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Zahlungsunfähigkeit feststellen – FAQ für den Mittelstand

Zahlungsunfähigkeit feststellen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant besteht auf Sofortzahlung. Das Kontokorrent ist ausgeschöpft. Die Lohnzahlung zum Monatsende steht in Frage. In dieser Situation fragt sich jeder Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens dasselbe: Bin ich bereits zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzrechts – und was bedeutet das für mich persönlich?

Zahlungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, und diese Unfähigkeit nicht nur vorübergehend ist (§ 17 InsO). Für den Geschäftsführer einer GmbH oder UG beginnt ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Antragsfrist von drei Wochen, innerhalb derer Insolvenzantrag gestellt werden muss. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung persönlich.

Dieser Beitrag beantwortet die drängendsten Fragen von Geschäftsführern zum Thema Zahlungsunfähigkeit feststellen – strukturiert nach den Fragen, die in der Mandatspraxis am häufigsten gestellt werden.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO – und wie unterscheidet sie sich von Liquiditätsengpässen?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist der häufigste Insolvenzgrund in Deutschland. Sie liegt vor, wenn das Unternehmen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die entscheidende Abgrenzung zum bloßen Liquiditätsengpass: Eine vorübergehende Zahlungsstockung – die sich innerhalb weniger Wochen durch realisierbare Maßnahmen beheben lässt – begründet keine Insolvenzantragspflicht. Eine dauerhaft fehlende Zahlungsfähigkeit dagegen schon.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese Grenze unterschätzen. Sie sprechen intern von „Liquiditätslücken" oder „kurzfristigen Engpässen", obwohl eine nüchterne Analyse der Fälligkeitsstruktur und der verfügbaren Mittel bereits auf eine rechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit hindeutet. Die Rechtsprechung hat als Anhaltspunkt entwickelt, dass eine Unterdeckung von mehr als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit darstellt – sofern nicht konkrete Mittelzuflüsse in absehbarer Zeit feststehen.

Wie ermitteln Sie, ob Sie diese Schwelle überschreiten? Entscheidend ist eine sog. Liquiditätsbilanz: Auf der einen Seite stehen die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums fälligen Verbindlichkeiten, auf der anderen die verfügbaren oder kurzfristig mobilisierbaren Zahlungsmittel. Ergibt diese Gegenüberstellung eine dauerhaft kritische Unterdeckung, ist die Schwelle des § 17 InsO erreicht – unabhängig davon, ob das Unternehmen bilanziell überschuldet ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, ob in Ihrer Situation bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Liquiditätssituation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht – und wer ist persönlich verpflichtet?

Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit trifft den Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstandsmitglieder einer AG persönlich – nicht die Gesellschaft als abstraktes Rechtssubjekt. Die gesetzliche Antragsfrist beträgt nach § 15a InsO drei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder hätte erkannt werden müssen.

Wichtig ist das Wort „müssen". Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob der Geschäftsführer tatsächlich von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat, sondern ob er sie bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte erkennen können. Ein Geschäftsführer, der sich auf fehlerhafte Berichte der Buchhaltung verlässt, ohne selbst eine plausible Liquiditätsüberprüfung vorzunehmen, kann sich nicht auf Unkenntnis berufen.

Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Antragstellung? Strafrechtlich: Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Zivilrechtlich: Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden (§ 64 GmbHG a. F., heute § 15b InsO), sowie gegenüber Neugläubigern für deren enttäuschtes Vertrauen. Nach unserer Erfahrung ist die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter in der Praxis oft schwerwiegender als das strafrechtliche Risiko, weil sie unmittelbar das Privatvermögen des Geschäftsführers trifft.

Wie stellt man Zahlungsunfähigkeit methodisch fest – welche Instrumente sind maßgeblich?

Die methodisch sauberste Grundlage für die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit ist eine strukturierte Liquiditätsbilanz, die zwei Zeitebenen unterscheidet: erstens den Stichtag (Ist-Liquidität) und zweitens einen rollierenden Planungshorizont von in der Regel drei bis vier Wochen (Zukunftsbetrachtung). Nur wenn beide Ebenen zusammengeführt werden, lässt sich belastbar beurteilen, ob eine Zahlungsstockung oder eine echte Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

In der Praxis empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Erfassen Sie alle fälligen und innerhalb des Betrachtungszeitraums fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig – inklusive Steuerverbindlichkeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Lieferantenverbindlichkeiten und Kreditraten. Stellen Sie diesen Positionen die tatsächlich verfügbaren Kontoguthaben, zugesagte Kreditlinien und gesicherte Zahlungseingänge gegenüber. Ergibt sich hierbei eine Unterdeckung, die nicht innerhalb weniger Tage durch konkret belegbare Maßnahmen zu schließen ist, sprechen gewichtige Indizien für Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Ein häufiger Fehler: Geschäftsführer rechnen erwartete, aber noch nicht gesicherte Zahlungseingänge in voller Höhe ein. Das ist methodisch unzulässig. Nur Mittelzuflüsse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit und innerhalb des Betrachtungshorizonts eintreten werden, dürfen die Aktivseite der Liquiditätsbilanz stärken. Nach unserer Erfahrung unterschätzen insbesondere inhabergeführte Betriebe diese Anforderung und handeln sich dadurch unnötig persönliche Haftungsrisiken ein.

Schließlich: Lassen Sie die Liquiditätsbilanz dokumentieren. Im Haftungsfall ist die lückenlose schriftliche Dokumentation des Entscheidungsprozesses eines der wenigen Mittel, mit denen ein Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht nachweisen kann.

Illustratives Mandat: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Industrieunternehmen mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Mehrere Großkunden hatten Zahlungen verzögert, gleichzeitig liefen Lieferantenzahlungen auf. Die Geschäftsführung betrachtete die Situation als temporären Engpass. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Geschäftsführer erstellten wir eine strukturierte Liquiditätsbilanz über einen Planungshorizont von vier Wochen. Ergebnis: Die Analyse ergab eine erhebliche Unterdeckung ohne konkret gesicherte Gegenpositionen. Die Situation wurde als rechtlich kritisch eingestuft. Der Geschäftsführer konnte rechtzeitig Alternativen prüfen – ohne die Drei-Wochen-Frist zu verstreichen lassen.

Was unterscheidet Zahlungsunfähigkeit von Überschuldung – und warum ist die Abgrenzung für Geschäftsführer wichtig?

Neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist die Überschuldung (§ 19 InsO) ein eigenständiger Insolvenzgrund, der ausschließlich für juristische Personen gilt – also insbesondere für die GmbH und die AG. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführungsprognose negativ ist.

Bei Überschuldung beträgt die Insolvenzantragsfrist nach § 15a InsO sechs Wochen – gegenüber drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit. Diese unterschiedlichen Fristen sind für den Geschäftsführer von erheblicher praktischer Bedeutung: In der Krise müssen beide Tatbestände parallel überwacht werden, weil sie unterschiedliche Handlungszeiträume auslösen.

Die praktische Abgrenzung ist komplex. Ein Unternehmen kann bilanziell überschuldet sein, aber noch zahlungsfähig – etwa wenn stille Reserven die Verbindlichkeiten übersteigen oder wenn Gesellschafter Rangrücktrittsvereinbarungen abgegeben haben. Umgekehrt kann ein Unternehmen bei positivem Eigenkapital bereits zahlungsunfähig sein, wenn die kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten die liquiden Mittel übersteigen. Beides sind Szenarien, in denen die Geschäftsführerhaftung unterschiedlich ausgelöst wird.

Wer meint, nur wegen fehlender Bilanzüberschuldung sicher zu sein, verkennt die eigenständige Bedeutung des § 17 InsO. Nach unserer Erfahrung wird genau diese Verwechslung im Mittelstand besonders häufig begangen – mit teils erheblichen persönlichen Haftungsfolgen.

Welche Sofortmaßnahmen sind nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen?

Steht die Zahlungsunfähigkeit fest oder ist sie ernsthaft zu befürchten, beginnt ein enges Zeitfenster für strukturiertes Handeln. Die drei Wochen nach § 15a InsO sind kein Puffer für Abwarten, sondern ein Handlungszeitraum. Innerhalb dieser Frist sind die folgenden Schritte zu prüfen und – soweit erfolgversprechend – konsequent umzusetzen.

Erstens: Zahlungsverbot beachten. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen, die nicht dem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entsprechen (insbesondere Rückzahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen), nach § 15b InsO auf eigene Kosten des Geschäftsführers zu erstatten. Jede Ausgangsüberweisung muss ab sofort auf Zulässigkeit geprüft werden.

Zweitens: Sanierungsoptionen prüfen. Gibt es Gesellschafter, die Mittel zuführen können? Besteht die Möglichkeit eines Forderungsverzichts durch Gläubiger? Ist ein außergerichtlicher Vergleich realistisch? Hier greift das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist und Unternehmen ermöglicht, Restrukturierungen außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens durchzuführen – allerdings nur, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, entfällt diese Option.

Drittens: Anwaltliche Begleitung sicherstellen. Die Komplexität der Abwägung – welche Sanierungsmaßnahme greift in welchem Zeitfenster, wann ist Antragspflicht zwingend – übersteigt in aller Regel das, was ein Geschäftsführer allein bewältigen kann. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine orientierende Einschätzung Ihrer Handlungsoptionen innerhalb der gesetzlichen Fristen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Wann ist außergerichtliche Sanierung noch möglich – und ab wann ist der Insolvenzantrag zwingend?

Diese Frage ist für viele Geschäftsführer die entscheidende: Wie lange haben sie Zeit, selbst zu handeln, bevor die Antragspflicht ihnen die Entscheidung abnimmt? Die Antwort erfordert eine scharfe zeitliche Einordnung. Außergerichtliche Sanierung setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das StaRUG bietet einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der nur bei drohender, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit genutzt werden kann.

Ist die Zahlungsunfähigkeit hingegen eingetreten, führt kein Weg am Insolvenzantrag vorbei – es sei denn, die Sanierungsmaßnahmen (Gesellschaftereinlagen, Gläubigerverzicht, Stundungsvereinbarungen) beseitigen die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO vollständig und nachweisbar. Bloße Hoffnung auf Mittelzuflüsse oder laufende Verhandlungen reichen nicht aus, um die Antragspflicht zu suspendieren.

Welche Konstellation liegt in Ihrem Fall vor? Eine grobe Orientierungsmatrix:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) + negative Prognose → StaRUG-Restrukturierung oder Eigenverwaltung möglich; kein Antragszwang, aber Handlungsdruck.
  • Eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) + Sanierungsmaßnahme binnen drei Wochen realisierbar und gesichert → Antrag kann unterbleiben, wenn Maßnahme die Unterdeckung vollständig beseitigt.
  • Eingetretene Zahlungsunfähigkeit + keine gesicherte Sanierungsmaßnahme → Insolvenzantrag spätestens nach drei Wochen zwingend.
  • Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit + negative Fortführungsprognose → Antragsfrist sechs Wochen, aber parallele Prüfung § 17 InsO erforderlich.

Wie läuft ein Insolvenzantrag ab – und was bedeutet er für die Geschäftsführung?

Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Antragsberechtigt und bei Zahlungsunfähigkeit antragspflichtig sind die Geschäftsführer der GmbH persönlich. Mit Eingang des Antrags prüft das Gericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen – insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder ein allgemeines Verfügungsverbot aussprechen.

Was bedeutet das für die Geschäftsführung? Mit Verfahrenseröffnung verliert die Geschäftsführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführer verbleiben zwar formal im Amt, haben aber keine eigenständige Handlungsmacht mehr über das Gesellschaftsvermögen. Ihre Hauptaufgabe wird es, den Insolvenzverwalter vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.

Eine Alternative zum Regelinsolvenzverfahren ist die Eigenverwaltung nach § 270 InsO, bei der die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungsbefugnis behält. Diese Option setzt voraus, dass kein Insolvenzverwalter bestellt werden muss und die Gläubigerversammlung zustimmt. Nach unserer Erfahrung ist Eigenverwaltung im Mittelstand insbesondere dann prüfenswert, wenn das Unternehmen über ein funktionsfähiges Sanierungskonzept verfügt und die Geschäftsführung das Vertrauen der wesentlichen Gläubiger genießt.

Welche persönlichen Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer – und wie lassen sie sich begrenzen?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Kontext der Insolvenz ist vielschichtig. Sie speist sich aus mehreren Normen, die nebeneinander anwendbar sind. Zentral ist § 15b InsO (früher: § 64 GmbHG), der den Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Dieser Erstattungsanspruch wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht und trifft den Geschäftsführer persönlich.

Hinzu kommt die Haftung gegenüber Neugläubigern. Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit neue Verträge abschließt, ohne die Gegenparteien über die Insolvenzreife zu informieren, haftet diesen gegenüber persönlich auf Ersatz des sog. negativen Interesses. Die Haftungssummen können im Mittelstand schnell sechsstellige Beträge erreichen, ohne dass ein strafrechtliches Verfahren hinzukommen muss.

Wie lässt sich das Risiko begrenzen? Zunächst durch zeitnahe Feststellung der Liquiditätslage, lückenlose Dokumentation aller Entscheidungen und unverzügliche anwaltliche Beratung beim geringsten Anzeichen einer Krise. Wenn Zahlungsunfähigkeit nicht mehr abzuwenden ist, schützt der rechtzeitig gestellte Insolvenzantrag den Geschäftsführer vor weiterer Haftungsakkumulation. Zuwarten ist in diesem Kontext kein Schutz, sondern eine Haftungsverstärkung.

Häufige Fragen zur Zahlungsunfähigkeit im Mittelstand

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Zahlungsstockung ist demgegenüber ein vorübergehender Zustand, der sich innerhalb weniger Wochen durch realisierbare Maßnahmen beheben lässt. Die Abgrenzung ist fließend und erfordert eine konkrete Liquiditätsanalyse. Im Zweifel sollte anwaltliche Prüfung erfolgen, weil die Fehleinschätzung persönliche Haftungsfolgen auslöst.

Wie lange besteht die Antragsfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit?

Nach § 15a InsO beträgt die Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder hätte erkannt werden müssen. Sie läuft auch dann, wenn der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich keine Kenntnis hatte – sofern er sie bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte erkennen können.

Kann ein Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit durch Einlagen beseitigen?

Ja – wenn die Einlage die Unterdeckung vollständig beseitigt und innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO tatsächlich zufließt. Bloße Zusagen oder noch nicht ausgezahlte Darlehen reichen nicht. Die Mittel müssen dem Unternehmen liquide und verfügbar zur Verfügung stehen. Ob eine solche Maßnahme die Antragspflicht suspendiert, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was ist das StaRUG und wann kann es genutzt werden?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und erlaubt eine außergerichtliche Restrukturierung unter gerichtlicher Begleitung. Es setzt voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO), aber noch keine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten ist. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist das StaRUG nicht mehr anwendbar.

Haftet der Geschäftsführer nach der Insolvenzantragstellung noch persönlich?

Für Handlungen nach Antragstellung grundsätzlich in reduziertem Umfang, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis beschränken kann. Die Haftung für Zahlungen, die vor Antragstellung nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, bleibt jedoch bestehen. Die vollständige Abgrenzung der persönlichen Haftungszeiträume erfordert anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

Was ist bei der Eigenverwaltung anders als beim Regelinsolvenzverfahren?

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmens­vermögen. Das Regelinsolvenzverfahren überträgt diese Befugnis dagegen auf den Insolvenzverwalter. Eigenverwaltung ist besonders geeignet, wenn ein belastbares Sanierungskonzept vorliegt und die wesentlichen Gläubiger bereit sind, den Kurs mitzutragen.

Welche Rolle spielen steuerliche Verbindlichkeiten bei der Liquiditätsbilanz?

Steuerliche Verbindlichkeiten – insbesondere fällige Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Körperschaftsteuervorauszahlungen – sind vollständig in die Liquiditätsbilanz einzubeziehen. Sie sind fällige Verbindlichkeiten im Sinne des § 17 InsO. Ihr Nichteinbezug führt zu einer systematischen Unterschätzung der tatsächlichen Unterdeckung und damit zu einer gefährlichen Fehleinschätzung der Lage.

Kann ich als Geschäftsführer die Antragspflicht auf den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abwälzen?

Nein. Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft den Geschäftsführer persönlich und ist nicht delegierbar. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können zwar erheblich zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage beitragen, entlastet werden Sie als Geschäftsführer dadurch nicht. Wer sich auf fehlerhafte externe Beratung verlässt, ohne eigene Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen, handelt auf eigenes Risiko.

Was passiert, wenn die Geschäftsführung mehrköpfig ist – haftet jeder Geschäftsführer?

Ja – bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Geschäftsführer zur Antragstellung verpflichtet. Eine interne Ressortaufteilung entlastet nicht vollständig: Jeder Geschäftsführer muss sich zumindest über die wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen informieren. Bleibt ein Geschäftsführer über einen kritischen Liquiditätsstand uninformiert, weil er sich nicht gekümmert hat, schützt ihn das nicht vor Haftung.

Ist eine vorinsolvenzliche Beratung sinnvoll, bevor akute Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist?

Ja – und nach unserer Erfahrung ist sie die wirkungsvollste Form der Krisenintervention. Je früher die Liquiditätslage analysiert, Sanierungsoptionen bewertet und Frühwarnsysteme installiert werden, desto größer ist der Handlungsspielraum. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, verengen sich die Optionen erheblich – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich. Frühzeitiger Beratungsbeginn ist keine Schwäche, sondern kaufmännische Sorgfaltspflicht.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzantragspflicht. Unser Team begleitet Geschäftsführer und Gesellschafter von der ersten Liquiditätsanalyse bis zur gerichtlichen Verfahrensdurchführung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf die Beratung inhabergeführter Unternehmen und mittelständischer Konzerne spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Krisensituationen entlang der gesamten Insolvenzordnung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach der Insolvenzordnung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Fälligkeitsstruktur und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine orientierende Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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