MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden – Rechtslage und Optionen

Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen gerät in Liquiditätsengpässe. Die Löhne werden gezahlt, die Lieferanten vertröstet – doch die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleiben wiederholt offen. Monate später flattert dem Geschäftsführer persönlich ein Haftungsbescheid des Finanzamts ins Haus: sechsstellig, vollstreckbar, unmittelbar vollziehbar. Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Das Steuerrecht kennt hier eine der schärfsten Haftungsnormen des gesamten deutschen Wirtschaftsrechts.

Nach § 69 der Abgabenordnung (AO) haften Geschäftsführer einer GmbH persönlich und unbeschränkt für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit sie diese Schulden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet haben. Die Haftung trifft nicht nur den formellen Geschäftsführer – sie kann auch faktische Unternehmensleiter erfassen. Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit tatsächlich die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hatte.

Dieser Beitrag analysiert die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 AO, die typischen Haftungskonstellationen im Mittelstand, die verfahrensrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Haftungsbescheid sowie die präventiven und reaktiven Handlungsoptionen für betroffene Geschäftsführer.

§ 69 AO – Was der Gesetzeswortlaut wirklich bedeutet

Die Haftungsnorm des § 69 AO ist knapp formuliert, in ihrer Reichweite jedoch außerordentlich weit. Sie verweist auf § 34 AO, der Geschäftsführer und sonstige gesetzliche Vertreter juristischer Personen verpflichtet, deren steuerliche Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Der Bruch dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung – ohne das Schutzschild der beschränkten Haftung, das die GmbH-Konstruktion im Gesellschaftsrecht eigentlich gewährt.

Drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss eine Pflichtverletzung vorliegen, nämlich die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung steuerlicher Obliegenheiten. Zweitens muss diese Pflichtverletzung zumindest grob fahrlässig begangen worden sein. Drittens muss zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall beim Fiskus ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs hat diese Merkmale in einer langen Praxis konkretisiert – und dabei die Anforderungen an eine Entlastung des Geschäftsführers tendenziell streng ausgelegt.

Was heißt grobe Fahrlässigkeit in diesem Kontext? Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also dasjenige unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste. Für die Praxis bedeutet das: Wer Lohnsteuer nicht abführt, weil er die vorhandene Liquidität planmäßig für andere Gläubiger eingesetzt hat, erfüllt diesen Tatbestand nach gefestigter Senatsrechtsprechung in der Regel ohne Weiteres. Eine Entschuldigung durch wirtschaftliche Notlage wird hier nicht akzeptiert – im Gegenteil, sie kann die Haftung verschärfen.

Bemerkenswert ist der Umfang der Haftung: § 69 AO begrenzt die Haftung auf den Betrag, der bei pflichtgemäßem Verhalten nicht ausgefallen wäre. In der Praxis entspricht das bei der Lohnsteuer regelmäßig dem vollen einbehaltenen, aber nicht abgeführten Betrag. Bei der Umsatzsteuer greift der Grundsatz der anteiligen Haftung: Hatte die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt nicht genug Mittel, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen, so haftet der Geschäftsführer nur anteilig in dem Umfang, in dem der Fiskus im Verhältnis zu anderen Gläubigern benachteiligt wurde.

Welche Steuerarten besonders gefährlich sind

Nicht jede Steuer löst das gleiche Haftungsrisiko aus. Die Praxis zeigt, dass zwei Steuerarten das weitaus größte Haftungspotenzial für Geschäftsführer erzeugen: die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.

Bei der Lohnsteuer gilt ein besonders striktes Prinzip. Der Arbeitgeber hält die Lohnsteuer treuhänderisch für den Fiskus ein – sie gehört wirtschaftlich nicht mehr der Gesellschaft. Wer in einem Liquiditätsengpass trotzdem Nettolöhne auszahlt, ohne die Lohnsteuer abzuführen, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Pflicht vorsätzlich verletzt. Die Lohnsteuer-Haftung nach § 69 AO ist damit nahezu unausweichlich, sobald Lohnauszahlungen und Steuerabführung auseinanderfallen. Es gibt hier keinen tauglichen Verteidigungsgedanken des Inhalts, man habe keine andere Wahl gehabt.

Bei der Umsatzsteuer ist die Sachlage differenzierter. Hier greift, wie erwähnt, der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Zahlt eine Gesellschaft in der Krise alle Gläubiger quotal und vernachlässigt dabei auch den Fiskus nicht stärker als andere, kann die Haftung des Geschäftsführers entsprechend begrenzt sein. Allerdings trägt der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Mittel gleichmäßig verteilt wurden. Wer keine ordentliche Buchführung geführt hat, kann diesen Nachweis in der Regel nicht führen – mit der Konsequenz, dass das Finanzamt die Haftung in voller Höhe festsetzt.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können ebenfalls Gegenstand einer Haftung nach § 69 AO sein, kommen in der Insolvenzpraxis aber seltener vor, da diese Zahllasten meist erst im Jahresabschluss entstehen und oft durch Verlustvorträge gemindert werden. In der Beratungspraxis sehen wir dennoch Fälle, in denen aufgeschobene Körperschaftsteuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung zur Grundlage eines Haftungsbescheids werden.

Wer haftet – Formeller und faktischer Geschäftsführer

Der Kreis der Haftungsschuldner nach § 69 AO ist breiter, als der Wortlaut vermuten lässt. Formal verantwortlich ist zunächst derjenige, der im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Doch das Finanzamt und die Steuergerichte schauen hinter die formelle Registerlage.

Ein faktischer Geschäftsführer – also jemand, der die Geschäfte einer GmbH tatsächlich leitet, ohne formal bestellt zu sein – kann in gleicher Weise nach § 69 AO in Anspruch genommen werden. In der Mandatspraxis begegnet uns dieser Fall vor allem in inhabergeführten Unternehmensgruppen, in denen ein Gesellschafter ohne förmliche Bestellung die operative Führung übernimmt, während ein formeller Geschäftsführer nur eine Alibifunktion innehat. Auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er lediglich formal tätig war, wenn er tatsächlich sämtliche Entscheidungen getroffen hat.

Mehrere Geschäftsführer haften grundsätzlich nebeneinander als Gesamtschuldner nach § 69 AO i. V. m. § 44 AO. Eine Ressortaufteilung zwischen den Geschäftsführern – etwa: „für Finanzen ist Herr X zuständig" – kann die Haftung des nicht zuständigen Geschäftsführers mindern, schließt sie aber nicht aus. Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt, dass ein Geschäftsführer, der nicht mit Finanz- und Steuerfragen befasst ist, die Ausführung dieser Pflichten zumindest aktiv überwacht. Unterlässt er auch das, begründet bereits die fehlende Kontrolle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die zeitliche Dimension: Haftung entsteht für den Zeitraum der Amtsausübung. Scheidet ein Geschäftsführer aus, endet seine Haftung grundsätzlich für danach entstehende Fälligkeiten. Er bleibt aber für Steuerverbindlichkeiten verantwortlich, die während seiner Amtszeit entstanden sind – auch wenn sie erst später fällig wurden oder erst durch eine Betriebsprüfung zutage treten. Wer aus einer Gesellschaft ausscheidet, ohne zuvor eine sorgfältige Übergabe der steuerlichen Verhältnisse sicherzustellen, kann Jahre später mit einem Haftungsbescheid konfrontiert werden.

Wie das Finanzamt den Haftungsbescheid erlässt – Ermessen und Grenzen

Das Finanzamt erlässt den Haftungsbescheid gemäß § 191 AO nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet: Es ist nicht automatisch verpflichtet, bei jeder Pflichtverletzung eines Geschäftsführers einen Haftungsbescheid zu erlassen. Es hat vielmehr eine Abwägung vorzunehmen, ob und gegen wen es vorgeht. In der Praxis nimmt das Finanzamt dieses Ermessen jedoch weit und geht regelmäßig gegen Geschäftsführer vor, sobald bei der Gesellschaft keine Vollstreckungsmasse mehr vorhanden ist.

Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Einspruch (§ 347 AO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe angefochten werden kann. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat – diese Frist ist absolut und bei Versäumnis nur in engen Ausnahmefällen wiedereinsetzungsfähig. Nach erfolglosem Einspruch steht der Finanzrechtsweg offen: Klage beim zuständigen Finanzgericht, ebenfalls binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).

Wichtig aus der Verfahrenspraxis: Allein der Einspruch hemmt nicht die Vollziehung des Haftungsbescheids. Das Finanzamt kann unmittelbar nach Erlass vollstrecken, wenn es keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 361 AO stellt oder wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird. Der Geschäftsführer muss daher parallel zum Einspruch einen AdV-Antrag stellen, wenn er die sofortige Vollstreckung in sein Privatvermögen – also in Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge – verhindern will.

In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer auf den Haftungsbescheid mit Fassungslosigkeit reagieren und zunächst abwarten. Jede Verzögerung ist ein Fehler. Die Fristen laufen unabhängig davon, ob der Betroffene den Bescheid für richtig hält oder nicht.

Welche Verteidigungslinien gegen den Haftungsbescheid bestehen

Die Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid nach § 69 AO setzt an mehreren Ansatzpunkten an. Die Wahl der richtigen Strategie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – eine pauschale Empfehlung verbietet sich. Gleichwohl lassen sich aus der Rechtsprechung und der anwaltlichen Praxis fünf Verteidigungslinien systematisieren.

Erste Verteidigungslinie: Keine Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer war zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt von seinen Pflichten befreit – etwa wegen Krankheit, weil er bereits wirksam abberufen war oder weil eine anderweitige ressortmäßige Zuständigkeit mit aktiver Überwachung bestand. Diese Linie ist oft nicht tragfähig, verdient aber systematische Prüfung.

Zweite Verteidigungslinie: Fehlendes Verschulden. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer auf eine ausdrückliche Zusicherung des Finanzamts vertraut hat, auf ein Stundungsversprechen oder auf die Einschätzung eines Steuerberaters, die rechtlich vertretbar war. Diese Linie erfordert penible Dokumentation.

Dritte Verteidigungslinie: Fehlende Kausalität. Der Steuerausfall wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten, weil keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen. Dies entspricht dem Grundsatz der anteiligen Haftung und ist der wichtigste Angriffspunkt bei der Umsatzsteuer-Haftung. Der Geschäftsführer muss hier konkret darlegen und beweisen, wie die vorhandenen Mittel verteilt waren. Ohne belastbare Buchführungsunterlagen ist dieser Nachweis praktisch nicht zu führen.

Vierte Verteidigungslinie: Ermessensfehlgebrauch. Das Finanzamt hat sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, etwa indem es bei mehreren Geschäftsführern gezielt nur einen in Anspruch nimmt, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum es den anderen verschont. Gerade in Konstellationen mehrerer gleichrangiger Geschäftsführer verdient diese Linie besondere Prüfung.

Fünfte Verteidigungslinie: Betragskorrektur. Selbst wenn dem Grunde nach eine Haftung besteht, kann die Höhe angegriffen werden. Rechenfehler, unrichtige Grundlagenbescheide oder fehlerhafte Zinsberechnung führen in der Praxis nicht selten zu einer erheblichen Reduzierung der Haftungssumme.

Mikro-Fall: Lohnsteuer-Haftung in einer Insolvenzwelle

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer eines mittelständischen Handelsunternehmens aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Nach dem Insolvenzantrag der GmbH erließ das Finanzamt gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über offene Lohnsteuer- und Umsatzsteuerbeträge aus einem Zeitraum von rund acht Monaten. Der Bescheid erging wenige Wochen nach Insolvenzantragstellung, unmittelbar vollziehbar. Der Geschäftsführer hatte in diesem Zeitraum planmäßig Nettolöhne ausgezahlt, dabei jedoch die Lohnsteuer einbehalten und nicht abgeführt, um die operative Liquidität aufrechtzuerhalten.

Vorgehen: Die Kanzlei beantragte zunächst Aussetzung der Vollziehung, um die Vollstreckung in das Privatvermögen zu verhindern, und legte gleichzeitig substantiiert Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurden die Haftungsbeträge auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüft, die zeitliche Abgrenzung des haftungsrelevanten Zeitraums analysiert und die Frage aufgeworfen, ob für die Umsatzsteuer-Anteile der Grundsatz der anteiligen Haftung greift. Parallel wurden Unterlagen zur Mittelverteilung gesichert.

Ergebnis: Bei der Lohnsteuer blieb die Haftung dem Grunde nach aufrechtzuerhalten; die Lohnsteuer-Haftung ließ sich nicht durch das Liquiditätsargument entkräften. Bei der Umsatzsteuer-Haftung gelang es jedoch, durch Vorlage der rekonstruierten Kassenberichte und Kontoauszüge nachzuweisen, dass der Fiskus im fraglichen Zeitraum nicht stärker belastet worden war als andere ungesicherte Gläubiger – mit der Folge, dass der haftungsrelevante Umsatzsteueranteil erheblich reduziert wurde. Über die konkrete Höhe der Reduzierung kann aus Mandatsgründen keine Aussage gemacht werden.

Wie verhält man sich bei einer drohenden Haftung präventiv?

Prävention ist im Steuerrecht stets kostengünstiger als Reaktion. Die nachfolgenden Handlungslinien richten sich an Geschäftsführer, die sich in einer angespannten Liquiditätssituation befinden oder deren Unternehmen einer Betriebsprüfung entgegenblickt.

Der wichtigste präventive Schritt ist die laufende Steuer-Compliance: Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden stets fristgerecht abgegeben und entrichtet. Ist das nicht möglich, ist sofortiger Kontakt mit dem Finanzamt zu suchen. Ein frühzeitig beantragter Zahlungsaufschub (Stundung nach § 222 AO) oder Ratenzahlungsvereinbarung signalisiert dem Finanzamt kooperatives Verhalten und kann im späteren Haftungsverfahren von Bedeutung sein. Eine bewilligte Stundung schließt nicht automatisch eine Haftung aus, schafft aber Dokumentation des pflichtbewussten Handelns.

Müssen in einer Liquiditätskrise Prioritäten gesetzt werden, sollten Geschäftsführer von ihrem Steuerberater oder anwaltlichem Berater unmittelbar eine schriftliche Einschätzung der Mittelverteilungs-Quote einholen. Diese Einschätzung ist zu dokumentieren und strikt einzuhalten. Die Dokumentation bildet später die Grundlage für den Nachweis, dass der Fiskus nicht bevorzugt benachteiligt wurde.

Bei drohender Insolvenz gilt: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrundes. Wer zu spät Antrag stellt, riskiert nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern verlängert auch den haftungsrelevanten Zeitraum für § 69 AO-Zwecke. Die Kombination aus Insolvenzverschleppung und Steuerhaftung ist eine der gefährlichsten Konstellationen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Ressortaufteilungen zwischen mehreren Geschäftsführern sollten schriftlich fixiert und in Gesellschafterversammlungsprotokollen verankert werden. Die bloße mündliche Absprache „Du kümmerst dich um die Steuern" genügt nicht, um eine Haftungsbefreiung im Außenverhältnis zum Finanzamt zu erzeugen. Zudem ist die gegenseitige Überwachungspflicht zu beachten: Wer merkt, dass der für Steuern zuständige Co-Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss einschreiten.

Verhältnis zur Wirtschaftsstrafrecht-Ebene: Wenn aus Haftung Strafbarkeit wird

Die Haftung nach § 69 AO ist zivilrechtlicher Natur – sie begründet eine Zahlungspflicht, keine Strafe. Doch die gleiche Pflichtverletzung, die eine Haftung auslöst, kann gleichzeitig den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Steuerhehlerei erfüllen, wenn der Geschäftsführer die Steuer vorsätzlich nicht abgeführt hat. Wird die Lohnsteuer planmäßig einbehalten, aber bewusst nicht abgeführt, ist der Vorsatz regelmäßig zu bejahen.

Die strafrechtliche Dimension hat zwei praktische Konsequenzen. Erstens verlängert sich die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das bedeutet: Ein Haftungsbescheid kann sich auf Sachverhalte stützen, die weit in der Vergangenheit liegen, sofern der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung besteht. Zweitens droht ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Häufig werden Haftungsverfahren und strafrechtliche Ermittlungen parallel geführt, was die Verteidigungsstrategie erheblich kompliziert.

In der Beratung betonen wir gegenüber Mandanten, die mit einem Haftungsbescheid konfrontiert sind: Aussagen im Einspruchsverfahren beim Finanzamt können im Strafverfahren verwendet werden. Es empfiehlt sich daher, bereits im Einspruchsverfahren die strafrechtliche Beratungsebene mitzudenken und nicht reflexhaft umfangreiche Erklärungen beim Finanzamt abzugeben, bevor die strafrechtlichen Risiken analysiert wurden. Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer, die sich in dieser Doppelexposition befinden.

Zu beachten ist ferner: Eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Konsequenzen abwenden, hat aber keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Haftung nach § 69 AO. Sie beseitigt also nicht den Haftungsbescheid, sondern allenfalls das Strafrisiko. Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sind eng und müssen sorgfältig geprüft werden; eine unwirksame Selbstanzeige kann die Situation sogar verschlechtern.

Durchsetzung am Finanzgericht – der Rechtsweg gegen den Haftungsbescheid

Verläuft der Einspruch erfolglos und erlässt das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung, steht der Klageweg vor dem Finanzgericht offen. Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Auch hier läuft die Frist ohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene die Entscheidung erhalten hat oder nicht – Einwurf in den Briefkasten nach den gesetzlichen Zustellungsregeln genügt.

Das Finanzgerichtsverfahren bietet dem Geschäftsführer die Möglichkeit, alle Tatsachenfragen erneut und umfassend aufzuwerfen. Anders als im Steuerfestsetzungsverfahren sind im Haftungsverfahren also Fragen zur Pflichtverletzung, zur Kausalität, zum Verschulden und zur Höhe des Schadens vollumfänglich überprüfbar. Neue Beweise können eingeführt werden. Das Gericht prüft den Sachverhalt vollständig nach.

Besonders relevant ist die Frage, ob das Finanzamt das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gerichte heben Haftungsbescheide nicht selten auf, wenn sich herausstellt, dass das Finanzamt die Ermessenserwägungen nicht dokumentiert oder bei der Auswahl unter mehreren Geschäftsführern keine nachvollziehbare Begründung geliefert hat. In einer aktuellen Mandatssituation erreichte die Kanzlei die Aufhebung eines Haftungsbescheids im Klageverfahren, weil das Finanzamt bei zwei gleichrangigen Geschäftsführern nur einen in Anspruch genommen hatte, ohne dies in der Bescheidbegründung zu rechtfertigen.

Revision zum Bundesfinanzhof ist möglich, wenn das Finanzgericht sie zulässt oder wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. In Haftungsverfahren nach § 69 AO gibt es durchaus grundsätzliche Rechtsfragen, die revisibel sind. Für die Revision gilt die Singularzulassungsregelung: In der Revisionsinstanz vor dem Bundesfinanzhof sind Geschäftsführer und ihre Bevollmächtigten zur Vertretung nur berechtigt, sofern ein beim Bundesfinanzhof zugelassener Steuerberater oder Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt; BRANDT & FALK arbeitet in diesem Fall mit einem entsprechend qualifizierten Berufsträger zusammen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe. Ihr konkreter Fall erfordert die genaue Prüfung des ergangenen Haftungsbescheids, der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen und der einschlägigen Fristen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – insbesondere des Haftungsbescheids und etwaiger Stundungs- oder Vollstreckungsankündigungen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Handeln Sie nicht allein auf Zeit: Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe des Bescheids.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden

Kann ein Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH wirklich persönlich haften?

Ja. § 69 AO i. V. m. § 34 AO begründet eine persönliche und unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers, wenn er Steuerpflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch ein Steuerausfall beim Fiskus eingetreten ist. Die Haftungsbeschränkung der GmbH gilt in diesem Verhältnis nicht. Das Finanzamt kann mit einem Haftungsbescheid direkt in das Privatvermögen des Geschäftsführers vollstrecken.

Haftet ein Geschäftsführer auch für Steuerschulden aus der Zeit vor seiner Bestellung?

Grundsätzlich nein. Die Haftung nach § 69 AO knüpft an Pflichtverletzungen an, die während der eigenen Amtszeit begangen wurden. Allerdings besteht beim Amtsantritt eine Pflicht zur Prüfung der steuerlichen Lage; wer erkannte oder erkennen musste, dass Steuern nicht abgeführt wurden, und dennoch untätig bleibt, kann auch für strukturell vorbereitete Steuerausfälle haftbar sein. Eine sorgfältige Prüfung beim Amtsantritt ist daher unerlässlich.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Haftungsbescheid?

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Haftungsbescheids. Diese Frist ist strikt. Zugleich sollte unmittelbar ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, da der Einspruch allein die sofortige Vollstreckung nicht hemmt. Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung besteht erneut eine Klagefrist von einem Monat (§ 47 FGO).

Macht es einen Unterschied, ob der Geschäftsführer die Lohnsteuer oder die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat?

Ja, erheblich. Bei der Lohnsteuer ist die Haftung nach gefestigter Rechtsprechung nahezu unausweichlich, sobald Nettolöhne ausgezahlt, aber Lohnsteuer nicht abgeführt wurde – eine Entschuldigung durch Liquiditätsmangel greift hier nicht. Bei der Umsatzsteuer gilt dagegen der Grundsatz der anteiligen Haftung: Wer nachweisen kann, dass der Fiskus nicht stärker als andere Gläubiger benachteiligt wurde, kann die Haftungssumme erheblich reduzieren. Dieser Nachweis erfordert belastbare Buchführungsunterlagen.

Kann ein Haftungsbescheid auch einen ausgeschiedenen Geschäftsführer treffen?

Ja. Ein ehemaliger Geschäftsführer bleibt für Pflichtverletzungen haftbar, die während seiner Amtszeit begangen wurden. Relevant ist dabei, dass bei Steuerhinterziehung die Festsetzungsverjährung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Haftungsbescheide können daher Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ergehen. Wer eine Geschäftsführerposition aufgibt, sollte den Übergabeprozess steuerlich sorgfältig dokumentieren.

Was bedeutet „anteilige Haftung" bei der Umsatzsteuer?

In einer Liquiditätskrise kann eine Gesellschaft nicht alle Verbindlichkeiten bedienen. Das Finanzamt darf in diesem Fall nicht verlangen, dass es vollständig befriedigt wird, während andere Gläubiger leer ausgehen. Der Geschäftsführer haftet anteilig nur in dem Umfang, in dem der Fiskus stärker benachteiligt wurde als der Durchschnitt aller Gläubiger. Die Beweislast für die tatsächliche Mittelverteilung trägt der Geschäftsführer. Ohne sorgfältige Buchführung ist dieser Nachweis in der Praxis kaum zu führen.

Droht neben dem Haftungsbescheid auch ein Strafverfahren?

Möglicherweise ja. Wer Lohnsteuer einbehält, aber vorsätzlich nicht abführt, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der Steuerverkürzung nach § 370 AO. Haftungsverfahren und strafrechtliche Ermittlungen werden häufig parallel geführt. Aussagen im Einspruchsverfahren können im Strafverfahren verwertet werden. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, bei einem Haftungsbescheid unmittelbar auch strafrechtlich beraten zu lassen und keine ungepüften Erklärungen beim Finanzamt abzugeben.

Hilft eine Selbstanzeige dabei, den Haftungsbescheid zu vermeiden?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter strengen Voraussetzungen die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung abwenden. Sie beseitigt aber die zivilrechtliche Haftung nach § 69 AO nicht. Der Haftungsbescheid bleibt unberührt. Da eine unwirksame Selbstanzeige die Lage sogar verschlechtern kann, muss die Entscheidung zur Selbstanzeige immer von einer eingehenden anwaltlichen Prüfung begleitet werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitverfahren, bei der Abwehr von Haftungsbescheiden nach § 69 AO und in Fragen der strafrechtlichen Compliance. Wir begleiten Geschäftsführer sowohl im Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren als auch in der Kombination mit wirtschaftsstrafrechtlichen Mandaten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung mittelständischer Unternehmen und deren Geschäftsführer in steuerrechtlichen Verfahren vor Finanzämtern, Finanzgerichten und in der Schnittstelle zum Wirtschaftsstrafrecht.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und den typischen Verfahrensablauf. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des Haftungsbescheids, der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen, etwaiger laufender Einspruchs- oder Strafverfahren sowie der noch verbleibenden Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.