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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen im Überblick

AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bewerber wird nach einem Vorstellungsgespräch abgelehnt und erhebt drei Monate später Klage vor dem Arbeitsgericht – mit dem Vorwurf, aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein. Die Geschäftsführung ist überrascht: Die Absagemail enthielt keine ausdrückliche Begründung, das Protokoll des Gesprächs wurde nie erstellt, und die Stellenanzeige ließ unbewusst auf ein bevorzugtes Alter schließen. Was folgt, ist ein Entschädigungsverfahren, das die Kanzlei des Unternehmens monatelang beschäftigt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte und Bewerber vor Benachteiligungen zu schützen, die an eines der gesetzlich geschützten Merkmale anknüpfen. Bei einem Verstoß drohen Entschädigungsansprüche – ohne betragsmäßige Höchstgrenze bei Schadensersatz – sowie prozessuale Beweislasterleichterungen zugunsten der betroffenen Personen. Für den Mittelstand ist das AGG damit ein zentrales Compliance-Thema, das von der Stellenanzeige bis zur Kündigung jeden Schritt des Arbeitsverhältnisses durchzieht.

Dieser Beitrag gibt Geschäftsführern und Personalverantwortlichen einen strukturierten Überblick über den Rechtsrahmen des AGG, die typischen Haftungsrisiken im betrieblichen Alltag, die Verfahrenslogik vor dem Arbeitsgericht und die Schritte, mit denen ein belastbares Compliance-System aufgebaut wird.

Was regelt das AGG – und wen schützt es?

Das AGG (in Kraft seit August 2006) setzt europäische Richtlinien zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht um und schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen, die an eines von sechs gesetzlich definierten Merkmalen anknüpfen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexuelle Identität (§ 1 AGG). Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und – in weitem Umfang – für Bewerber um ein Beschäftigungsverhältnis.

Besonders relevant für den Mittelstand: Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbarer Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG), mittelbarer Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG), Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) und sexueller Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG). Mittelbare Benachteiligung meint dabei dem Wortlaut nach neutrale Regelungen, die Personen mit einem geschützten Merkmal besonders benachteiligen – ein Mechanismus, der in der Praxis häufig übersehen wird.

Wer schützt das Gesetz konkret? Der Schutz beginnt bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – also beim Bewerbungsverfahren – und endet nicht zwingend mit der Beendigung des Vertrags. Auch Maßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis wie Beförderungsentscheidungen, Entgeltzahlungen, Zugang zu Weiterbildung oder Kündigungen unterliegen dem Benachteiligungsverbot. Für inhabergeführte Unternehmen bedeutet das: Jede personelle Entscheidung ist potenziell ein AGG-relevanter Akt.

Welche Pflichten treffen Arbeitgeber unmittelbar?

Das AGG begründet für Arbeitgeber ein kohärentes Pflichtenprogramm, das weit über ein bloßes Unterlassen von Diskriminierung hinausgeht. § 12 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zu aktiven Schutzmaßnahmen: Er hat Beschäftigte über das Benachteiligungsverbot zu informieren, präventive Maßnahmen zu ergreifen und bei Verstößen geeignete Reaktionen einzuleiten – bis hin zur Kündigung des Verursachers oder zur Versetzung.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Unternehmen mit 50 bis 200 Beschäftigten diese aktive Schutzpflicht unterschätzen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen ergriffen werden; ob dies formalisierte Schulungen, betriebliche Beschwerdestellen oder interne Richtlinien sind, bleibt zwar dem Arbeitgeber überlassen – die Untätigkeit selbst ist jedoch haftungsrelevant. Fehlt eine funktionierende Beschwerdestelle (§ 13 AGG), riskiert der Arbeitgeber, dass er Schadensersatzansprüche nicht abwehren kann, selbst wenn der konkrete Vorfall von einem Kollegen verursacht wurde.

Daneben gilt das Verbot der Benachteiligung auch für betriebliche Sozialleistungen und Entgeltregelungen. Tariflücken oder Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Altersgruppen beim Zugang zu Leistungen strukturell benachteiligen, können als mittelbare Diskriminierung gerügt werden – ein häufig unterschätztes Risiko bei der Gestaltung von Vergütungssystemen.

Wie verläuft das Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG?

Beschäftigte, die sich benachteiligt fühlen, haben das Recht, sich bei einer vom Arbeitgeber zu benennenden Beschwerdestelle zu beschweren (§ 13 Abs. 1 AGG). Der Arbeitgeber ist zur Prüfung und Unterrichtung der beschwerdeführenden Person verpflichtet. Das klingt nach einem internen Verwaltungsakt – ist aber prozessrechtlich erheblich: Eine unbearbeitete oder verzögert bearbeitete Beschwerde kann vor dem Arbeitsgericht als Indiz für ein systemisches Versagen gewertet werden.

Wie sollte das Beschwerdeverfahren intern strukturiert sein? Zunächst empfiehlt sich eine schriftliche Beschwerdestellen-Regelung, die für alle Beschäftigten zugänglich ist. Die verantwortliche Person oder Stelle muss neutral agieren können und darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur beschwerdeveranlassenden Person stehen. Im Anschluss sollte die Beschwerde dokumentiert, zeitnah bearbeitet und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person schriftlich mitgeteilt werden. Nach unserer Erfahrung fehlt in vielen Mittelstandsunternehmen gerade dieser Dokumentationsschritt – mit der Folge, dass im späteren Gerichtsverfahren keine entlastenden Belege vorgelegt werden können.

Das Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung nach § 14 AGG – in der Praxis als ultima ratio konzipiert – räumt Beschäftigten zudem unter engen Voraussetzungen das Recht ein, bei zumutbar nicht vermeidbaren Belästigungen die Arbeit ohne Lohnverlust zu verweigern. Auch diese Norm ist für Arbeitgeber eine Risikoqelle, wenn betriebliche Abhilfemaßnahmen ausbleiben.

Beweislast und Haftungsfolgen: Was bedeutet § 22 AGG für den Prozess?

§ 22 AGG enthält eine der praktisch wichtigsten – und für Arbeitgeber belastendsten – Regelungen des Gesetzes: die geteilte Beweislast. Wer eine Benachteiligung geltend macht, muss lediglich Indizien glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Sodann trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

Was zählt als ausreichendes Indiz? Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte können folgende Umstände die Vermutung begründen: eine Stellenanzeige, die auf ein bestimmtes Alter oder Geschlecht schließen lässt; statistisch signifikant abweichende Entscheidungsmuster im Bewerbungsverfahren; Äußerungen von Personalverantwortlichen, die ein Merkmal ansprechen; oder ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bekanntwerden eines geschützten Merkmals und einer nachteiligen Maßnahme. Entscheidend ist: Die Beweislastverschiebung greift verhältnismäßig früh.

Die Haftungsfolgen sind erheblich. § 15 Abs. 1 AGG gewährt bei nachgewiesener Verletzung einen Schadensersatzanspruch für materiellen Schaden – ohne betragsmäßige Begrenzung durch das Gesetz. § 15 Abs. 2 AGG sieht für immaterielle Schäden eine angemessene Entschädigung vor; die Arbeitsgerichte sprechen in Bewerberdiskriminierungsfällen regelmäßig Beträge zu, die sich an mehreren Monatsvergütungen des ausgeschriebenen Postens orientieren. Hinzu kommt: Der Anspruch nach § 15 AGG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Bewerber eingestellt hätte oder nicht – eine Entscheidung, die die Praxis erheblich beeinflusst.

Ausschlussfrist beachten: Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden – gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur; ihre Versäumnis führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs. In der Mandatspraxis stellen wir fest, dass Betroffene diese Frist mitunter knapp einhalten – Arbeitgeber sollten entsprechende Schreiben daher ernst nehmen und sofort rechtlich prüfen lassen.

Typische Fallkonstellationen im Mittelstand: Wo entstehen die größten Risiken?

Wo entstehen in mittelständischen Unternehmen die häufigsten AGG-Risiken? Die Praxis zeigt fünf wiederkehrende Risikofelder, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

Erstens: Das Bewerbungsverfahren. Stellenanzeigen, die durch Formulierungen wie „junges Team", „digital native" oder „Berufseinsteiger" indirekt auf ein Alter oder Geschlecht schließen lassen, können bereits als diskriminierend eingestuft werden. Absagebriefe ohne sachlichen Grund liefern Klägern die Möglichkeit, Vermutungsindizien zu konstruieren. Fehlende Gesprächsprotokolle verhindern die Exkulpation.

Zweitens: Entgelt und Nebenleistungen. Strukturelle Unterschiede in der Vergütung – etwa wenn Teilzeitkräfte (statistisch überwiegend Frauen) bei bestimmten Sonderzahlungen systematisch schlechter stehen – können als mittelbare Geschlechtsdiskriminierung gerügt werden. Dasselbe gilt für Altersgrenzen beim Zugang zu Betriebsrenten oder Jubiläumszuwendungen.

Drittens: Beförderungs- und Versetzungsentscheidungen. Wenn ein Mitarbeiter trotz vergleichbarer Qualifikation wiederholt bei Beförderungen übergangen wird und dabei ein geschütztes Merkmal eine Rolle gespielt haben könnte, reicht der Nachweis eines statistischen Musters als Indiz aus.

Viertens: Kündigung und Aufhebungsvertrag. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bekanntwerden – etwa einer Schwerbehinderung oder Schwangerschaft – und einer darauf folgenden Kündigung ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren ein starkes Indiz. Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Betrieb nicht greift, bleibt der AGG-Anspruch bestehen.

Fünftens: Belästigung durch Kollegen oder Vorgesetzte. Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigene Handlungen, sondern ist verpflichtet, Beschäftigte auch vor Belästigungen durch Dritte zu schützen. Bleibt er untätig, kann er nach § 15 AGG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – auch wenn er die Belästigung nicht selbst begangen hat.

Aus der Mandatspraxis: AGG-Beschwerdeverfahren in einem produzierenden Unternehmen

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit rund 120 Beschäftigten aus der verarbeitenden Industrie. Ausgangslage: Ein Beschäftigter hatte wegen einer körperlichen Einschränkung, die er als Behinderung im Sinne des AGG einstufte, Beschwerde eingelegt – zunächst intern, dann schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Das Unternehmen besaß keine schriftlich definierte Beschwerdestelle; der Vorgang wurde mündlich behandelt, ohne Dokumentation. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den Sachverhalt, beriet bei der Einrichtung einer formalen Beschwerdestelle und begleitete die Nachbearbeitung des Einzelfalls. Ein schriftlicher Abschluss mit nachvollziehbarer Begründung wurde erstellt. Ergebnis: Das Beschwerdeverfahren wurde ohne gerichtliches Verfahren abgeschlossen. Das Unternehmen erhielt eine dokumentierte Compliance-Grundlage für künftige Fälle – ohne konkreten Betrag oder Erfolgsgarantie; die tatsächliche Einigung hing von den Umständen des Einzelfalls ab.

AGG-Compliance als Steuerungsaufgabe: Welche Maßnahmen sind erforderlich?

AGG-Compliance ist keine einmalige Dokumentationsaufgabe, sondern ein fortlaufender Steuerungsprozess. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die bloße Existenz einer Gleichbehandlungsrichtlinie reicht nicht aus, wenn sie nicht gelebt und dokumentiert wird.

Folgende Maßnahmen bilden nach unserer Erfahrung das Grundgerüst eines belastbaren AGG-Compliance-Systems:

  1. Stellenanzeigen und Auswahlprozesse standardisieren: Anzeigen auf diskriminierende Formulierungen prüfen, Auswahlkriterien schriftlich festhalten, Gesprächsprotokolle erstellen. Der Bewerbungsprozess ist die häufigste Eintrittspforte für AGG-Ansprüche.
  2. Beschwerdestelle nach § 13 AGG benennen und bekanntmachen: Eine schriftliche, allen Beschäftigten zugängliche Regelung ist Mindeststandard. Die verantwortliche Person muss neutral und weisungsungebunden agieren können.
  3. Schulungen für Führungskräfte: Personalentscheider müssen die sechs Schutzmerkmale, die Beweislastverteilung des § 22 AGG und die Reaktionspflichten des § 12 AGG kennen. Eine einmalige Unterweisung genügt nach der Praxis der Arbeitsgerichte allein nicht.
  4. Dokumentationspflicht in HR-Prozessen: Jede personelle Entscheidung – Ablehnung, Beförderung, Versetzung – sollte schriftlich begründet sein, ohne auf ein geschütztes Merkmal zu rekurrieren. Die Begründung muss die Entscheidung tragen können.
  5. Reaktionsprogramm für Beschwerdefälle: Klarer Ablauf, klare Zuständigkeiten, klare Fristen für die Bearbeitung und Unterrichtung. Bei schwerwiegenden Vorwürfen: sofortige anwaltliche Prüfung.
  6. Regelmäßige Überprüfung von Vergütungsstrukturen: Besonders Entgeltregelungen, Sonderzahlungen und Nebenleistungen sollten auf mittelbare Benachteiligungsrisiken analysiert werden – idealerweise alle zwei bis drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems.

Wichtig: Das AGG-Compliance-System muss zur Unternehmensgröße passen. Ein Betrieb mit 15 Beschäftigten benötigt keine aufwändige Schulungsstruktur, aber eine benannte Beschwerdestelle und dokumentierte Auswahlprozesse sind auch hier Mindeststandard. Mit zunehmender Unternehmensgröße steigen die Anforderungen an Formalisierung und Dokumentationstiefe.

Schnittstellen zum Kündigungsschutzgesetz und zum Betriebsverfassungsgesetz

Das AGG wirkt nicht isoliert – es greift in einen bereits vielschichtigen arbeitsrechtlichen Regulierungsrahmen ein. Zwei Schnittstellen sind besonders praxisrelevant.

Die erste Schnittstelle betrifft das Verhältnis zum Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Greift das KSchG – also bei mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit –, so prüft das Arbeitsgericht sowohl die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG als auch einen möglichen AGG-Verstoß eigenständig. Beide Prüfungen können zum Schutz des Arbeitnehmers kumulativ wirken. Bei Betrieben unterhalb der KSchG-Schwelle besteht dagegen kein allgemeiner Kündigungsschutz – der AGG-Anspruch auf Entschädigung für eine diskriminierungsmotivierte Kündigung bleibt aber dennoch bestehen. Diese Entkoppelung ist für kleine Unternehmen häufig überraschend.

Die zweite Schnittstelle betrifft das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze – einschließlich des AGG – eingehalten werden. Der Betriebsrat kann AGG-Beschwerden aufgreifen und Stellungnahmen einfordern. In mitbestimmten Unternehmen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats bei der Konzeption von AGG-Maßnahmen und Beschwerdeverfahren.

Prozessuale Besonderheiten vor dem Arbeitsgericht

Wer meint, ein AGG-Anspruch werde vor dem Arbeitsgericht nach denselben prozessualen Regeln behandelt wie eine gewöhnliche Lohnklage, unterschätzt die strukturellen Besonderheiten des Diskriminierungsschutzprozesses.

Der bereits erwähnte § 22 AGG zur Beweislastverschiebung ist das zentrale prozessuale Instrument. Für den Arbeitgeber bedeutet das konkret: Gelingt der klagenden Partei die Glaubhaftmachung eines Indizes – etwa durch Vorlage der diskriminierend formulierten Stellenanzeige –, muss der Arbeitgeber den Vollbeweis erbringen, dass die konkrete Entscheidung aus sachlichen Gründen erfolgte und das geschützte Merkmal keinerlei Rolle gespielt hat. Das ist prozessual anspruchsvoll und erfordert eine lückenlose Dokumentation der Entscheidungsgründe.

Daneben ist die Klagebefugnis im AGG breiter als im allgemeinen Kündigungsschutz: Auch Bewerber, die nicht eingestellt wurden, können Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG einklagen – ohne dass sie einen Eingehungsanspruch auf den Arbeitsvertrag geltend machen. Die Voraussetzungen für eine Klage sind damit niedrig; die Hürde liegt bei der Glaubhaftmachung von Indizien, nicht bei dem Nachweis, dass der Bewerber der beste Kandidat war.

Für die gerichtliche Auseinandersetzung gilt: Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber ist eine Ausschlussfrist. Ist sie gewahrt, muss die Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der allgemeinen Klagefrist erhoben werden – diese wird durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag häufig weiter verkürzt. Nach unserer Erfahrung entscheiden sich solche Fristen über Sieg oder Niederlage, bevor der Sachverhalt überhaupt geprüft wird.

Sonderfall: Diskriminierungsschutz in der Geschäftsführungsebene

Gilt das AGG auch für Geschäftsführer selbst? Diese Frage wird in der Praxis häufig übersehen. GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne; sie schließen Dienstverhältnisse ab, die dem allgemeinen Zivilrecht unterliegen. Das AGG ist auf Arbeitsverhältnisse und ihnen vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse anwendbar – nicht jedoch in gleicher Weise auf Organstellungen.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Geschäftsführer dann in den Schutzbereich von Antidiskriminierungsrichtlinien fallen können, wenn sie ihre Tätigkeit unter Weisungsunterworfenheit ausüben – ein Standard, der nach Lage der Dinge im Einzelfall zu prüfen ist. Die nationale Umsetzung durch das AGG bleibt insoweit hinter den europarechtlichen Vorgaben zurück, was zu einer fortlaufenden Rechtsentwicklung durch die Instanzgerichte führt.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer im Mittelstand empfiehlt sich daher eine sorgfältige vertragliche Gestaltung der Anstellungsbedingungen – auch um nicht in Konflikt mit europarechtlichen Entwicklungen zu geraten, die sich auf deutsches Recht auswirken können.

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Häufige Fragen zum AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen

Welche Merkmale schützt das AGG?

Das AGG schützt nach § 1 AGG vor Benachteiligungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität. Diese sechs Merkmale bilden den abschließenden Schutztatbestand. Kommt eine Benachteiligung in Betracht, prüft das Arbeitsgericht, ob sie unmittelbar, mittelbar oder in Form einer Belästigung erfolgte. Für Arbeitgeber im Mittelstand ist besonders das Merkmal Alter im Bewerbungs- und Entgeltbereich ein häufiges Risiko.

Wie lange hat ein Bewerber Zeit, einen AGG-Anspruch geltend zu machen?

Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 AGG muss gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden – gerechnet ab Kenntnis der Benachteiligung. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf ist der Anspruch in der Regel erloschen. Arbeitgeber sollten entsprechende Schreiben daher sofort anwaltlich prüfen lassen, da der Fristbeginn im Einzelfall streitig sein kann.

Was ist die Beschwerdestelle nach § 13 AGG und wer muss sie einrichten?

§ 13 AGG verpflichtet jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – dazu, eine Stelle einzurichten, an die sich Beschäftigte bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot wenden können. Die Beschwerdestelle muss nicht zwingend eine eigene Abteilung sein; es genügt die Benennung einer geeigneten Person. Entscheidend sind Neutralität, Vertraulichkeit und eine dokumentierte Bearbeitung der Beschwerde. Fehlt eine solche Stelle oder arbeitet sie nicht ordnungsgemäß, schwächt das die Position des Arbeitgebers im Prozess erheblich.

Wann haftet der Arbeitgeber für Belästigungen durch Kollegen?

Der Arbeitgeber haftet nach § 15 AGG nicht nur für eigene diskriminierende Handlungen, sondern auch dann, wenn er seine Schutzpflicht aus § 12 AGG verletzt – also bei bekannt gewordenen Belästigungen durch Kollegen oder Vorgesetzte keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergreift. Entscheidend ist die Reaktion nach Kenntniserlangung: Wer unverzüglich handelt, dokumentiert und ggf. disziplinarische Maßnahmen einleitet, kann seine Haftung deutlich reduzieren. Untätigkeit hingegen wird prozessual als systemisches Versagen gewertet.

Gilt das AGG auch für Betriebe ohne Betriebsrat und mit wenigen Mitarbeitern?

Ja. Das AGG gilt unabhängig von der Betriebsgröße und dem Vorhandensein eines Betriebsrats. Weder das KSchG noch das BetrVG sind Voraussetzung für die Anwendung des AGG. Auch Ein-Personen-Betriebe oder Kleinstunternehmen müssen die Beschwerdestelle nach § 13 AGG benennen und die Schutzpflichten des § 12 AGG einhalten. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen kann sich nach der Unternehmensgröße richten – die grundsätzliche Pflichtenbindung besteht jedoch für alle Arbeitgeber.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des AGG-Diskriminierungsschutzes. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender HR-Prozesse, relevanter Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung zu dem für Ihr Unternehmen maßgeblichen Sachverhalt.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – ob Stellenanzeigen, Beschwerdeakten oder laufende Entschädigungsforderungen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Gestaltung von Anstellungsverträgen über AGG-Compliance-Systeme bis zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Für die Beratung stehen ausschließlich in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte zur Verfügung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

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