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Überschuldung und Fortführungsprognose – Praxisleitfaden

Überschuldung und Fortführungsprognose: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mittelstandsunternehmen, das mehrere Verlustjahre hinter sich hat, steht vor einer Frage, die Geschäftsführer oft zu spät stellen: Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen – und was folgt daraus rechtlich? Die Antwort auf diese Frage bestimmt, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht oder ob die Fortführung des Unternehmens rechtlich vertretbar ist.

Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Erst wenn die überschuldungsrechtliche Bilanz negativ ausfällt und das Unternehmen voraussichtlich nicht fortgeführt werden kann, entsteht die gesetzliche Antragspflicht – mit einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Der vorliegende Praxisleitfaden führt Geschäftsführer mittelständischer Kapitalgesellschaften durch die maßgeblichen Prüfungsschritte.

Der Leitfaden gliedert sich in sieben Abschnitte: vom Regelungsrahmen des § 19 InsO über die zweistufige Überschuldungsprüfung und die Erstellung der Fortführungsprognose bis zu Haftungsfolgen, Gestaltungsinstrumenten und dem anwaltlich begleiteten Prozess.

Warum § 19 InsO für Geschäftsführer zur persönlichen Haftungsfrage wird

§ 19 InsO regelt die Überschuldung als eigenständigen Insolvenzantragsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist diese Norm nicht nur gesellschaftsrechtliche Pflichtlektüre – sie markiert die Grenze zwischen ordnungsgemäßer Unternehmensführung und persönlicher Haftung. Wer die Überschuldungslage erkennt oder erkennen müsste, aber untätig bleibt, riskiert zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und – bei vorsätzlichem Handeln – strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a Abs. 4 InsO.

Die gesetzliche Antragspflicht bei Überschuldung gilt gemäß § 15a InsO seit der Reform von 2021 mit einer Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Überschuldung objektiv eingetreten ist – nicht erst mit dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diesen Eintritt auf Monate vor ihre erste anwaltliche Beratung datieren müssen, was die Haftungsperiode erheblich verlängert.

Welche konkreten Schritte muss ein Geschäftsführer unternehmen, sobald erste Anzeichen einer Überschuldungslage auftreten? Die Antwort liegt im systematischen Durchlaufen einer zweistufigen Prüfung, die Rechtsrahmen und betriebswirtschaftliche Analyse verbindet.

Schritt 1: Die zweistufige Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO

Das Gesetz verbindet zwei kumulativ zu prüfende Elemente: Zunächst ist festzustellen, ob das Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten rechnerisch abdeckt (rechnerische Überschuldung). Erst dann entscheidet die Fortführungsprognose darüber, welcher Bewertungsansatz anzuwenden und ob der Insolvenzantrag zu stellen ist.

Erste Stufe – Der Überschuldungsstatus: Anders als die Handelsbilanz folgt der Überschuldungsstatus einem liquidationsorientierten oder fortführungsorientierten Ansatz, je nach Prognoseergebnis. Zu bewerten sind alle Vermögensgegenstände einschließlich stiller Reserven, immaterieller Werte und außerbilanzieller Aktiva. Auf der Passivseite sind sämtliche rechtlich begründeten Verbindlichkeiten anzusetzen, auch solche, die in der Handelsbilanz nicht oder erst später erscheinen – nachrangige Gesellschafterdarlehen etwa dann, wenn kein wirksamer Rangrücktritt vorliegt. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass gerade Gesellschafterdarlehen ohne formal korrekte Rangrücktrittsvereinbarung die rechnerische Überschuldung erst auslösen, obwohl das operative Geschäft grundsätzlich tragfähig ist.

Zweite Stufe – Das Prognoseprinzip: Ergibt die erste Stufe eine rechnerische Überschuldung, tritt das entscheidende Korrektiv in Kraft: die Fortführungsprognose. Ist diese positiv, entfällt die Antragspflicht – und die Vermögensgegenstände dürfen zu Fortführungswerten angesetzt werden, was regelmäßig zu einer günstigeren Bilanz führt. Ist sie negativ, greift der Liquidationsansatz und die Antragspflicht entsteht binnen sechs Wochen.

Schritt 2: Die Fortführungsprognose richtig erstellen

Die Fortführungsprognose (englisch: Going-Concern-Prognose) ist das zentrale Instrument zur Klärung der Antragspflicht. Sie beantwortet die Frage, ob das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen in einem überschaubaren Prognosezeitraum zu erfüllen. Dieser Zeitraum beträgt nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Literatur regelmäßig zwölf Monate ab dem Prüfungszeitpunkt, wobei eine Betrachtung über das laufende und folgende Geschäftsjahr praxisüblich ist.

Kernbestandteile einer rechtssicheren Fortführungsprognose:

  • Integrierter Finanzplan (Liquiditätsplan, Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung, Planbilanz) für den Prognosezeitraum
  • Plausibilitätsprüfung der Planungsannahmen durch einen unabhängigen Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt)
  • Dokumentation der Finanzierungszusagen: zugesagte Kredite, Gesellschafterbeiträge, Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern
  • Analyse bestehender Risiken (Kunden-/Lieferantenkonzentration, Refinanzierungsrisiken, schwebende Rechtsstreitigkeiten)
  • Schlussfolgerung mit klarer Beurteilung: positive oder negative Fortführungsprognose, begründet und datiert

Ein häufiger Fehler, den wir in der Praxis beobachten: Unternehmen erstellen eine Fortführungsprognose, die auf unrealistischen Wachstumsannahmen basiert, ohne Worst-Case-Szenarien zu berücksichtigen. Eine solche Prognose schützt den Geschäftsführer im Haftungsfall nicht. Sie muss auf nachvollziehbaren, belegten Grundlagen beruhen und einer nachträglichen gerichtlichen Prüfung standhalten können.

Lässt sich die Fortführungsprognose weder eindeutig positiv noch eindeutig negativ beurteilen, weil wesentliche Unsicherheiten bestehen (z.B. laufende Vertragsverhandlungen über eine Finanzierungslinie), darf der Prognosezeitraum nicht künstlich verkürzt werden. In dieser Konstellation empfiehlt sich eine umgehende anwaltliche Begleitung, um die Handlungsoptionen rechtssicher abzugrenzen.

Schritt 3: Rangrücktritt und andere Gestaltungsinstrumente vor der Antragspflicht

Stellt sich nach den ersten beiden Prüfungsschritten heraus, dass eine rechnerische Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist, ist frühzeitiges Handeln entscheidend. Das Gesetz und die Rechtsprechung lassen mehrere Gestaltungsinstrumente zu, die – bei korrekter Umsetzung – die Antragspflicht beseitigen oder aufschieben können.

Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO): Ein Gesellschafter kann seine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft wirksam hinter alle übrigen Verbindlichkeiten zurücktreten lassen. Rechtsfolge: Das Gesellschafterdarlehen wird im Überschuldungsstatus auf der Passivseite nicht berücksichtigt, was die rechnerische Überschuldung aufhebt oder verringert. Technisch-rechtlich muss der Rangrücktritt die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen: Er muss klar, unbegrenzt und ohne Bedingung formuliert sein; eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung muss zudem die Abtretungs- und Verpfändungsverbote der Forderung regeln. Ein unvollständiger Rangrücktritt entfaltet keine Wirkung.

Patronatserklärung (harte Patronat): Die Muttergesellschaft oder ein Hauptgesellschafter verpflichtet sich verbindlich, die Tochtergesellschaft mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit diese ihre Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen kann. Eine harte Patronatserklärung ist im Überschuldungsstatus aktivierbar – vorausgesetzt, der Patron ist nachweislich leistungsfähig und die Erklärung ist unwiderruflich. Soft-Patronate ohne verbindliche Zahlungsverpflichtung sind hingegen wertlos.

Kapitalzuführung und Sanierungsbeiträge: Gesellschafter können auch durch Einlagen, Kapitalerhöhungen oder Forderungsverzicht (mit Besserungsschein) das Eigenkapital stärken und die Überschuldungslage beseitigen. In jedem Fall ist die steuerliche Wirkung vorab zu prüfen, da ein Forderungsverzicht grundsätzlich einen steuerpflichtigen Ertrag auf Gesellschaftsebene auslösen kann.

Stabiliisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG: Seit dem 1. Januar 2021 steht Unternehmen mit einer lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit das StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zur Verfügung. Dieses Instrument erlaubt die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans, ohne dass ein formelles Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es setzt allerdings voraus, dass die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist – weshalb der richtige Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens entscheidend ist.

Schritt 4: Haftungsfolgen für Geschäftsführer – Wann wird es persönlich?

Verkennt oder ignoriert ein Geschäftsführer die Überschuldungslage, entstehen mehrere Haftungsebenen gleichzeitig. Die Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen, die das GmbH-Recht grundsätzlich gewährleistet, greift in der Krise nicht mehr uneingeschränkt.

Zivilrechtliche Haftung: Nach § 64 GmbHG a.F. (nunmehr § 15b InsO n.F.) haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und die Insolvenzmasse schmälern. Diese Haftung ist streng und verschuldensunabhängig ausgestaltet; der Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Haftung aus § 15a InsO: Die verspätete oder unterlassene Antragstellung ist strafbewehrt. Wer als Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Neben der strafrechtlichen Verantwortung können Gläubiger Schadenersatz aus deliktischer Haftung geltend machen – mit der Folge, dass das Privatvermögen des Geschäftsführers unmittelbar gefährdet ist.

Steuerliche Haftung: Das Finanzamt kann den Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich für Steuerrückstände der Gesellschaft in Anspruch nehmen, wenn er in der Krise Zahlungen an andere Gläubiger vorgenommen hat, ohne die steuerlichen Verbindlichkeiten anteilig zu bedienen (Grundsatz der anteiligen Tilgung).

Wann genau ist die Haftung aktiviert? Nach unserem Erfahrungsschatz in der Restrukturierungsberatung ist die entscheidende Weiche der Zeitpunkt, zu dem ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer die Überschuldungslage hätte erkennen müssen – nicht erst, wenn er sie tatsächlich erkannt hat. Unterlassene Prüfungshandlungen schützen nicht vor Haftung.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Unternehmen aus dem Maschinenbauumfeld mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Drei aufeinanderfolgende Verlustjahre hatten das Eigenkapital aufgezehrt; Gesellschafterdarlehen in erheblicher Höhe standen ohne Rangrücktrittsvereinbarung im Raum. Der Geschäftsführer hatte die jährliche Prüfung des Überschuldungsstatus nicht veranlasst. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte gemeinsam mit dem Steuerberater einen aktuellen Überschuldungsstatus, analysierte die Darlehensverträge und formulierte qualifizierte Rangrücktrittserklärungen für die Gesellschafterdarlehen. Parallel wurde eine Fortführungsprognose auf Basis eines integrierten Dreijahresplans erarbeitet. Ergebnis: Die Fortführungsprognose fiel positiv aus; die Antragspflicht war durch die Gestaltungsmaßnahmen beseitigt. Die Kanzlei begleitete anschließend die Verhandlungen mit der Hausbank über eine angepasste Kreditlinie – ohne Eröffnung eines formellen Insolvenzverfahrens.

Schritt 5: Der dokumentierte Prüfungsprozess als Haftungsschutz

Selbst wenn ein Geschäftsführer alle Prüfungsschritte sorgfältig durchführt, nützt ihm dies im Streitfall wenig, wenn er den Prüfungsprozess nicht dokumentiert hat. Gerichte und Insolvenzverwalter beurteilen die Handlungen des Geschäftsführers ex post – und zwar anhand der Unterlagen, die zum damaligen Zeitpunkt vorlagen oder vorliegen mussten.

Pflichtbestandteile der Dokumentation:

  1. Datum der Prüfung: Überschuldungsstatus und Fortführungsprognose sind zu datieren; im Zweifel notariell beglaubigen oder durch externe Berater gegenzeichnen lassen.
  2. Bewertungsgrundlagen: Welche Wertansätze wurden gewählt? Auf welcher Datenbasis beruhen die Planungsannahmen?
  3. Rangrücktrittsdokumente: Vollständige Schriftform; Datum der Unterzeichnung; gegebenenfalls notarielle Beurkundung bei komplexen Konstellationen.
  4. Gesellschafterbeschlüsse: Über Kapitalmaßnahmen, Forderungsverzichte oder die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens ist in der Gesellschafterversammlung zu beschließen; Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren.
  5. Beratungsunterlagen: Gutachten, Stellungnahmen, Rechtsgutachten und Korrespondenz mit externen Beratern gehören in die Akte.

Nach unserer Erfahrung aus der Begleitung von Insolvenzverwaltermandaten gilt: Je lückenloser die Dokumentation, desto schwächer die Angriffsfläche für spätere Haftungsansprüche. Eine nachträgliche Rekonstruktion von Prüfungshandlungen ist zwar möglich, aber risikoreich und im Streitfall beweisrechtlich problematisch.

Schritt 6: Entscheidungsmatrix – Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der konkreten Lage ab. Die folgende Übersicht – bewusst im Fließtext gehalten – verdeutlicht die wesentlichen Konstellationen:

Konstellation A – Rechnerische Überschuldung, positive Fortführungsprognose: Kein Insolvenzantrag erforderlich. Handlungsempfehlung: Prognose sorgfältig dokumentieren, Planungsannahmen laufend überwachen, jährliche Wiederholungsprüfung im Kalender verankern. Instrument: Keine sofortige Antragspflicht, aber laufendes Monitoring.

Konstellation B – Rechnerische Überschuldung aus Gesellschafterdarlehen, keine formellen Rangrücktrittsvereinbarungen: Kurzfristige Gestaltung möglich. Instrument: Qualifizierter Rangrücktritt → Beseitigung der Passivposition → Neuberechnung des Überschuldungsstatus. Frist: keine starre gesetzliche Frist, solange noch keine Antragspflicht aus anderen Gründen entstanden ist. Folge: Antragspflicht entfällt, wenn Fortführungsprognose positiv.

Konstellation C – Drohende Zahlungsunfähigkeit, kein akutes Überschuldungsproblem: Instrument: StaRUG-Verfahren als vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument. Frist: Das Verfahren muss eingeleitet werden, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Folge: Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung über den Restrukturierungsplan auch gegen widerstrebende Gläubigerminderlheiten.

Konstellation D – Überschuldung und negative Fortführungsprognose: Antragspflicht nach § 15a InsO, Frist sechs Wochen. Instrument: Insolvenzantrag; parallel Sicherung der Dokumentation für die Abgrenzung der Haftungsperiode. Folge: Strafbarkeit bei Überschreitung der Frist; persönliche Haftung für Masseschmälerungen.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle des deutschen Insolvenzrechts. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Bewertung stiller Reserven, die Ausgestaltung von Gesellschafterdarlehen und die Plausibilität Ihrer Finanzplanung – erfordert die individuelle Prüfung durch einen erfahrenen Restrukturierungsrechtler. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 7: Nächste Schritte – Der anwaltlich begleitete Prozess

Die Erfahrung aus der Krisenberatung zeigt: Geschäftsführer, die frühzeitig externe Begleitung suchen, haben weitaus mehr Handlungsoptionen als diejenigen, die abwarten. Sind die Fristen der Antragspflicht einmal verstrichen, verengt sich der Spielraum auf die Schadensminimierung – nicht mehr auf die Gestaltung.

Der typische anwaltlich begleitete Prozess verläuft in drei Phasen:

Phase 1 – Bestandsaufnahme (Woche 1–2): Analyse der Handelsbilanz und des Jahresabschlusses, Erstgespräch mit Geschäftsführung und Steuerberater, vorläufige Einschätzung der Überschuldungslage, Identifikation der relevanten Gesellschafterdarlehen und bestehenden Sicherheiten.

Phase 2 – Strukturierung (Woche 2–4): Erstellung des rechtssicheren Überschuldungsstatus, Erarbeitung der Fortführungsprognose im integrierten Finanzplanformat, Formulierung und Unterzeichnung von Rangrücktrittsvereinbarungen, gegebenenfalls Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen zur Kapitalmaßnahme, erstes Gespräch mit der Hausbank falls erforderlich.

Phase 3 – Umsetzung und Monitoring (ab Woche 4): Dokumentation aller Maßnahmen in einer Haftungsschutzakte, Einrichtung eines laufenden Liquiditäts- und Planabweichungs-Monitorings, Festlegung eines Trigger-Kalenders für die Wiederholungsprüfung (in der Regel quartalsweise), Vorbereitung etwaiger StaRUG- oder Insolvenzantragsschritte für den Fall einer Verschlechterung der Lage.

Sollte die Prüfung ergeben, dass ein Insolvenzantrag unumgänglich ist, begleitet die Kanzlei die Antragstellung, koordiniert das Verfahren mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und sichert die Interessen der Gesellschaftergeschäftsführer im Rahmen des gesetzlich Möglichen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

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Häufige Fragen zur Überschuldung und Fortführungsprognose

Was unterscheidet die handelsbilanzielle Überschuldung von der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO?

Die Handelsbilanz folgt dem Vorsichtsprinzip und weist Eigenkapital nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aus. Der insolvenzrechtliche Überschuldungsstatus nach § 19 InsO bewertet Vermögen und Verbindlichkeiten hingegen entweder zu Fortführungs- oder zu Liquidationswerten – je nach Ergebnis der Fortführungsprognose. Stille Reserven, außerbilanzielle Aktiva und Rangrücktritte spielen im insolvenzrechtlichen Status eine entscheidende Rolle, die in der Handelsbilanz nicht sichtbar ist. Ein positives bilanzielles Eigenkapital schließt eine insolvenzrechtliche Überschuldung daher nicht aus, und umgekehrt.

Wie lange ist die gesetzliche Antragsfrist bei Überschuldung?

Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die gesetzliche Antragsfrist gemäß § 15a InsO sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Überschuldung objektiv eingetreten ist – nicht erst ab Kenntnis des Geschäftsführers. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt eine kürzere Frist von drei Wochen. Beide Fristen können parallel laufen. Eine Antragstellung unmittelbar nach Feststellung der Überschuldungslage ist in jedem Fall ratsam, sofern keine Gestaltungsmaßnahmen die Lage beseitigen.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt und wozu dient er?

Ein qualifizierter Rangrücktritt ist eine vertragliche Erklärung, durch die ein Gesellschafter seine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft hinter alle übrigen Verbindlichkeiten – einschließlich der Insolvenzforderungen – zurückstellt. Die Rechtsfolge: Die zurückgetretene Forderung wird im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus auf der Passivseite nicht berücksichtigt. Dies kann eine rechnerische Überschuldung beseitigen oder reduzieren. Formal muss der Rangrücktritt klar, unbegrenzt und nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung formuliert sein; Formmängel führen zur Unwirksamkeit.

Kann die Fortführungsprognose auch von der Unternehmensleitung selbst erstellt werden?

Rechtlich steht es der Geschäftsführung frei, die Fortführungsprognose intern zu erstellen. In der Praxis ist dies jedoch mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden: Eine intern erstellte Prognose ohne Plausibilitätsprüfung durch einen unabhängigen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) wird im Streitfall regelmäßig angegriffen. Gerichte und Insolvenzverwalter bewerten die Qualität der Prognose ex post. Eine extern begleitete und gegengezeichnete Fortführungsprognose auf Basis eines integrierten Finanzplans bietet deutlich mehr Schutz.

Wann sollte ein Geschäftsführer einen Restrukturierungsberater hinzuziehen?

Die Hinzuziehung externer Restrukturierungsberatung ist spätestens dann geboten, wenn der Jahresabschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, wenn Liquiditätsengpässe absehbar werden oder wenn Gesellschafterdarlehen einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten ausmachen. Je früher externe Beratung eingeholt wird, desto mehr Gestaltungsinstrumente stehen zur Verfügung – StaRUG, Rangrücktritt, Patronat, außergerichtliche Sanierung. Wer erst handelt, wenn die Antragspflicht akut ist, verliert wesentliche Optionen und riskiert persönliche Haftung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenzvermeidung und insolvenzrechtlichen Geschäftsführerhaftung. Zu unseren Mandanten zählen inhabergeführte Unternehmen, familiengeführte Mittelstandsgruppen und ihre Gesellschaftergeschäftsführer. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über ein ausgewiesenes Beratungsteam im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie eine enge Verzahnung mit der steuerrechtlichen Praxis für grenzübergreifende Sanierungsmandate.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des § 19 InsO und der Fortführungsprognose. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Bewertung von Vermögensgegenständen, die rechtswirksame Ausgestaltung von Rangrücktritten und die Plausibilität Ihrer Unternehmensplanung – erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Bilanz- und Planungsunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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