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Überschuldung und Fortführungsprognose – Leitfaden

Überschuldung und Fortführungsprognose: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen mit 80 Mitarbeitern gerät in eine Auftragsflaute. Die Bilanz zeigt: Das Eigenkapital ist aufgezehrt, die Verbindlichkeiten übersteigen die Aktiva. Für den Geschäftsführer stellt sich sofort die Frage, ob er jetzt zwingend Insolvenzantrag stellen muss – oder ob es Wege gibt, das Unternehmen fortzuführen. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wie die Überschuldung nach § 19 InsO bewertet wird und welche Bedeutung die Fortführungsprognose dabei einnimmt.

Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Ist die Fortführungsprognose positiv, entfällt die Pflicht zur Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung – bei negativer Prognose besteht für den Geschäftsführer eine Antragspflicht innerhalb von sechs Wochen. Dieser Leitfaden erklärt den rechtlichen Rahmen, die Prüfungsschritte und die praktischen Handlungsoptionen für den Mittelstand.

Der Beitrag gliedert sich in sieben Abschnitte: Rechtsgrundlage und Tatbestand, Prüfung der Fortführungsprognose, Erstellung des Überschuldungsstatus, Antragspflichten und Fristen, Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Handlungsoptionen in der Krise sowie praktische nächste Schritte.

Rechtsgrundlage: Was § 19 InsO für Geschäftsführer bedeutet

Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist in § 19 InsO geregelt und gilt für juristische Personen, darunter die GmbH, die AG und die GmbH & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für den Geschäftsführer einer GmbH ist die Norm deshalb von unmittelbarer persönlicher Relevanz: Er ist derjenige, der das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu erkennen und zu handeln hat.

Das Gesetz definiert Überschuldung zweistufig. Zunächst wird geprüft, ob das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – der sogenannte rechnerische Überschuldungsstatus. Ergibt dieser eine Unterdeckung, tritt die zweite Prüfungsebene hinzu: Ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich? Wird diese Frage bejaht, liegt trotz bilanzieller Unterdeckung kein Insolvenzgrund vor.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese zweistufige Struktur unterschätzen. Sie halten allein die bilanzielle Unterdeckung für maßgeblich und stellen entweder zu früh Insolvenzantrag oder – in die andere Richtung – erkennen die Antragspflicht nicht rechtzeitig. Beides kann erhebliche Haftungsfolgen auslösen. Die gesetzliche Antragsfrist bei Überschuldung beträgt nach § 15a InsO sechs Wochen – eine Frist, die in der unternehmerischen Krise erschreckend schnell verstreicht.

Was ist die Fortführungsprognose, und wie wird sie erstellt?

Die Fortführungsprognose ist das zentrale Instrument zur Beurteilung, ob Überschuldung im Rechtssinne vorliegt. Sie beantwortet die Frage, ob das Unternehmen mittelfristig in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ihre Erstellung ist keine bloße Formalität, sondern eine rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvolle Analyse.

Die Fortführungsprognose setzt sich aus zwei Elementen zusammen: einem qualitativen Fortführungswillen und einer quantitativen Fortführungsfähigkeit. Der Fortführungswille ist dokumentiert, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter sich verbindlich zur Weiterführung des Unternehmens bekennen. Die Fortführungsfähigkeit erfordert den Nachweis, dass die Gesellschaft in einem überschaubaren Prognosezeitraum – nach herrschender Praxis in der Regel zwölf Monate, bisweilen auch bis zu 24 Monate – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsfähig bleiben wird.

Methodisch stützt sich die Fortführungsprognose auf eine integrierte Unternehmensplanung, die Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Liquiditätsplanung zusammenführt. Maßgeblich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung, was nach ganz überwiegender Auffassung eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % bedeutet. Ein Gutachten oder eine betriebswirtschaftliche Analyse durch einen unabhängigen Dritten kann die Prognose erheblich stärken – und ist im Ernstfall ein wichtiges Verteidigungsmittel gegenüber Insolvenzverwaltern oder Staatsanwaltschaften.

Nach unserer Erfahrung scheitern Fortführungsprognosen häufig nicht an mangelnder unternehmerischer Substanz, sondern an fehlender Dokumentation. Ein gut geführtes Planungsmodell, das auf realistischen Annahmen basiert und nachvollziehbar ist, kann den Unterschied zwischen Antragspflicht und Fortführungsoption ausmachen.

Schritt für Schritt: Den Überschuldungsstatus richtig aufstellen

Der Überschuldungsstatus ist eine eigenständige, insolvenzrechtliche Vermögensaufstellung, die sich grundlegend von der handelsrechtlichen Jahresbilanz unterscheidet. Er bewertet Vermögenswerte nicht zu Buchwerten, sondern zu Liquidationswerten – und zwar immer dann, wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt oder noch nicht feststeht.

Der Aufbau des Überschuldungsstatus folgt einer klaren Logik:

  1. Erfassung aller Aktiva zu Liquidationswerten: Maschinen, Vorräte, Forderungen, Grundstücke und immaterielle Vermögensgegenstände sind zu dem Wert anzusetzen, der bei einer Veräußerung im Rahmen der Abwicklung zu erzielen wäre. Stille Reserven können dabei sichtbar werden; stille Lasten müssen eingerechnet werden.
  2. Erfassung aller Verbindlichkeiten: Sämtliche Verbindlichkeiten sind vollständig aufzunehmen – einschließlich solcher, die handelsrechtlich nicht bilanziert sind, wie Rückstellungen für laufende Schadensersatzansprüche, drohende Verluste oder noch nicht valutierte Gesellschafterdarlehen.
  3. Sonderposten Nachrangdarlehen und Rangrücktritt: Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt sind im Überschuldungsstatus nicht als Verbindlichkeit zu passivieren, wenn der Rangrücktritt ordnungsgemäß erklärt wurde. Dies kann im Mittelstand regelmäßig über die Antragspflicht entscheiden.
  4. Feststellung der Unterdeckung: Übersteigen die Verbindlichkeiten das so ermittelte Vermögen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor – der Auslöser für die zweite Prüfungsstufe.

Erst wenn der Überschuldungsstatus eine Unterdeckung zeigt, ist zu fragen, ob die Fortführungsprognose positiv ist. Ist dies der Fall, besteht trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzantragspflicht. Ist die Prognose negativ oder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegbar, beginnt die Frist nach § 15a InsO zu laufen.

Welche Konsequenz hat es, wenn ein Geschäftsführer diese Prüfung unterlässt oder verschleppt? Die Haftungsfolgen sind erheblich – und das ist der Gegenstand des nächsten Abschnitts.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich – und mit welchem Vermögen?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist eines der praktisch bedeutsamsten Risiken im deutschen Unternehmensrecht. § 15a InsO statuiert die Antragspflicht; ihre Verletzung löst zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen aus.

Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO auf Schadensersatz gegenüber Gläubigern, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife neue Verbindlichkeiten begründet oder bestehende Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt haben. Darüber hinaus können Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, nach § 64 GmbHG a. F. bzw. den Nachfolgevorschriften des MoMiG erstattungspflichtig sein – und zwar gegenüber der Gesellschaft selbst, vertreten durch den späteren Insolvenzverwalter.

Die Antragspflicht beginnt spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO) – und damit deutlich früher, als viele Geschäftsführer annehmen. In der Krisensituation, in der operative und finanzielle Fragen dominieren, wird diese Frist bisweilen als formale Nebenfrage behandelt. Das ist ein schwerer Irrtum.

Strafrechtlich ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In der Praxis werden Strafverfahren gegen Geschäftsführer regelmäßig dann eingeleitet, wenn Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anzeige erstatten und der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Prüfpflicht Hinweise auf eine verspätete Antragstellung liefert.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer eines mittelständischen Handelsunternehmens, dessen Eigenkapital durch Forderungsausfälle innerhalb eines Jahres vollständig aufgezehrt worden war. Die Frage war, ob Überschuldung im Rechtssinne vorlag oder ob eine positive Fortführungsprognose die Antragspflicht aufhob. Gemeinsam mit einem Sanierungsberater wurde ein Liquiditätsplan erarbeitet, der auf einer realistischen Auftragsplanung und zugesagten Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt beruhte.

Praxisbeispiel (anonymisiert): Ein Geschäftsführer eines Handelsunternehmens (rund 45 Mitarbeiter) wandte sich an uns, nachdem seine Hausbank die Kreditlinien deutlich reduziert hatte und die Jahresbilanz eine bilanzielle Überschuldung zeigte. Ausgangslage: Verbindlichkeiten überstiegen die Buchwerte der Aktiva erheblich; stillen Reserven aus Grundbesitz waren nicht bewertet worden. Vorgehen: Erstellung eines insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus unter Einbeziehung stiller Reserven sowie eines 18-Monate-Liquiditätsplans als Grundlage der Fortführungsprognose; flankierend Erklärung eines qualifizierten Rangrücktritts durch Gesellschafterdarlehen. Ergebnis: Die Fortführungsprognose konnte als überwiegend wahrscheinlich positiv dokumentiert werden; eine Antragspflicht bestand zum Prüfzeitpunkt nicht. Der Geschäftsführer erhielt eine rechtssichere Dokumentationsgrundlage für seine Handlungsentscheidung.

Welche Handlungsoptionen bestehen bei drohender oder eingetretener Überschuldung?

Überschuldung bedeutet nicht zwangsläufig Insolvenz. Das deutsche Restrukturierungsrecht hält ein differenziertes Instrumentarium bereit, das Geschäftsführern – je nach Stadium der Krise – unterschiedliche Wege eröffnet. Entscheidend ist das rechtzeitige Erkennen und das schnelle Handeln.

Die Handlungsoptionen lassen sich in vier Konstellationen gliedern:

  • Konstellation A – Positive Fortführungsprognose erreichbar: Gesellschafter stellen Liquidität zur Verfügung, erklären qualifizierte Rangrücktritte (die das Darlehen aus dem Überschuldungsstatus herausnehmen) oder leisten Kapitalzuführungen. Patronatserklärungen können in geeigneten Fällen zusätzliche Stabilität bieten. Instrument: Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt; Frist: unverzüglich vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist.
  • Konstellation B – Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Wenn Gläubiger zu Stundungen, Forderungsverzichten oder einem Debt-Equity-Swap bereit sind, kann eine außergerichtliche Sanierung die Überschuldung beseitigen. Instrument: Sanierungsvereinbarung, ggf. verbunden mit einem außergerichtlichen Vergleich. Voraussetzung: Mehrheitsfähigkeit unter den wesentlichen Gläubigern.
  • Konstellation C – StaRUG-Verfahren: Seit dem 1. Januar 2021 steht das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) als vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument zur Verfügung. Das StaRUG ermöglicht die Durchsetzung eines Restrukturierungsplans auch gegen eine Minderheit widersprechender Gläubiger. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht bereits eingetretene Insolvenzreife.
  • Konstellation D – Insolvenzantrag mit strategischer Planung: Ist die Antragspflicht unausweichlich, bleibt die Wahl des Verfahrens und des Zeitpunkts. Das Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ermöglicht es der Geschäftsführung, die Gesellschaft unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu führen. Der vorläufige Schutzschirmantrag (§ 270d InsO) schafft zusätzlich eine zeitliche Schutzzone für die Erstellung eines Insolvenzplans.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Entscheidung zwischen diesen Instrumenten oft unter erheblichem Zeitdruck getroffen werden muss. Wer frühzeitig rechtliche Beratung sucht, hat deutlich mehr Gestaltungsspielraum als derjenige, der erst handelt, wenn die Sechs-Wochen-Frist fast abgelaufen ist.

Frühwarnsystem: Wie erkennen Geschäftsführer die Überschuldung rechtzeitig?

Die Pflicht zur fortlaufenden Krisenüberwachung trifft den Geschäftsführer nicht erst, wenn die Bilanz eine Unterdeckung zeigt. § 1 StaRUG verpflichtet die Unternehmensleitung, geeignete Frühwarnsysteme zu installieren, die bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig anzeigen. Im Ergebnis ist dies auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 43 GmbHG ableitbar.

Praktische Frühwarnindikatoren, auf die Geschäftsführer regelmäßig achten sollten, umfassen:

  • Anhaltende Verluste, die das Eigenkapital sukzessive aufzehren
  • Sinkende Deckungsbeiträge bei gleichzeitig steigenden Fixkosten
  • Wachsender Rückstand bei Lieferantenverbindlichkeiten und Steuerforderungen
  • Kreditlinienkürzungen oder verschlechterte Konditionen durch die Hausbank
  • Negative Berichte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung (Going-Concern-Vermerk)
  • Forderungsausfälle in erheblichem Umfang oder Verlust eines Schlüsselkunden

Wer diese Signale wahrnimmt und dokumentiert, kann rechtzeitig gegensteuern. Nach unserer Erfahrung liegen zwischen dem Auftreten erster Warnsignale und dem Eintritt der Insolvenzreife in vielen Fällen sechs bis zwölf Monate – ausreichend Zeit für eine strategische Reaktion, sofern die Signale ernst genommen werden.

Entscheidend ist dabei die lückenlose Dokumentation der Lageeinschätzung durch den Geschäftsführer. Wer belegen kann, dass er die Unternehmenslage sorgfältig analysiert, rechtliche Beratung eingeholt und auf Basis einer plausiblen Prognose gehandelt hat, ist erheblich besser gegen spätere Haftungsvorwürfe geschützt als derjenige, der ohne Aufzeichnungen und ohne externe Begleitung agiert.

Praktische nächste Schritte: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Überschuldung und Fortführungsprognose sind keine abstrakten Rechtsbegriffe – sie sind unmittelbar handlungsrelevant. Wer die folgende Checkliste systematisch abarbeitet, schafft die Grundlage für eine rechtssichere Entscheidung.

  1. Bestandsaufnahme: Erstellen Sie umgehend eine aktuelle Vermögensaufstellung auf Liquidationswertbasis. Ziehen Sie dabei Ihren Steuerberater hinzu; für komplexe Sachverhalte ist ein insolvenzrechtlich erfahrener Rechtsanwalt erforderlich.
  2. Liquiditätsplanung: Stellen Sie eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung auf. Diese bildet die quantitative Grundlage der Fortführungsprognose und ist zugleich ein Instrument der laufenden Krisenüberwachung.
  3. Gesellschafterkreis einbinden: Prüfen Sie, ob Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt oder Kapitalzuführungen möglich sind. Sprechen Sie die Gesellschafterversammlung zeitnah an und dokumentieren Sie den Beschluss.
  4. Rechtlichen Rat einholen: Beauftragen Sie spätestens beim Vorliegen einer bilanziellen Unterdeckung anwaltliche Beratung. Die Sechs-Wochen-Frist nach § 15a InsO ist absolut; sie kann nicht durch nachträgliche Maßnahmen verlängert werden.
  5. Zahlungen prüfen: Lassen Sie prüfen, ob nach Eintritt einer möglichen Insolvenzreife geleistete Zahlungen erstattungspflichtig sein könnten. Dies betrifft insbesondere Zahlungen an nahestehende Personen oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.
  6. Restrukturierungsoption wählen: Lassen Sie die Eignung der beschriebenen Instrumente – außergerichtliche Sanierung, StaRUG, Eigenverwaltung oder Schutzschirm – für Ihren konkreten Fall bewerten. Die Wahl des richtigen Instruments setzt eine realistische Lageeinschätzung voraus.
  7. Dokumentation sichern: Halten Sie alle relevanten Entscheidungen schriftlich fest. Die Fortführungsprognose, ihre Grundlagen und der Zeitpunkt ihrer Erstellung sollten nachweisbar sein – nicht nur für die aktuelle Krise, sondern auch für eine spätere Haftungsprüfung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, ob eine Fortführungsprognose im Sinne des § 19 InsO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit positiv ausfällt, lässt sich nur auf Basis Ihrer konkreten Planungsdokumente beurteilen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Überschuldungsstatus, Liquiditätsplan, Gesellschaftervereinbarungen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen Ihre Ausgangslage und klären, ob und in welchem Zeitfenster Handlungsbedarf besteht.

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Häufige Fragen zu Überschuldung und Fortführungsprognose

Was ist Überschuldung im Sinne des § 19 InsO?

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Entscheidend ist also nicht allein die bilanzielle Unterdeckung, sondern die Kombination aus rechnerischer Überschuldung und negativer Fortführungsprognose. Eine positive Fortführungsprognose schließt die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung aus – auch wenn das Eigenkapital negativ ist.

Wie lange hat der Geschäftsführer Zeit, den Insolvenzantrag bei Überschuldung zu stellen?

Bei Überschuldung beginnt die Antragsfrist nach § 15a InsO ab dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund eingetreten ist. Die Frist beträgt sechs Wochen. Diese Frist ist absolut und kann nicht durch Nachverhandlungen mit Gläubigern oder interne Maßnahmen unterbrochen werden. Wer sie versäumt, riskiert zivilrechtliche Schadensersatzhaftung und strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt, und wie wirkt er auf die Überschuldung?

Ein qualifizierter Rangrücktritt ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der der Inhaber einer Forderung – häufig ein Gesellschafter – erklärt, seine Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten zu lassen und sie erst aus einem künftigen Jahresüberschuss oder einem Liquidationsüberschuss zu bedienen. Eine solche Erklärung bewirkt, dass das entsprechende Darlehen im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus nicht als Verbindlichkeit zu passivieren ist. Damit kann sie rechnerische Überschuldung beseitigen oder erheblich reduzieren.

Kann das StaRUG-Verfahren Überschuldung verhindern?

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2021) setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus, nicht bereits eingetretene Insolvenzreife. Es ermöglicht die Umgestaltung von Gläubigerforderungen im Wege eines Restrukturierungsplans auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Gelingt es, durch das StaRUG-Verfahren Verbindlichkeiten zu reduzieren oder umzuschulden, kann dies eine bestehende oder drohende Überschuldung beseitigen – vorausgesetzt, das Verfahren wird rechtzeitig eingeleitet.

Welche Rolle spielt die Dokumentation der Fortführungsprognose?

Die Dokumentation ist für den Geschäftsführer von zentraler Haftungsrelevanz. Wer belegen kann, dass er zum relevanten Zeitpunkt eine sorgfältig erstellte, auf realistischen Annahmen basierende Fortführungsprognose vorgelegt hat und auf deren Grundlage gehandelt hat, ist erheblich besser gegen spätere Vorwürfe geschützt. Im Haftungsfall – ob vor dem Insolvenzverwalter oder der Staatsanwaltschaft – trägt die Dokumentation dazu bei, den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu entkräften oder dessen Grundlage zu schwächen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenerkennung über die Erstellung von Fortführungsprognosen bis zur Begleitung von Eigenverwaltungs- und StaRUG-Verfahren. Geschäftsführer und Gesellschafter schätzen die direkte, entscheidungsorientierte Beratung, die operative Realität und rechtliche Anforderungen zusammenführt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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