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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Überschuldung und Fortführungsprognose – FAQ für den Mittelstand

Überschuldung und Fortführungsprognose: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Produktionsunternehmens stellt beim Jahresabschluss fest, dass das Eigenkapital negativ ist. Die Hausbank fragt nach einer Liquiditätsvorschau. Der Steuerberater empfiehlt, „das Thema Überschuldung zu prüfen". Was nun?

Überschuldung im Sinne von § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und eine positive Fortführungsprognose fehlt. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist diese Konstellation unmittelbar handlungsauslösend: Das Gesetz schreibt eine Insolvenzantragspflicht vor, die bei Pflichtverletzung zur persönlichen Haftung führt. Wie dieser zweistufige Überschuldungsbegriff funktioniert, wann die Frist zu laufen beginnt und welche Instrumente die Fortführungsprognose stützen können, beantwortet dieses FAQ-Dossier.

Nachfolgend finden Sie zwölf praxisrelevante Fragen, die in Mandaten zum Insolvenzrecht und zur Restrukturierung regelmäßig gestellt werden – beantwortet entlang der gesetzlichen Systematik der Insolvenzordnung.

Was bedeutet Überschuldung nach § 19 InsO rechtlich?

Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung ist ein eigenständiger Insolvenzeröffnungsgrund, der neben die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO tritt. Der Begriff ist zweigliedrig: Zunächst wird geprüft, ob das Vermögen der Gesellschaft zu Fortführungswerten oder zu Zerschlagungswerten die Verbindlichkeiten übersteigt. Entscheidend ist dann die sogenannte Fortführungsprognose.

Gesetzlich normiert ist das in § 19 Abs. 2 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dieser Satz enthält die gesamte Logik des zweistufigen Überschuldungsbegriffs: Ist die Fortführungsprognose positiv, entfällt der Insolvenzgrund – selbst bei bilanzieller Überschuldung. Ist sie negativ, muss ein Insolvenzstatus nach Zerschlagungswerten aufgestellt werden, und bei rechnerischer Deckungslücke greift die Antragspflicht.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer den Begriff „Überschuldung" mit dem bilanziellen Verlust oder dem negativen Eigenkapital gleichsetzen. Das ist unzutreffend. Entscheidend ist der Überschuldungsstatus – eine gesondert aufzustellende Vermögensübersicht, die sich von der Handelsbilanz in der Bewertungsmethode unterscheidet.

Was ist die Fortführungsprognose, und wer erstellt sie?

Die Fortführungsprognose ist ein eigenständiges Dokument, das die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung für einen zukunftsbezogenen Zeitraum belegt. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zugrunde zu legen, teils werden auch längere Zeiträume gefordert.

Inhaltlich umfasst eine belastbare Fortführungsprognose typischerweise: eine integrierte Planung aus Gewinn-und-Verlust-Vorschau, Liquiditätsplanung und Planbilanz, eine Analyse der Finanzierungssituation einschließlich zugesagter oder wahrscheinlicher Mittel sowie eine Darstellung der operativen Maßnahmen. Der Maßstab ist „überwiegende Wahrscheinlichkeit" – also mehr als 50 Prozent. Eine bloße Hoffnung oder ein optimistisches Szenario reicht nicht aus.

Erstellt wird die Prognose in der Regel durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in enger Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung. Für die rechtliche Absicherung empfehlen wir, einen auf Restrukturierung spezialisierten Rechtsanwalt einzubeziehen – denn die Prognose entfaltet Rechtswirkung: Sie entscheidet darüber, ob der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt oder nicht.

Welche Frist gilt bei Überschuldung für den Insolvenzantrag?

Liegt Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose vor, sind die Vertretungsorgane der Gesellschaft – bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand – zur unverzüglichen Antragstellung verpflichtet. Das Gesetz gewährt hierfür eine Höchstfrist von sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Frist ist absolut; sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund eingetreten ist.

Zu beachten ist, dass die Frist nicht erst beginnt, wenn der Geschäftsführer Kenntnis erlangt hat – sondern wenn der Insolvenzgrund objektiv vorliegt. Ein späteres Erkennen schützt nicht vor Haftung. In der Praxis bedeutet das: Sobald ein konkreter Anhaltspunkt für eine mögliche Überschuldung besteht, muss die Prüfung sofort eingeleitet werden, nicht nach Abschluss des Jahresabschlusses.

Zur Abgrenzung: Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO beträgt die Antragsfrist drei Wochen. Die längere Frist bei Überschuldung soll Raum für Sanierungsmaßnahmen geben – aber dieser Spielraum ist durch aktives Handeln zu nutzen, nicht durch Zuwarten.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für eine Insolvenzverschleppung?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle verspäteter Antragstellung ist gesetzlich geregelt und in der Rechtsprechung gefestigt. Wer als Geschäftsführer bei objektiv vorliegender Überschuldung die Antragsfrist des § 15a InsO versäumt, kann zivilrechtlich auf Ersatz des Schadens haften, der durch die Verzögerung entstanden ist – gegenüber Neugläubigern im Umfang des Vertrauensschadens, gegenüber Altgläubigern im Umfang der Quotenvertiefung.

Hinzu kommt das strafrechtliche Risiko. Die Insolvenzverschleppung ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbewehrt. Die Strafbarkeit trifft nicht nur den handelnden Geschäftsführer, sondern unter Umständen auch faktische Geschäftsführer und Gesellschafter, die die Unternehmensleitung tatsächlich ausüben.

Nach unserer Erfahrung in der Restrukturierungspraxis wird die persönliche Haftung häufig unterschätzt. Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass die Gesellschaft haftet – nicht sie persönlich. Das ist bei der Insolvenzverschleppung falsch. Der Insolvenzverwalter prüft regelmäßig den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife und vergleicht ihn mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Jede Zahlung, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurde, ist potenzielle Haftungsmasse.

Was unterscheidet den Überschuldungsstatus von der Handelsbilanz?

Der Überschuldungsstatus ist keine Handelsbilanz. Er folgt eigenen Bewertungsmaßstäben. Während die Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung – insbesondere dem Vorsichtsprinzip und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wertmaßstab – aufgestellt wird, sind im Überschuldungsstatus grundsätzlich die Zeitwerte der Vermögensgegenstände anzusetzen.

Das führt in der Praxis zu erheblichen Unterschieden. Ein Grundstück, das in der Bilanz zum historischen Anschaffungswert steht, kann im Überschuldungsstatus zu einem wesentlich höheren Zeitwert angesetzt werden – und damit eine bestehende rechnerische Deckungslücke schließen. Umgekehrt sind stille Lasten wie drohende Prozessverluste oder nicht bilanzierte Verpflichtungen aufzunehmen.

Ist die Fortführungsprognose positiv, werden die Vermögenswerte grundsätzlich zu Fortführungswerten angesetzt. Ist sie negativ, sind Zerschlagungswerte zugrunde zu legen – was in der Regel zu einer ungünstigeren Vermögensposition führt. Der Unterschied zwischen Fortführungs- und Zerschlagungswertansatz kann bei mittelständischen Produktions- oder Handelsunternehmen mehrere Millionen Euro betragen – und damit über Antragspflicht oder Handlungsspielraum entscheiden.

Welche Instrumente stützen eine positive Fortführungsprognose?

Eine positive Fortführungsprognose ist kein Selbstläufer – sie muss aktiv gestaltet werden. In der Beratungspraxis stehen dafür verschiedene Instrumente zur Verfügung, die je nach Konstellation kombiniert werden können.

Gesellschafterdarlehen und Rangrücktrittsvereinbarungen zählen zu den klassischen Gestaltungsmitteln. Tritt ein Gesellschafter mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück, scheidet diese Verbindlichkeit aus der Überschuldungsberechnung aus – denn im Zerschlagungsfall würde sie ohnehin nicht bedient. Das verbessert den Überschuldungsstatus rechnerisch und kann in Verbindung mit einer positiven Liquiditätsplanung die Antragspflicht beseitigen.

Eine weitere Gestaltungsoption ist die Patronatserklärung, bei der ein Mutter- oder Gesellschafterunternehmen die Ausstattung der Tochtergesellschaft mit ausreichend Liquidität zusagt. Für die Fortführungsprognose ist entscheidend, ob die Zusage rechtlich bindend und wirtschaftlich belastbar ist – bloße Absichtserklärungen genügen nicht.

Daneben kommen in Betracht: Kreditlinienerhöhungen durch Banken, Standstill-Vereinbarungen mit Hauptgläubigern, Betriebsmittelkredite oder staatliche Förderprogramme. Seit Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 steht zudem ein vorinsolvenzliches Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren zur Verfügung, das bestimmten Gläubigergruppen Planwirkungen aufzwingen kann – ohne förmliches Insolvenzverfahren.

Was leistet das StaRUG im Kontext der Überschuldung?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und eröffnet schuldnerischen Unternehmen ein strukturiertes Verfahren außerhalb des Insolvenzrechts. Die zentrale Voraussetzung: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig sein – nicht bereits zahlungsunfähig oder überschuldet.

Damit ergibt sich ein wichtiger zeitlicher Zusammenhang zur Fortführungsprognose: Wird die Prognose frühzeitig erstellt und zeigt sie auf, dass ohne Eingriff in bestimmte Verbindlichkeiten keine positive Fortführung möglich ist, kann das StaRUG-Verfahren noch genutzt werden. Wartet das Unternehmen zu lange, ist der Weg in das StaRUG versperrt – und nur noch das Regelinsolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung stehen offen.

Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Botschaft klar: Die Fortführungsprognose ist nicht nur ein Pflichtdokument für die Feststellung des Überschuldungsgrundes, sondern auch Ausgangspunkt für die Wahl des richtigen Restrukturierungsinstruments. Frühzeitige Prüfung eröffnet Optionen; Zuwarten schließt sie.

Wie hängen Fortführungsprognose und Zahlungsunfähigkeit zusammen?

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind rechtlich separate Insolvenzeröffnungsgründe. In der Praxis treten sie jedoch häufig gemeinsam oder zeitlich versetzt auf. Ein Unternehmen kann überschuldet sein – im Sinne des § 19 InsO –, ohne zahlungsunfähig zu sein, wenn es seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen noch nachkommen kann. Und umgekehrt.

Die Fortführungsprognose berührt die Frage der Zahlungsunfähigkeit insofern, als eine negative Prognose häufig auf eine bevorstehende Liquiditätskrise hindeutet. Wer heute keine positive Fortführungsprognose erstellen kann, wird in absehbarer Zeit wahrscheinlich zahlungsunfähig. Bei § 17 InsO beträgt die Antragsfrist drei Wochen – deutlich kürzer als die sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen laufen unabhängig voneinander.

In Restrukturierungsmandaten achten wir deshalb darauf, stets beide Insolvenzgründe parallel zu prüfen. Ein Fokus allein auf die Überschuldung kann dazu führen, dass ein gleichzeitig einsetzender Liquiditätsengpass – der Zahlungsunfähigkeit begründet – unterhalb des Radars bleibt, bis die kürzere Dreiwochen-Frist bereits abgelaufen ist.

Welche Fehler machen Geschäftsführer im Umgang mit der Überschuldung besonders häufig?

Der verbreitetste Fehler ist das Vertrauen auf den Jahresabschluss als alleinige Grundlage. Der Jahresabschluss stellt keine Fortführungsprognose dar und ersetzt den Überschuldungsstatus nicht. Liegt der testierte Abschluss vor und zeigt er negatives Eigenkapital, ist die Prüfung zu diesem Zeitpunkt in der Regel bereits verspätet – der Überschuldungszeitpunkt kann weit früher gelegen haben.

Ein weiterer Fehler ist die Delegation der Gesamtverantwortung an den Steuerberater. Der Steuerberater kann den Überschuldungsstatus und die Fortführungsplanung aufstellen – aber die Verantwortung für den Insolvenzantrag trägt der Geschäftsführer persönlich und unübertragbar. Keine Beauftragung eines Beraters entlastet den Geschäftsführer davon, selbst Kenntnis zu nehmen und zu handeln.

Schließlich sehen wir in der Mandatspraxis regelmäßig, dass Sanierungsmaßnahmen zwar eingeleitet, aber nicht ausreichend dokumentiert werden. Wer im Nachhinein nachweisen muss, dass die Fortführungsprognose zum Stichtag positiv war, braucht zeitgestempelte Unterlagen: Planungsrechnungen, Gesellschafterbeschlüsse, Bankzusagen, Beraterprotokolle. Ohne Dokumentation ist die Prognose im Haftungsfall kaum verteidigbar.

Gibt es eine besondere Behandlung für inhabergeführte Unternehmen und Personengesellschaften?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO gilt für juristische Personen wie GmbH, AG und GmbH & Co. KG – nicht in gleicher Weise für natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Für die GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH antragspflichtig.

Bei inhabergeführten Unternehmen – also Konstellationen, in denen der Geschäftsführer zugleich Hauptgesellschafter ist – kommt eine besondere Dynamik hinzu: Der Inhaber ist versucht, Gesellschafterdarlehen einzusetzen oder Privatmittel zuzuführen, ohne die rechtlichen Anforderungen an einen Rangrücktritt oder eine belastbare Patronatserklärung einzuhalten. Diese Mittelzuführung entfaltet dann keine oder nur eingeschränkte Wirkung für die Überschuldungsberechnung.

Inhabergeführte Unternehmen neigen außerdem dazu, die Krise länger intern zu halten und professionellen Rat erst spät einzuholen. Das ist verständlich – aber rechtlich riskant. Die Insolvenzantragspflicht kennt keine Ausnahme für inhabergeführte Strukturen.

Was sollte ein Geschäftsführer konkret tun, wenn er Anzeichen für Überschuldung feststellt?

Der erste Schritt ist die sofortige Einleitung einer strukturierten Prüfung – nicht das Abwarten auf den nächsten Quartalsabschluss. Konkret bedeutet das: Beauftragung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit der Erstellung eines vorläufigen Überschuldungsstatus, parallele Erstellung einer kurzfristigen Liquiditätsvorschau und Einholung anwaltlicher Beratung zur Beurteilung der Rechtslage.

Zweitens sollte der Geschäftsführer die Kommunikation mit Gesellschaftern und Hauptgläubigern strukturieren. Eigenkapitalmaßnahmen, Rangrücktritte oder Kreditlinienerhöhungen müssen rechtzeitig vereinbart und rechtssicher dokumentiert werden, bevor sie in die Fortführungsprognose einfließen können. Nicht abgeschlossene Verhandlungen dürfen in die Prognose nur unter strikt qualifizierten Bedingungen einfließen.

Drittens gilt: Vollständige Dokumentation aller Maßnahmen mit Datum und Beschluss. Im Haftungsfall ist der Nachweis, dass die Prüfung unverzüglich eingeleitet und die Prognose auf tragfähigen Annahmen beruhte, das entscheidende Entlastungsmoment. Wer dokumentiert, schützt sich; wer abwartet, riskiert die persönliche Haftung.

Wann ist der Insolvenzantrag in Eigenverwaltung eine Alternative?

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten – statt die Verfügungsbefugnis an einen Insolvenzverwalter zu verlieren. Voraussetzung ist, dass keine Umstände bekannt sind, die eine Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig erscheinen lassen.

Für Geschäftsführer im Mittelstand, die rechtzeitig handeln, kann das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eine wichtige Option sein: Es gibt dem Unternehmen bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan unter dem Schutz eines vorläufigen Insolvenzverfahrens zu erarbeiten – ohne dass Gläubiger vollstrecken können. Die Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Der Unterschied zu einer ungeordneten Insolvenz ist erheblich: Eigenverwaltung und Schutzschirm wahren die Geschäftsbeziehungen, ermöglichen die Fortführung und erhalten oft mehr Substanz für eine Sanierung. Sie setzen aber frühzeitiges Handeln und eine belastbare Planung voraus – beides Argumente dafür, dass die Fortführungsprognose nicht erst erstellt wird, wenn alle anderen Optionen scheitern.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Industriezuliefererunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Jahresabschluss zeigte negatives Eigenkapital; der Hausbank gegenüber war eine Covenant-Verletzung eingetreten; der Geschäftsführer hatte die Situation mehrere Monate intern behandelt. Vorgehen: Unmittelbar nach Mandatsbeginn wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater ein Überschuldungsstatus erstellt. Parallel wurden die Gesellschafter zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen; ein Gesellschafter erklärte einen formalisierten Rangrücktritt auf seine bestehenden Darlehensforderungen. Auf dieser Grundlage konnte eine positive Fortführungsprognose für den nächsten Planungszeitraum dokumentiert werden. Der Insolvenzantrag war nicht zu stellen. Das Unternehmen setzte anschließend ein StaRUG-gestütztes Restrukturierungsvorhaben auf. Ergebnis: Der Betrieb blieb fortgeführt; eine Insolvenzantragspflicht zum geprüften Stichtag war nicht gegeben. Hinweis: Jeder Sachverhalt ist im Einzelfall zu prüfen; dieses Beispiel beschreibt keine allgemeingültige Prognose.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Überschuldungsprüfung im Mittelstand. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Zeitpunkte und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Orientierung zu Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zur Überschuldung und Fortführungsprognose

Was ist der Unterschied zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

Überschuldung nach § 19 InsO bedeutet, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO hingegen liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Beide sind eigenständige Insolvenzgründe mit unterschiedlichen Fristen: sechs Wochen bei Überschuldung, drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit. Ein Unternehmen kann überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sein – und umgekehrt.

Wann beginnt die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung?

Die Sechswochenfrist des § 15a InsO beginnt in dem Moment, in dem der Insolvenzgrund der Überschuldung objektiv eingetreten ist – nicht erst bei Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem bei ordnungsgemäßer Prüfung die Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose hätte festgestellt werden können. Frühzeitige Prüfung ist daher entscheidend für die Bestimmung des haftungsrelevanten Fristbeginns.

Kann eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung beseitigen?

Ja. Nach dem zweistufigen Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO entfällt der Insolvenzgrund, wenn trotz rechnerischer Deckungslücke eine positive Fortführungsprognose vorliegt. „Positiv" bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung – also mehr als 50 Prozent. Die Prognose muss auf einer integrierten Finanz- und Liquiditätsplanung beruhen und dokumentiert sein; bloße Hoffnungen oder mündliche Zusagen genügen nicht.

Was muss die Fortführungsprognose inhaltlich enthalten?

Eine belastbare Fortführungsprognose enthält mindestens: eine integrierte Planungsrechnung (Ertragsvorschau, Liquiditätsplanung, Planbilanz) für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten, eine Darstellung der Finanzierungsquellen – einschließlich gesicherter oder überwiegend wahrscheinlicher Mittel – sowie eine Beschreibung der operativen Maßnahmen, die die Fortführung sichern sollen. Die Prognose ist zu einem bestimmten Stichtag aufzustellen und muss zeitgestempelt dokumentiert werden.

Haftet der Gesellschafter ebenfalls bei versäumter Antragstellung?

Die primäre Antragspflicht trifft bei der GmbH den oder die Geschäftsführer. Gesellschafter, die keine Geschäftsführerfunktion ausüben, unterliegen der Pflicht grundsätzlich nicht. Allerdings können Gesellschafter, die faktisch die Geschäftsführung ausüben – also als faktische Geschäftsführer agieren –, ebenfalls der Haftung und Strafbarkeit unterliegen. Zudem können Zahlungen von Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Was ist ein Rangrücktritt, und welche Wirkung hat er?

Ein Rangrücktritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Gläubiger – häufig ein Gesellschafter – seine Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückstellt und erklärt, dass seine Forderung erst nach Befriedigung aller anderen Verbindlichkeiten und nur aus einem künftigen Jahresüberschuss oder Liquidationsüberschuss geltend gemacht wird. Eine solche Forderung ist im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren und verbessert damit die Vermögensposition der Gesellschaft. Die Anforderungen an die Formulierung des Rangrücktritts sind rechtlich anspruchsvoll; eine anwaltliche Prüfung ist in jedem Fall erforderlich.

Ist das StaRUG auch bei Überschuldung anwendbar?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus – nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder im Sinne des § 19 InsO festgestellte Überschuldung. Dennoch ist das StaRUG auch bei bilanzieller Überschuldung relevant: Liegt zwar eine rechnerische Deckungslücke vor, ist aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten, kann das StaRUG im Einzelfall noch zugänglich sein – etwa wenn die Überschuldung durch einen Restrukturierungsplan mit Forderungsschnitten beseitigt werden kann. Die Zugangsfrage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was ist das Schutzschirmverfahren, und für wen ist es geeignet?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ermöglicht dem Schuldner, für bis zu drei Monate unter Insolvenzschutz einen Insolvenzplan zu erarbeiten – mit dem Ziel der Sanierung statt der Liquidation. Zugangsvoraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung genügen. Geeignet ist das Verfahren für Unternehmen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, deren Krise aber durch Verbindlichkeiten verursacht ist, die über einen Insolvenzplan restrukturiert werden können.

Wie lange dauert eine Insolvenzanfechtung bei Zahlungen kurz vor Antragstellung?

Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen, die in einem bestimmten Zeitraum vor Antragstellung geleistet wurden, unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel bis zu vier Jahre. Kürzere Zeiträume gelten für kongruente und inkongruente Deckungshandlungen. Geschäftsführer, die in der Krise noch Zahlungen veranlassen, sollten die Anfechtungsrisiken vorab anwaltlich klären lassen.

Welche Rolle spielt der Wirtschaftsprüfer bei der Fortführungsprognose?

Der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellt die Planungsrechnung und bewertet die Annahmen der Fortführungsprognose auf ihre Plausibilität. Er ist jedoch kein Substitut für die anwaltliche Prüfung der rechtlichen Konsequenzen. Ob die Prognose den rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu § 19 InsO entspricht, ob Rangrücktritte korrekt formuliert sind und ob die Antragspflicht im Ergebnis entfällt, sind Rechtsfragen, die anwaltlich zu beurteilen sind. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit ist entscheidend.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und Krisenprävention – von der Fortführungsprognose über das StaRUG-Verfahren bis zur Insolvenz in Eigenverwaltung. Zu unseren Mandanten zählen inhabergeführte Unternehmen, mittelständische Unternehmensgruppen und deren Gesellschafter. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmenskrisen bundesweit und ist auf Mandate im Unternehmensrecht spezialisiert. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Überschuldungsprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie Überschuldung und Fortführungsprognose auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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