Ein Geschäftsführer erfährt am Montag, dass ein Schuldner sein Vermögen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen hat. Das Hauptsacheverfahren würde Monate dauern. Die Forderung – substanziell und fällig – droht ins Leere zu laufen. In dieser Konstellation entscheidet nicht das Recht allein, sondern die Geschwindigkeit des anwaltlichen Handelns.
Der dingliche Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO ermöglicht es, Vermögen eines Schuldners durch gerichtliche Anordnung vor Vollstreckung zu sichern, bevor ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Er setzt einen Arrestanspruch (die zu sichernde Forderung) und einen Arrestgrund (konkrete Vereitelungsgefahr) voraus. Wird der Arrest erwirkt, kann er ohne vorherige Anhörung des Schuldners vollzogen werden. Das Hauptsacheverfahren bleibt danach dennoch zu führen.
Dieser Beitrag analysiert die materiellen Voraussetzungen, das Verfahren vor dem Landgericht, die Vollziehungsfristen, die Aufhebungsrisiken und die praktischen Handlungsoptionen für Unternehmen im Mittelstand.
Was ist der dingliche Arrest, und wie unterscheidet er sich von der einstweiligen Verfügung?
Der dingliche Arrest ist das zivilprozessuale Sicherungsinstrument für Geldforderungen. Er richtet sich gegen das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners – Kontoguthaben, Forderungen gegenüber Dritten, Immobilien, bewegliche Sachen – und verhindert, dass dieses Vermögen dem Gläubigerzugriff entzogen wird, bevor ein vollstreckbarer Titel im Hauptsacheverfahren erstritten ist.
Davon zu unterscheiden ist die einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO. Während der Arrest der Sicherung von Geldansprüchen dient, sichert die einstweilige Verfügung andere Ansprüche: die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands, ein Unterlassen, eine Handlung. Der Arrest greift auf das Vermögen als Ganzes zu; die einstweilige Verfügung wirkt gegenständlich spezifisch. Die Verwechslung der beiden Instrumente ist in der Praxis einer der häufigsten Fehler, die ohne anwaltliche Begleitung auftreten – mit der Folge, dass der falsche Antrag gestellt und wertvolle Zeit verloren wird.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Unternehmen noch kurz vor dem ersten Mandantengespräch unsicher sind, welches Instrument einschlägig ist. Die Faustregel ist einfach: Geht es um Geld, ist der Arrest das richtige Mittel. Geht es um ein konkretes Stück, eine Unterlassung oder eine Handlung, kommt die einstweilige Verfügung in Betracht.
Welche Voraussetzungen müssen für den Arrest zwingend vorliegen?
Das Arrestverfahren steht auf zwei Pfeilern: Arrestanspruch und Arrestgrund. Fehlt auch nur einer, scheitert der Antrag – und der Gläubiger trägt das Kostenrisiko.
Der Arrestanspruch
Der Arrestanspruch ist die materiell-rechtliche Forderung, die gesichert werden soll. Sie muss schlüssig dargelegt, aber noch nicht bewiesen sein. Das Gericht prüft im Arrestverfahren keine abschließende Beweisaufnahme; es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Typische Arrestansprüche im Mittelstand sind Kaufpreisforderungen, Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, Ansprüche aus Bürgschaft oder Gesellschafterhaftung.
Der Anspruch muss bezifferbar sein. Zwar verlangt die Rechtsprechung keine exakte Liquidität, doch sollte der Gläubiger eine nachvollziehbare Berechnung vorlegen können. Eine bloße Schätzung genügt nicht; der Antragsteller muss die Anspruchsgrundlage klar benennen und den Mindestbetrag der Forderung plausibel machen.
Der Arrestgrund
Der Arrestgrund ist praktisch der anspruchsvollere Teil des Antrags. Er setzt voraus, dass die Vollstreckung ohne Sicherung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 ZPO). Maßgeblich ist eine konkrete Besorgnis der Vereitelung, keine bloß abstrakte Möglichkeit.
Typische Konstellationen, die den Arrestgrund stützen: Übertragung von Vermögenswerten in das Ausland, Auflösung von Bankkonten ohne sachlichen Grund, Begründung von Scheinverbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen, Anzeichen von Insolvenzreife verbunden mit Vermögensverschiebungen. Nach unserer Erfahrung genügt nicht der bloße Verdacht wirtschaftlicher Schwierigkeiten; vielmehr bedarf es konkreter, glaubhaft gemachter Tatsachen.
Beim persönlichen Arrest nach § 918 ZPO – der deutlich strengere Sonderfall – muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass der Schuldner das Inland verlässt. In der Praxis bleibt dieser Tatbestand auf klare Ausnahmefälle beschränkt.
Das Verfahren vor dem Landgericht: Ablauf, Glaubhaftmachung und Vollziehung
Das Arrrestgericht ist regelmäßig das Landgericht, das auch für die Hauptsache zuständig wäre (§ 919 ZPO). Daneben besteht eine Wahlzuständigkeit beim Gericht des Ortes, an dem sich der Arrestgegenstand befindet. In der Praxis des Mittelstands ist häufig das LG am Unternehmensstandort des Schuldners zuständig.
Antrag und Glaubhaftmachung
Der Arrestantrag ist schriftlich zu stellen und muss den Arrestanspruch, den Arrestgrund sowie den zu sichernden Betrag bezeichnen. Entscheidend ist die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO): Für den Eilrechtsschutz genügt es, die tatsächlichen Grundlagen durch eidesstattliche Versicherung, Urkunden oder andere präsente Beweismittel sofort nachzuweisen. Eine Beweisaufnahme im klassischen Sinne findet nicht statt.
Das Gericht kann den Arrestbefehl ohne mündliche Verhandlung erlassen, also ohne vorherige Anhörung des Schuldners (§ 922 Abs. 1 ZPO). Dies ist der entscheidende Vorteil des Arrestes gegenüber dem ordentlichen Erkenntnisverfahren. Der Überraschungseffekt ist Teil des Systems: Würde der Schuldner vorab informiert, hätte er Gelegenheit, sein Vermögen zu verschieben.
Sicherheitsleistung durch den Gläubiger
Das Gericht kann den Erlass des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen (§ 921 ZPO). Dies schützt den Schuldner vor missbräuchlichen Arresten. Die Höhe der Sicherheit liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich an dem zu sichernden Betrag sowie dem Schadensrisiko für den Schuldner. Wird keine Sicherheitsleistung erbracht, wird der Arrestbefehl nicht erlassen. Das Unternehmen sollte daher frühzeitig prüfen, ob entsprechende Mittel bereitstehen.
Vollziehungsfrist
Nach Erlass des Arrestbefehls beginnt die Vollziehungsfrist. Der Arrest muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Arrestbefehls vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Eine Fristversäumnis führt zur Aufhebung von Rechts wegen. Vollziehung bedeutet die Zustellung an den Schuldner sowie – je nach Arrestgegenstand – die entsprechende Sicherungsmaßnahme: Pfändung von Bankkonten, Eintragung einer Sicherungshypothek, Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte.
Diese Monatsfrist ist absolut. In der Beratungspraxis sehen wir, dass gerade hier Zeitdruck unterschätzt wird: Zwischen Erlass des Arrestbefehls und tatsächlicher Vollziehung liegen organisatorische Schritte, die ihrerseits Zeit kosten. Wer zu lange wartet, verliert den Arrest – ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Wie reagiert der Schuldner? Widerspruch, Aufhebung und Hauptsachenklage
Der Arrestbefehl ist kein Endurteil. Er sichert nur vorläufig. Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, ihn zu Fall zu bringen – und diese Optionen sind wirkungsvoll.
Widerspruch und mündliche Verhandlung
Der Schuldner kann gegen den Arrestbefehl Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO). Das Gericht setzt dann eine mündliche Verhandlung an, in der beide Seiten ihre Positionen darlegen. Das Gericht kann den Arrestbefehl bestätigen, aufheben oder modifizieren. Der Widerspruch hemmt die Vollziehung nicht; der bereits vollzogene Arrest bleibt zunächst bestehen.
Aufhebung wegen veränderter Umstände
Fällt der Arrestgrund nachträglich weg, kann der Schuldner die Aufhebung beantragen (§ 927 ZPO). Typisch ist dies, wenn der Schuldner nachweist, dass die behauptete Vermögensverschleuderung nicht stattgefunden hat oder der Gläubiger mittlerweile einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. Eine Aufhebung kommt auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger keine Hauptsacheklage erhebt: Das Gericht kann dem Gläubiger auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Klageerhebung setzen.
Schutzschrift des Schuldners
Ein in der Praxis häufig genutztes, aber nicht allen Unternehmen bekanntes Instrument ist die Schutzschrift. Der Schuldner, der eine Arrestbeantragung erwartet, kann beim zuständigen Gericht vorab eine Schutzschrift hinterlegen, in der er seine Gegenargumente darlegt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Schutzschrift zu berücksichtigen, doch wirkt sie faktisch als erstes Gegengewicht zu einem einseitigen Antrag. Mittlerweile besteht ein zentrales Schutzschriftenregister (ZSSR), in das Anwälte Schutzschriften elektronisch einreichen können.
Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigtem Arrest
Wird der Arrest aufgehoben oder zeigt sich, dass er von Anfang an ungerechtfertigt war, haftet der Gläubiger für den dem Schuldner entstandenen Schaden (§ 945 ZPO). Diese Haftung ist verschuldensunabhängig – es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger gutgläubig gehandelt hat. Die Praxis zeigt: Wer einen Arrest leichtfertig beantragt, riskiert erhebliche Gegenansprüche. Dies ist ein gewichtiges Argument dafür, den Arrest nur nach sorgfältiger anwaltlicher Prüfung zu betreiben.
Arrest und Insolvenz: Besonderheiten bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Eine für den Mittelstand besonders relevante Fallgruppe ist der Arrest in der Nähe der Schuldnerinsolvenz. Hier überlagern sich das Arrestrecht der ZPO und das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung.
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt der Arrest automatisch: Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, und Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 89 InsO unzulässig. Für Arreste, die innerhalb des letzten Monats vor dem Insolvenzantrag oder nach Antragstellung vollzogen wurden, ordnet § 88 InsO die Rückschlagsperre an: Sie gelten als nicht erfolgt.
Die Rückschlagsperre nach § 88 InsO vernichtet also einen kurz vor der Insolvenz vollzogenen Arrest rückwirkend. Dies hat unmittelbare praktische Bedeutung: Je näher die Insolvenz des Schuldners rückt, desto geringer ist der Sicherungsgewinn durch den Arrest. In Insolvenznähe sollte daher geprüft werden, ob statt des Arrestes eine frühzeitige Teilnahme am Insolvenzverfahren als absonderungsberechtigter oder bevorrechtigter Gläubiger sinnvoller ist.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer die Überschneidungen zwischen ZPO-Eilrechtsschutz und Insolvenzrecht erheblich. Eine konsequente Strategie erfordert in solchen Konstellationen die gleichzeitige Betrachtung beider Rechtsgebiete – möglichst frühzeitig und nicht erst, wenn der Insolvenzantrag bereits gestellt ist.
Praktisches Beispiel: Arrest zur Sicherung einer Kaufpreisforderung im Maschinenbau
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Der Käufer einer Sondermaschine hatte nach Lieferung und Abnahme die Restkaufpreisforderung in siebenstelliger Höhe nicht bezahlt. Kurz darauf stellten sich Anzeichen einer organisierten Vermögensverschiebung heraus: Der Käufer hatte Immobilienvermögen auf eine von einem Gesellschafter kontrollierte GmbH übertragen und mehrere Bankkonten aufgelöst. Vorgehen: Die Kanzlei stellte kurzfristig einen Arrestantrag beim zuständigen Landgericht, legte den Kaufvertrag, die Abnahmebescheinigung und eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes vor. Der Arrestbefehl wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen. Innerhalb der Vollziehungsfrist wurden mehrere Bankkonten des Schuldners gepfändet und eine Sicherungshypothek auf ein verbliebenes Grundstück eingetragen. Ergebnis: Der Schuldner legalisierte einen Teil der Kaufpreisforderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, nachdem ihm der Zugriff auf die gepfändeten Konten verwehrt blieb. Die Hauptsacheklage konnte danach auf Basis des Vergleichs abgewendet werden. Keine Aussage über den genauen Auszahlungsbetrag oder den Zeitpunkt – dieser ist vom individuellen Verfahrensverlauf abhängig.
Welche Fehler begehen Gläubiger am häufigsten, und wie lassen sie sich vermeiden?
Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt ein wiederkehrendes Muster: Fälle scheitern nicht an der fehlenden Rechtsgrundlage, sondern an handwerklichen Fehlern in der Antragstellung oder an falscher Einschätzung des Zeitfensters.
Fehler 1: Unzureichende Glaubhaftmachung des Arrestgrundes. Das häufigste Problem ist die bloß pauschale Behauptung einer Vereitelungsgefahr, ohne konkrete Tatsachen zu benennen. Das Gericht wird einen solchen Antrag zurückweisen. Erforderlich sind spezifische Belege: Kontoauszüge, Notarverträge über Vermögensübertragungen, Handelsregisterauszüge, Korrespondenz des Schuldners.
Fehler 2: Zu späte Einleitung des Verfahrens. Der Arrest setzt Eile voraus. Wer wochenlang wartet, riskiert, dass das Vermögen des Schuldners bereits transferiert ist. Sobald konkrete Anzeichen einer Vereitelungsabsicht vorliegen, sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Fehler 3: Vollziehungsfrist vergessen. Der Arrestbefehl allein nützt nichts, wenn er nicht rechtzeitig vollzogen wird. Die Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO ist zwingend. Organisation und Koordination mit dem Vollstreckungsorgan müssen unmittelbar nach Erlass des Arrestbefehls beginnen.
Fehler 4: Keine parallele Hauptsacheklage. Der Arrest sichert vorläufig, erzeugt aber keinen Titel. Die Hauptsacheklage muss erhoben werden – wenn nicht von sich aus, dann auf gerichtliche Aufforderung hin. Wer die Hauptsacheklage verschläft, verliert den Arrest.
Fehler 5: Unterschätzung des Gegenangriffs. Der Schuldner hat wirksame Reaktionsmöglichkeiten. Widerspruch, Schutzschrift und Aufhebungsantrag sind keine Seltenheit. Eine durchdachte Strategie muss diese Optionen von Anfang an mitdenken.
Entscheidungsmatrix: Wann ist der Arrest das richtige Instrument?
Nicht jede offene Forderung rechtfertigt einen Arrestantrag. Die Prüfung sollte systematisch erfolgen:
Konstellation A: Schuldner zeigt Anzeichen der Vermögensverschiebung, Hauptforderung ist bezifferbar und fällig, Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet → Instrument: dinglicher Arrest nach § 916 ZPO → Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 929 Abs. 2 ZPO) → Folge: Sicherung des Schuldnervermögens bis zur Erlangung des Hauptsachetitels.
Konstellation B: Schuldner ist bereits insolvent oder Insolvenzantrag ist gestellt → Instrument: Arrest ungeeignet (§ 89 InsO, Rückschlagsperre § 88 InsO) → stattdessen: frühzeitige Anmeldung zur Insolvenztabelle, Prüfung von Absonderungsrechten → Folge: Maximierung der Quote im Insolvenzverfahren.
Konstellation C: Schuldner droht das Inland zu verlassen, Geldanspruch steht fest → Instrument: persönlicher Arrest nach § 918 ZPO (eng tatbestandlich, strengere Prüfung) → Folge: Sicherungshaft; in der Praxis äußerst selten.
Konstellation D: Anspruch auf Herausgabe einer Sache oder Unterlassung → Instrument: einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO), nicht Arrest → Folge: objektbezogene Sicherungsanordnung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall – die tatsächliche Stärke des Arrestanspruchs, die Qualität der verfügbaren Glaubhaftmachungsmittel und die Vermögenslage des Schuldners – bedarf einer individuellen anwaltlichen Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Arrest und Schiedsverfahren: Besondere Aspekte für Mittelstandsunternehmen mit Schiedsklausel
Viele mittelständische Unternehmen vereinbaren in ihren Liefer-, Gesellschafts- oder Kooperationsverträgen Schiedsklauseln. Was geschieht, wenn eine Schiedsklausel gilt, der Schuldner aber sein Vermögen zu verschieben droht?
Staatliche Gerichte sind auch bei bestehender Schiedszuständigkeit zuständig für einstweiligen Rechtsschutz, einschließlich des Arrestes (§ 1033 ZPO). Die Schiedsklausel schließt die staatliche Eilrechtschutzkompetenz nicht aus. Der Arrestantrag kann daher parallel zum laufenden Schiedsverfahren oder auch vor dessen Einleitung beim staatlichen Gericht gestellt werden. Allerdings sind Schiedsordnungen wie die DIS-SchO oder die ICC-Regeln zu beachten: Sie können vorsehen, dass einstweilige Maßnahmen auch vom Schiedsgericht oder einem Notfallarbitrator angeordnet werden können. Für schnelle Vollziehung im Inland bleibt der staatliche Weg in der Regel effizienter.
Ist das Vermögen des Schuldners im Ausland belegen, stellt sich die Frage der Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestbefehls. Hier bestehen innerhalb der EU Anerkennungsmechanismen nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung); außerhalb der EU ist die Lage differenzierter und im Einzelfall zu prüfen. In grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Strategische Handlungsempfehlung: Vorbeugen, Entscheiden, Handeln
Der Arrest ist ein Instrument der Krise. Doch die besten Ergebnisse werden nicht in der Krise erzielt, sondern durch frühzeitige Vorbereitung. Welche Maßnahmen sollte ein Geschäftsführer ergreifen, um im Ernstfall handlungsfähig zu sein?
Zunächst zur Vertragspraxis: Sicherheiten – Bürgschaften, Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte – reduzieren die Abhängigkeit vom Arrestverfahren erheblich. Wer bereits vor Leistungserbringung über Sicherheiten verfügt, hat im Streitfall einen vollstreckbaren Anspruch ohne Eilrechtsschutzverfahren. Die Prüfung der AGB auf wirksame Sicherungsklauseln nach §§ 305 ff. BGB gehört daher zu den prophylaktischen Maßnahmen.
Zur Forderungsbeobachtung: Wer Anzeichen einer Liquiditätskrise beim Schuldner früh erkennt – verzögerte Zahlungen, Änderungen im Gesellschafterkreis, Grundbuchveränderungen – kann das Arrestverfahren gezielter und frühzeitiger einleiten. Eine regelmäßige Bonitätsprüfung von Schlüsseldebitoren ist keine Übervorsicht, sondern Unternehmerpflicht.
Zur Entscheidung im Ernstfall: Wenn die Vermögensverschiebung begonnen hat, zählen Stunden. Verzögerungen durch interne Abstimmungsprozesse können das Verfahren faktisch zunichte machen. Geschäftsführer sollten im Vorfeld klären, welche internen Genehmigungswege für einen Sofortauftrag an die Kanzlei gelten und wer im Ernstfall als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Die vorstehende Analyse zeigt: Der Arrest ist ein mächtiges, aber auch voraussetzungsreiches Instrument. Die Qualität des Antrags entscheidet. Für eine anwaltliche Ersteinschätzung Ihrer Forderung und der verfügbaren Sicherungsmittel schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Arrest zur Sicherung von Forderungen
Wie schnell kann ein Arrestbefehl erlassen werden?
Ein Arrestbefehl kann in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage – in Ausnahmefällen binnen weniger Stunden – erlassen werden, da das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Schuldners entscheiden kann (§ 922 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Antrag vollständig und mit ausreichenden Glaubhaftmachungsmitteln versehen ist. Die Qualität der Antragstellung bestimmt maßgeblich die Geschwindigkeit der gerichtlichen Entscheidung.
Muss ich eine Sicherheitsleistung erbringen, um den Arrest zu erwirken?
Das Gericht kann den Erlass des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 921 ZPO). Dies liegt im richterlichen Ermessen und hängt von der Stärke der Glaubhaftmachung sowie dem potenziellen Schadensrisiko für den Schuldner ab. Unternehmen sollten daher frühzeitig klären, ob und in welcher Höhe Sicherheitsmittel – etwa eine Bankbürgschaft – bereitstehen.
Was passiert, wenn ich den Arrest erwirkt habe, aber keine Hauptsacheklage erhebe?
Der Arrest sichert vorläufig, erzeugt aber keinen vollstreckbaren Titel. Erhebt der Gläubiger keine Hauptsacheklage, kann der Schuldner beantragen, dass das Gericht dem Gläubiger eine Frist zur Klageerhebung setzt (§ 926 ZPO). Wird diese Frist versäumt, wird der Arrest aufgehoben. Die Hauptsacheklage ist daher parallel zum Arrest einzuleiten oder vorzubereiten.
Haftet der Gläubiger, wenn der Arrest sich als ungerechtfertigt erweist?
Ja. Wird der Arrestbefehl aufgehoben oder hat der Gläubiger von Anfang an keinen Anspruch auf den Arrest gehabt, haftet er dem Schuldner für den entstandenen Schaden nach § 945 ZPO. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Sie umfasst alle nachweisbaren Schäden, die durch die Sicherungsmaßnahme entstanden sind – etwa entgangene Geschäftsgelegenheiten des Schuldners durch gesperrte Konten.
Kann ich einen Arrest auch durchsetzen, wenn eine Schiedsklausel vereinbart wurde?
Ja. Staatliche Gerichte bleiben für einstweiligen Rechtsschutz einschließlich des Arrestes zuständig, auch wenn die Parteien eine Schiedsklausel vereinbart haben (§ 1033 ZPO). Der Arrestantrag kann beim zuständigen Landgericht gestellt werden, unabhängig davon, ob ein Schiedsverfahren bereits eingeleitet ist oder noch eingeleitet wird. Allerdings sollte die anwendbare Schiedsordnung auf etwaige Eilverfahrensregeln geprüft werden.
Welche Vermögensgegenstände können durch den Arrest gesichert werden?
Der dingliche Arrest erfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners. Dazu zählen Bankguthaben, Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten (z. B. Debitoren), bewegliche Sachen, Immobilien (über die Sicherungshypothek) und Gesellschaftsanteile, soweit diese pfändbar sind. Die Vollziehungsform richtet sich nach dem Gegenstand: Pfändungsbeschluss für Geldforderungen, Herausgabepfändung für Sachen, Sicherungshypothek für Grundbesitz.
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