Ein Mittelstandsunternehmen, das seine Lieferantenrechnungen seit mehreren Wochen nicht mehr pünktlich begleichen kann, steht vor einer der heikelsten Situationen im deutschen Wirtschaftsrecht. Die Frage, ob in diesem Moment bereits rechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, entscheidet über die persönliche Haftung des Geschäftsführers, über Antragspflichten und über die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Zahlungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen – maßgeblich nach § 17 InsO. Für Geschäftsführer im Mittelstand löst die Feststellung dieser Zahlungsunfähigkeit unmittelbar eine Insolvenzantragspflicht aus, die nach § 15a InsO innerhalb von drei Wochen zu erfüllen ist. Wer diese Frist versäumt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und eine persönliche Haftung, die das Privatvermögen erfasst.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Maßstäbe zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, beleuchtet die Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung, erläutert die Folgen für Geschäftsführer und zeigt auf, welche Handlungsoptionen in der Krise noch bestehen.
Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO?
§ 17 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit des Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist der zentrale Insolvenzgrund im deutschen Recht – und der in der Praxis häufigste Auslöser eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft.
Die Norm setzt nicht voraus, dass ein Unternehmen dauerhaft und vollständig illiquide ist. Sie greift bereits dann, wenn ein nicht unwesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit präzisiert, dass eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten in aller Regel als Zahlungsunfähigkeit zu qualifizieren ist – es sei denn, die Lücke ist innerhalb kurzer Zeit behebbar. Diese Schwelle ist nicht im Gesetz kodifiziert, sondern richterrechtlich entwickelt; sie findet sich indes in der gefestigten Senatsrechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens als vorübergehende Engpasssituation einordnen und unterschätzen, welche rechtliche Qualität diesem Zustand bereits nach wenigen Wochen zukommt. Der Übergang von der wirtschaftlichen Bedrängnis zur rechtlich relevanten Zahlungsunfähigkeit vollzieht sich oft schneller als erwartet.
Wie grenzt die Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit von Zahlungsstockung ab?
Die Abgrenzung zwischen vorübergehender Zahlungsstockung und echter Zahlungsunfähigkeit ist in der Praxis entscheidend – und fehleranfällig. Zahlungsstockung liegt vor, wenn das Unternehmen lediglich kurzfristig und in absehbarer Zeit behebbar außerstande ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zieht hier eine zeitliche Orientierungsmarke von etwa drei Wochen: Ist die Liquiditätslücke innerhalb dieses Zeitraums zu schließen, spricht dies für eine bloße Stauung, nicht für eine strukturelle Illiquidität.
Kann das Unternehmen dagegen nicht plausibel darlegen, wie es innerhalb weniger Wochen wieder zu einem ausgeglichenen Zahlungsfluss gelangt, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Erwartung des Geschäftsführers, sondern eine objektivierbare Liquiditätsprognose auf belastbarer Datenbasis. Welche Mittel stehen tatsächlich zur Verfügung? Welche Forderungen sind in Kürze einbringlich? Gibt es zugesagte, noch nicht ausgezahlte Kreditlinien?
Gerade inhabergeführte Unternehmen neigen dazu, auf mündliche Zusagen von Hausbanken oder Gesellschaftern zu vertrauen, ohne diese in eine belastbare Finanzplanung zu überführen. Diese Praxis ist insolvenzrechtlich gefährlich: Eine nicht dokumentierte Zusage ersetzt keine gesicherte Liquidität und schützt den Geschäftsführer im Zweifelsfall nicht vor der Feststellung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Welche Instrumente dienen der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit?
Die rechtssichere Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfordert eine strukturierte Liquiditätsanalyse. Das Kernwerkzeug hierfür ist der Finanzstatus in Verbindung mit einer kurzfristigen Liquiditätsplanung – in der Praxis meist als rollierende Dreiwochenplanung aufgesetzt.
Der Finanzstatus stellt den verfügbaren liquiden Mitteln die am Stichtag fälligen und nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber. Zu den liquiden Mitteln zählen Kassenbestände, Bankguthaben und kurzfristig mobilisierbare Forderungen. Zu den fälligen Verbindlichkeiten gehören nicht nur Lieferantenverbindlichkeiten, sondern auch Steuer- und Sozialversicherungsabgaben sowie Kreditraten, die bereits fällig sind.
Die Liquiditätsprognose erweitert diesen Stichtag-Blick auf einen Planungszeitraum von drei bis vier Wochen: Welche Mittelzuflüsse sind in dieser Zeit realistisch zu erwarten, welche Abflüsse werden anfallen? Ergibt diese Prognose, dass die Deckungslücke dauerhaft und in nennenswertem Ausmaß bestehen wird, ist rechtlich von Zahlungsunfähigkeit auszugehen – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer dies intern so kommuniziert hat.
Nach unserer Erfahrung wird dieser strukturierte Liquiditätsstatus in mittelständischen Betrieben häufig nicht geführt. Stattdessen wird die Liquiditätssituation intuitiv auf Basis der täglichen Kontostände bewertet. Für eine rechtssichere Dokumentation – und gegebenenfalls eine spätere Verteidigung gegenüber Insolvenzverwaltern oder Strafverfolgungsbehörden – ist dies unzureichend.
Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht zu laufen?
Der Zeitpunkt des Beginns der Antragspflicht ist für den Geschäftsführer von unmittelbarer persönlicher Relevanz. Gemäß § 15a InsO sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Der Fristbeginn ist an den Eintritt des Insolvenzgrundes geknüpft – nicht an seine Kenntnis durch den Geschäftsführer, nicht an eine formelle Feststellung und auch nicht an den Beschluss eines etwaigen Gesellschafterkreises. Wer argumentiert, er habe die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt, muss sich fragen lassen, ob er sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Grob fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor Haftung.
Die dreiwöchige Frist ist als äußerstes Ende einer Ausnahme konzipiert: Sie räumt Zeit für ernsthafte und zielführende Sanierungsbemühungen ein. Schlagen diese fehl, ist Antrag zu stellen. Die Frist ist kein Freiraum, um Vermögen umzuschichten, Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen oder günstige Gläubiger zu bevorzugen – solche Handlungen in der Fristperiode begründen regelmäßig eigenständige Haftungstatbestände.
Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer?
Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung treffen den Geschäftsführer in mehrfacher Hinsicht. Strafrechtlich erfüllt die Insolvenzverschleppung den Tatbestand des § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dies gilt auch für fahrlässiges Handeln.
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren. Das bedeutet in der Praxis: Jede Zahlung, die der Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Unternehmensvermögen leistet, ist potenziell anfechtungsrelevant oder begründet unmittelbare Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters.
Darüber hinaus besteht eine Haftung gegenüber Neugläubigern, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch Verträge mit dem Unternehmen abgeschlossen haben und nun ausfallen. Diesen Neugläubigern haftet der Geschäftsführer persönlich, weil sie darauf vertrauen durften, es mit einem solventen Unternehmen zu tun zu haben. Diese Konstellation ist in inhabergeführten Mittelstandsunternehmen besonders relevant, wo der Geschäftsführer oft zugleich Mehrheitsgesellschafter ist und das Haftungsrisiko sein gesamtes Privatvermögen erfasst.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Geschäftsführer, die erst nach Ausbruch einer Unternehmenskrise erkennen, in welchem Umfang sie persönlich exponiert sind. Der entscheidende Hebel ist frühzeitiges Handeln: Wer die Zahlungsunfähigkeit erkennt und dokumentiert, kann Sanierungsoptionen noch nutzen; wer wartet, verliert diese Optionen und riskiert zusätzlich die persönliche Haftung.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Monate hinweg Lieferantenverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge gestundet, ohne eine belastbare Liquiditätsplanung zu führen. Die Hausbank hatte eine Überbrückungslinie mündlich in Aussicht gestellt, diese aber nicht schriftlich zugesagt. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte gemeinsam mit einem spezialisierten Restrukturierungsberater einen strukturierten Finanzstatus und eine Dreiwochenplanung, die die Liquiditätslücke erstmalig belastbar quantifizierte. Es stellte sich heraus, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit seit mehreren Wochen vorlag. Ergebnis: Durch die frühzeitige Feststellung konnten Sanierungsalternativen – darunter die Eröffnung eines StaRUG-Verfahrens und Verhandlungen mit Gläubigern – noch ernsthaft geprüft werden. Der Geschäftsführer konnte seine Handlungsfähigkeit und seine Pflichterfüllung dokumentieren, was spätere Haftungsvorwürfe erheblich reduzierte.
Abgrenzung: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – zwei eigenständige Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind rechtlich selbständige Insolvenzgründe, die beide die Antragspflicht auslösen. Während § 17 InsO auf die Liquidität abstellt – kann das Unternehmen fällige Forderungen bedienen? –, prüft § 19 InsO die bilanziell-bilanzrechtliche Situation: Übersteigen die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen, und ist die Fortführungsprognose negativ?
Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Kombination beider Normen besonders tückisch. Ein Unternehmen kann bilanziell überschuldet sein, obwohl es noch über ausreichende Liquidität verfügt – etwa weil stille Reserven oder außerbilanzielle Vermögenswerte nicht in der Handelsbilanz abgebildet sind. Umgekehrt kann ein bilanziell gesundes Unternehmen zahlungsunfähig werden, wenn Forderungen aus einem Großauftrag ausbleiben und die Kreditlinien ausgeschöpft sind.
In der Krise überlagern sich beide Insolvenzgründe häufig. Die rechtssichere Feststellung, welcher Grund zuerst eingetreten ist, hat erhebliche Bedeutung für die Berechnung von Haftungszeiträumen und für die Anfechtbarkeit von Zahlungen. Die Antragspflicht bei Überschuldung beträgt nach § 15a InsO ebenfalls sechs Wochen – ein anderer Fristlauf als bei der Zahlungsunfähigkeit mit drei Wochen.
Fristvergleich: Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) beträgt die Antragsfrist nach § 15a InsO drei Wochen; bei Überschuldung (§ 19 InsO) sechs Wochen. Die kürzere Frist gilt bei Zahlungsunfähigkeit – sie ist die praktisch bedeutsamere, weil schwerer erkennbare Grenze.
Welche Handlungsoptionen bestehen noch nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit?
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend das Ende des Unternehmens. Sie markiert den Beginn einer rechtlich definierten Handlungsperiode, in der verschiedene Instrumente eingesetzt werden können – vorausgesetzt, es wird unverzüglich gehandelt.
StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021): Dieses Instrument steht Unternehmen offen, die sich noch nicht in der Zahlungsunfähigkeit befinden oder bei denen die Zahlungsunfähigkeit in unmittelbarer Entstehung ist. Ist sie bereits eingetreten, scheidet das StaRUG regelmäßig aus, weil es auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet ist, nicht auf die manifeste.
Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber noch nicht eingetretener echter Zahlungsunfähigkeit – kann der Schuldner ein Schutzschirmverfahren beantragen, das ihm bis zu drei Monate Zeit gibt, einen Insolvenzplan unter eigener Verwaltung zu erarbeiten. Dieses Fenster schließt sich, wenn manifeste Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung möglich, wenn die Eigenverwaltung im Interesse der Gläubiger erscheint. Der Geschäftsführer bleibt dann unter Aufsicht eines Sachwalters handlungsfähig. Dies setzt jedoch voraus, dass keine erheblichen Pflichtverletzungen in der Vorgeschichte die Eigenverwaltungseignung untergraben.
Entscheidungsmatrix für Krisenkonstellationen: Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, ist das StaRUG als außergerichtliches Instrument zu prüfen; der Handlungsspielraum ist noch maximal. Liegt manifeste Zahlungsunfähigkeit vor, aber die Unternehmensstruktur ist sanierungsfähig, kommt Schutzschirm oder Eigenverwaltung in Betracht; der Zeitdruck ist erheblich. Ist die Zahlungsunfähigkeit seit Wochen bekannt und wurde nicht gehandelt, verbleibt nur das Regelverfahren – mit erhöhten Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.
Dokumentationspflichten und Sorgfaltsstandard des Geschäftsführers
Neben der Frage, wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist die Dokumentation des Erkenntnisprozesses von eigenständiger rechtlicher Bedeutung. Im späteren Insolvenzverfahren oder in einem Haftungsprozess wird der Insolvenzverwalter oder das Strafgericht rekonstruieren, ab wann der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat oder hätte wissen müssen.
Der Sorgfaltsstandard ist der eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser Standard verlangt nicht, dass der Geschäftsführer täglich einen formellen Liquiditätsstatus erstellt. Er verlangt aber, dass erkennbare Warnsignale ernst genommen und in eine strukturierte Analyse überführt werden. Warnsignale, die zwingend Anlass zur vertieften Prüfung geben, sind unter anderem: gehäufte Mahnstufen von Lieferanten, Überziehung von Kreditlinien, Stundungsbitten bei Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern, Ausbleiben zugesagter Anzahlungen oder Rückgang der Auftragsbestandsdecke auf unter sechs Wochen.
Eine sorgfältig geführte Dokumentation, die zeigt, wann die Lage erkannt wurde, welche Maßnahmen eingeleitet worden sind und welche Prognosen zu welchem Zeitpunkt als belastbar galten, ist das zentrale Verteidigungsinstrument des Geschäftsführers. Sie beweist, dass er nicht sehenden Auges in die Insolvenz geführt, sondern ernsthaft und verantwortungsvoll auf die Situation reagiert hat.
Nach unserer Erfahrung wird diese Dokumentation in der Praxis vernachlässigt – mit dem Argument, man sei ohnehin gerade mit der operativen Krisenbewältigung beschäftigt. Dieser Fehler lässt sich später kaum korrigieren. Investitionen in die rechtssichere Dokumentation in der Krise sind daher keine Formalitäten, sondern essenzielle Haftungsprophylaxe.
Strafrechtliche Dimension: Insolvenzverschleppung und verwandte Tatbestände
Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO ist ein Offizialdelikt: Die Strafverfolgungsbehörden können und müssen ermitteln, sobald im Insolvenzverfahren Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung vorliegen. In der Praxis erstattet der Insolvenzverwalter regelmäßig Anzeige, sobald er bei der Prüfung der Geschäftsunterlagen feststellt, dass der Insolvenzgrund deutlich vor der Antragstellung vorlag.
Neben der Insolvenzverschleppung kommen in Betracht: Bankrott (§ 283 StGB), wenn Vermögen beiseitegeschafft, verheimlicht oder verschwendet wurde; Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), wenn einzelne Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bevorzugt befriedigt wurden; sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmerentgelt (§ 266a StGB), wenn Sozialversicherungsbeiträge trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht abgeführt wurden.
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bedeutet dies: Im Moment der Zahlungsunfähigkeit entsteht nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Pflicht, sondern eine strafrechtlich bewehrte Handlungspflicht. Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Steuerschulden zahlt, um eine strafrechtliche Inanspruchnahme des Finanzamts abzuwenden, schiebt damit gegebenenfalls Haftungsrisiken gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter nach vorne.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Insolvenzrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Liquiditätssituation und der in Ihrem Unternehmen bereits getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Frage der Zahlungsunfähigkeit erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Praktische Empfehlungen: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Die vorangehende Analyse verdichtet sich in einem Fazit: Zahlungsunfähigkeit ist kein wirtschaftliches Befinden, sondern ein rechtlich definierter Tatbestand mit starren Fristen und erheblichen persönlichen Konsequenzen. Geschäftsführer, die in ihrer Unternehmenswirklichkeit Warnsignale erkennen, sollten daher unverzüglich handeln – nicht erst, wenn der Handlungsdruck unerträglich geworden ist.
Die wichtigsten Schritte im Überblick:
- Liquiditätsstatus sofort aufstellen. Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der fälligen Verbindlichkeiten zum Stichtag. Kein Ersatz durch intuitives Kontenmonitoring.
- Dreiwochenplanung etablieren. Rollierender Liquiditätsplan auf Wochen-Basis: Welche Zuflüsse sind gesichert, welche Abflüsse sind zwingend? Welche Forderungen sind kurzfristig einbringlich?
- Abgrenzung Stockung vs. Unfähigkeit dokumentieren. Festhalten, warum man zu einem bestimmten Zeitpunkt noch von einer behebbaren Stauung ausgegangen ist – und warum diese Einschätzung auf belastbarer Grundlage beruhte.
- Beratung einholen, bevor die Frist läuft. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit laufen drei Wochen; in dieser Zeit müssen anwaltliche Beratung, Sanierungsprüfung und Entscheidung über den Antrag abgeschlossen sein. Diese Zeit reicht nicht, wenn die Beratung erst am letzten möglichen Tag beginnt.
- Gesellschafterkreis informieren. Der Gesellschafterkreis ist frühzeitig zu informieren; eine Nachschusspflicht der Gesellschafter kann Liquidität schaffen – Voraussetzung ist aber, dass dies rechtssicher vereinbart und ausgezahlt wird, bevor die Zahlungsunfähigkeit manifest ist.
- Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen oder die spätere Insolvenzmasse mindern.
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Häufige Fragen zur Zahlungsunfähigkeit im deutschen Insolvenzrecht
Was versteht das deutsche Insolvenzrecht unter Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt dabei eine nicht nur geringfügige, dauerhaft nicht schließbare Liquiditätslücke. Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der vorübergehenden Zahlungsstockung, bei der die Lücke typischerweise innerhalb weniger Wochen behebbar ist. Die Grenzziehung ist im Einzelfall von erheblicher haftungsrechtlicher Bedeutung.
Wie lange hat ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Nach § 15a InsO ist der Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen. Diese Frist beginnt objektiv mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht erst mit positiver Kenntnis des Geschäftsführers. Fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bezeichnet die Unfähigkeit, fällige Verbindlichkeiten zu bedienen – ein Liquiditätskriterium. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine positive Fortführungsprognose fehlt – ein bilanzrechtliches Kriterium. Beide sind eigenständige Insolvenzgründe und lösen die Antragspflicht unabhängig voneinander aus. Die Antragsfrist beträgt bei Überschuldung sechs Wochen, bei Zahlungsunfähigkeit nur drei Wochen.
Kann ein Unternehmen auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch saniert werden?
Ja – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stehen unter bestimmten Voraussetzungen noch Sanierungsinstrumente zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270a InsO, bei dem der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält. Voraussetzung ist, dass keine erheblichen Pflichtverletzungen die Eigenverwaltungseignung untergraben. Das StaRUG setzt hingegen drohende, nicht manifeste Zahlungsunfähigkeit voraus und scheidet nach ihrem Eintritt in der Regel aus.
Wie dokumentiert ein Geschäftsführer rechtssicher, dass er die Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt hat?
Zentrale Instrumente sind ein datierter Finanzstatus (Gegenüberstellung verfügbarer Mittel und fälliger Verbindlichkeiten), eine rollierendes Dreiwochenplanung sowie schriftlich festgehaltene Einschätzungen zur Prognose. Belastbare Beratungsunterlagen, Protokolle von Geschäftsführer- und Gesellschaftersitzungen sowie schriftliche Bankkorrespondenz sind gleichfalls zu sichern. Diese Dokumentation schützt im späteren Haftungsprozess und gegenüber Strafverfolgungsbehörden.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen leistet?
Grundsätzlich ja. § 15b InsO verpflichtet den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife, Zahlungen zu unterlassen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Verstöße begründen Erstattungsansprüche des Insolvenzverwalters, die das Privatvermögen des Geschäftsführers erfassen können. Ausnahmen bestehen für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen – diese sind jedoch eng und im Einzelfall zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Lichte Ihrer spezifischen Unternehmenssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Frage der Zahlungsunfähigkeit wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.