MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2

Arrest zur Sicherung von Forderungen – FAQ für den Mittelstand

Arrest zur Sicherung von Forderungen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Schuldner droht, sein Vermögen zu verschieben. Die Zahlung steht aus, das Unternehmen kämpft um Liquidität, und ein Hauptsacheverfahren würde Monate dauern. In solchen Situationen kann der Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO das entscheidende Instrument sein, um eine Geldforderung zu sichern, bevor das Vollstreckungssubstrat verschwunden ist.

Der dingliche Arrest nach §§ 916 ff. ZPO ermöglicht die vorläufige Pfändung des Schuldnervermögens auf Antrag, ohne dass der Gläubiger zunächst ein rechtskräftiges Urteil erwirken muss. Voraussetzung ist ein Arrestanspruch – also eine Geldforderung oder ein Anspruch, der in eine solche übergehen kann – sowie ein Arrestgrund, regelmäßig die Besorgnis, der Schuldner werde die Vollstreckung vereiteln oder erschweren. Gerichte am Landgericht entscheiden häufig noch am selben oder am folgenden Werktag, bisweilen ohne mündliche Verhandlung.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Geschäftsführern und Gesellschaftern im Mittelstand einen strukturierten Überblick über Voraussetzungen, Verfahren, Risiken und Gegenmaßnahmen beim Arrest zur Sicherung von Forderungen.

Was ist ein Arrest und wie unterscheidet er sich von der einstweiligen Verfügung?

Der Arrest ist ein Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung, das ausschließlich der Sicherung von Geldforderungen dient. Er ist streng von der einstweiligen Verfügung zu unterscheiden, mit der Unterlassungs- oder Herausgabeansprüche gesichert werden.

Das Gesetz unterscheidet den dinglichen Arrest (§ 917 ZPO), der das gesamte Vermögen des Schuldners oder bestimmte Vermögensgegenstände sichert, vom persönlichen Sicherheitsarrest (§ 918 ZPO), der auf die Person des Schuldners zielt und heute nur in Ausnahmefällen angeordnet wird. In der mittelständischen Praxis ist nahezu ausschließlich der dingliche Arrest relevant.

Wirkung des dinglichen Arrests: Das gepfändete Vermögen – Bankguthaben, Grundstücke, Forderungen des Schuldners gegen Dritte – wird für den Arrestgläubiger vorläufig gesichert. Eine Befriedigung tritt durch den Arrest selbst noch nicht ein; er sichert lediglich den künftigen Zugriff. Der Unterschied zur Vollstreckung aus einem Urteil ist entscheidend: Der Arrest erhält das Vollstreckungssubstrat, er schöpft es nicht ab.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer häufig die Weichenstellung zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung übersehen und den falschen Rechtsbehelf beantragen – mit der Folge, dass das Gericht den Antrag zurückweist und wertvolle Zeit verloren geht.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Arrest erfüllt sein?

Das Gesetz verlangt zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen: einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund.

Der Arrestanspruch (§ 916 ZPO) setzt voraus, dass der Antragsteller eine Geldforderung gegen den Schuldner hat oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann, etwa ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsbruchs. Die Forderung muss glaubhaft gemacht werden – ein niedrigerer Maßstab als der volle Beweis, regelmäßig genügen eidesstattliche Versicherungen, Vertragsurkunden oder Korrespondenz.

Der Arrestgrund (§ 917 ZPO) ist die Besorgnis, dass ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Typische Fallgestaltungen sind: Vermögensverschiebung auf nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen, Abzug von Gesellschaftsvermögen ins Ausland, Auflösung von Bankverbindungen, Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände oder ein laufendes Insolvenzverfahren in einer ausländischen Jurisdiktion.

Auch der Arrestgrund muss glaubhaft gemacht werden. Hier liegt in der Praxis die eigentliche anwaltliche Aufgabe: Indizien müssen zu einem schlüssigen Bild zusammengefügt werden, das das Gericht überzeugt, ohne dass der Schuldner vorab gehört wird.

Welches Gericht ist zuständig, und wie schnell kann der Arrest angeordnet werden?

Für den Arrest in der Hauptsache ist nach § 919 ZPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arrestbeschlag bewirkt werden soll. Daneben besteht Wahlrecht: Der Antragsteller kann auch das Gericht anrufen, das für die Hauptsache zuständig wäre. In der Praxis wird häufig das Gericht am Sitz des Schuldners oder am Ort des zu pfändenden Vermögens gewählt.

Das Landgericht kann den Arrest ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss anordnen (§ 922 Abs. 1 ZPO). In dringenden Fällen entscheiden erfahrene Kammern noch am Antragstag oder am folgenden Werktag. Diese Schnelligkeit ist der entscheidende Vorteil gegenüber dem Hauptsacheverfahren, dessen erstinstanzliche Dauer typischerweise ein bis mehrere Jahre beträgt.

Zur Sicherheitsleistung: Das Gericht kann die Arrestanordnung von der Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig machen. Umgekehrt kann der Schuldner die Aufhebung des Arrests durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden (§ 923 ZPO). Nach unserer Erfahrung werden Sicherheiten in Höhe des Arrestbetrags oder eines erheblichen Teils davon verlangt.

Was geschieht nach Erlass des Arrestbeschlusses?

Mit dem Arrestbeschluss allein ist die Sicherung noch nicht erreicht. Der Beschluss muss vollzogen werden, um rechtliche Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten.

Die Vollziehungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses an den Antragsteller (§ 929 Abs. 2 ZPO). Diese Frist ist zwingend; wird sie versäumt, wird die Arrestanordnung wirkungslos. Die Vollziehung erfolgt je nach Art des zu sichernden Vermögens unterschiedlich: Bei Bankguthaben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, bei Grundstücken durch Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch, bei beweglichen Sachen durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.

Nach Vollziehung des Arrests muss der Gläubiger – sofern er nicht bereits Hauptsacheklage erhoben hat – auf Verlangen des Schuldners innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage erheben (§ 926 ZPO). Unterlässt er dies, wird der Arrest aufgehoben. Diese Pflicht zur Hauptsacheklage ist ein häufig unterschätztes Folgeproblem in der Praxis.

Wie kann sich der Schuldner gegen einen Arrest wehren?

Das Gesetz gibt dem Schuldner mehrere Verteidigungsmöglichkeiten, die gezielt eingesetzt werden können.

Erstens: Widerspruch (§ 924 ZPO). Der Schuldner kann gegen den Arrestbeschluss Widerspruch einlegen; das Gericht beraumt dann eine mündliche Verhandlung an, in der die Arrestvoraussetzungen auf den Prüfstand gestellt werden. Gelingt es dem Schuldner, den Arrestgrund zu erschüttern – etwa durch Nachweis, dass keine Vermögensverschiebungsabsicht bestand –, wird der Arrest aufgehoben.

Zweitens: Aufhebung durch Sicherheitsleistung (§ 923 ZPO). Der Schuldner kann den Arrest durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der gesicherten Forderung abwenden oder aufheben lassen. Diese Option ist sinnvoll, wenn der Schuldner zwar liquide ist, aber Reputationsschäden durch die Pfändung – etwa bei Geschäftspartnern oder Kreditinstituten – vermeiden möchte.

Drittens: Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO). Haben sich die Umstände geändert – etwa weil der Arrestgrund weggefallen ist oder der Antragsteller die Hauptsacheklage nicht fristgerecht erhoben hat –, kann der Schuldner Aufhebung beantragen.

Nach unserer Erfahrung entscheidet in der Widerspruchsverhandlung die Qualität der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel auf beiden Seiten. Wer den Arrest verliert oder zu Unrecht erleidet, sollte die Situation anwaltlich prüfen lassen.

Welche Risiken trägt der Arrestgläubiger, wenn der Arrest sich als unbegründet erweist?

Der Arrest ist ein scharfes Instrument, das erhebliche Risiken für den Antragsteller birgt, wenn er nicht sorgfältig begründet wird.

Nach § 945 ZPO haftet der Arrestgläubiger dem Schuldner für alle durch den Arrest verursachten Schäden, wenn sich herausstellt, dass der Arrest von Anfang an unbegründet war oder wenn er aufgehoben wird, weil der Gläubiger die Hauptsacheklage nicht erhoben hat. Diese Schadensersatzpflicht entsteht verschuldensunabhängig, das heißt: Selbst wenn der Gläubiger gutgläubig handelte, haftet er.

Der Schaden des Schuldners kann erheblich sein: Zinsverluste auf gepfändete Konten, entgangene Geschäfte, Reputationsschäden gegenüber Lieferanten oder Kreditgebern, Kosten der Verteidigung. § 945 ZPO ist die Kehrseite der Schnelligkeit des Arrestverfahrens: Je weniger Prüfung vor der Anordnung, desto schärfer die Haftung danach.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet dies: Der Arrest sollte nicht leichtfertig als Druckmittel eingesetzt werden. Eine fundierte anwaltliche Analyse der Erfolgsaussichten ist keine Option, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.

Was sollten Geschäftsführer tun, wenn gegen ihr Unternehmen ein Arrest angeordnet wird?

Ein gegen das eigene Unternehmen angeordneter Arrest erfordert sofortiges, strukturiertes Handeln. Jede Stunde zählt.

Schritt 1: Den Arrestbeschluss vollständig lesen und die darin genannten Vermögensgegenstände identifizieren. Welche Konten sind betroffen? Ist eine Arresthypothek auf Betriebsgrundstücken beantragt? Sind Forderungen des Unternehmens gegen Dritte gepfändet?

Schritt 2: Anwaltlichen Rat einholen – unverzüglich. Die Fristen im Arrestverfahren sind kurz, die Widerspruchsmöglichkeiten müssen schnell eingeschätzt werden.

Schritt 3: Prüfen, ob die behauptete Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Gibt es Einwendungen, Gegenforderungen, eine abweichende Vertragslage?

Schritt 4: Einschätzen, ob Sicherheitsleistung wirtschaftlich sinnvoller ist als Widerspruch. Wenn die zugrundeliegende Forderung nicht streitig ist und der Arrest nur den Vollzug blockiert, kann Hinterlegung die schnellste Lösung sein.

Schritt 5: Kommunikation mit Kreditinstituten und Geschäftspartnern vorbereiten. Ein Arrest auf ein Geschäftskonto kann die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden; Transparenz gegenüber Hausbank und wichtigen Lieferanten ist dann unerlässlich.

Gibt es besondere Aspekte beim Arrest bei grenzüberschreitenden Sachverhalten?

Im internationalen Kontext ergeben sich zusätzliche Komplexitäten, die in der mittelständischen Praxis häufig unterschätzt werden.

Innerhalb der Europäischen Union steht neben dem nationalen Arrest der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Verordnung EU 655/2014) zur Verfügung. Dieses Instrument ermöglicht es einem Gläubiger, Bankkonten des Schuldners in anderen EU-Mitgliedstaaten zu sichern, ohne dass zunächst ein vollstreckbares Urteil in dem jeweiligen Staat erwirkt werden muss. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Arrestbeschlusses nach dem nationalen Recht des Zielstaates oder bestehenden bilateralen Vollstreckungsabkommen. Hier ist im Einzelfall anwaltliche Prüfung der Jurisdiktion unerlässlich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Welche Strategie im Einzelfall richtig ist – nationaler Arrest, europäische Kontenpfändung oder parallele Verfahren –, hängt von Schuldnerstruktur, Vermögenslage und Zeitfaktor ab.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Der langjährige Abnehmer hatte eine siebenstellige Forderung trotz mehrfacher Mahnung nicht beglichen und begann erkennbar, Anlagevermögen an verbundene Gesellschaften zu übertragen. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete einen Arrestantrag auf der Grundlage von Vertragsunterlagen, Buchhaltungsbelegen und einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Mandanten. Noch am folgenden Werktag erließ das zuständige Landgericht den Arrestbeschluss; die Vollziehung auf das Hauptgeschäftskonto des Schuldners erfolgte unmittelbar. Ergebnis: Das Vollstreckungssubstrat blieb gesichert; die Parteien einigten sich im weiteren Verlauf auf einen Vergleich. Keine Erfolgsgarantie; Ergebnisse hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was kostet ein Arrestverfahren, und welche Vergütungsformen sind möglich?

Die Kosten eines Arrestverfahrens setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütung zusammen. Beide richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht in der Regel mit dem Betrag der zu sichernden Forderung ansetzt.

Gerichtsgebühren fallen nach dem Gerichtskostengesetz an; ihr Umfang hängt vom Streitwert und davon ab, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die anwaltliche Vergütung kann auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder – bei größeren Streitwerten oder komplexen Sachverhalten – durch individuelle Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geregelt werden. Möglich sind auch Pauschal- bzw. Festvergütungen für definierte Leistungsabschnitte.

Im Falle des Obsiegens kann der Arrestgläubiger Erstattung der Verfahrenskosten vom Schuldner verlangen. Scheitert der Arrest, trägt der Gläubiger die Kosten und haftet nach § 945 ZPO für Schäden des Schuldners. Diese wirtschaftliche Risikoabwägung gehört zur anwaltlichen Beratung vor Antragstellung.

Häufige Fragen zum Arrest zur Sicherung von Forderungen

Was ist der Unterschied zwischen dinglichem Arrest und persönlichem Sicherheitsarrest?

Der dingliche Arrest nach § 917 ZPO sichert Vermögensgegenstände des Schuldners – Bankguthaben, Grundstücke, Forderungen – durch Pfändung. Er ist das in der Praxis nahezu ausschließlich relevante Instrument. Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 918 ZPO richtet sich gegen die Person des Schuldners und ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen konkrete Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. Im Mittelstandskontext kommt er kaum vor.

Wie lange dauert es, bis ein Arrestbeschluss erlassen wird?

Das Landgericht kann den Arrest ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss anordnen. Erfahrene Kammern entscheiden häufig noch am Antragstag oder am folgenden Werktag. Maßgeblich ist die Qualität und Vollständigkeit des Antragsschriftsatzes und der Glaubhaftmachungsunterlagen. Unvollständige Anträge führen zu Rückfragen und Verzögerungen, die im Eilverfahren fatal sein können.

Muss die Hauptsacheklage sofort nach dem Arrest erhoben werden?

Nicht sofort, aber auf Verlangen des Schuldners innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist (§ 926 ZPO). Der Schuldner kann nach Vollziehung des Arrests einen Antrag auf Fristsetzung stellen. Erhebt der Gläubiger innerhalb dieser Frist keine Hauptsacheklage, wird der Arrest aufgehoben. In der Praxis ist es daher ratsam, die Vorbereitung der Hauptsacheklage parallel zum Arrestverfahren zu beginnen.

Kann der Schuldner den Arrest aufheben lassen, ohne Widerspruch einzulegen?

Ja. Der Schuldner kann den Arrest durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des gesicherten Betrags ohne inhaltliche Auseinandersetzung aufheben lassen (§ 923 ZPO). Dies ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Schuldner die Forderung nicht dem Grunde nach bestreitet, aber die mit dem Arrest verbundenen Reputations- oder Liquiditätsschäden begrenzen möchte. Anschließend wird die Hauptsache im regulären Klageverfahren geklärt.

Was passiert, wenn der Arrestgläubiger die Vollziehungsfrist versäumt?

Die Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses (§ 929 Abs. 2 ZPO) ist nicht verlängerbar. Wird sie versäumt, wird der Arrestbeschluss wirkungslos; der Gläubiger müsste einen neuen Antrag stellen. In der Zwischenzeit kann der Schuldner sein Vermögen weiter verschieben. Die fristgerechte Vollziehung ist deshalb ein kritischer Schritt, der anwaltlich gesteuert werden muss.

Haftet ein Geschäftsführer persönlich, wenn er leichtfertig einen Arrest beantragt?

Die Haftung nach § 945 ZPO trifft zunächst die antragstellende Partei – in der Regel die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft kann sich ergeben, wenn er ohne ausreichende Grundlage oder gegen anwaltlichen Rat einen Arrestantrag gestellt hat und der Gesellschaft daraus Kosten entstehen. Die gesellschaftsrechtliche Innenhaftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) ist daher stets mitzudenken.

Ist der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung auch für kleine Unternehmen geeignet?

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Verordnung EU 655/2014) steht grundsätzlich allen Gläubigern offen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Voraussetzung ist, dass der Schuldner ein Bankkonto in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) unterhält und der Gläubiger entweder bereits ein vollstreckbares Urteil besitzt oder die Kontenpfändung vor oder während eines Gerichtsverfahrens beantragt. Der Aufwand ist höher als beim nationalen Arrest; für kleinere Forderungen ist die Kosten-Nutzen-Abwägung sorgfältig vorzunehmen.

Welche Unterlagen sollte ein Geschäftsführer vor einem Beratungsgespräch zum Arrest vorbereiten?

Für eine effiziente anwaltliche Erstberatung sollten vorliegen: der vollständige Vertragstext oder die vertragliche Grundlage der Forderung, Rechnungen und Mahnschreiben, Korrespondenz mit dem Schuldner (E-Mail, Schriftverkehr), Belege für die Nichtleistung und – soweit vorhanden – Hinweise auf Vermögensverschiebungen (Handelsregisterauszüge, öffentliche Ankündigungen, Informationen von Geschäftspartnern). Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und präziser kann der Antrag formuliert werden.

Was unterscheidet den Arrest von einer regulären Pfändung nach einem Urteil?

Die reguläre Zwangsvollstreckung setzt ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil voraus (§ 704 ZPO). Der Arrest ist ein vorläufiges Sicherungsmittel ohne Befriedigungswirkung: Er pfändet Vermögen, überweist es aber nicht an den Gläubiger. Erst nach einem obsiegenden Urteil in der Hauptsache kann aus dem arrestierten Vermögen vollstreckt werden. Der Arrest ist also die Sicherung des Vollstreckungssubstrats, die Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung daraus.

Können auch Forderungen aus Schiedsverfahren durch einen staatlichen Arrest gesichert werden?

Ja. Auch wenn eine Schiedsklausel vereinbart ist, können staatliche Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens einstweilige Maßnahmen einschließlich des Arrests anordnen (§ 1033 ZPO). Der Antragsteller wendet sich an das staatliche Gericht und beantragt den Arrest zur Sicherung der im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderung. Schiedsvereinbarungen schließen den staatlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich nicht aus; dies ist für Unternehmen mit internationalen Verträgen und Schiedsklauseln ein wichtiger Aspekt.

Verwandte Leistungen

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Arrestrechts nach der Zivilprozessordnung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragslage, der verfügbaren Glaubhaftmachungsmittel und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Landgerichts. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren und Schiedsverfahren, einschließlich aller Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes und des Arrestrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Interesse ihrer Mandanten verpflichtet und unterhält keine Verbindungen zu Netzwerken oder fremden Institutionen. Alle Beiträge werden von zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fachlich geprüft.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.