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Zwangsvollstreckung gegen Schuldner – anwaltliche Beratung

Zwangsvollstreckung gegen Schuldner: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein rechtskräftiges Urteil liegt vor – und der Schuldner zahlt trotzdem nicht. Diese Situation kennen viele Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen aus eigener, meist unangenehmer Erfahrung: Ein Vertragspartner begleicht seine Verbindlichkeiten nicht, das Mahnverfahren läuft ins Leere, und der kostspielig erstrittene Titel bleibt wertlos, solange er nicht vollstreckt wird. Genau hier beginnt das anwaltliche Mandat in der Zwangsvollstreckung.

Die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner ermöglicht es Gläubigern, einen bestehenden Vollstreckungstitel – etwa ein rechtskräftiges Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen notariellen Schuldtitel – staatlich durchzusetzen. Rechtsgrundlage ist die Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 704 ff. Das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher sind dabei die zentralen Institutionen. Ohne fachkundige anwaltliche Begleitung verschenken Unternehmen Chancen: falsch gewählte Vollstreckungsmaßnahmen kosten Zeit, Geld und gefährden im schlimmsten Fall die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, beschreibt die praxisrelevanten Vollstreckungsinstrumente, zeigt typische Fehler bei der Vollstreckung aus Unternehmersicht und erläutert, welche nächsten Schritte Geschäftsführer einleiten sollten, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.

Vollstreckungstitel: die zwingende Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung

Ohne Vollstreckungstitel keine Zwangsvollstreckung – dieser Grundsatz ist im deutschen Recht absolut. Bevor eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden kann, muss ein formell wirksamer Titel vorliegen, der die Forderung des Gläubigers nach Inhalt und Umfang verbindlich festlegt.

Als Vollstreckungstitel kommen insbesondere in Betracht: ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 704 ZPO), ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren (§ 796 ZPO), ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), ein gerichtlicher Vergleich sowie Schiedssprüche nach §§ 1060 f. ZPO. Daneben können anerkannte ausländische Titel, sofern entsprechende Vollstreckbarerklärungen vorliegen, Grundlage sein.

Für Geschäftsführer im Mittelstand ist besonders die Frage relevant, ob ein Urteil bereits vorläufig vollstreckbar ist – etwa gegen Sicherheitsleistung. Urteile erster Instanz sind in der Regel gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 ff. ZPO), was dem Gläubiger unter Umständen ermöglicht, noch während eines laufenden Berufungsverfahrens zu vollstrecken. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen dieses Zeitfenster nicht nutzen und dadurch Vermögensverschiebungen auf Schuldnerseite nicht verhindern.

Liegt kein Titel vor, muss zunächst Klage erhoben oder das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Beide Wege haben unterschiedliche Laufzeiten und Kostenstrukturen, die anwaltlich bewertet werden sollten.

Welche Vollstreckungsmaßnahmen stehen Gläubigern zur Verfügung?

Das deutsche Vollstreckungsrecht hält ein ausdifferenziertes Instrumentarium bereit. Die Wahl der richtigen Maßnahme ist entscheidend: Sie hängt vom Titulierungsgegenstand, vom bekannten Vermögen des Schuldners und von taktischen Erwägungen ab.

Pfändung von Geldforderungen (§§ 828 ff. ZPO) – insbesondere die Kontopfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) – ist in der Praxis das häufigste Mittel. Der Beschluss wird beim Vollstreckungsgericht beantragt, dem Drittschuldner (in der Regel der Bank) zugestellt und bewirkt das sofortige Einzugsrecht des Gläubigers. Freilich greift hier der gesetzliche Pfändungsschutz: Bestimmte Kontoguthaben sind als Basisbetrag unpfändbar.

Die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO) erfasst bewegliche körperliche Gegenstände des Schuldners. Für Unternehmen als Schuldner können dies Maschinen, Fahrzeuge oder Warenbestände sein. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Der Ertrag übersteigt selten den Zeitwert der Gegenstände – eine betriebswirtschaftlich nüchterne Erkenntnis, die in die Vollstreckungsstrategie einfließen muss.

Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten kommen die Immobiliarvollstreckung durch Zwangshypothek (§§ 864 ff. ZPO), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (geregelt im ZVG) in Betracht. Diese Instrumente sind zeitintensiv, bieten aber bei werthaltigen Immobilien die effektivste Vollstreckungsgrundlage.

Schließlich erlaubt § 888 ZPO die Vollstreckung von Handlungspflichten durch Zwangsgeld (bis zu je 25.000 Euro) oder Zwangshaft, wenn eine unvertretbare Handlung oder eine Unterlassung erzwungen werden soll. Die Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld (bis 250.000 Euro) oder Ordnungshaft ist gerade im Wettbewerbs- und IP-Recht von erheblicher praktischer Relevanz.

Vermögensauskunft: Was tun, wenn der Schuldner kein bekanntes Vermögen hat?

Kennt der Gläubiger keine verwertbaren Vermögenspositionen des Schuldners, bietet die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) nach § 802c ZPO einen gesetzlich geregelten Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Auf Antrag des Gläubigers hat der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher vollständig Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

Kommt der Schuldner der Ladung zur Vermögensauskunft nicht nach oder gibt er eine unvollständige Auskunft, kann der Gläubiger Haftbefehl beantragen (§ 802g ZPO). Darüber hinaus wird die Auskunft in das Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht eingetragen – mit erheblichen Folgewirkungen für die Bonität und Kreditwürdigkeit des Schuldners.

Nach unserer Erfahrung in der Vollstreckungspraxis nutzen viele Gläubiger dieses Instrument zu spät oder gar nicht. Dabei liefert die Vermögensauskunft nicht nur einen Überblick über aktuelle Vermögenspositionen, sondern auch über Arbeitgeber, Kreditinstitute und Forderungen gegen Dritte – und damit eine belastbare Grundlage für die Auswahl der nächsten Vollstreckungsmaßnahme.

Welche Angaben im Rahmen der Vermögensauskunft taktisch relevant sind und wie eine unvollständige Auskunft prozessual verfolgt wird, ist eine Frage, die anwaltlicher Einschätzung bedarf.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich bei der Vollstreckung?

Eine Frage, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird: Kann die Vollstreckung gegen eine GmbH auch zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen? Die Antwort ist – je nach Sachverhalt – ja.

Zunächst gilt die gesellschaftsrechtliche Grundstruktur: Vollstreckungstitel gegen eine GmbH richten sich gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Soll der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden, bedarf es eines eigenen Titels gegen ihn.

Allerdings ergeben sich persönliche Haftungsrisiken aus mehreren Quellen. Erstens: Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht – also die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) –, haftet er persönlich für danach beglichene Verbindlichkeiten und entstehende Schäden. Zweitens können deliktische Ansprüche aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz entstehen, wenn der Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen hat. Drittens ist im Steuerrecht die Haftung nach §§ 69 ff. AO zu beachten, wenn der Geschäftsführer fällige Steuern nicht aus dem Gesellschaftsvermögen entrichtet.

Für Gläubiger, die gegen eine GmbH vollstrecken, kann die Prüfung möglicher persönlicher Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer daher einen eigenständigen, taktisch bedeutsamen Vollstreckungsansatz darstellen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Fertigungsunternehmen aus der Zulieferindustrie. Ausgangslage: Der Vertragspartner (eine GmbH) hatte eine fällige Forderung über mehrere Monate nicht bedient; eine Kontopfändung ergab nahezu kein Guthaben. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten prüften wir die Vermögensauskunft des Schuldners, identifizierten Forderungen der GmbH gegen Drittschuldner und beantragten deren Pfändung. Parallel wurden Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers anwaltlich geprüft. Ergebnis: Ein wesentlicher Teil der Forderung konnte über gepfändete Außenstände realisiert werden; die Prüfung der Geschäftsführerhaftung mündete in einen eigenständigen Beratungsauftrag.

Vollstreckungsgegenklage und Vollstreckungsschutzantrag: Wenn der Schuldner Einwände erhebt

Vollstreckung ist keine Einbahnstraße. Der Schuldner hat gesetzliche Möglichkeiten, sich gegen eine laufende Vollstreckung zu wehren – und für Gläubiger ist es wichtig, diese Gegenmittel und ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch geltend zu machen, die erst nach Rechtskraft des Urteils entstanden sind – etwa Erfüllung, Aufrechnung, Stundungsvereinbarung oder Erlass. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern eine eigenständige Klage, über die das Ausgangsgericht entscheidet.

Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO schützt den Schuldner vor einer sittenwidrigen Härte der Vollstreckung. Das Gericht kann die Vollstreckung einstweilen einstellen, beschränken oder aufheben, wenn die Maßnahme im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. In der Praxis ist der Maßstab hier eng: Allein wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners genügen nicht.

Für Gläubiger gilt: Erhebt der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage, empfiehlt sich eine unverzügliche anwaltliche Prüfung, ob ein Antrag auf Fortsetzung der Vollstreckung trotz Anhängigkeit der Gegenklage gestellt werden kann. Denn die bloße Einreichung der Klage hemmt die Vollstreckung nicht automatisch.

Entscheidungsmatrix: Welches Vollstreckungsinstrument passt zu welcher Konstellation?

Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Wahl des Vollstreckungsinstruments eine der strategisch wichtigsten Entscheidungen im Mandat ist. Wir erläutern die wesentlichen Konstellationen:

Konstellation A – bekanntes Bankkonto des Schuldners: Instrument der Wahl ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO). Frist: Der PfÜB kann ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden; zustellungsbedürftig beim Drittschuldner (Bank) und Schuldner. Folge: Die Bank ist verpflichtet, Guthaben bis zur Pfändungsgrenze zurückzuhalten. Empfehlung: Parallel prüfen, ob laufende Lohn- oder Gehaltszahlungen an einen abhängig beschäftigten Schuldner gepfändet werden können (§§ 850 ff. ZPO).

Konstellation B – Schuldner ist Unternehmen, Vermögen unbekannt: Zuerst Vermögensauskunft nach § 802c ZPO einholen, um Banken, Forderungen gegen Drittschuldner und sonstige Vermögenspositionen zu identifizieren. Frist: Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erteilung. Folge: Erkenntnisgewinn über vollstreckbare Positionen; ggf. Schuldnereintragung. Empfehlung: Drittschuldnerpfändung auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse unmittelbar anschließen.

Konstellation C – Schuldner besitzt Grundeigentum: Beantragung der Zwangssicherungshypothek (§ 867 ZPO) beim Grundbuchamt; Grundlage für spätere Zwangsversteigerung (ZVG). Folge: Sicherung der Rangstelle; der Schuldner kann das Grundstück nicht mehr lastenfreiübertragen. Empfehlung: Frühzeitig handeln, da Zwangsversteigerungsverfahren zeitintensiv sind und Rangkonkurrenz mit anderen Gläubigern entstehen kann.

Konstellation D – Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel: Antrag auf Ordnungsgeld nach § 890 ZPO beim Ausgangsgericht; Androhung muss im Urteil enthalten oder gesondert erwirkt worden sein. Folge: Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Empfehlung: Verstoß lückenlos dokumentieren und unverzüglich vollstrecken – ein zu langer Zeitverzug kann als konkludenter Verzicht gewertet werden.

Grenzüberschreitende Vollstreckung: Besonderheiten bei ausländischen Schuldnern

Ist der Schuldner im Ausland ansässig oder befinden sich vollstreckbare Vermögenswerte jenseits der deutschen Grenze, gelten besondere Regeln. Für EU-Mitgliedstaaten ermöglichen die Verordnung EG 1215/2012 (Brüssel Ia) sowie die EuVTVO (Europäischer Vollstreckungstitel) eine vereinfachte grenzüberschreitende Vollstreckbarerklärung. In Drittstaaten richtet sich die Anerkennung nach bilateralen Abkommen oder dem nationalen Recht des jeweiligen Landes.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gläubiger den Aufwand der grenzüberschreitenden Vollstreckung unterschätzen: Sprachliche Hürden, abweichende Vollstreckungsverfahren und unterschiedliche Pfändungsgrenzen erfordern präzise Vorbereitung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um die nahtlose Durchsetzung des deutschen Titels zu unterstützen.

Besondere Bedeutung hat die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO, Verordnung EU 655/2014): Sie ermöglicht es Gläubigern, im EU-Ausland geführte Bankkonten vorläufig sichern zu lassen – auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners. Dies ist ein wirkungsvolles Instrument zur Vermögenssicherung vor einer drohenden Vermögensverschiebung ins Ausland.

Typische Fehler in der Vollstreckungspraxis: Worauf Geschäftsführer achten sollten

Zwangsvollstreckung ist ein formstrenges Verfahren. Formfehler kosten Zeit und können – im ungünstigsten Fall – zur Nichtigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen führen. Nach unserer Erfahrung sind die folgenden Fehler besonders häufig:

  • Kein aktueller Vollstreckungstitel mit Klausel: Vor jeder Vollstreckung ist zu prüfen, ob der Titel mit der vollstreckbaren Ausfertigung (Vollstreckungsklausel) versehen ist. Fehlt die Klausel, ist die Vollstreckung unzulässig.
  • Verjährung des Titels übersehen: Vollstreckungstitel verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Innerhalb dieses Zeitraums kann neu vollstreckt werden; gleichwohl sollte die Vollstreckung nicht auf die lange Bank geschoben werden, da sich die Vermögenslage des Schuldners verändern kann.
  • Falsches Vollstreckungsorgan angesprochen: Das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) ist für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zuständig; der Gerichtsvollzieher für Sachpfändungen und die Vermögensauskunft. Anträge beim falschen Organ führen zu Verzögerungen.
  • Drittschuldnerauskunft nicht eingeholt: Nach Zustellung des PfÜB ist der Drittschuldner (z. B. die Bank) verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft über das Bestehen der gepfändeten Forderung zu erteilen (§ 840 ZPO). Diese Auskunft wird häufig nicht aktiv eingefordert, obwohl sie für die Vollstreckungsstrategie wertvoll ist.
  • Vollstreckungsunterbrechungen nicht beachtet: Gerät der Schuldner in die Insolvenz, greift das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO; individual-vollstreckungsrechtliche Maßnahmen sind dann in der Regel unzulässig. Das Insolvenzeröffnungsverfahren allein löst bereits ein Vollstreckungsmoratorium aus (§ 21 InsO). Gläubiger, die dies übersehen, riskieren die Anfechtbarkeit von Vollstreckungszahlungen.

Wie lässt sich diesen Risiken begegnen? Durch eine strukturierte Vollstreckungsstrategie, die vor dem ersten Antrag beim Vollstreckungsgericht steht: Vermögenslage des Schuldners klären, Instrumentenauswahl begründen, Fristenübersicht erstellen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Zwangsvollstreckung nach der ZPO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Titels, der Vermögenslage des Schuldners und der einschlägigen Vollstreckungsverfahren. Zur Klärung, welche Vollstreckungsmaßnahmen in Ihrer Situation Aussicht auf Erfolg haben, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Zwangsvollstreckung gegen Schuldner

Was ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung?

Zwingend erforderlich ist ein Vollstreckungstitel – also ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel (§§ 704, 794 ZPO). Ohne diesen Titel ist jede Vollstreckungsmaßnahme unzulässig. Liegt noch kein Titel vor, muss zunächst Klage erhoben oder das gerichtliche Mahnverfahren betrieben werden. Die Auswahl des richtigen Weges zur Titulierung sollte anwaltlich bewertet werden, da sie die spätere Vollstreckungsgeschwindigkeit wesentlich beeinflusst.

Welche Vollstreckungsmaßnahme ist die schnellste?

In der Praxis ist die Kontopfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB, § 829 ZPO) die schnellste Vollstreckungsmaßnahme, wenn das kontoführende Kreditinstitut des Schuldners bekannt ist. Der Beschluss kann ohne Anhörung des Schuldners erlassen werden und entfaltet mit Zustellung an die Bank sofortige Sicherungswirkung. Die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher erfordert demgegenüber einen Vollstreckungsauftrag und einen Termin vor Ort. Die Wahl des Instruments hängt jedoch stets vom Vermögen des Schuldners und der verfügbaren Information ab.

Was passiert, wenn der Schuldner kein Vermögen hat?

Kann der Schuldner die titulierten Forderungen nicht befriedigen, eröffnet die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO einen gesetzlich geregelten Einblick in seine Vermögensverhältnisse. Verweigert er die Auskunft, kann ein Haftbefehl beantragt werden. Ergibt die Auskunft kein verwertbares Vermögen, droht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens als letztes Mittel. Gläubiger sollten in diesem Szenario prüfen, ob persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft in Betracht kommen – etwa aus §§ 64 GmbHG a. F. bzw. § 15b InsO oder deliktischen Grundlagen.

Kann die Vollstreckung scheitern, wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet?

Ja. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt ein generelles Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO in Kraft. Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen werden unwirksam. Bereits erlangte Zahlungen können zudem der Insolvenzanfechtung unterliegen. Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren können einstweilige Maßnahmen nach § 21 InsO die Vollstreckung hemmen. Gläubiger, die eine bevorstehende Insolvenz des Schuldners absehen, sollten daher unverzüglich anwaltliche Beratung einholen, um noch verwertbare Positionen zu sichern.

Wie funktioniert die grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der EU?

Innerhalb der Europäischen Union ermöglicht die Verordnung EU 1215/2012 (Brüssel Ia) die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Titel in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für die vorläufige Kontensicherung im EU-Ausland steht die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO, VO 655/2014) zur Verfügung, die eine grenzüberschreitende Kontopfändung auch ohne vorherige Schuldneranhörung ermöglicht. Bei Sachverhalten mit Drittstaatsbezug richtet sich die Anerkennung nach bilateralen Vollstreckungsabkommen oder dem nationalen Recht des jeweiligen Landes.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in streitigen Verfahren, der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen sowie der anwaltlichen Begleitung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten sind inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer, die verlässliche, entscheidungsorientierte Beratung erwarten. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Berufsrecht unterworfen und keinem Kanzleinetzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Zwangsvollstreckung nach der ZPO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Titulierung, Vermögenslage und den einschlägigen Vollstreckungsfristen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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