spätestens bei ersten ernsthaften Anzeichen einer Liquiditätskrise.
Der Prozess beginnt mit einer Bestandsaufnahme: Welche Krisenursachen lassen sich identifizieren? Welche Daten sind verfügbar? Wer im Unternehmen kann die erforderlichen Informationen liefern? Auf dieser Grundlage wird ein Team aus Wirtschaftsprüfer, Sanierungsberater und Rechtsanwalt zusammengestellt. Die Rolle des Rechtsanwalts ist dabei keine nachgelagerte: Er prüft bereits in dieser Phase, ob Insolvenzantragspflichten bestehen, ob laufende Zahlungen noch zulässig sind, und ob etwaige Finanzierungsmaßnahmen anfechtungsrechtlich vertretbar sind.
Im zweiten Schritt erfolgt die Krisendiagnose und die Erarbeitung des Maßnahmenplans. Hier werden operative und strategische Sanierungsmaßnahmen entwickelt — Kostensenkung, Portfoliobereinigung, Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Aktiva, Restrukturierung von Verbindlichkeiten, Neuausrichtung des Geschäftsmodells. Jede Maßnahme muss in der integrierten Finanzplanung zahlenmäßig abgebildet werden.
Im dritten Schritt erstellt der Wirtschaftsprüfer das eigentliche Gutachten, prüft die interne Planung auf Plausibilität und formuliert die Fortführungsprognose. Der Rechtsanwalt begleitet parallel die Gläubigergespräche, prüft Stundungsvereinbarungen, Rangrücktrittsvereinbarungen und, soweit erforderlich, den Einsatz des StaRUG-Rahmens. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) bietet dabei die Möglichkeit, Restrukturierungspläne auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchzusetzen — sofern die qualifizierten Mehrheiten erreicht werden und das Konzept gerichtsfest ist.
Der vierte Schritt ist die Kommunikation: Das fertiggestellte Konzept wird den maßgeblichen Stakeholdern — Hausbanken, Hauptgläubigern, Gesellschaftern — präsentiert. Wie diese Präsentation strukturiert ist, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt offengelegt werden und welche rechtlichen Bindungswirkungen etwaige Zustimmungserklärungen entfalten, sind Fragen, bei denen anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Unternehmen aus dem Maschinenbau mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage war eine sich über zwei Geschäftsjahre verschlechternde Auftragslage, kombiniert mit einem gestiegenen Materialkostenanteil, der die Margen erheblich komprimiert hatte. Die Liquiditätsreserven deckten lediglich einen Zeitraum von wenigen Wochen ab, als die Geschäftsführung erstmals anwaltliche Beratung suchte. Vorgehen: Unmittelbar nach Mandatsübernahme wurde gemeinsam mit einem beauftragten Wirtschaftsprüfer die Krisendiagnose erarbeitet. Es zeigte sich, dass die Überschuldung drohte, aber noch nicht eingetreten war — die Antragspflicht nach § 15a InsO war damit noch nicht ausgelöst. Parallel wurden die Kerngläubiger identifiziert und erste Gesprächssondierungen geführt. Das IDW-S6-Konzept wurde in einem strukturierten Prozess über mehrere Wochen erarbeitet und diente als Grundlage für die Verhandlung von Stundungsvereinbarungen mit den Hausbanken sowie einem Rangrücktritt eines Gesellschafterdarlehens. Die Transaktion konnte außergerichtlich abgeschlossen werden.
Welche Rolle spielt das IDW-S6-Konzept im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG eröffnet Unternehmen in der drohenden Zahlungsunfähigkeit — also bevor die Insolvenzantragspflicht greift — die Möglichkeit, Verbindlichkeiten in einem gerichtsgestützten, aber weitgehend außergerichtlichen Verfahren zu restrukturieren. Es richtet sich an Schuldner, die noch nicht zahlungsunfähig sind, bei denen aber ohne Gegenmaßnahmen die Zahlungsunfähigkeit droht.
In diesem Rahmen ist ein IDW-S6-konformes Sanierungskonzept keine zwingende Voraussetzung im gesetzlichen Sinne — es ist aber in der Praxis nahezu unerlässlich. Ohne ein solches Konzept lässt sich weder die drohende Zahlungsunfähigkeit plausibel begründen noch die Erforderlichkeit der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen gegenüber den Gläubigern und dem Restrukturierungsgericht nachvollziehbar darstellen. Gerichte, die über die Stabilisierungsanordnung oder die Planbestätigung nach StaRUG entscheiden, erwarten eine fundierte, auf belastbaren Planzahlen beruhende Grundlage.
Wann ist das StaRUG-Verfahren die richtige Wahl? Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab. Konstellation A: Das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig, die drohende Zahlungsunfähigkeit ist im Sinne des § 18 InsO begründbar, und es gibt eine klar umgrenzte Gruppe von Finanzgläubigern, deren Forderungsstruktur restrukturierungsbedürftig ist. Hier bietet das StaRUG-Verfahren den schonendsten Eingriff bei maximaler Vertraulichkeit. Konstellation B: Die Schuldnerseite ist bereits zahlungsunfähig oder überschuldet — dann ist das StaRUG gesperrt, und nur das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder das Regelinsolvenzverfahren kommt in Betracht. Ein IDW-S6-Konzept spielt auch dort eine wichtige Rolle, allerdings als Grundlage des Insolvenzplans, nicht als präventives Restrukturierungsinstrument.
Nach unserer Erfahrung liegt der größte Hebel für Geschäftsführer im Mittelstand darin, den richtigen Verfahrensrahmen frühzeitig zu wählen. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zum StaRUG — und damit einen wesentlichen Teil des außergerichtlichen Handlungsspielraums.
Welche typischen Fehler gefährden die Wirksamkeit eines IDW-S6-Konzepts?
In der Mandatspraxis sehen wir wiederkehrende Fehler, die den Wert eines Sanierungskonzepts erheblich mindern oder seine rechtliche Schutzwirkung vollständig zunichte machen. Diese Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus dem Zeitdruck und der strukturellen Überforderung, die eine Unternehmenskrise für die Geschäftsführung mit sich bringt.
Der häufigste Fehler ist eine zu optimistische Finanzplanung. Ein IDW-S6-Konzept, das auf nicht plausiblen Wachstumsannahmen oder unrealistischen Margenerwartungen beruht, verliert seine Überzeugungskraft bei kritischen Gläubigern — und schlimmer noch: Es kann dem Geschäftsführer im Nachhinein als Beleg für eine grob fahrlässige Fehleinschätzung der Lage entgegengehalten werden. Gefragt sind plausible, an historischen Daten orientierte und durch Sensitivitätsanalysen abgesicherte Planungsannahmen.
Der zweite verbreitete Fehler ist die fehlende innere Konsistenz: Der Maßnahmenplan verspricht Kostensenkungen von erheblichem Umfang, die integrierte Finanzplanung bildet diese jedoch nicht oder nur teilweise ab. Ein Wirtschaftsprüfer, der das Konzept prüft, wird diese Diskrepanz sofort identifizieren. Gläubiger und Gerichte ebenso.
Drittens unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig die Bedeutung der Krisendiagnose. Wer die Ursachen der Krise nicht korrekt identifiziert, kann keine wirksamen Maßnahmen vorschlagen. Ein Konzept, das die Krise als vorübergehend und exogen verursacht darstellt, obwohl strukturelle Geschäftsmodellprobleme vorliegen, wird von keinem erfahrenen Restrukturierungsberater als tragfähig anerkannt werden.
Schließlich fehlt in vielen Konzepten eine klare Governance-Regelung: Wer ist verantwortlich für die Umsetzung, wie wird der Fortschritt gemessen, und was passiert, wenn einzelne Maßnahmen nicht greifen? Eine Fortführungsprognose ohne Umsetzungsverantwortung ist keine Prognose — es ist eine Absichtserklärung.
Wie begleitet BRANDT & FALK die Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts?
Die anwaltliche Begleitung eines Sanierungskonzepts nach IDW S6 ist keine bloße Begleitaufgabe. Sie ist von Beginn an Teil des Verfahrens — und in mehreren Phasen zwingend erforderlich. Die rechtliche Analyse der Insolvenzantragspflichten, die Beurteilung laufender Zahlungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Pflichten der Geschäftsführung, die Verhandlung von Gläubigervereinbarungen und die Einbindung des Restrukturierungsgerichts sind Aufgaben, die anwaltlicher Fachkenntnis bedürfen.
Wir begleiten Geschäftsführer und Gesellschafter ab dem ersten Krisenindikator bis zur abgeschlossenen Restrukturierung. Das umfasst die Koordination mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung des IDW-S6-Konzepts, die rechtliche Prüfung der Maßnahmen auf Anfechtungsrisiken, die Verhandlung mit Banken und Hauptgläubigern, die Beratung zur StaRUG-Eignung sowie — soweit unvermeidlich — die Vorbereitung und Begleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Sanierungskonzepts nach IDW S6. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung zu Ihrem spezifischen Krisenstadium. Fristen zur Erfüllung der Insolvenzantragspflicht — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — laufen unabhängig davon, ob ein Konzept bereits in Arbeit ist.
Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation und die Prüfung, welches Restrukturierungsinstrument für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6
Was ist der Unterschied zwischen IDW S6 und einem einfachen Sanierungsplan?
IDW S6 ist ein Berufsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der strenge inhaltliche Anforderungen an Krisendiagnose, Maßnahmenplanung, integrierte Finanzplanung und Fortführungsprognose stellt. Ein formloser „Sanierungsplan" ohne Einhaltung dieses Standards hat in der Regel keine Schutzwirkung gegenüber Insolvenzanfechtungen und wird von Kreditinstituten oder Gerichten nicht als belastbare Sanierungsgrundlage anerkannt. Wenn Banken oder Gläubiger ein Konzept einfordern, meinen sie in der überwiegenden Zahl der Fälle ein IDW-S6-konformes Gutachten.
Ab wann greift die Insolvenzantragspflicht, und was hat das mit dem IDW-S6-Konzept zu tun?
Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH entsteht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) mit einer Frist von drei Wochen sowie bei Überschuldung (§ 19 InsO) mit einer Frist von sechs Wochen (§ 15a InsO). Ein IDW-S6-konformes Konzept mit positiver Fortführungsprognose kann dazu beitragen, den Eintritt der Überschuldung insolvenzrechtlich zu verneinen — weil eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausschließt. Das Konzept ersetzt jedoch nicht die anwaltliche Einzelfallprüfung.
Schützt ein IDW-S6-Konzept vor der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO?
Ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung vorliegendes, ernsthaftes und schlüssiges Sanierungskonzept nach IDW S6 ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignet, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in Zweifel zu ziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Konzept inhaltlich dem Standard entsprach, von einem geeigneten Sachverständigen erstellt wurde und die Prognose nicht offensichtlich unhaltbar war. Der Anfechtungszeitraum für die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt in der Regel vier Jahre. Im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung unerlässlich.
Kann das IDW-S6-Konzept auch Grundlage eines StaRUG-Verfahrens sein?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) setzt die drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ist damit auf ein früheres Krisenstadium ausgerichtet als das förmliche Insolvenzverfahren. Ein IDW-S6-Konzept ist im StaRUG-Verfahren keine gesetzliche Pflicht, in der Praxis aber nahezu unumgänglich, um die Restrukturierungswürdigkeit und die Angemessenheit des Restrukturierungsplans gegenüber Gläubigern und Restrukturierungsgericht zu begründen.
Wie lange dauert die Erstellung eines IDW-S6-Sanierungskonzepts?
Die Erstellungsdauer hängt von der Größe des Unternehmens, der Datenverfügbarkeit und der Komplexität des Krisensachverhalts ab. In der Mandatspraxis ist — bei vollständiger und schneller Datenbereitstellung durch das Unternehmen — von mehreren Wochen auszugehen. Wer erst mit der Beauftragung beginnt, wenn die Liquidität nahezu erschöpft ist, riskiert, dass das Konzept nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt wird, um seine Schutzwirkung zu entfalten. Frühzeitiges Handeln ist daher aus rechtlichen wie aus praktischen Gründen entscheidend.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Sanierungskonzepts nach IDW S6. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Fristen und der maßgeblichen Gläubigerstruktur. Zur Klärung, welches Restrukturierungsinstrument auf Ihr Unternehmen passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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