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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Zahlungsunfähigkeit feststellen – Rechtslage und Optionen

Zahlungsunfähigkeit feststellen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer öffnet die Kontoauszüge eines Montagmorgens: Lieferantenrechnungen seit drei Wochen offen, die Hausbank hat die Kreditlinie nicht verlängert, und die Lohnzahlung Ende des Monats steht in Frage. Was sich nach einem temporären Liquiditätsengpass anfühlt, kann rechtlich bereits den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllen – mit unmittelbaren persönlichen Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Feststellung dieses Zustands ist keine betriebswirtschaftliche Ermessensfrage, sondern ein rechtlicher Tatbestand mit festen Kriterien – und sie löst für den Geschäftsführer eine Antragspflicht aus, die nach § 15a InsO spätestens innerhalb von drei Wochen erfüllt sein muss. Für inhabergeführte Unternehmen im Mittelstand bedeutet das: Wer die Zeichen zu spät erkennt oder bewusst ignoriert, riskiert persönliche Haftung, strafrechtliche Verantwortung und den Verlust einer geordneten Sanierungsoption.

Dieser Beitrag analysiert den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, erläutert die Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung und zur Überschuldung, benennt die praktischen Feststellungsmethoden und zeigt auf, welche Handlungsoptionen Geschäftsführern innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens noch verbleiben.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO?

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO der primäre Insolvenzeröffnungsgrund: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst auf ein liquiditätsbezogenes Kriterium abgestellt – nicht auf Bilanzwerte, nicht auf die Substanz des Unternehmens, sondern ausschließlich auf die Fähigkeit, gegenwärtig fällige Verbindlichkeiten zu begleichen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diesen Tatbestand entweder unterschätzen oder mit dem kaufmännischen Begriff der Illiquidität gleichsetzen, der deutlich weiter gefasst ist. Entscheidend für § 17 InsO ist die konkrete Unfähigkeit zur Begleichung fälliger Forderungen – und zwar nicht nur momentan, sondern auf absehbare Sicht. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten als Indiz für Zahlungsunfähigkeit gilt, sofern nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Lücke innerhalb kurzer Zeit geschlossen wird.

Diese Schwelle entstammt der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie ist kein starrer Automatismus – im Einzelfall kommt es stets auf die Gesamtschau der Liquiditätssituation an. Doch sie gibt dem Geschäftsführer einen praxisnahen Anhaltspunkt: Wer mehr als 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft nicht bedienen kann, bewegt sich im rechtlich kritischen Bereich.

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung – welcher Unterschied entscheidet?

Die Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und bloßer Zahlungsstockung ist rechtlich und praktisch von erheblicher Bedeutung: Nur die Zahlungsunfähigkeit begründet die Insolvenzantragspflicht; eine vorübergehende Zahlungsstockung ist kein Insolvenzeröffnungsgrund. Die Frage, wann die eine in die andere umschlägt, ist daher keine akademische Debatte, sondern eine persönlich haftungsrelevante Unterscheidung für jeden Geschäftsführer.

Zahlungsstockung liegt vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten zwar aktuell nicht bedienen kann, aber innerhalb eines kurzen Zeitraums – die Rechtsprechung orientiert sich regelmäßig an einem Zeitraum von etwa zwei bis drei Wochen – in der Lage sein wird, sich die erforderliche Liquidität zu verschaffen. Kann eine Kontokorrentlinie erhöht, ein Debitorenbestand rasch eingezogen oder eine zugesagte Gesellschafterleistung innerhalb weniger Tage realisiert werden, handelt es sich noch um eine überwindbare Stockung.

Kritisch wird die Situation, wenn keine realistische Aussicht auf kurzfristige Liquiditätszuflüsse besteht. Dann wird aus der Stockung eine Unfähigkeit. Nach unserer Erfahrung verläuft diese Grenze in der Praxis nicht scharf: Unternehmen geraten häufig über Wochen in eine Grauzone, in der Geschäftsführer zuwarten, Prioritätszahlungen vornehmen und hoffen, dass eine Großzahlung oder Kreditzusage eintrifft. Genau diese Phase ist rechtlich gefährlich. Denn rückwirkend beurteilt ein Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat – mit entsprechenden Konsequenzen für die Haftungsfrage.

Wie lässt sich Zahlungsunfähigkeit methodisch feststellen?

Zahlungsunfähigkeit festzustellen ist kein rein intuitiver Vorgang – es gibt anerkannte betriebswirtschaftliche und rechtliche Methoden, die in der Insolvenzpraxis und von Gerichten herangezogen werden. Die zentrale Methode ist der sogenannte Liquiditätsstatus, ergänzt um eine Liquiditätsplanung für den relevanten Beobachtungszeitraum.

Der Liquiditätsstatus zum Stichtag stellt die verfügbaren Zahlungsmittel und kurzfristig realisierbaren Liquiditätsreserven den zum selben Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüber. Verfügbare Zahlungsmittel umfassen Kassenbestände, Bankguthaben sowie sofort abrufbare Kreditlinien. Hinzuzurechnen sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in den nächsten Tagen eingehen, sowie andere kurzfristig liquidierbare Aktiva. Demgegenüber stehen sämtliche fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten – nicht nur Bankverbindlichkeiten, sondern auch Lieferantenforderungen, Steuer- und Sozialversicherungsrückstände sowie Lohnforderungen.

Ergibt dieser Vergleich eine Unterdeckung, wird geprüft, ob diese Lücke innerhalb des relevanten Zeitraums geschlossen werden kann. Hierfür wird ein Finanzplan aufgestellt, der die erwarteten Liquiditätszuflüsse (Umsatzerlöse, Forderungseingänge, Gesellschafterleistungen, Kreditauszahlungen) den erwarteten Abflüssen (Lieferantenzahlungen, Lohn, Steuern, Schuldendienst) gegenüberstellt.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 80 Beschäftigten, das nach einem Großkundenausfall in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten war. Der Geschäftsführer hatte intern einen Liquiditätsstatus erstellt, der eine Unterdeckung von rund 15 % der fälligen Verbindlichkeiten auswies. Ausgangslage: Keine Hausbankkreditlinie mehr verfügbar, Lieferantenrückstände seit vier Wochen. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte gemeinsam mit einem Restrukturierungsberater eine belastbare Dreiwochenplanung und identifizierte über einen Gesellschafterdarlehensrahmen sowie Forderungsverkäufe eine realistische Liquiditätszufuhr. Ergebnis: Zahlungsunfähigkeit konnte im Ergebnis rechtlich verneint werden; das Unternehmen trat in ein StaRUG-Verfahren ein und erlangte eine strukturierte Finanzierungslösung. Entscheidend war das rechtzeitige Erkennen der Situation und das strukturierte Vorgehen innerhalb der gesetzlichen Fristgrenzen.

Mandatshinweis (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Lieferantenstundungsvereinbarungen liefen aus, die Hausbank hatte Kapitaldienstdeckung verweigert, und der Liquiditätsstatus wies eine Unterdeckung aus. Vorgehen: Erstellung eines belastbaren Liquiditätsstatus und Dreiwochenplanung, rechtliche Einordnung als Zahlungsstockung, Vorbereitung einer Gesellschafterfinanzierung und Verhandlungsführung mit Hauptgläubigern. Ergebnis: Der Antragszeitpunkt konnte durch zügiges Handeln so gesteuert werden, dass das Unternehmen eine außergerichtliche Sanierungslösung realisierte. Ohne die zeitnahe rechtliche Einordnung wäre das Zeitfenster für diese Option abgelaufen.

Welche Fristen gelten und was droht bei Versäumnis?

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, greift § 15a InsO unmittelbar: Die Mitglieder des Vertretungsorgans – also bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand – sind verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist ist keine Verhandlungsfrist. Sie markiert die Grenze zwischen zulässiger Krisenreaktion und strafbarem Verhalten.

Bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO – dem zweiten Insolvenzeröffnungsgrund für Kapitalgesellschaften – verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Das erscheint auf den ersten Blick großzügiger, täuscht aber: In der Praxis liegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung häufig gleichzeitig oder zeitnah vor. Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt, von dem ab die kürzere Drei-Wochen-Frist läuft.

Was droht bei Fristversäumnis? Erstens die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO gegenüber den Neugläubigern – also gegenüber denjenigen Gläubigern, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch Geschäfte mit der Gesellschaft abgeschlossen haben. Zweitens die Haftung gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und das Vermögen der Gesellschaft geschmälert haben (§ 64 GmbHG a. F. / § 15b InsO n. F.). Drittens droht die Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Diese strafrechtliche Komponente wird in der Beratungspraxis häufig unterschätzt.

Welche Handlungsoptionen bestehen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit?

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist kein Ende, sondern ein Ausgangspunkt. Entscheidend ist, welche Optionen innerhalb der verbleibenden Frist noch realistisch ergriffen werden können. Die Bandbreite reicht vom außergerichtlichen Sanierungsversuch über das StaRUG-Verfahren bis zur Insolvenzbeantragung – in Eigenverwaltung oder mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter.

Option 1: Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Kann die Unterdeckung durch sofortige Maßnahmen – Gesellschafterdarlehen, Forderungsverzicht, Kreditlinienerweiterung, Forderungsverkauf – innerhalb der Drei-Wochen-Frist vollständig beseitigt werden, entfällt der Insolvenzeröffnungsgrund. Die Zahlungsunfähigkeit ist dann rechtlich überwunden. Diese Option setzt voraus, dass die Zuflüsse rechtlich gesichert und innerhalb des Zeitfensters realisierbar sind – nicht nur in Aussicht gestellt. Nach unserer Erfahrung scheitern viele Sanierungsversuche an diesem Punkt: Finanzierungszusagen, die nicht rechtzeitig formalisiert werden, zählen nicht.

Option 2: StaRUG-Restrukturierung. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet unterhalb der Insolvenz eine gerichtlich flankierte Sanierungsoption. Das StaRUG setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist – oder die Zahlungsunfähigkeit im Planverfahren überwunden werden kann. Wer das StaRUG nutzen möchte, muss die Krise also früh genug erkennen. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, verbleibt allenfalls die Möglichkeit, die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit als Teil eines StaRUG-Plans zu gestalten – ein juristisch anspruchsvolles Vorgehen, das einer sorgfältigen Planung bedarf.

Option 3: Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht es dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten. Sie ist ein ernstzunehmendes Sanierungsinstrument, setzt aber Planungsdisziplin und eine belastbare Kommunikation mit den Hauptgläubigern voraus. Wird ein Antrag auf Eigenverwaltung vor dem Eröffnungsbeschluss gestellt, kann ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt werden; die Unternehmensleitung behält vorläufig die Verfügungsmacht. Gelingt die Vorbereitung, bietet die Eigenverwaltung die besten Chancen für einen Insolvenzplan, der das Unternehmen erhält.

Option 4: Regelinsolvenz. Ist keine der vorgenannten Optionen realistisch oder scheitert ein Sanierungsversuch, muss Insolvenzantrag gestellt werden. Auch dies ist keine Niederlage, sondern ein geregelter Verfahrensweg. Ein Insolvenzplan kann auch im Regelverfahren eine übertragende Sanierung oder einen Gläubigervergleich herbeiführen. Entscheidend ist, den Antrag zeitgerecht zu stellen – und nicht erst dann, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind und die Frist bereits überschritten wurde.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers – was ist konkret zu beachten?

Kein Thema beschäftigt Geschäftsführer in der Krise stärker als die Frage der persönlichen Haftung. Das Insolvenzrecht hat hier in den letzten Jahren an Schärfe gewonnen. Seit der Reform durch das SanInsFoG (in Kraft seit 1. Januar 2021, das auch das StaRUG eingeführt hat) ist § 15b InsO die zentrale Norm, die die Pflicht des Geschäftsführers regelt, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Praktisch bedeutet das: Der Geschäftsführer haftet der Insolvenzmasse gegenüber für alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen hat und die nicht zwingend notwendig waren, um den Geschäftsbetrieb im Interesse der Gläubigergesamtheit aufrechtzuerhalten. Privilegiert sind insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung der betrieblichen Grundfunktionen dienen – etwa Löhne zur Betriebsfortführung oder Mieten, ohne die eine Weiterführung nicht möglich wäre. Demgegenüber nicht privilegiert sind einseitige Gläubigerbevorzugungen: Wer selektiv einen Gesellschaftsgläubiger oder eine nahestehende Person bevorzugt bezahlt, setzt sich nicht nur dem Haftungsrisiko nach § 15b InsO aus, sondern liefert dem späteren Insolvenzverwalter auch Anfechtungsmaterial nach §§ 129 ff. InsO.

Wann haftet der Geschäftsführer also persönlich? Im Kern dann, wenn er entweder die Zahlungsunfähigkeit trotz erkennbarer Anzeichen nicht festgestellt hat (Fahrlässigkeit), wenn er sie zwar erkannt, aber keinen rechtzeitigen Antrag gestellt hat (Insolvenzverschleppung), oder wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen vorgenommen hat, die die Insolvenzmasse geschmälert haben. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er im Zeitpunkt der Zahlungen keine Kenntnis von der Insolvenzreife hatte – oder dass die Zahlungen nach den gesetzlichen Maßstäben privilegiert waren.

Frühwarnindikatoren: Wann muss der Geschäftsführer handeln?

Zahlungsunfähigkeit tritt selten plötzlich ein. In der Mandatspraxis beobachten wir regelmäßig ein Muster: Die Krise kündigt sich über Wochen oder Monate durch eine Abfolge von Warnsignalen an, die einzeln noch keine Handlungspflicht auslösen, in ihrer Kumulation aber den Tatbestand des § 17 InsO erfüllen.

Zu den typischen Frühwarnindikatoren gehören: anhaltende Überziehung von Kontokorrentkrediten, wiederholtes Versäumen von Lieferantenzielen, Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen (ein besonders starkes Indiz, da die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen in aller Regel umgehend mahnen), Stundungsvereinbarungen mit mehreren Gläubigern gleichzeitig sowie die Unfähigkeit, eine anstehende Lohnzahlung termingerecht zu leisten. Jeder dieser Faktoren für sich genommen mag erklärbar sein. Treten sie jedoch zusammen auf, ist eine rechtliche Beurteilung unausweichlich.

Welche Dokumentationspflichten hat der Geschäftsführer in dieser Phase? Er ist gut beraten, den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens in regelmäßigen Abständen schriftlich zu dokumentieren – und zwar nicht nur in der Form des Jahresabschlusses, sondern als laufende Liquiditätsplanung. Kann er im Nachhinein nachweisen, dass er die Situation regelmäßig beobachtet, sachkundig bewertet und auf Basis einer vertretbaren Prognose gehandelt hat, verbessert das seine Verteidigungsposition erheblich. Fehlt diese Dokumentation, tritt im Streitfall die Vermutung ein, dass er die Krise hätte erkennen müssen.

Entscheidungsmatrix: Konstellation, Instrument und Handlungsoption

In der anwaltlichen Beratung strukturieren wir die Entscheidungsfindung regelmäßig anhand einer Konstellationsanalyse. Diese hilft, rasch zu erkennen, welches Instrument und welches Zeitfenster zur Verfügung stehen.

Konstellation A – Liquiditätslücke unter 10 %, kurzfristige Deckung absehbar: Zahlungsstockung, kein Insolvenzeröffnungsgrund. Handlungsoption: Liquiditätssicherung, Dokumentation der Situation, Gläubigerkommunikation. Frist: keine gesetzliche Antragspflicht. Risiko: Übergang in Zahlungsunfähigkeit, wenn die Deckung ausbleibt.

Konstellation B – Liquiditätslücke über 10 %, keine kurzfristige Schließung absehbar: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Drei-Wochen-Frist nach § 15a InsO läuft. Handlungsoptionen: sofortige Sanierungsmaßnahmen zur Lückenbeseitigung, StaRUG-Prüfung, Antrag auf Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz. Priorität: rechtliche Einordnung und externe Beratung innerhalb der ersten Tage.

Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleichzeitig vorliegend: Die kürzere Drei-Wochen-Frist (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO – Zahlungsunfähigkeit) ist maßgeblich. Keine Option mehr für StaRUG ohne gleichzeitige Sanierungsfinanzierung. Insolvenz in Eigenverwaltung nur möglich, wenn die Vorbereitung sofort eingeleitet wird. Regelinsolvenz als Fallback, wenn kein belastbarer Sanierungsplan vorliegt.

Diese Konstellationsanalyse ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall – sie verdeutlicht aber, dass das verfügbare Instrumentarium nicht linear, sondern zeitkritisch ist. Je früher die Situation rechtlich eingeordnet wird, desto größer ist die Gestaltungsfreiheit.

Restrukturierung vor dem Insolvenzantrag – welche Instrumente stehen zur Verfügung?

In der Phase zwischen der Erkennbarkeit der Krise und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liegt der eigentliche Gestaltungsraum. Wer diese Phase nutzt, hat deutlich mehr Optionen als derjenige, der erst handelt, wenn die Antragspflicht bereits ausgelöst ist. Die nachfolgende Darstellung gilt sowohl für den vorinsolvenzlichen als auch für den frühinsolvenzlichen Bereich.

Das StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ist das bedeutendste Sanierungsinstrument unterhalb der Insolvenz. Es ermöglicht es, einzelne Gläubigergruppen mit einfacher Mehrheit zu einem Restrukturierungsplan zu verpflichten, ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen. Das Verfahren kann weitgehend ohne Öffentlichkeit durchgeführt werden – ein wesentlicher Vorteil für mittelständische Unternehmen, deren Reputation bei Lieferanten und Kunden empfindlich ist. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig ist. Der Nachweis dieser Schwelle ist selbst ein juristisch anspruchsvoller Schritt, den wir regelmäßig gemeinsam mit spezialisierten Restrukturierungsberatern erarbeiten.

Daneben stehen außergerichtliche Instrumente: Stillhaltevereinbarungen (Moratorien) mit Banken und Hauptlieferanten, Gesellschafterdarlehen, Debt-to-Equity-Swaps (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital), Forderungsverzichte und Rangrücktrittserklärungen. Letztere sind insbesondere für die Abwendung der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO relevant: Ein Gesellschafter, der auf seine Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt, bewirkt, dass seine Forderung bei der Überschuldungsprüfung nicht mehr als Passivposten zählt – und kann damit allein die Überschuldung beseitigen oder verhindern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Restrukturierungskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der aktuellen Liquiditätslage, der Gläubigerstruktur, der Gesellschafterbereitschaft und der verbleibenden Fristen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Liquiditätssituation und eine rechtliche Einordnung der Handlungsoptionen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur Zahlungsunfähigkeit

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bezeichnet die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen – sie ist liquiditätsbezogen. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht – sie ist bilanzbezogen. Beide Tatbestände sind eigenständige Insolvenzeröffnungsgründe; bei Kapitalgesellschaften löst jeder für sich die Antragspflicht aus. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen nach § 15a InsO.

Ab wann ist ein Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH haftbar?

Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seiner Antragspflicht nicht nachkommt (Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO) oder wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vornimmt, die nicht dem Erhalt des Geschäftsbetriebs im Gläubigerinteresse dienen (§ 15b InsO). Diese Haftung trifft das persönliche Vermögen des Geschäftsführers und ist unabhängig vom Haftungsausschluss der GmbH.

Kann Zahlungsunfähigkeit auch vorliegen, wenn das Unternehmen noch zahlt?

Ja. Zahlungsunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmen noch einzelne Zahlungen leistet – etwa indem es ausgewählte Gläubiger bedient, während andere Forderungen dauerhaft offen bleiben. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung einzelner Verbindlichkeiten, sondern ob das Unternehmen in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten insgesamt zu erfüllen. Selektive Prioritätszahlungen können zudem später vom Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO angefochten werden.

Was ist die Drei-Wochen-Frist und wo beginnt sie zu laufen?

Die Drei-Wochen-Frist nach § 15a Abs. 1 InsO beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu laufen – also in dem Moment, in dem die rechtlichen Voraussetzungen des § 17 InsO erfüllt sind. Dieser Zeitpunkt wird im Streitfall von einem Gericht retrospektiv bestimmt. Nicht maßgeblich ist, wann der Geschäftsführer subjektiv von der Zahlungsunfähigkeit erfahren hat. Ein Geschäftsführer, der die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig verkennt, verliert damit nicht die Pflicht, sondern nur die Möglichkeit, noch rechtzeitig zu handeln.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Das StaRUG (seit 1. Januar 2021 in Kraft) greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit – also wenn das Unternehmen seine Zahlungen innerhalb von 24 Monaten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann, aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig ist. Es ermöglicht eine mehrheitliche Bindung einzelner Gläubigergruppen an einen Restrukturierungsplan, ohne Insolvenzantrag und weitgehend ohne Öffentlichkeit. Für mittelständische Unternehmen ist das StaRUG besonders attraktiv, weil es Sanierung ohne Reputationsschaden ermöglicht – setzt aber voraus, dass die Krise früh genug erkannt und anwaltlich begleitet wird.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, von der Krisenfrüherkennung über StaRUG-Verfahren bis zur Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafterkreise und Geschäftsführungen in allen Phasen der Unternehmenskrise – von der ersten Liquiditätsanalyse bis zum Abschluss des Sanierungsverfahrens. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Zahlungsunfähigkeitsfeststellung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Fristen nach § 15a InsO. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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