Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit 80 Mitarbeitern steht Anfang des Geschäftsjahres vor einem klassischen Dilemma: Die Eigenkapitalposition ist negativ, Sanierungsverhandlungen mit der Hausbank laufen noch, und der Geschäftsführer fragt sich, ob er bereits heute den Insolvenzantrag stellen muss – oder ob die laufenden Gespräche die Antragspflicht aufschieben. Diese Konstellation ist kein Einzelfall. In der Mandatspraxis sehen wir sie regelmäßig bei mittelständischen Gesellschaften, die sich in einem Zwischenstadium zwischen bilanzieller Unterdeckung und unternehmerischer Zukunftsfähigkeit befinden.
Die Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Ist die Fortführungsprognose positiv, entfällt der Insolvenzgrund der Überschuldung; ist sie negativ, beginnt die gesetzliche Antragspflicht mit einer Frist von sechs Wochen (§ 15a InsO). Die Unterscheidung zwischen beiden Szenarien ist die zentrale rechtliche Weichenstellung für jeden Geschäftsführer in der Krise.
Dieser Beitrag analysiert den zweistufigen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO, erläutert die Anforderungen an eine tragfähige Fortführungsprognose, zeigt die persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer auf und skizziert die zentralen Handlungsoptionen – von der präventiven Restrukturierung bis zum StaRUG-Verfahren.
Was bedeutet Überschuldung nach § 19 InsO – und warum entscheidet die Fortführungsprognose alles?
Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist in § 19 InsO verankert und für juristische Personen – also GmbH, AG, GmbH & Co. KG – neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der zweite eigenständige Insolvenzeröffnungsgrund. Die Norm arbeitet mit einem zweistufigen Prüfungsschema, das in der Praxis häufig missverstanden wird: Erst wenn beide Stufen gemeinsam ausgewertet werden, lässt sich beurteilen, ob eine Antragspflicht besteht.
Auf der ersten Stufe steht die rechnerische Überschuldung. Hier werden die Aktiva der Gesellschaft zu Liquidationswerten den Passiva gegenübergestellt. Ergibt die Saldierung ein negatives Ergebnis – die Verbindlichkeiten übersteigen das verwertbare Vermögen –, ist die rechnerische Überschuldung festgestellt. Bemerkenswert: Dieser Wert weicht regelmäßig erheblich von der handelsrechtlichen Bilanz ab. Stille Reserven können den Aktivwert erhöhen, Rückstellungen und nicht bilanzierte Verbindlichkeiten den Passivwert. Ein negatives bilanzielles Eigenkapital ist somit ein Warnsignal, aber kein automatischer Beweis für Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne.
Entscheidend ist die zweite Stufe: die Fortführungsprognose. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich (Wahrscheinlichkeit > 50 %), entfällt der Insolvenzgrund – selbst bei rechnerischer Überschuldung. Die Bewertung der Aktiva erfolgt in diesem Fall nicht zu Liquidations-, sondern zu Fortführungswerten, was die Aktivseite regelmäßig deutlich verbessert. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass ein Unternehmen, das tragfähig wirtschaften kann, nicht allein wegen temporärer Bilanzprobleme in die Insolvenz gezwungen werden soll.
Die praktische Sprengkraft dieser Regelung liegt darin, dass die Fortführungsprognose keine kaufmännische Schätzung, sondern eine rechtlich überprüfbare Beurteilung ist. Stellt sich später heraus, dass die Prognose nicht auf belastbaren Grundlagen ruhte, kann dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Rhetorisch gefragt: Wann ist eine Prognose „überwiegend wahrscheinlich" – und wer trägt im Streitfall die Beweislast?
Wie wird die Fortführungsprognose rechtssicher erstellt?
Die Fortführungsprognose ist das Herzstück des Überschuldungsprüfung. Ihre Erstellung folgt keinem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, wohl aber einer gefestigten Praxis, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Fachliteratur konturiert ist. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis wird dieser Schritt in der Krise häufig unterschätzt oder zu informell durchgeführt – mit erheblichen Folgen für die Haftung der Geschäftsführung.
Kern der Prognose ist eine Liquiditätsplanung, die den mittelfristigen Zeitraum – regelmäßig zwölf Monate, in der Fachdiskussion teils auch 24 Monate – abdeckt. Gefragt ist nicht, ob das Unternehmen die Insolvenz formal vermeiden kann, sondern ob es in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu bedienen. Die Liquiditätsplanung muss auf konkreten, nachvollziehbaren Annahmen beruhen: Welche Aufträge sind vertraglich gesichert? Welche Umsatzprognosen sind durch Kundenabsprachen unterlegt? Welche Kostenpositionen sind variabel steuerbar?
Ergänzend ist eine Ertragsprognose erforderlich. Sie beantwortet die Frage, ob das Unternehmen auf absehbare Zeit operative Gewinne erwirtschaften kann, die eine Rückführung der Verbindlichkeiten ermöglichen oder zumindest deren Bedienung sicherstellen. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation der Prognosegrundlagen ist ein zentrales Haftungsrisiko – denn im Streitfall, etwa in einem Insolvenzanfechtungsprozess oder bei einem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass seine Einschätzung vertretbar war.
Soll die Prognose tragfähig sein, empfiehlt sich aus unserer Sicht stets die Einbindung externer Fachleute: eines auf Restrukturierung spezialisierten Beraters und eines Rechtsanwalts, der die insolvenzrechtliche Bewertung vornimmt. Das Ergebnis sollte schriftlich dokumentiert werden – mit Datum, Unterschrift und den zugrundeliegenden Daten. Diese Dokumentation ist kein bürokratischer Aufwand, sondern Haftungsschutz für die handelnden Personen.
Welche persönlichen Haftungsrisiken treffen den Geschäftsführer?
Für Geschäftsführer einer GmbH – und funktional vergleichbar für Vorstände einer AG sowie Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG – ist die Überschuldungsprüfung keine fakultative Managementaufgabe. Sie ist Rechtspflicht. Wer sie vernachlässigt, riskiert seine persönliche Haftung aus mehreren Anspruchsgrundlagen gleichzeitig.
Zentral ist zunächst die Insolvenzverschleppungshaftung. Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, haftet er persönlich gegenüber Altgläubigern auf deren Quotenschaden und gegenüber Neugläubigern auf deren vollen Schaden. Die Antragspflicht bei Überschuldung besteht nach § 15a InsO spätestens sechs Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes – also ab dem Zeitpunkt, zu dem bei korrekter Prüfung Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose vorlag.
Parallel droht eine strafrechtliche Verantwortung. Die verspätete oder unterlassene Antragstellung erfüllt den Tatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. In der Praxis wird dieser Tatbestand von Insolvenzverwaltern häufig als Druckmittel eingesetzt, um Rückforderungsansprüche zu verhandeln.
Hinzu kommt die Haftung aus § 64 GmbHG a. F. / § 15b InsO n. F. für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Der Gesetzgeber hat mit dem SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2021) die Regelung aus dem GmbHG in die InsO überführt (§ 15b InsO), inhaltlich aber im Kern beibehalten: Zahlt der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife ohne den Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, ist er der Masse gegenüber zum Ersatz verpflichtet.
Schließlich ist die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen im Vorfeld der Insolvenz zu beachten. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, in einem Zeitraum von in der Regel vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfassen. Für Mittelständler bedeutet das: Zahlungen, Sicherheitenbestellungen oder Vermögensverschiebungen in diesem Zeitraum können durch den Insolvenzverwalter angefochten und rückabgewickelt werden.
Wann beginnt die Antragsfrist – und wie ist der Zeitpunkt der Überschuldung zu bestimmen?
Die Fristfrage ist in der Krise oft die dringlichste – und zugleich die am schwierigsten zu beantwortende. Der Beginn der Sechswochenfrist des § 15a InsO knüpft an den objektiven Eintritt der Überschuldung, nicht an die Kenntnis des Geschäftsführers. Das bedeutet: Wer erklärt, er habe von der Überschuldung nichts gewusst, entgeht damit seiner Haftung nicht automatisch. Die gefestigte Senatsrechtsprechung stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung – also bei Einsatz der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – die Überschuldung hätte erkannt werden müssen.
In der Praxis ist der genaue Zeitpunkt des Überschuldungseintritts häufig streitig. Er ergibt sich nicht aus der Jahresbilanz, die teils Monate nach dem Abschlussstichtag vorliegt. Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Liquiditätslage, Verbindlichkeitenentwicklung und der Beurteilung der Fortführungsperspektive zum jeweiligen Stichtag. Für Geschäftsführer heißt das: Die Pflicht zur kontinuierlichen Finanzbeobachtung ist keine bloße kaufmännische Tugend, sondern rechtliche Mindestanforderung.
Besondere Schwierigkeiten entstehen in Phasen, in denen Sanierungsverhandlungen laufen. Erhält ein Unternehmen von Gesellschaftern eine Patronatserklärung (verbindliche Erklärung, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen) oder einen Rangrücktritt (Vereinbarung, dass eine Forderung im Rang hinter andere Verbindlichkeiten zurücktritt), kann dies die Passivseite rechnerisch entlasten und den Überschuldungsbefund beseitigen. Rangrücktritte müssen aber den insolvenzrechtlichen Anforderungen genügen – insbesondere § 39 Abs. 2 InsO –, damit sie bei der Überschuldungsberechnung anerkannt werden. Ein formell unzulänglicher Rangrücktritt ändert an der Antragspflicht nichts.
Wann also müssen Sie als Geschäftsführer reagieren? Sobald Anzeichen für eine rechnerische Überschuldung bestehen – sei es aus einer Zwischenbilanz, einer bankinternen Bonitätsprüfung oder einem Warnsignal des Steuerberaters –, ist unverzüglich zu handeln. Die sechs Wochen sind nicht als Schonfrist zu verstehen, sondern als Zeitraum für die geordnete Entscheidung: Sanierung oder Antragstellung.
Welche Handlungsoptionen bestehen bei positiver Fortführungsprognose?
Steht die Fortführungsprognose auf solider Grundlage, ist die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne aufgehoben. Das Unternehmen hat Zeit – und diese Zeit muss genutzt werden. Welche Instrumente stehen zur Verfügung, um die strukturelle Ursache der Überschuldung zu beseitigen?
Erstens die finanzielle Restrukturierung. Sie umfasst klassischerweise die Stärkung des Eigenkapitals durch Gesellschaftereinlagen, die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap), die Vereinbarung von Rangrücktritten sowie Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern. Jede dieser Maßnahmen verändert die Bilanzstruktur und kann – unter den richtigen Voraussetzungen – den Überschuldungstatbestand beseitigen. Wichtig: Die Maßnahmen müssen rechtssicher dokumentiert sein. Ein Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung ohne notarielle Beurkundung (§ 55 GmbHG) ist nichtig und schafft keine belastbare Entlastung.
Zweitens die operative Restrukturierung. Kostensenkungsprogramme, die Aufgabe verlustbringender Geschäftsbereiche, Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden über neue Konditionen – all das kann die Ertragsplanung verbessern und damit die Grundlage der Fortführungsprognose stärken. In der Mandatspraxis sehen wir, dass der operative Teil der Sanierung oft der entscheidende Faktor ist: Eine positive Prognose, die ausschließlich auf Gesellschafterzusagen beruht, ohne operative Verbesserung, ist vor Gericht schwerer haltbar.
Drittens das außergerichtliche Sanierungsverfahren. In enger Abstimmung mit den Hauptgläubigern – typischerweise der Hausbank, dem größten Lieferanten, dem Finanzamt – kann ein Sanierungskonzept entwickelt werden, das eine verbindliche Entschuldung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht. Dieses Instrument setzt allerdings die Kooperationsbereitschaft aller wesentlichen Gläubiger voraus. Gibt es einen Ausreißer, der nicht mitspielt, kann das außergerichtliche Verfahren scheitern – und der Zeitverlust ist dann besonders schmerzhaft.
Viertens das StaRUG-Verfahren. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Einigung und förmlichem Insolvenzverfahren. Mit dem StaRUG lassen sich überstimmte Gläubigergruppen in einen Restrukturierungsplan einbinden – ein erheblicher Vorteil gegenüber dem rein außergerichtlichen Weg. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist und die Restrukturierungsaussichten belegt werden können.
Das StaRUG als Brückeninstrument: Wie verhält es sich zur Überschuldung?
Das StaRUG hat die Praxis der Unternehmenssanierung in Deutschland grundlegend verändert. Es adressiert ausdrücklich Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind – also Unternehmen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit in der absehbaren Zukunft einzutreten droht, ohne dass sie bereits eingetreten sein muss. Das ist die ideale Einstiegszone: Das Unternehmen ist noch handlungsfähig, aber die strukturellen Probleme sind klar erkennbar.
Für die Überschuldungssituation nach § 19 InsO ist das StaRUG mittelbar relevant: Kann ein Restrukturierungsplan gelingen, der die Verbindlichkeiten auf ein tragbares Maß reduziert und gleichzeitig die Fortführungsfähigkeit belegt, lässt sich der Überschuldungstatbestand durch das Verfahrensergebnis beseitigen. Das StaRUG schützt das Unternehmen während des Verfahrens durch Stabilisierungsanordnungen (sog. Moratorien) vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – ein wesentlicher Vorteil in einer Phase, in der einzelne Gläubiger versuchen könnten, Sicherheiten zu realisieren.
Kritisch ist jedoch der Zeitrahmen. Das StaRUG bietet keine Lösung, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Dann greift die Antragspflicht nach § 15a InsO, und das Zeitfenster für präventive Restrukturierung ist geschlossen. Nach unserer Erfahrung versäumen viele Geschäftsführer den optimalen Einstiegspunkt ins StaRUG-Verfahren, weil sie zu lange auf eine außergerichtliche Lösung hoffen. Die Folge: Das Verfahren, das noch möglich gewesen wäre, ist nicht mehr eröffnungsfähig.
Ein weiterer Aspekt ist die Vertraulichkeit. Anders als das Insolvenzverfahren – das im Insolvenzregister veröffentlicht wird und damit für Geschäftspartner, Kunden und Wettbewerber sichtbar ist – kann das StaRUG-Verfahren grundsätzlich vertraulich geführt werden. Nur wenn gerichtliche Hilfe in Form von Stabilisierungsanordnungen in Anspruch genommen wird, wird das Verfahren im Restrukturierungsregister eingetragen. Für viele Mittelständler ist diese Vertraulichkeit ein entscheidender Vorteil – sie schützt Kundenbeziehungen, Lieferantenverträge und Mitarbeiterbindung.
Insolvenzantrag in Eigenverwaltung: Option bei negativer Prognose?
Ist die Fortführungsprognose negativ und ist keine der beschriebenen Sanierungsoptionen mehr realisierbar, ist der Insolvenzantrag zu stellen. Das bedeutet nicht zwingend das Ende des Unternehmens. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht es dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten – ohne dass ein fremder Insolvenzverwalter die operative Kontrolle übernimmt. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, arbeitet aber unter dem Diktat des Insolvenzrechts.
Voraussetzung der Eigenverwaltung ist, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass sie zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Nach dem SanInsFoG muss der Schuldner einen Eigenverwaltungsantrag mit einem Sanierungskonzept und einer 6-Monats-Finanzplanung einreichen. Das Gericht entscheidet auf dieser Grundlage. In der Praxis zeigt sich, dass gut vorbereitete Eigenverwaltungsanträge deutlich höhere Erfolgschancen haben als solche, die unter Zeitdruck eingereicht werden.
Eng verwandt mit der Eigenverwaltung ist das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO), das ausschließlich für Fälle drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht aber bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit – offensteht. Das Schutzschirmverfahren gibt dem Schuldner eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorbereitung eines Insolvenzplans unter dem besonderen Schutz des Gerichts. Auch hier ist die Qualität der Vorbereitung entscheidend.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Technologieunternehmen aus dem Maschinenbau-Zulieferbereich. Ausgangslage: Das Unternehmen wies in der Jahresbilanz ein negatives Eigenkapital auf; die Hausbank hatte den Kreditrahmen eingefroren. Der Gesellschafter hatte eine informelle Patronatserklärung abgegeben, ohne rechtliche Beratung. Vorgehen: Im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Sofortanalyse wurde festgestellt, dass die Patronatserklärung nicht den Anforderungen des § 39 InsO entsprach und daher insolvenzrechtlich wirkungslos war. Gleichzeitig ergab die Liquiditätsplanung eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate – sofern ein Rangrücktritt des Gesellschafterdarlehens (Gesamtvolumen im siebenstelligen Bereich) rechtlich korrekt dokumentiert wurde. Ergebnis: Nach rechtskonformer Gestaltung des Rangrücktritts und Dokumentation der Fortführungsprognose war der Insolvenzgrund beseitigt; das Unternehmen konnte außergerichtlich mit der Hausbank über neue Konditionen verhandeln, ohne unter dem Druck einer laufenden Antragspflicht zu stehen.
Branchenneutrale Risikokonstellation: Wann ist das Krisenfrühwarnsystem zwingend?
Die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems für bestandsgefährdende Risiken ergibt sich für Kapitalgesellschaften aus § 1 StaRUG (seit 2021) sowie mittelbar aus der allgemeinen Leitungssorgfalt nach § 43 GmbHG und § 93 AktG. Beide Normen verlangen vom Geschäftsführer, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
Praktisch bedeutet das: Ein Geschäftsführer, der keine aussagekräftige Liquiditätsplanung und kein Frühwarnsystem betreibt, handelt – jedenfalls ab einer bestimmten Unternehmensgröße und bei erkennbaren Krisensignalen – pflichtwidrig im Sinne des Gesellschaftsrechts. Zeigen sich erste Anzeichen wie sinkende Auftragsbestände, wachsende Außenstände oder steigende Fremdkapitalquote, ist spätestens jetzt eine externe Beratung geboten.
Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir regelmäßig, Krisenfrühwarnsysteme nicht als eigenständiges Projekt, sondern als integralen Bestandteil des Controllings zu etablieren. Eine monatliche Liquiditätsvorschau für die nächsten 13 Wochen, eine rollierende Jahresplanung und ein regelmäßiges Reporting an den Gesellschafterkreis oder Beirat sind keine Luxuswerkzeuge, sondern rechtliches Minimum für jeden Mittelständler mit nennenswerter Fremdfinanzierung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert jedoch die Prüfung Ihrer aktuellen Bilanz- und Liquiditätslage, die Bewertung bestehender Sicherungsmaßnahmen sowie die Einschätzung der rechtlichen Wirksamkeit vorhandener Rangrücktritte und Patronatserklärungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Überschuldung und Fortführungsprognose
Was ist der Unterschied zwischen bilanzieller und insolvenzrechtlicher Überschuldung?
Die bilanzielle Überschuldung (negatives Eigenkapital nach HGB) und die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO sind zwei verschiedene Konzepte. Bei der insolvenzrechtlichen Prüfung werden Aktiva zu Liquidations- oder Fortführungswerten bewertet, nicht zu Buchwerten. Hinzu kommt, dass eine positive Fortführungsprognose den Insolvenzgrund – unabhängig vom bilanziellen Eigenkapital – beseitigen kann. Negatives Eigenkapital ist daher ein Warnsignal, aber kein automatischer Insolvenzgrund.
Ab wann beginnt die Antragspflicht bei Überschuldung?
Die Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht mit Eintritt der Überschuldung und ist innerhalb von sechs Wochen zu erfüllen. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Kenntnis des Geschäftsführers, sondern der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Überschuldung hätte erkannt werden müssen. Die Frist ist keine Schonfrist, sondern der Zeitraum für die geordnete Entscheidung über Sanierung oder Antragstellung.
Welche Anforderungen muss eine Fortführungsprognose erfüllen?
Eine tragfähige Fortführungsprognose erfordert eine belastbare, dokumentierte Liquiditätsplanung für mindestens zwölf Monate sowie eine plausible Ertragsprognose. Die Annahmen müssen nachvollziehbar und möglichst durch konkrete Auftragslage oder Vereinbarungen mit Gläubigern unterlegt sein. Rein optimistische Projektionen ohne operative Grundlage sind rechtlich nicht haltbar. Die Prognose sollte von einem spezialisierten Berater und einem Rechtsanwalt gemeinsam erstellt und schriftlich dokumentiert werden.
Was ist ein Rangrücktritt und wie hilft er bei der Überschuldung?
Ein Rangrücktritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Gläubiger – oft der Gesellschafter – erklärt, seine Forderung im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend zu machen. Insolvenzrechtlich anerkannte Rangrücktritte reduzieren die Passivseite der Überschuldungsbilanz und können den Überschuldungstatbestand beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Rangrücktritt den Anforderungen des § 39 Abs. 2 InsO genügt – eine formelle Gestaltung durch einen Rechtsanwalt ist unbedingt empfehlenswert.
Kann das StaRUG bei Überschuldung genutzt werden?
Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) richtet sich primär an drohend zahlungsunfähige Unternehmen nach § 18 InsO. Es kann jedoch mittelbar auch bei Überschuldung relevant sein: Gelingt ein Restrukturierungsplan, der die Schuldenstruktur saniert und die Fortführungsfähigkeit belegt, kann damit der Überschuldungsgrund beseitigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Das StaRUG ist daher ein Frühphasen-Instrument, das frühzeitig eingesetzt werden muss.
Wie haftet der Geschäftsführer bei versäumter Antragspflicht?
Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Altgläubigern auf den Quotenschaden und gegenüber Neugläubigern auf deren vollen Schaden. Daneben droht strafrechtliche Verantwortung nach § 15a Abs. 4 InsO. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können nach § 15b InsO rückforderbar sein. Die persönliche Haftung entsteht unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Überschuldung kannte – entscheidend ist, ob er sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
Die vorstehende Darstellung gibt einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Überschuldungsprüfung und der Fortführungsprognose. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Bilanz- und Liquiditätslage, der Wirksamkeit bestehender Gesellschaftersicherheiten und der einschlägigen Rechtsprechung zu Ihrem Unternehmenstyp. Zur Klärung, wie die Regelungen des § 19 InsO auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.