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Arrest zur Sicherung von Forderungen – Leitfaden

Arrest zur Sicherung von Forderungen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer erhält Kenntnis davon, dass ein Schuldner beginnt, Vermögenswerte zu verschieben – Konten werden geleert, Maschinen übertragen, Grundstücke auf Dritte umgeschrieben. Die Hauptsacheklage ist noch Monate entfernt. Wird nicht sofort gehandelt, ist das vollstreckbare Vermögen bei Urteilsverkündung möglicherweise nicht mehr vorhanden.

Der dingliche Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO ist das schärfste Sicherungsinstrument des deutschen Zivilprozessrechts: Er friert das pfändbare Vermögen eines Schuldners vorläufig ein, bevor ein Hauptsachetitel erwirkt ist. Voraussetzung sind ein Arrestanspruch – eine Geldforderung oder eine in Geld umwandelbare Forderung – sowie ein Arrestgrund, der die konkrete Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung begründet. Beides ist dem Gericht glaubhaft zu machen; ein formeller Beweis ist nicht erforderlich. Für Mittelstandsunternehmen, die häufig auf eine handhabbare Zahl von Großschuldnern konzentriert sind, kann der Arrest den Unterschied zwischen Forderungsausfall und tatsächlichem Geldeingang bedeuten.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Arrestverfahren nach der ZPO: von der Prüfung der Voraussetzungen über die Antragstellung beim Landgericht bis zur Vollziehung und zum Schutz vor Gegenansprüchen des Schuldners.

Was ist der dingliche Arrest und wann kommt er in Betracht?

Der dingliche Arrest ist ein Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes. Er sichert die spätere Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen, ohne bereits eine vollständige Befriedigung des Gläubigers herzustellen. Während die einstweilige Verfügung auf Handlungs- oder Unterlassungsansprüche zielt, dient der Arrest ausschließlich der Sicherung von Geldforderungen oder Ansprüchen, die sich in Geld umwandeln lassen – zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus Vertragsbruch, Darlehensrückzahlungsansprüche oder Kaufpreisforderungen.

Das Gesetz unterscheidet zwei Erscheinungsformen: den dinglichen Arrest (§ 916 ZPO), der sich gegen das Vermögen des Schuldners richtet, und den persönlichen Sicherheitsarrest (§ 918 ZPO), der die Person selbst betrifft und in der Praxis nur in Ausnahmefällen – insbesondere bei Fluchtgefahr – beantragt wird. Der mit Abstand häufigere Fall im Wirtschaftsverkehr ist der dingliche Arrest. In der Mandatspraxis sehen wir ihn regelmäßig im Rahmen von Zahlungsverzögerungen, M&A-Streitigkeiten, Gesellschafterdarlehenskonflikten und Lieferkettenschäden.

Für Geschäftsführer des Mittelstands ist entscheidend: Der Arrest sichert – er befrie­digt nicht. Das Urteil im Hauptsacheverfahren bleibt erforderlich. Dennoch ist die Sicherungswirkung erheblich: Gepfändete Bankguthaben, beschlagnahmte Grundstücke und gesperrte Forderungen stehen dem Schuldner bis zur endgültigen Klärung nicht mehr zur freien Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen Arrestanspruch und Arrestgrund erfüllen?

Das Arrestgericht prüft zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen. Fehlt eine von beiden, wird der Antrag zurückgewiesen.

Arrestanspruch

Der Arrestanspruch ist die materiell-rechtliche Grundlage: eine bestehende oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehende Geldforderung. In Betracht kommen Kaufpreisforderungen, Darlehensrückzahlungsansprüche, Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB sowie Ansprüche aus Gesellschafterstreitigkeiten. Glaubhaftmachung genügt (§ 920 Abs. 2 ZPO); Mittel sind insbesondere eidesstattliche Versicherungen, Urkunden, E-Mail-Korrespondenz, Kontoauszüge und kaufmännische Rechnungsunterlagen. Das Gericht führt keine vollständige Beweisaufnahme durch – die Wahrscheinlichkeit des Bestehens reicht aus.

Arrestgrund

Der Arrestgrund ist das eigentliche Nadelöhr des Verfahrens. Nach § 917 ZPO liegt er vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgeblich ist eine objektive Besorgnis, gestützt auf konkrete Anhaltspunkte: die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland, die Auflösung von Konten, ungewöhnliche Veräußerungsgeschäfte unter Zeitdruck, ein nachgewiesenes Verschuldungsverhalten oder Indizien auf Insolvenzreife kombiniert mit Vermögensverschiebungen. Allgemeine Zahlungsunfähigkeit allein genügt in der Regel nicht – es bedarf eines besonderen, auf Vollstreckungsvereitelung hindeutenden Verhaltens.

Die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes ist in der Praxis der entscheidende Engpass. Nach unserer Erfahrung scheitern Arrestanträge seltener am Arrestanspruch als an der mangelhaften Darlegung konkreter Verdachtsmomente. Eine sorgfältige Dokumentation und – wo verfügbar – eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder des Antragstellers selbst sind unverzichtbar.

Schritt 1 – Zuständiges Gericht und Form des Antrags

Sachlich zuständig für den Erlass eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das zu sichernde Vermögen befindet (§ 919 ZPO). In wirtschaftlichen Streitigkeiten des Mittelstands liegt der Streitwert typischerweise über 5.000 Euro, sodass die Zuständigkeit in aller Regel beim Landgericht liegt. Soweit ein Rechtsstreit bereits vor einem bestimmten Gericht anhängig ist, ist dieses für den Arrest zuständig; andernfalls besteht Wahlrecht zwischen dem Gericht der zukünftigen Hauptsache und dem Belegenheitsgericht.

Der Arrestantrag kann schriftlich gestellt oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt werden. In der Praxis empfiehlt sich stets ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Antragsbegründung. Die Begründung muss Arrestanspruch und Arrestgrund vollständig darlegen und die Glaubhaftmachungsmittel beifügen. Unvollständige Anträge werden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder erfordern kostenintensive Ergänzungen – Zeit, die im Eilverfahren nicht zur Verfügung steht.

Das Gericht kann den Arrest ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 922 Abs. 1 ZPO). In der Praxis entscheiden viele Kammern für Handelssachen – die für kaufmännische Streitigkeiten zuständige Abteilung des Landgerichts – innerhalb weniger Stunden bis Tage über den Antrag, wenn die Unterlagen vollständig sind. Muss eine mündliche Verhandlung stattfinden, verlängert sich das Verfahren entsprechend.

Schritt 2 – Vollziehung des Arrestbefehls

Der Erlass des Arrestbefehls allein entfaltet noch keine Sicherungswirkung. Der Gläubiger muss den Arrest vollziehen. Die Vollziehungsfrist beträgt nach § 929 Abs. 2 ZPO einen Monat ab Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger – oder, wenn der Beschluss noch zuzustellen ist, einen Monat ab Erlass. Diese Frist ist absolut; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Die Vollziehung erfolgt je nach Vermögensgegenstand unterschiedlich:

  • Kontoguthaben und Forderungen des Schuldners: Pfändung beim Drittschuldner (Bank oder Drittschuldner) durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses; Voraussetzung ist ein gesonderter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 828 ff. ZPO in Verbindung mit dem Arrestbefehl.
  • Bewegliche Sachen: Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.
  • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte: Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch (§ 932 ZPO).
  • GmbH-Anteile und andere Rechte: Pfändung nach den für das jeweilige Recht geltenden Vorschriften.

Aus Sicht der Kanzleipraxis ist die Vollziehung beim Drittschuldner – insbesondere der kontoführenden Bank – der häufigste und effektivste Vollziehungsweg. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank blockiert das Konto sofort mit Zustellungszeitpunkt. Für Gesellschafter und Geschäftsführer, die einen Schuldner beobachten, der Vermögen transferiert, ist Schnelligkeit bei der Vollziehung deshalb keine Frage des Komforts, sondern der Wirksamkeit des gesamten Instruments.

Schritt 3 – Sicherheitsleistung und Schutzschrift des Schuldners

Das Gericht kann den Erlass des Arrestbefehls von der Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig machen (§ 921 ZPO). Dies geschieht häufig, wenn der Arrestanspruch zwar glaubhaft, aber nicht in hohem Maße wahrscheinlich ist oder wenn der Schaden beim Schuldner bei fehlerhaftem Arrest erheblich wäre. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. Ihre Höhe liegt im Ermessen des Gerichts und orientiert sich am mutmaßlichen Schaden des Schuldners durch den Arrest.

Auf der Gegenseite hat der Schuldner die Möglichkeit, durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes zu bewirken (§ 923 ZPO). Leistet er die vom Gericht bestimmte Summe, wird der Arrestbefehl aufgehoben. In der Praxis sehen wir dies als Signal: Ein Schuldner, der sofort hinterlegt, hat liquide Mittel – ein Schuldner, der nicht hinterlegt, gibt Auskunft über seine tatsächliche Vermögenslage.

Die sogenannte Schutzschrift ist ein vorbeugend einzureichendes Schriftstück des Schuldners beim erwarteten Arrestgericht, das das Gericht über die Gegendarstellung des Schuldners informieren soll, bevor es über den Antrag entscheidet. Seit der ZPO-Reform wird die Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt. Für den Gläubiger ist dies wichtig zu wissen: Hat der Schuldner Kenntnis von einem drohenden Arrestantrag und Zeit zur Vorbereitung, kann eine Schutzschrift die ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Gerichts maßgeblich beeinflussen.

Wann droht die Aufhebung des Arrests – und wie schützen Sie sich?

Ein einmal erlassener Arrestbefehl ist kein dauerhafter Schutz. Das Gesetz sieht mehrere Aufhebungsgründe vor, die der Schuldner nutzen kann und die der Gläubiger von Beginn an einkalkulieren muss.

Der wichtigste Aufhebungsgrund ist der Widerspruch des Schuldners (§ 924 ZPO). Erhebt der Schuldner Widerspruch, kommt es zur mündlichen Verhandlung über den Arrestbefehl. Das Gericht prüft dann erneut – nun auf Grundlage vollständigerer Darstellung beider Seiten. Kann der Gläubiger Arrestanspruch und Arrestgrund weiterhin glaubhaft machen, bleibt der Arrest bestehen; gelingt ihm das nicht, wird er aufgehoben.

Eine weitere Aufhebungsmöglichkeit entsteht, wenn der Gläubiger die Hauptsacheklage nicht fristgerecht erhebt. Das Gericht kann dem Gläubiger nach § 926 ZPO auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Wird diese Frist versäumt, ist der Arrest aufzuheben. Nach unserer Erfahrung wird diese Schutzmaßnahme im Mittelstandsumfeld systematisch unterschätzt: Der Arrest wird beantragt, die Hauptsacheklage aber verzögert, weil das Unternehmen auf eine außergerichtliche Einigung hofft – mit der Folge, dass der Arrest auf Antrag des Schuldners fällt.

Schließlich droht dem Gläubiger bei einem zu Unrecht erwirkten Arrest eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO. Diese Norm begründet eine verschuldensunabhängige Haftung: Stellt sich heraus, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war oder dass der Gläubiger ihn schuldhaft zu Unrecht vollzogen hat, haftet er für den gesamten dem Schuldner entstehenden Schaden. Für den Mittelstand – und besonders für den persönlich haftenden Geschäftsführer, der den Arrest in Namen der Gesellschaft betreibt – ist diese Norm ein ernsthaftes Risiko, das eine sorgfältige Vorabprüfung gebietet.

Aus der Kanzleipraxis (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit Sitz in Süddeutschland. Ausgangslage: Ein langjähriger Händlerpartner hatte eine sechsstellige Kaufpreisforderung nicht beglichen und begann kurz darauf, seine Gesellschaft zu entleeren – unter anderem durch Übertragung wesentlicher Betriebsmittel auf eine neu gegründete Schwestergesellschaft. Vorgehen: Die Kanzlei stellte innerhalb von 48 Stunden einen vollständigen Arrestantrag beim zuständigen Landgericht, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung des kaufmännischen Leiters und die aus Registerauszügen belegte Gesellschaftsstruktur der neu gegründeten Schwestergesellschaft. Das Gericht erließ den Arrestbefehl ohne mündliche Verhandlung. Die Vollziehung erfolgte durch gleichzeitige Kontopfändung bei zwei Banken. Ergebnis: Der gesicherte Betrag stand für das anschließende Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO entfiel, weil der Arrestanspruch im Hauptsacheverfahren vollumfänglich bestätigt wurde. Dieses Ergebnis ist nicht garantiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Fehler machen Unternehmen beim Arrest am häufigsten?

Aus der anwaltlichen Begleitung von Arrestverfahren im Mittelstand kristallisieren sich immer wieder dieselben Fehler heraus.

Zu spätes Handeln ist der verbreitetste Fehler. Geschäftsführer warten ab, ob sich der Schuldner meldet, oder scheuen den Eskalationsschritt. In der Zeit, die verstreicht, werden Konten geleert und Vermögen transferiert. Der Arrest verliert seinen Sinn, wenn das Vermögen, das gesichert werden soll, nicht mehr vorhanden ist.

Eng damit verbunden ist die unzureichende Dokumentation des Arrestgrundes. Wer nur vorträgt, dass der Schuldner nicht zahlt, hat noch keinen Arrestgrund. Notwendig ist die konkrete Darlegung von Verhaltensweisen, die auf Vollstreckungsvereitelung schließen lassen. Diese Tatsachen müssen vor Antragstellung gesichert werden – Kontoauszüge, Handelsregisterauszüge, Zeugenaussagen, Screenshots von Angeboten zur Unternehmensveräußerung.

Ein weiterer klassischer Fehler ist die Versäumnis der Vollziehungsfrist. Die Einmonatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO läuft ab Zustellung und ist nicht verlängerbar. Wer nach Erlass des Beschlusses zögert oder auf Zustellungsurkunden wartet, ohne parallel die Vollziehung vorzubereiten, riskiert die Wirkungslosigkeit des Arrestes.

Schließlich unterschätzen Unternehmen regelmäßig das Risiko aus § 945 ZPO. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigtem Arrest macht eine sorgfältige anwaltliche Vorabprüfung zum Gebot unternehmerischer Sorgfalt – nicht nur juristischer Formalität.

Arrest und Schiedsverfahren – was gilt bei vertraglicher Schiedsklausel?

Viele Mittelstandsverträge – insbesondere im M&A-Bereich, in Gesellschaftervereinbarungen und in internationalen Lieferverträgen – enthalten Schiedsklauseln. Gilt eine solche Klausel, ist der staatliche Richter für die Hauptsache grundsätzlich nicht zuständig. Die Frage ist, ob er dennoch einstweiligen Rechtsschutz, also auch den Arrest, gewähren darf.

Die Antwort der deutschen Prozessordnung ist eindeutig: Auch bei einer wirksamen Schiedsklausel kann der Gläubiger nach § 1033 ZPO beim staatlichen Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das Schiedsverfahren schließt den Arrest vor dem Landgericht nicht aus. Die Schiedsinstitution selbst – etwa die DIS oder die ICC – kann zwar ebenfalls Eilmaßnahmen anordnen, doch die Vollziehung solcher Maßnahmen gegen den Willen des Schuldners erfordert in Deutschland in aller Regel die Vollstreckbarerklärung durch ein staatliches Gericht. Für den Gläubiger, der schnell und effektiv sichern möchte, ist daher der direkte Weg zum Landgericht häufig der pragmatischere.

In Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt die Singularzulassung: Die Vertretung erfolgt dort ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte. BRANDT & FALK arbeitet in solchen Konstellationen mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen. Für Arrestverfahren selbst ist die BGH-Ebene indessen nicht einschlägig – Arrest und Widerspruch werden vollständig vor dem Landgericht und gegebenenfalls dem Oberlandesgericht geführt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des dinglichen Arrests. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Forderungshöhe, der verfügbaren Glaubhaftmachungsmittel und der einschlägigen Rechtsprechung zu Ihrem spezifischen Arrestgrund. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Arrest zur Sicherung von Forderungen

Was unterscheidet den Arrest von der einstweiligen Verfügung?

Der dingliche Arrest nach §§ 916 ff. ZPO sichert ausschließlich Geldforderungen oder in Geld umwandelbare Ansprüche durch vorläufige Beschlagnahme von Schuldnervermögen. Die einstweilige Verfügung dient hingegen der Sicherung oder Regelung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsansprüchen. Liegt eine Geldforderung vor und besteht die Gefahr der Vollstreckungsvereitelung, ist der Arrest das sachlich richtige Mittel; bei sonstigen Ansprüchen – etwa auf Herausgabe eines Gegenstandes oder Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes – kommt die einstweilige Verfügung in Betracht.

Wie schnell kann ein Arrest erlassen werden?

Das Landgericht kann den Arrestbefehl ohne mündliche Verhandlung erlassen, wenn die Unterlagen vollständig und die Darlegung überzeugend sind. In dringenden Fällen entscheiden Kammern für Handelssachen vielfach innerhalb weniger Stunden bis zu zwei Werktagen. Entscheidend ist die Qualität des Antrags: Lückenhafte oder unschlüssige Begründungen führen zu Rückfragen oder Terminsansetzungen und verzögern den Erlass erheblich. Die genaue Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Gericht und der Auslastung der Kammer ab.

Muss ich eine Sicherheitsleistung erbringen, um den Arrest zu beantragen?

Eine Sicherheitsleistung ist nicht zwingend, aber das Gericht kann sie nach § 921 ZPO anordnen. Dies geschieht typischerweise, wenn der Arrestanspruch zwar glaubhaft gemacht, aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt ist, oder wenn der potenzielle Schaden auf Schuldnerseite erheblich erscheint. Die Höhe steht im Ermessen des Gerichts. Wird eine Sicherheit angeordnet, muss der Gläubiger sie vor Wirksamwerden des Arrestes leisten – in der Praxis meist durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung.

Was passiert, wenn der Arrest zu Unrecht beantragt wurde?

Stellt sich heraus, dass der Arrest ungerechtfertigt war – weil der Arrestanspruch nicht bestand oder der Arrestgrund fehlte –, haftet der Gläubiger dem Schuldner nach § 945 ZPO verschuldensunabhängig für den gesamten entstandenen Schaden. Diese Haftung besteht also auch dann, wenn der Gläubiger gutgläubig gehandelt hat. Sie umfasst sämtliche Schäden, die der Schuldner durch den vollzogenen Arrest erlitten hat, darunter Kreditschäden, entgangene Geschäfte und Kosten. Eine sorgfältige anwaltliche Prüfung vor Antragstellung ist daher wirtschaftlich zwingend geboten.

Wie verhält sich der Arrest bei einer Schiedsklausel im Vertrag?

Eine vertragliche Schiedsklausel schließt den Arrest vor dem staatlichen Gericht nicht aus. Nach § 1033 ZPO bleiben staatliche Gerichte für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig, auch wenn das Schiedsgericht für die Hauptsache zuständig ist. Der Gläubiger kann daher parallel zum Schiedsverfahren beim Landgericht einen Arrestantrag stellen. Im Schiedsverfahren selbst ist bei internationalen Institutionen (DIS, ICC) ebenfalls Eilrechtsschutz möglich, jedoch bedarf die Vollziehung in Deutschland der staatlichen Vollstreckbarerklärung.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben wird?

Das Gericht kann dem Gläubiger nach § 926 ZPO auf Antrag des Schuldners eine Frist setzen, binnen derer die Hauptsacheklage zu erheben ist. Versäumt der Gläubiger diese Frist, ist der Arrest auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Dies ist ein in der Praxis unterschätztes Risiko: Wer einen Arrest als Druckmittel in Vergleichsverhandlungen einsetzt, ohne die Hauptsacheklage im Blick zu behalten, verliert unter Umständen die gesamte Sicherungswirkung, wenn die gerichtlich gesetzte Frist verstreicht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren, Schiedsverfahren und Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes – von der Antragstellung beim Landgericht bis zur Begleitung komplexer Schiedsverfahren. Die Kanzlei begleitet regelmäßig Geschäftsführer und Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen bei der Sicherung und Durchsetzung von Forderungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung bei Arrestverfahren, einstweiligen Verfügungen und Vollstreckungsstrategien für den Mittelstand. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung gibt einen allgemeinen Überblick über das Arrestverfahren nach der ZPO. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Forderung, der verfügbaren Beweismittel und der spezifischen Vermögenslage des Schuldners. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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