MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Zahlungsunfähigkeit feststellen

Zahlungsunfähigkeit feststellen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer öffnet am Montagmorgen die Kontoauszüge und stellt fest: Die Löhne für den laufenden Monat lassen sich nicht mehr vollständig überweisen, mehrere Lieferantenrechnungen sind seit Wochen überfällig, und ein Kreditinstitut hat die Linie nicht verlängert. Genau dieser Moment — und nicht erst der förmliche Insolvenzantrag — markiert rechtlich eine Weichenstellung, die über persönliche Haftung oder Strafbarkeit entscheiden kann.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit läuft die gesetzliche Antragsfrist von drei Wochen, nach deren Ablauf erhebliche persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken drohen. Frühzeitiges Feststellen und anwaltlich begleitetes Handeln sind in dieser Phase entscheidend.

Dieser Beitrag erläutert, wie Zahlungsunfähigkeit nach geltendem deutschen Recht festzustellen ist, welche Fristen gelten, welche Folgen drohen und welche Handlungsoptionen dem Mittelstand offenstehen.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO?

Zahlungsunfähigkeit ist der zentrale Insolvenzeröffnungsgrund im deutschen Recht und in § 17 InsO geregelt. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann — und diese Unfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Entscheidend ist damit zweierlei: die Fälligkeit der Verbindlichkeiten und die Dauerhaftigkeit der Lücke.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die Abgrenzung zwischen bloßer Zahlungsstockung und echter Zahlungsunfähigkeit eine Wesentlichkeitsschwelle entwickelt: Kann ein Unternehmen mehr als einen geringfügigen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit nicht bedienen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Als Faustformel gilt, dass eine Deckungslücke von mehr als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten in der Regel als nicht mehr geringfügig eingestuft wird — diese Einschätzung ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Schwelle zur Zahlungsunfähigkeit unterschätzen, weil einzelne Gläubiger Stundungen gewähren oder Zahlungsziele informell verlängert werden. Solche Vereinbarungen hemmen die Fälligkeit nur, wenn sie wirksam getroffen wurden — eine stillschweigende Duldung durch den Gläubiger entfaltet diesen Effekt in der Regel nicht. Wer hier ungeprüft Abwarten wählt, riskiert, die Antragsfrist unbemerkt zu verstreichen zu lassen.

Wie wird Zahlungsunfähigkeit konkret festgestellt?

Die Feststellung folgt einem strukturierten Prüfschema. Es geht im Kern darum, fällige Zahlungspflichten den vorhandenen Mitteln gegenüberzustellen und zu beurteilen, ob eine etwaige Deckungslücke kurzfristig geschlossen werden kann.

Ausgangspunkt ist eine sogenannte Liquiditätsstatus-Betrachtung: Welche Verbindlichkeiten sind zum Stichtag fällig oder werden es innerhalb eines kurzen Prognosezeitraums? Dem werden die verfügbaren Mittel gegenübergestellt — Bankguthaben, zugesagte und abrufbare Kreditlinien, eingehende Zahlungen aus gesicherter Quelle. Nicht verwertbare oder illiquide Aktiva — etwa Anlagevermögen, das erst veräußert werden müsste — zählen in dieser Betrachtung grundsätzlich nicht.

Ergibt diese Gegenüberstellung eine relevante Deckungslücke, ist in einem zweiten Schritt zu fragen: Kann die Lücke innerhalb eines kurzen Zeitraums aus eigener Kraft oder durch realisierbare externe Mittel geschlossen werden? Ist das nicht der Fall, spricht die Rechtslage für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Die genaue Dauer des Prognosezeitraums ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; in der Praxis wird typischerweise ein kurzer Zeitfenster von wenigen Wochen zugrunde gelegt.

Nach unserer Erfahrung ist die Dokumentation dieses Prüfprozesses nicht weniger wichtig als das Ergebnis selbst. Ein Geschäftsführer, der belegen kann, dass er auf Basis eines nachvollziehbaren und zeitnah erstellten Liquiditätsstatus gehandelt hat, steht in einer strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich besser da als jemand, der keine Aufzeichnungen vorhalten kann.

Welche Fristen gelten nach der Feststellung?

Sobald Zahlungsunfähigkeit festgestellt ist, beginnt eine der kritischsten Fristen des deutschen Insolvenzrechts zu laufen. Nach § 15a InsO beträgt die Antragspflichtfrist bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen. Innerhalb dieser Zeit muss der Geschäftsführer einer GmbH, UG oder vergleichbaren haftungsbeschränkten Gesellschaft beim zuständigen Insolvenzgericht Antrag stellen.

Parallel dazu gilt für den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO eine Frist von sechs Wochen. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. In der Praxis trifft beides häufig zusammen: Ein Unternehmen, das zahlungsunfähig ist, weist bei näherer Betrachtung oft auch eine bilanzielle Überschuldung auf.

Zu beachten ist: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn ein Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit förmlich dokumentiert hat. Sie beginnt, sobald die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Wer die Augen verschließt oder die Prüfung hinausschiebt, verlängert die Frist damit nicht. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht streng.

Für Gesellschaftergeschäftsführer und Fremdgeschäftsführer gilt diese Pflicht gleichermaßen. Auch wenn Gesellschafter die Geschäftsführung anweisen, keinen Antrag zu stellen, entbindet das den Geschäftsführer nicht von seiner persönlichen Antragspflicht — im Gegenteil.

Welche Haftungsfolgen drohen dem Geschäftsführer?

Die Folgen einer verschleppten Insolvenzantragstellung sind erheblich und betreffen den Geschäftsführer persönlich. Das Gesetz sieht zwei Haftungsebenen vor: eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche.

Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleistet wurden — sogenannte verbotene Zahlungen nach § 64 GmbHG (nun § 15b InsO). Diese Haftung gilt gegenüber der Gesellschaft und wird im Insolvenzverfahren typischerweise vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Nicht nur Überweisungen an Dritte zählen dazu; auch Geschäftsführer-Gehälter, Gesellschafterleistungen und Steuerzahlungen können in diesem Kontext problematisch sein. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind — ein enger Ausnahmetatbestand.

Strafrechtlich steht Insolvenzverschleppung unter Strafe (§ 15a Abs. 4 InsO). Hinzu kommen mögliche Strafbarkeiten wegen Bankrotts oder Gläubigerbegünstigung, wenn in der Krise Vermögen beiseitegeschafft oder einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt wurden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass strafrechtliche Ermittlungen in Insolvenzfällen zunehmend intensiver geführt werden — insbesondere wenn der Geschäftsführer bereits Monate vor dem Antrag Anzeichen einer Krise ignoriert hat.

Daneben greift die persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und für rückständige Steuern der Gesellschaft, sofern deren Abführung pflichtwidrig unterblieben ist.

Zahlungsunfähigkeit versus Zahlungsstockung: Die entscheidende Abgrenzung

Eine der häufigsten Fehlannahmen in der Beratungspraxis ist die Verwechslung von Zahlungsstockung und echter Zahlungsunfähigkeit. Beide beschreiben eine Liquiditätssituation, in der fällige Verbindlichkeiten nicht unmittelbar beglichen werden können — doch ihre rechtliche Bewertung und die daraus folgenden Pflichten unterscheiden sich grundlegend.

Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Deckungslücke kurzfristig und nachweisbar schließbar ist. Das setzt konkrete, nicht nur erhoffte Mittelzuflüsse voraus: Eine zugesagte und noch nicht abgerufene Kreditlinie kann dazu zählen, ein absehbarer Eingang aus einer offenen Forderung gegenüber einem bonitätsstarken Schuldner ebenfalls. Nicht ausreichend ist die vage Hoffnung auf Umsatzverbesserung oder die Erwartung, dass ein Gesellschafter schon einspringen werde.

Die Einschätzung, ob eine Stockung oder Unfähigkeit vorliegt, erfordert eine nüchterne, belegbare Prognose — keine kaufmännische Intuition. Nach unserer Erfahrung ist genau diese Abgrenzung der Punkt, an dem Geschäftsführer ohne anwaltliche Begleitung am häufigsten in die Haftung laufen. Wer die Situation rechtssicher einordnen lässt, kann im Zweifel nachweisen, dass er in einem Stadium gehandelt hat, das noch keine Antragspflicht auslöste.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte über mehrere Monate Lieferantenrechnungen gestundet und eine Gehaltszahlung an sich selbst ausgesetzt, um Liquidität zu sichern. Er war davon ausgegangen, dass ein ausstehender Großauftrag die Lage stabilisieren würde. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Geschäftsführer wurde auf Basis eines zeitnah erstellten Liquiditätsstatus geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorlagen. Parallel wurden StaRUG-Optionen und außergerichtliche Sanierungsoptionen auf Realisierbarkeit untersucht. Ergebnis: Die Prüfung ergab, dass die Deckungslücke zum relevanten Stichtag die rechtlich wesentliche Schwelle überschritt. Durch sofortige anwaltlich begleitete Einleitung von Sanierungsverhandlungen und — nach Ausschöpfung dieser Optionen — fristgerechte Insolvenzantragstellung konnte die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf das nach Lage der Dinge unvermeidliche Minimum begrenzt werden.

Welche Handlungsoptionen bestehen nach der Feststellung?

Die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen unverzüglich in die Regelinsolvenz muss. Das deutsche Recht hält eine Reihe von Instrumenten bereit, die — innerhalb der gesetzlichen Fristen und unter anwaltlicher Begleitung — genutzt werden können.

Außergerichtliche Sanierung: In manchen Fällen lässt sich die Liquiditätslücke durch Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschafterdarlehen, Factoring oder den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände schließen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen schnell, konkret und belastbar sind — nicht lediglich in Aussicht gestellt.

StaRUG-Verfahren: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, steht Unternehmen offen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vor, ist das StaRUG grundsätzlich nicht mehr der geeignete Rahmen; die Insolvenzordnung greift.

Regelinsolvenz und Eigenverwaltung: Wird fristgerecht Antrag gestellt, bestehen je nach Lage des Unternehmens Optionen zwischen Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Die Eigenverwaltung erlaubt dem Geschäftsführer, unter Aufsicht eines Sachwalters die Unternehmensführung fortzusetzen und einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Ob sie in Betracht kommt, hängt von der Größe des Unternehmens, der Gläubigerstruktur und dem Vertrauen der Gläubiger ab.

Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: Dieses Instrument setzt voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Auch hier gilt: Zeitpunkt und Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welches Instrument passt, ist keine abstrakte Frage, sondern hängt von der konkreten Situation des Unternehmens ab — Gläubigerstruktur, Umsatz, Betriebsfortführungsfähigkeit, Verhalten der Hausbank. Die genaue Frist ist im Einzelfall zu prüfen.

Pflichten des Geschäftsführers in der Krisenphase: Dokumentation und Sorgfalt

Neben der Frage, ob und wann ein Insolvenzantrag zu stellen ist, treffen den Geschäftsführer in der Krisenphase besondere Sorgfaltspflichten, die rechtlich eigenständig zu bewerten sind.

An erster Stelle steht die laufende Liquiditätsüberwachung. Ein Geschäftsführer, der keine oder unzureichende Systeme zur Erkennung einer Liquiditätskrise unterhält, läuft Gefahr, später nicht nachweisen zu können, wann genau er von der Krise Kenntnis erlangte — oder hätte erlangen müssen. Fehlende Dokumentation wird in Haftungsprozessen regelmäßig zum Nachteil des Geschäftsführers gewertet.

Darüber hinaus gilt: Zahlungen in der Krise stehen unter erhöhter Prüfpflicht. Vor jeder ausgehenden Zahlung sollte geprüft werden, ob sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist. Das klingt abstrakt, hat aber konkrete Konsequenzen: Gehaltsüberweisungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, Tilgungen von Gesellschafterdarlehen oder Zahlungen an nahestehende Personen sind in der Insolvenz besonders anfällig für Anfechtung.

Schließlich ist die Kommunikation mit Gläubigern in der Krise sensibel zu handhaben. Zugeständnisse oder Vereinbarungen, die einen Gläubiger gegenüber anderen bevorzugen, können als Gläubigerbegünstigung anfechtbar oder strafbar sein. Auch hier ist anwaltliche Begleitung keine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine notwendige Schutzmaßnahme für den Geschäftsführer persönlich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der Zahlungsunfähigkeit nach deutschem Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Buchhaltungsunterlagen, der fälligen Verbindlichkeiten und der einschlägigen Fristen. Da die Dreiwochenfrist des § 15a InsO ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit läuft, ist zügiges Handeln geboten. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Zahlungsunfähigkeit

Ab wann gilt ein Unternehmen nach § 17 InsO als zahlungsunfähig?

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann und diese Unfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine Wesentlichkeitsschwelle entwickelt: Eine Deckungslücke von mehr als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten gilt in der Regel als nicht mehr geringfügig. Ob diese Schwelle im konkreten Fall erreicht ist, hängt von den Einzelumständen ab und ist anwaltlich zu prüfen.

Welche Frist hat der Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrags?

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Antragspflichtfrist nach § 15a InsO drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes. Bei Überschuldung nach § 19 InsO gilt eine Frist von sechs Wochen. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Eintritt der Voraussetzungen, nicht erst mit deren förmlicher Feststellung.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Deckungslücke kurzfristig und auf Basis konkreter, nachweisbarer Mittelzuflüsse geschlossen werden kann. Zahlungsunfähigkeit besteht hingegen, wenn die Lücke nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums durch realistische Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Abgrenzung ist rechtlich und faktisch anspruchsvoll und sollte anwaltlich begleitet werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit?

Ja. Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Diese Haftung wird im Insolvenzverfahren regelmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Hinzu kann strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Insolvenzverschleppung treten.

Kann das StaRUG-Verfahren bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch genutzt werden?

Nein. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vor, ist das Insolvenzverfahren nach der InsO der maßgebliche Rahmen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz — von der frühzeitigen Krisendiagnose über die Prüfung von Insolvenzgründen nach der InsO bis zur Begleitung von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verbindet wirtschaftsrechtliche Beratungskompetenz mit einem klaren Blick für die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Buchhaltungsunterlagen, fälligen Verbindlichkeiten und der einschlägigen Fristen nach der InsO. Zur Klärung, wie die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.