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Klage vor dem Finanzgericht im Überblick

Klage vor dem Finanzgericht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Steuerbescheid, den Ihr Unternehmen für unzutreffend hält — und das Finanzamt bleibt nach dem Einspruch bei seiner Position. Was folgt, ist die Entscheidung: akzeptieren oder klagen. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist dieser Moment keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine unternehmerische Weichenstellung, die über erhebliche Liquiditätspositionen und die persönliche Haftungsexposition entscheidet.

Die Klage vor dem Finanzgericht ist das zentrale Instrument des steuerlichen Rechtsschutzes nach erfolglosem Einspruch. Sie richtet sich nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung zu erheben (§ 47 FGO). Versäumt ein Unternehmen diese Frist, erwächst der Bescheid in Bestandskraft — mit der Folge, dass auch nachträgliche Korrekturen nur noch in engen Ausnahmen möglich sind.

Der folgende Beitrag analysiert die wesentlichen Verfahrensschritte, die typischen Fallstricke und die strategischen Entscheidungen, die Geschäftsführer im Steuerstreit kennen sollten.

Warum die Klage vor dem Finanzgericht eine eigenständige Entscheidung erfordert

Die Klageerhebung ist nicht die bloße Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mit anderen Mitteln. Sie eröffnet eine neue Verfahrensstufe mit eigenem Prüfungsrahmen, eigenen Verfahrenskosten und einer eigenen strategischen Logik. Wer diesen Unterschied unterschätzt, riskiert Fehler, die nicht mehr korrigierbar sind.

Im Einspruchsverfahren prüft die Finanzbehörde den Bescheid vollständig, also auch in solchen Punkten, die der Steuerpflichtige gar nicht beanstandet hat — die sogenannte Verböserung ist möglich. Das Finanzgericht hingegen ist auf den Streitgegenstand beschränkt, den die Klage definiert. Was nicht eingeklagt ist, wird nicht geprüft. Diese Konzentration auf den Klageantrag macht eine präzise Antragsformulierung zur zentralen Aufgabe der anwaltlichen Prozessführung.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die Klagephase zu spät in ihre Planung einbeziehen. Wer erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Beratung sucht, hat im Regelfall noch die volle Klagefrist — doch die inhaltliche Aufbereitung des Streitstoffs erfordert mehr Zeit, als die formale Frist suggeriert. Sachverhaltsrekonstruktion, Belege, steuerrechtliche Argumentation: All das muss vor Fristablauf gesichert sein.

Welche Strategie ist im Einzelfall richtig? Klage oder Akzeptanz des Bescheids? Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn die Erfolgsaussichten des steuerrechtlichen Angriffs nüchtern bewertet werden — und wenn Prozesskostenrisiko und Streitwert in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Welche Fristen bei der Klage vor dem Finanzgericht gelten — und warum sie absolut sind

Die Klagefrist des § 47 FGO beträgt einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 56 FGO zwar möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schuldlose Verhinderung ohne jeden eigenen Organisationsmangel. In der Praxis gelingt Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise.

Genauso bedeutsam ist die Klagebegründungsfrist: Das Finanzgericht setzt in der Regel eine Frist zur Begründung der Klage, die typischerweise einige Wochen nach Klageeingang liegt. Auch hier ist Verspätung folgenreich, weil das Gericht Vortrag zurückweisen oder die Klage als unzulässig behandeln kann, wenn eine substantiierte Begründung dauerhaft ausbleibt. Konkrete Begründungsfristen ergeben sich aus der richterlichen Verfügung; sie variieren je nach Gericht und Sachverhalt.

Ein Sonderfall ist die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO. Hat die Behörde nach Einspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden, kann der Steuerpflichtige unmittelbar Klage erheben — ohne Einspruchsentscheidung abwarten zu müssen. Dieses Instrument ist im Mittelstand untergenutzt, obwohl es gerade bei komplex gelagerten Betriebsprüfungsfällen erhebliche Verfahrensbeschleunigung bringen kann.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer häufig, dass der Fristenlauf mit der Zustellung — nicht mit dem tatsächlichen Lesen oder der Weiterleitung im Unternehmen — beginnt. Eine zuverlässige Posteingangsdokumentation und die unmittelbare Einbeziehung der steuerrechtlichen Beratung bei Eingang jeder Einspruchsentscheidung sind deshalb organisatorische Mindeststandards, die sich kanzleiseitig immer wieder als entscheidend erweisen.

Aufbau des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht — Schritt für Schritt

Das finanzgerichtliche Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die sich in Aufwand und Bedeutung erheblich unterscheiden. Ein strukturierter Überblick hilft Geschäftsführern, Ressourcen und Entscheidungsmomente richtig einzuplanen.

Klageschrift und Antrag: Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Finanzgericht einzureichen. Zuständig ist das Finanzgericht des Landes, in dem das beklagte Finanzamt seinen Sitz hat. Die Klageschrift muss Kläger, Beklagten, den angefochtenen Bescheid, den Antrag und — soweit möglich — eine erste Begründung enthalten. In der Praxis wird die Klage häufig zunächst fristwahrend eingelegt und in einem zweiten Schritt substantiiert begründet.

Erwiderung der Finanzbehörde: Das Finanzamt tritt der Klage in seiner Klageerwiderung entgegen. Dieser Schriftsatz ist für die Prozessführung wertvoll: Er offenbart, auf welche Argumente die Behörde setzt, und ermöglicht eine gezielte Entgegnung.

Schriftsatzwechsel und Sachaufklärung: Das Finanzgericht betreibt Amtsermittlung (§ 76 FGO). Es kann Auskünfte einholen, Zeugen laden und Akten beiziehen — auch ohne Antrag der Parteien. Das Gericht ist damit weniger auf den Parteivortrag angewiesen als ein Zivilgericht, was jedoch nicht bedeutet, dass eigener Vortrag entbehrlich wäre. Im Gegenteil: Substantiierte Einwendungen und vollständig vorgelegte Belege sind Grundlage jeder überzeugenden Prozessführung.

Mündliche Verhandlung: Das Finanzgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, kann aber mit Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung urteilen (§ 90 FGO). In komplexen Unternehmenssteuerrechtsfällen empfiehlt sich die mündliche Verhandlung, weil sie die Möglichkeit bietet, steuerrechtliche Würdigungen unmittelbar mit dem Berichterstatter zu erörtern.

Urteil und Rechtsmittel: Das Finanzgericht urteilt in der Regel durch ein Kollegialgericht (drei Berufsrichter). Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich — allerdings nur, wenn das Finanzgericht die Revision zulässt oder der BFH auf Beschwerde hin die Zulassung ausspricht. Der BFH ist die höchste Instanz in Steuersachen; seine Rechtsprechung entfaltet unmittelbare Bedeutung für alle gleichgelagerten Fälle.

Wann lohnt sich die Klage vor dem Finanzgericht für Mittelstandsunternehmen?

Die Entscheidung zur Klage ist eine unternehmerische, keine rein rechtliche. Sie hängt vom Streitwert, den Erfolgsaussichten, dem Prozesskostenrisiko und der strategischen Bedeutung des Streitpunkts ab.

Konstellation A: Streitwert hoch, Rechtsfrage klärungsbedürftig. Wenn ein Finanzamt eine Rechtsfrage zu Lasten des Unternehmens entschieden hat, die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, kann eine Klage strategisch wertvoll sein — auch um eine Revisionszulassung anzustreben, die zur BFH-Klärung führt. In dieser Konstellation kann der Prozessweg auch für andere Veranlagungszeiträume Wirkung entfalten.

Konstellation B: Sachverhalt streitig, Behörde liegt faktisch falsch. Wenn die Finanzbehörde einen Sachverhalt falsch gewürdigt hat — etwa Betriebsausgaben nicht anerkannt, verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen oder Verrechnungspreise beanstandet — ist das Finanzgericht der geeignete Ort zur Aufklärung. Hier gilt: Das Gericht ermittelt von Amts wegen, und ein vollständig belegter Sachverhalt hat gute Chancen auf gerichtliche Anerkennung.

Konstellation C: Bescheid eindeutig rechtswidrig, aber geringer Streitwert. Bei niedrigem Streitwert übersteigen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten möglicherweise den wirtschaftlichen Nutzen. Hier ist eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung geboten — ein steuerlich erfahrener Berater sollte diese Einschätzung für jede Konstellation konkret vornehmen.

Konstellation D: Persönliche Haftungsexposition des Geschäftsführers. Wenn ein Bescheid nicht nur die Gesellschaft, sondern mittelbar die Haftungslage des Geschäftsführers berührt — etwa bei Lohnsteuer oder Umsatzsteuer in Krisensituationen — ist eine Klage oft alternativlos. Das gilt umso mehr, wenn Folgebescheide gegen die Geschäftsführung persönlich bereits im Raum stehen. In diesem Fall greift die Auseinandersetzung vor dem Finanzgericht präventiv.

Typische Fehler im finanzgerichtlichen Verfahren — und wie sie sich vermeiden lassen

In der Mandatspraxis begegnen uns immer wieder Verfahrenssituationen, in denen frühe Fehler den Ausgang erheblich belastet haben. Vier Konstellationen sind besonders häufig.

Unzureichende Klagebegründung: Eine Klage, die nur den Bescheid benennt, aber keinen substantiierten rechtlichen oder tatsächlichen Angriff enthält, zwingt das Gericht zur Sachaufklärung auf der Basis des Finanzamts-Aktenbestands — der naturgemäß die Behördenperspektive widerspiegelt. Wer den Sachverhalt nicht eigens aufbereitet, überantwortet die Akte dem Gericht in der Fassung der Gegenseite.

Fehlende Belege zum richtigen Zeitpunkt: Das Finanzgericht kann verspätetes Vorbringen nach § 79b FGO zurückweisen, wenn es die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Belege, die während der Betriebsprüfung oder im Einspruchsverfahren hätten vorgelegt werden können, sollten spätestens mit der Klagebegründung vorgelegt werden.

Verwechslung von Klageziel und Einspruchsziel: Manchmal ändert sich die rechtliche Beurteilung des Falles zwischen Einspruch und Klage. Wer den Klageantrag nicht sorgfältig formuliert, riskiert, dass er einen Punkt geltend macht, der vom Bescheid gar nicht erfasst ist — oder einen Punkt nicht geltend macht, der entscheidend wäre.

Kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der streitige Steuerbetrag ist — bei sofort vollziehbaren Bescheiden — auch während des Klageverfahrens fällig. Wer die Zahlung vermeiden will, muss gesondert Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO beantragen — entweder beim Finanzamt selbst oder beim Finanzgericht. Eine automatische Zahlungssuspension gibt es nicht.

Aussetzung der Vollziehung — Liquiditätsschutz im laufenden Steuerstreit

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist das Instrument, das die Liquidität des Unternehmens während des finanzgerichtlichen Verfahrens schützt. Sie setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 FGO).

Ernstliche Zweifel sind keine hohe Hürde — es genügt, dass der Fall so gelagert ist, dass nach summarischer Prüfung ein Obsiegen des Steuerpflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte legt diesen Maßstab überwiegend großzügig aus. In der Praxis bedeutet das: Wer eine Klage mit substanziierter Begründung erhebt, hat in vielen Fällen auch gute Chancen, einstweilen von der Zahlung freigestellt zu werden.

Der AdV-Antrag ist beim Finanzamt zu stellen; lehnt dieses ab, kann unmittelbar das Finanzgericht angerufen werden. Wichtig: Zinsen auf ausgesetzte Beträge fallen nach § 237 AO an, wenn die Klage letztlich scheitert. Dieses Zinsnachzahlungsrisiko ist in die strategische Planung einzubeziehen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Mittelstandsunternehmen wird der AdV-Antrag häufig zu spät gestellt — nämlich erst, wenn die Vollstreckungsandrohung bereits ergangen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liquiditätsschaden oft bereits eingetreten. Die Antragstellung sollte deshalb parallel zur Klageerhebung erfolgen.

Besonderheiten bei der Geschäftsführerhaftung im finanzgerichtlichen Verfahren

Geschäftsführer einer GmbH haften nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzen. Dieses Haftungsrisiko ist gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen — bei Liquiditätsengpässen, Stundungsanträgen oder laufenden Betriebsprüfungen — präsent und wird von der Rechtsprechung der Finanzgerichte eingehend geprüft.

Erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer persönlich, beginnt eine eigenständige Verfahrenskette: Einspruch gegen den Haftungsbescheid, ggf. anschließende Klage vor dem Finanzgericht. Das Verfahren richtet sich zwar nach denselben FGO-Normen, hat aber einen anderen Streitgegenstand als das Klageverfahren der Gesellschaft. Beide Verfahren können parallel laufen und bedürfen einer koordinierten Prozessführung.

Entscheidend ist: Ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer haftet, hängt von Umständen ab, die im Einzelfall sehr unterschiedlich liegen können — Zeitpunkt der Pflichtverletzung, Art der Steuer, Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall. Wer als Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erhält, sollte nicht allein auf die Verteidigung der Gesellschaft vertrauen, sondern unmittelbar eine eigene anwaltliche Begleitung suchen.

Aus der Mandatspraxis: In einem Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen, das nach einer Betriebsprüfung einen erheblichen Nachforderungsbescheid erhalten hatte. Das Finanzamt hatte Verrechnungspreise zwischen der operativen Gesellschaft und einer verbundenen Vertriebsgesellschaft nicht anerkannt und eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte keine Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt; die Einspruchsentscheidung fiel vollständig zu Ungunsten des Mandanten aus. Vorgehen: Die Kanzlei erhob fristgerecht Klage, stellte parallel einen AdV-Antrag und erarbeitete eine Verrechnungspreisdokumentation, die die betriebswirtschaftliche Fremdüblichkeit der Transaktionen belegte. Die Dokumentation wurde mit der Klagebegründung vollständig in das Verfahren eingebracht. Ergebnis: Das Finanzgericht ließ den Fall mit dem Finanzamt in einem Erörterungstermin verhandeln; eine deutliche Reduzierung der Nachforderung wurde im Wege der tatsächlichen Verständigung erzielt. Kein Erfolgversprechen für gleichgelagerte Fälle — der Ausgang hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Revision zum Bundesfinanzhof — Anschlussmöglichkeiten nach dem Finanzgerichtsurteil

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht zwingend der letzte Schritt. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) steht offen, wenn das Finanzgericht die Revision im Urteil zugelassen hat oder wenn der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Zulassung ausspricht. Revisionsgründe sind die Verletzung von Bundesrecht und Verfahrensfehler (§ 118 FGO).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH ist für Unternehmen von besonderer Bedeutung, weil BFH-Urteile über den Einzelfall hinaus Bindungswirkung entfalten: Ein BFH-Urteil, das eine Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen klärt, gilt für alle gleichgelagerten Sachverhalte. Deshalb lohnt sich eine Revision auch dann, wenn das Einzelverfahren wirtschaftlich nicht im Vordergrund steht — etwa wenn das Unternehmen strukturell ähnliche Transaktionen in mehreren Geschäftsjahren vorgenommen hat.

Die Einlegung und Begründung der Revision ist formstreng und erfordert steuerverfahrensrechtliche Erfahrung. Die Revisionsbegründung muss innerhalb der vom BFH gesetzten Frist eingereicht werden; inhaltlich muss sie die Rechtsfrage präzise herausarbeiten und ihre grundsätzliche Bedeutung oder das Vorliegen eines Verfahrensfehlers substantiiert darlegen.

Ist eine Revision nicht zugelassen worden, besteht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO). Auch diese ist fristgebunden und formstreng. Wer die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht einlegt, verliert die Möglichkeit zur BFH-Revision endgültig.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des finanzgerichtlichen Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung durch einen auf Steuerstreit spezialisierten Berater.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen — Einspruchsentscheidung, Bescheid, bisherige Korrespondenz mit dem Finanzamt — erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen Ihre Ausgangslage und benennen Ihnen transparent die verfahrensrechtlichen Handlungsoptionen.

Verfahrensstrategie im Überblick — was Geschäftsführer vor der Klage entscheiden müssen

Vor der Klageerhebung sollten Geschäftsführer vier strategische Fragen beantwortet haben. Erstens: Ist der Sachverhalt vollständig dokumentiert, und kann er so aufbereitet werden, dass er vor dem Finanzgericht überzeugt? Fehlende Belege lassen sich im Klageverfahren zwar nachholen, aber je früher die Dokumentation vollständig ist, desto stabiler ist die Prozessposition.

Zweitens: Welches Klageziel wird verfolgt — vollständige Aufhebung des Bescheids, Herabsetzung auf einen bestimmten Betrag oder Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne unmittelbaren Zahlungseffekt? Die Antwort bestimmt den Klageantrag, der wiederum den Prüfungsrahmen des Gerichts definiert.

Drittens: Ist eine tatsächliche Verständigung möglich? Finanzgerichte regen häufig eine gütliche Einigung an, die in einer tatsächlichen Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem mündet. Diese Form der Streitbeilegung ist verfahrensrechtlich anerkannt und kann in Sachverhaltsfragen — nicht in Rechtsfragen — den Prozess deutlich verkürzen. Sie setzt jedoch voraus, dass beide Seiten kompromissbereit sind und der Sachverhalt dies erlaubt.

Viertens: Wie wirkt sich das Klageverfahren auf laufende oder angekündigte Betriebsprüfungen und andere Steuerperioden aus? Ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts kann für Folgejahre präjudiziell wirken — sowohl positiv als auch negativ. Diese Fernwirkung ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Ist das Klageziel klar, die Dokumentation vollständig und die Frist gesichert, steht dem Gang zum Finanzgericht in der Regel nichts entgegen. Entscheidend bleibt, dass die gesamte Vorbereitung diszipliniert und fristbewusst erfolgt — denn im finanzgerichtlichen Verfahren gibt es für verpasste Chancen selten eine zweite.

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Häufige Fragen zur Klage vor dem Finanzgericht

Wie lange habe ich Zeit, nach einer Einspruchsentscheidung Klage zu erheben?

Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung. Die Frist ist absolut; eine Wiedereinsetzung ist nur bei schuldloser Fristversäumnis möglich und wird von den Finanzgerichten restriktiv gehandhabt. Mit dem Eingang der Einspruchsentscheidung sollte unmittelbar steuerrechtliche Beratung eingeholt werden, um den Fristenlauf zu sichern und die Klagebewertung vorzunehmen.

Muss ich den streitigen Steuerbetrag während des Klageverfahrens zahlen?

Die Klage vor dem Finanzgericht hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Wer die Zahlung während des Verfahrens vermeiden möchte, muss gesondert Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO beantragen — entweder beim Finanzamt oder beim Finanzgericht. Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zu beachten: Im Fall des Scheiterns der Klage fallen auf den ausgesetzten Betrag Nachzahlungszinsen nach § 237 AO an.

Was ist eine Untätigkeitsklage, und wann ist sie sinnvoll?

Hat das Finanzamt nach einem Einspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden, kann der Steuerpflichtige nach § 46 FGO unmittelbar Klage erheben — ohne Einspruchsentscheidung abwarten zu müssen. Die Untätigkeitsklage ist ein wirksames Instrument zur Verfahrensbeschleunigung, das gerade bei langwierigen Betriebsprüfungsauseinandersetzungen oder bei mehrjährigem Schriftverkehr ohne abschließende Entscheidung eingesetzt werden kann.

Kann das Finanzgericht einen Sachverhalt anders würdigen als das Finanzamt?

Ja. Das Finanzgericht prüft den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 FGO) und ist nicht an die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts gebunden. Es kann eigene Erkenntnisquellen heranziehen, Zeugen laden und Belege würdigen, die im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Dies setzt voraus, dass der Kläger seinen Sachverhalt vollständig und substantiiert in das Verfahren einbringt — das Gericht ermittelt, aber es ist auf das angewiesen, was die Beteiligten vortragen.

Wann ist die Revision zum Bundesfinanzhof möglich?

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist möglich, wenn das Finanzgericht die Revision im Urteil zugelassen hat, oder — bei Nichtzulassung — wenn der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Zulassung ausspricht (§ 116 FGO). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils. Revisionsgründe sind die Verletzung revisiblen Bundesrechts und wesentliche Verfahrensfehler.

Brauche ich einen Anwalt für das Verfahren vor dem Finanzgericht?

Vor dem Finanzgericht besteht kein formeller Anwaltszwang; Steuerpflichtige können sich grundsätzlich selbst vertreten. Praktisch empfiehlt sich anwaltliche oder steuerberatende Begleitung jedoch dringend, da das Verfahren formstreng ist, Fristen absolut gelten und inhaltliche Fehler — etwa bei der Antragsformulierung oder der Sachverhaltsaufbereitung — den Ausgang erheblich beeinflussen können. Vor dem Bundesfinanzhof gilt für die Revision Vertretungszwang.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Auseinandersetzungen — vom Einspruchsverfahren bis zur finanzgerichtlichen Klage und zur Revisionsinstanz. Unternehmen werden sowohl bei gesellschaftsrechtlich relevanten Steuerfragen als auch bei persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsführung begleitet. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und in steuerrechtlichen Streitverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten sowie in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof präsent. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Einspruchsentscheidung und eine Einschätzung der Klageaussichten wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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