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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Zahlungsunfähigkeit feststellen – Checkliste

Zahlungsunfähigkeit feststellen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant mahnt, das Kontokorrentlimit ist ausgeschöpft, und die Gehaltszahlungen für den Folgemonat sind ungesichert. Genau in diesem Moment stellt sich für einen Geschäftsführer die drängendste juristische Frage überhaupt: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts vor – mit allen persönlichen Haftungsfolgen, die daran hängen?

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Feststellung dieses Zustands rechtlich zwingend: Sie löst eine Insolvenzantragspflicht mit einer Höchstfrist von drei Wochen aus, bei deren Verletzung persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken entstehen. Die folgende Checkliste strukturiert die Prüfung Schritt für Schritt – von der Liquiditätsaufnahme bis zur anwaltlichen Absicherung.

Der Beitrag führt zunächst durch den gesetzlichen Rahmen, erläutert die Abgrenzung zur Überschuldung, beschreibt die praktischen Prüfungsschritte und schließt mit den unmittelbaren Handlungsoptionen für die Geschäftsleitung.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO – und warum ist die Abgrenzung entscheidend?

Zahlungsunfähigkeit ist der primäre Insolvenzgrund nach deutschem Recht. § 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die dauerhafte Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine bloße Zahlungsstockung – also ein vorübergehender Liquiditätsengpass, der sich innerhalb weniger Wochen beheben lässt – begründet noch keinen Insolvenztatbestand. Die Rechtsprechung hat hierzu eine qualitative Untergrenze entwickelt: Kann ein Schuldner mehr als zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen, spricht dies nach gefestigter Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit, sofern keine kurzfristige Überbrückung absehbar ist.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer diese Grenze zu spät ziehen. Sie unterscheiden nicht zwischen dem operativen Liquiditätsmanagement und der insolvenzrechtlichen Beurteilung. Beides erfordert unterschiedliche Werkzeuge. Für die InsO-Prüfung ist allein der Stichtag maßgeblich: Welche Verbindlichkeiten sind zu diesem Zeitpunkt fällig und eingefordert – und welche Mittel stehen dagegen?

Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der Überschuldung nach § 19 InsO, die ein separater Insolvenztatbestand ist. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht. Seit der Änderung durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) gilt eine verlängerte Antragsfrist bei Überschuldung von sechs Wochen – für Zahlungsunfähigkeit gilt weiterhin die Dreiwochenfrist. Beide Tatbestände können gleichzeitig vorliegen; in der Praxis ist die Zahlungsunfähigkeit häufig der früher eintretende.

Schritt 1: Fällige Verbindlichkeiten vollständig erfassen

Der erste und grundlegende Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme aller fälligen und eingeforderten Zahlungspflichten zum Prüfstichtag. Nur was fällig und ernsthaft eingefordert ist, fließt in die InsO-Prüfung ein. Stundungsvereinbarungen, Zahlungsziele und nicht angemahnte Positionen bleiben zunächst außen vor.

Folgende Positionen sind systematisch zu erfassen:

  • Offene Lieferantenrechnungen mit abgelaufenem Zahlungsziel
  • Verbindlichkeiten aus Miet-, Leasing- und Darlehensverträgen, soweit fällig
  • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), jeweils zum Monatsende fällig
  • Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten des laufenden und vergangener Monate
  • Steuerverbindlichkeiten (Umsatzsteuer, Körperschaft- oder Einkommensteuer-Vorauszahlungen) mit eingetretenem Fälligkeitstag
  • Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, soweit nicht wirksam nachrangig gestellt
  • Kontokorrentkredite, wenn die Bank Fälligkeit erklärt oder das Limit überschritten ist
  • Gerichtlich titulierte Forderungen mit Vollstreckungsankündigung

Entscheidend ist die Dokumentation: Datum, Gläubiger, Betrag, Fälligkeitstag. Ohne schriftliche Grundlage ist eine belastbare Liquiditätsprüfung nicht möglich – und im Streitfall, etwa bei einer Haftungsklage gegen den Geschäftsführer, nicht verteidigbar.

Schritt 2: Verfügbare Zahlungsmittel und kurzfristig mobilisierbare Liquidität gegenüberstellen

Den fälligen Verbindlichkeiten sind die tatsächlich verfügbaren Zahlungsmittel gegenüberzustellen. Maßgeblich sind Mittel, auf die das Unternehmen am Stichtag ohne weitere Voraussetzungen zugreifen kann.

  • Kontoguthaben auf allen Geschäftskonten (Ist-Bestand, nicht Soll)
  • Offene Kreditlinien im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentlimits
  • Innerhalb weniger Tage einzuziehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (nur wenn mit hoher Sicherheit einbringlich)
  • Factoring-Erlöse, wenn eine Factoringvereinbarung besteht und die Mittel zeitnah verfügbar sind
  • Kongruente Sicherheiten, die sofort verwertbar sind
  • Zugesagte Gesellschafterdarlehen oder Patronatserklärungen, sofern diese verbindlich und vollstreckbar sind

Nicht zu berücksichtigen sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nur über einen längeren Zeitraum veräußert werden können, sowie Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Die InsO-Prüfung ist eine Zahlungsmittelprüfung, keine Vermögensprüfung.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer die Bedeutung der Abgrenzung: Eine offene Forderung gegen einen insolventen Kunden erhöht die Liquidität nicht. Ein Anlagevermögen von mehreren Millionen Euro hilft nicht, wenn keine Käufer in Sicht sind.

Schritt 3: Liquiditätslücke berechnen und rechtlich einordnen

Aus der Gegenüberstellung ergibt sich die Liquiditätslücke: der Betrag der fälligen Verbindlichkeiten, der nicht durch verfügbare Mittel gedeckt ist. Liegt diese Lücke bei mehr als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen – sofern keine kurzfristige Behebung innerhalb von drei Wochen objektiv realistisch ist.

Die Prüfung verläuft in drei Schritten:

  1. Absolutbetrag der Lücke: Wie viel Euro fehlen am Stichtag?
  2. Relative Quote: Welcher Prozentsatz der fälligen Verbindlichkeiten kann nicht bedient werden?
  3. Prognosezeitraum: Ist innerhalb von drei Wochen mit dem Zufluss ausreichender Liquidität zu rechnen – und ist diese Prognose belegbar?

Kann der Geschäftsführer die Behebung der Lücke innerhalb dieses Zeitraums nicht mit konkreten, bereits verabredeten Maßnahmen belegen, ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Wunschdenken ersetzt keine Prognose. Die Dreiwochenfrist für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit beginnt mit dem Eintritt des Tatbestands, nicht erst mit seiner formellen Feststellung.

Welche persönlichen Haftungsrisiken entstehen für den Geschäftsführer?

Die Frage, wann der Geschäftsführer persönlich haftet, ist für den Mittelstand von zentraler Bedeutung. Die Haftungstatbestände sind vielfältig – sie betreffen Zahlungen nach Insolvenzeintritt, die Verletzung der Antragspflicht und die steuerrechtliche Verantwortung.

Die einschlägige Norm ist § 15b InsO (seit 2021): Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vornimmt, sind grundsätzlich zu erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ausnahmen gelten für Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs zwingend notwendig sind – etwa für Miete und Energie, um einen geordneten Betrieb bis zur Antragstellung zu ermöglichen.

Daneben trifft den Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortung: Das Verzögern oder Unterlassen der Insolvenzantragstellung kann nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In der Praxis sehen wir, dass Staatsanwaltschaften diese Vorschrift zunehmend aktiv anwenden, insbesondere wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden – denn das ist zugleich eine strafbare Handlung nach § 266a StGB.

Steuerlich ist die Haftung nach § 69 AO zu beachten: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerrückstände, wenn er in der Krise Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat, ohne das Finanzamt anteilig zu berücksichtigen. Diese Haftung ist nicht insolvenzfest; sie kann den Geschäftsführer auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens treffen.

Schritt 4: Handlungsoptionen prüfen – Sanierung, StaRUG oder Antrag

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor oder droht sie in absehbarer Zeit, bestehen drei Handlungspfade, die rasch bewertet werden müssen.

Option 1 – Außergerichtliche Sanierung: Wenn die Krise früh erkannt wird und die wesentlichen Gläubiger kooperationsbereit sind, kann ein außergerichtliches Sanierungskonzept die Insolvenz abwenden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern nur droht. Instrumente sind Stundungsvereinbarungen, Rangrücktrittsvereinbarungen und frische Liquidität durch Gesellschafterbeiträge.

Option 2 – StaRUG-Verfahren: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das StaRUG steht jedoch nur bei drohender, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung. Ist der Tatbestand des § 17 InsO bereits erfüllt, ist der Restrukturierungsrahmen verschlossen.

Option 3 – Insolvenzantrag: Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Antrag nach Ablauf der Dreiwochenfrist ohne Alternative. Der Antrag ist kein Scheitern, sondern ein geordnetes Rechtsverfahren. Eigenanträge ermöglichen die Einflussnahme auf die Verfahrensgestaltung – etwa durch die Beantragung eines Insolvenzverwalters nach eigener Wahl oder durch das Instrument der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Option realistisch ist, hängt von der genauen Liquiditätssituation, der Gläubigerstruktur und dem Zeitpunkt des Tatbestandseintritts ab. Diese Einschätzung erfordert anwaltliche Prüfung – nicht Selbstbewertung.

Schritt 5: Dokumentation sichern und externe Beratung einschalten

Die Dokumentation ist im Krisenfall mehr als eine formale Pflicht. Sie ist der einzige Schutz des Geschäftsführers gegen spätere Haftungsvorwürfe. Jede Entscheidung in der Krise – auch die Entscheidung, vorerst nicht zu handeln – muss schriftlich festgehalten und begründet sein.

  • Protokollierung der Liquiditätsprüfung: Datum, Prüfer, Ergebnis
  • Sicherung aller Unterlagen über fällige Verbindlichkeiten und verfügbare Mittel
  • Dokumentation von Sanierungsgesprächen mit Gläubigern, Gesellschaftern, Hausbank
  • Protokoll von Gesellschafterversammlungen und Geschäftsführerbeschlüssen zur Krisenreaktion
  • Schriftliche Festlegung der Grundlage für jede Zahlung nach dem Stichtag (Betriebsnotwendigkeit)
  • Beauftragung eines Rechtsanwalts und ggf. eines Wirtschaftsprüfers zur Erstellung eines Liquiditätsstatus

Nach unserer Erfahrung ist die Einschaltung externer Berater nicht nur aus haftungsrechtlichen Gründen geboten. Sie schafft auch die notwendige Objektivität: Ein Geschäftsführer, der seit Jahren das Unternehmen kennt, neigt dazu, Szenarien positiver zu bewerten, als sie es tatsächlich sind. Ein neutraler Liquiditätsstatus durch einen Wirtschaftsprüfer ist in einem späteren Haftungsprozess eine wesentliche Verteidigungslinie.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 80 Beschäftigten, das über mehrere Monate Liquiditätsengpässe durch interne Umschichtungen überbrückt hatte. Als ein Großkunde seine Zahlung von mehreren Monatsumsätzen einstellte, überschritt die Lücke die kritische Schwelle. Der Geschäftsführer hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine externe Prüfung veranlasst. Vorgehen: Zunächst Erstellung eines tagesgenauen Liquiditätsstatus; Abgrenzung zwischen fälligen und noch nicht eingeforderten Verbindlichkeiten; parallel Sondierungsgespräche mit den Hausbanken und dem Hauptlieferanten über Stundungsoptionen. Da der Stichtag des Tatbestandseintritts noch nicht eindeutig feststand, konnte der Spielraum des StaRUG geprüft werden. Ergebnis: Das Verfahren konnte durch eine kombinierte Lösung aus Gesellschafterdarlehen und Stundungsvereinbarungen außergerichtlich stabilisiert werden – die entscheidende Voraussetzung war die rechtzeitige Prüfung, bevor die Antragsfrist verstrichen war.

Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungsstockung: Wie unterscheide ich die beiden Zustände?

Die Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist rechtlich und praktisch von größter Bedeutung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Liquiditätslücke nur vorübergehend ist und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen wird. Maßgeblich ist nicht das Hoffen, sondern das Belegen.

Folgende Kriterien sprechen für eine Zahlungsstockung:

  • Konkrete, schriftlich zugesagte Mittelzuflüsse innerhalb weniger Wochen (Bankkreditlinie, Gesellschafterdarlehen, Kundenanzahlung)
  • Die Lücke liegt deutlich unterhalb der Zehnprozentschwelle der fälligen Verbindlichkeiten
  • Alle wesentlichen Gläubiger sind informiert und haben einer Überbrückung formlos oder schriftlich zugestimmt
  • Keine wiederholten Überbrückungen in unmittelbarer Vergangenheit (Zeichen für strukturellen Liquiditätsmangel)

Demgegenüber deuten folgende Umstände auf Zahlungsunfähigkeit hin:

  • Mehrere Gläubiger mahnen gleichzeitig an oder haben Klagen eingereicht
  • Die Hausbank hat das Limit gesperrt oder Forderungen fällig gestellt
  • Sozialversicherungsbeiträge konnten in einem oder mehreren Monaten nicht vollständig abgeführt werden
  • Löhne und Gehälter wurden verspätet oder gekürzt ausbezahlt
  • Das Unternehmen hat intern priorisiert, welche Gläubiger bezahlt werden – ein klassisches Zeichen für den Eintritt des Tatbestands

Rhetorisch gefragt: Können Sie heute, ohne weitere Maßnahmen, alle fälligen Rechnungen bezahlen – und morgen noch die Gehälter? Wenn die Antwort Unsicherheit enthält, ist der Moment für externe Beratung erreicht.

Was sind die unmittelbaren nächsten Schritte für den Geschäftsführer?

Zusammengefasst ergibt sich für den Geschäftsführer eine klare Handlungsabfolge, die keine Verzögerung verträgt:

  1. Sofortiger Liquiditätsstatus: Alle fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mittel zum Stichtag schriftlich gegenüberstellen. Verantwortliche Person benennen.
  2. Rechtliche Einordnung: Ergebnis von einem Rechtsanwalt auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 17 InsO prüfen lassen. Keine Selbstdiagnose.
  3. Fristenkontrolle: Die Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit beträgt drei Wochen – ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands. Diese Frist läuft; sie verlängert sich nicht durch Sanierungsgespräche allein.
  4. Optionenbewertung: Außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren oder Insolvenzantrag prüfen und dokumentieren. Entscheidung protokollieren.
  5. Kommunikation mit wesentlichen Gläubigern: Transparente, dokumentierte Kommunikation schützt vor späteren Anfechtungsvorwürfen.
  6. Zahlungsdisziplin: Keine Zahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind, nach dem Stichtag der Zahlungsunfähigkeit – oder mit anwaltlicher Freigabe für jede einzelne Transaktion.

Ist die Krise früh erkannt, bestehen Gestaltungsspielräume. Wird sie verschwiegen oder hinausgezögert, verengen sich diese Spielräume rasch – und die persönliche Haftung des Geschäftsführers wächst mit jeder weiteren Woche.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle nach § 17 InsO. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Verbindlichkeiten, Liquiditätspositionen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Zahlungsunfähigkeit

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn ein Unternehmen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungsstockung ist hingegen ein vorübergehender Zustand, der innerhalb kurzer Zeit – in der Regel weniger Wochen – mit bereits konkret absehbaren Mitteln behoben werden kann. Die Abgrenzung ist keine Frage des subjektiven Optimismus, sondern der belegbaren Prognose. Entscheidend ist, ob die Lücke über zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten liegt und ob eine Schließung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb des maßgeblichen Zeitraums realistisch ist.

Welche Frist gilt für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit?

Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO beträgt die gesetzliche Antragsfrist drei Wochen ab dem Eintritt des Tatbestands (§ 15a InsO). Diese Frist läuft ab dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit objektiv eingetreten ist – nicht erst ab dem Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis des Geschäftsführers. Wird die Frist versäumt, drohen persönliche Haftung nach § 15b InsO sowie strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a Abs. 4 InsO. Bei Überschuldung nach § 19 InsO gilt eine verlängerte Antragsfrist von sechs Wochen.

Kann ich als Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen leisten?

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind Zahlungen grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 15b InsO). In der Praxis bedeutet dies: Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Betriebs bis zur Antragstellung erforderlich sind – etwa Miet- und Energiekosten sowie laufende Löhne –, können unter engen Voraussetzungen zulässig bleiben. Jede Einzelzahlung sollte anwaltlich freigegeben und dokumentiert werden. Nicht betriebsnotwendige Zahlungen an einzelne Gläubiger begründen Haftungsrisiken und können später vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

Was ist das StaRUG, und wann kann ich es nutzen?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht Unternehmen, einen Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigen zu lassen, ohne ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus – es ist ausschließlich präventiv nutzbar. Ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bereits eingetreten, ist der Zugang zum StaRUG geschlossen. Die rechtzeitige Prüfung ist daher entscheidend: Je früher das Verfahren eingeleitet wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.

Welche Unterlagen benötige ich für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit?

Für eine belastbare InsO-Prüfung werden insbesondere benötigt: eine aktuelle Übersicht aller fälligen Verbindlichkeiten mit Gläubiger, Betrag und Fälligkeitstag; Kontoauszüge aller Geschäftskonten; eine Liste der offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Einschätzung der Einbringlichkeit; aktuelle Kreditlinien und Kontokorrentvereinbarungen; sowie ggf. vorliegende Mahnungen, Klageschriften oder Pfändungsbeschlüsse. Auf dieser Grundlage erstellt ein Rechtsanwalt zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer einen tagesgenauen Liquiditätsstatus, der als Grundlage für alle weiteren Entscheidungen dient.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der frühzeitigen Krisenprüfung bis zur Begleitung von Insolvenzverfahren und StaRUG-Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Langjährige Praxis in der Begleitung von inhabergeführten Unternehmen und Geschäftsführern in der Krise. Fundierte Kenntnis der aktuellen InsO-Rechtsprechung und der Restrukturierungsinstrumente nach StaRUG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über die Prüfungsschritte nach § 17 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Würdigung Ihrer spezifischen Verbindlichkeiten, Ihrer Gläubigerstruktur und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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