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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen – Rechtslage und Optionen

AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen schreibt eine Führungsposition aus. Kurz nach Absage an einen Bewerber geht ein Schreiben ein: Diskriminierung wegen des Alters, Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird geltend gemacht. Die Personalabteilung ist unsicher, die Geschäftsführung unter Zeitdruck. Solche Szenarien sind in der Mandatspraxis keine Ausnahme.

Das AGG verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität zu schützen. Verstöße lösen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aus, die innerhalb enger Fristen geltend zu machen sind. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Prävention, dokumentierte Prozesse und rechtssicheres Reaktionsmanagement sind keine Kür, sondern Pflicht.

Dieser Beitrag analysiert die Normbasis des AGG, beleuchtet die typischen Risikosituationen im Unternehmen, zeigt die Folgen von Verstößen und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für die Praxis.

Das AGG als arbeitsrechtliche Normbasis: Wer ist gebunden, wer ist geschützt?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in Kraft seit dem 18. August 2006, setzt vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um. Es richtet sich an alle Arbeitgeber unabhängig von Größe und Rechtsform. Auch Kleinstunternehmen mit wenigen Beschäftigten sind vollumfänglich gebunden — anders als etwa beim Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das nach § 23 KSchG erst bei mehr als zehn Arbeitnehmern greift. Diese fehlende Größenschwelle im AGG überrascht viele inhabergeführte Betriebe.

Geschützt sind nach § 6 AGG alle Beschäftigten: Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, Auszubildende, aber auch Bewerberinnen und Bewerber. Letzteres ist praktisch besonders relevant, weil Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG bereits im Auswahlverfahren entstehen können — also ohne dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Reichweite des Bewerberschutzes unterschätzen.

Die sieben Merkmale des § 1 AGG — Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität — sind abschließend. Eine Benachteiligung wegen anderer Merkmale, etwa sozialer Herkunft oder Körpergewicht, unterfällt dem AGG nur dann, wenn ein Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal hergestellt werden kann.

Arbeitgeber haften nach § 12 AGG nicht nur für eigene Verstöße, sondern müssen auch sicherstellen, dass Beschäftigte vor Diskriminierungen durch Dritte — Kollegen, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten — geschützt werden. Diese Organisationspflicht erfordert aktives Handeln: Die bloße Hoffnung, es werde schon gut gehen, genügt rechtlich nicht.

Welche Formen der Benachteiligung unterscheidet das AGG?

Das AGG kennt vier tatbestandlich unterschiedliche Formen der Benachteiligung, die jeweils andere Anforderungen an Nachweis und Rechtfertigung stellen. Ihre Kenntnis ist für Geschäftsführer unverzichtbar, weil die Verteidigungsmöglichkeiten je nach Falltyp erheblich differieren.

Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG) liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere in vergleichbarer Situation. Beispiel: Ein Bewerber über 55 wird trotz gleicher Qualifikation nicht eingeladen, ein jüngerer hingegen schon. Auf das subjektive Motiv des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an — ausschlaggebend ist, ob das Merkmal zumindest mitursächlich war.

Die mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) ist subtiler: Eine dem Anschein nach neutrale Regelung benachteiligt Menschen mit einem bestimmten Merkmal in besonderem Maße. Klassisches Beispiel: Eine Mindestarbeitszeit als Voraussetzung für betriebliche Zusatzleistungen kann Frauen stärker treffen, wenn sie häufiger in Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist die statistisch messbare Disparität, nicht die Absicht.

Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) umfasst unerwünschtes Verhalten, das mit einem geschützten Merkmal zusammenhängt und die Würde der betroffenen Person verletzt oder ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft. Sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) ist als eigenständige Variante geregelt. Beide Formen begründen neben dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG das Recht der Betroffenen, die Arbeit zu verweigern (§ 14 AGG), ohne Lohnverlust zu riskieren.

Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3 Abs. 5 AGG) gelten ebenfalls als Benachteiligung — eine Vorgesetzte, die anweist, Bewerber über einem bestimmten Alter nicht einzuladen, handelt auch dann gesetzeswidrig, wenn die Anweisung nie umgesetzt wird. Diese Vorfeldhaftung zwingt zur klaren internen Kommunikation über die Grenzen des Erlaubten.

Wann sind Ungleichbehandlungen ausnahmsweise zulässig?

Das AGG ist kein absolutes Gleichbehandlungsgebot. Es enthält differenzierte Rechtfertigungstatbestände, die in der Praxis allerdings eng auszulegen sind. Was auf den ersten Blick als sachliche Differenzierung erscheint, hält rechtlicher Prüfung häufig nicht stand.

Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG) können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wenn die jeweilige Eigenschaft eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und die Anforderung verhältnismäßig ist. Typisches Beispiel: Ein Theater besetzt eine Rolle mit einer Schauspielerin bestimmter ethnischer Herkunft, weil dies künstlerisch notwendig ist. Dieser Tatbestand ist restriktiv; allgemeine Vorstellungen über die Eignung bestimmter Personengruppen genügen nicht.

Beim Merkmal Alter sieht das AGG in §§ 10, 20 einen breiteren Rechtfertigungsrahmen vor, sofern ein legitimes Ziel — insbesondere in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik — besteht und die Mittel verhältnismäßig sind. Altersgrenzen im Tarifvertrag oder bei betrieblichen Altersversorgungssystemen können deshalb wirksam sein, müssen aber konkret begründet werden. Pauschal mit „junges Team" oder „frischer Wind" zu argumentieren, genügt nicht und birgt hohes Prozessrisiko.

Für Kirchen und Religionsgemeinschaften (§ 9 AGG) sowie für positive Maßnahmen zur Förderung von Gruppen (§ 5 AGG) gelten weitere Sonderregelungen. Letztere sind im Mittelstand selten relevant, können aber in Unternehmen mit Förderauflagen des öffentlichen Rechts bedeutsam werden.

Nach unserer Erfahrung wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Arbeitgeberschriftsätzen häufig zu knapp dargestellt. Arbeitsgerichte erwarten eine konkrete, nachvollziehbare Herleitung — nicht nur die Behauptung, es habe gute Gründe gegeben.

Welche Fristen gelten bei AGG-Ansprüchen?

AGG-Ansprüche sind stark fristgebunden. Diese Fristen wirken für Arbeitgeber wie eine Firewall — sofern sie beachtet werden. Werden sie verpasst, ist die Position des betroffenen Beschäftigten hingegen geschwächt. Kenntnis der Fristen ist daher für beide Seiten entscheidend.

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beträgt zwei Monate. Der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Für Bewerberinnen und Bewerber beginnt sie regelmäßig mit Eingang der Absage. Diese Frist ist im Vergleich zur allgemeinen zivilrechtlichen Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) außergewöhnlich kurz.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist können materiell-rechtlich durchsetzbare Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden — selbst wenn eine Diskriminierung tatsächlich vorlag. Arbeitgeber sollten deshalb Absagen sorgfältig dokumentieren (Datum, Art der Zustellung, Inhalt), um im Streitfall den Fristbeginn belegen zu können.

Gerichtliche Geltendmachung: Die Klage beim Arbeitsgericht unterliegt keiner gesonderten Einreichungsfrist im AGG selbst, wohl aber allgemeinen prozessualen Voraussetzungen. Bei gleichzeitiger Kündigung ist daneben die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG zu beachten. In der Mandatspraxis erleben wir, dass Betroffene die zweimonatige Ausschlussfristen gelegentlich versäumen — dies entlastet den Arbeitgeber, beendet aber nicht automatisch das Verfahren, wenn andere Anspruchsgrundlagen geprüft werden.

Beweislastverschiebung nach § 22 AGG: Kann der oder die Betroffene Indizien glaubhaft machen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt. Diese Beweislastumkehr ist prozessstrategisch das wichtigste Merkmal des AGG-Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Eine diskriminierende Stellenanzeige oder ein statistisch auffälliges Auswahlmuster reicht als Indiz.

Organisationspflichten des Arbeitgebers: Was verlangt das AGG konkret?

Das AGG beschränkt sich nicht auf das Verbot bestimmter Verhaltensweisen. Es konstituiert aktive Handlungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eigenständige Haftungsrisiken begründet. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Nicht reagieren ist keine Option.

§ 12 AGG verpflichtet Arbeitgeber zu präventiven Maßnahmen. Hierzu gehören insbesondere Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte und Beschäftigte. Das Gesetz nennt Schulungen ausdrücklich, ohne sie im Detail vorzuschreiben; die Gerichte haben in der Folge konkretisiert, dass Schulungen regelmäßig und für alle Personen mit Personalverantwortung stattfinden müssen. Eine einmalige Unterweisung vor Jahren genügt nicht.

Der Arbeitgeber muss auf Beschwerden nach § 13 AGG reagieren. Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich bei der zuständigen Stelle zu beschweren, wenn er sich diskriminiert fühlt. Der Arbeitgeber muss eine solche Beschwerdestelle einrichten, die Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen. Bei erheblichen Verstößen sind arbeitsrechtliche Maßnahmen — bis hin zur Kündigung — zu ergreifen. Wird eine Beschwerde ignoriert oder nicht sachgerecht bearbeitet, kann dies die Haftung des Arbeitgebers im Folgeprozess erheblich verschlechtern.

Das AGG sieht in § 12 Abs. 3 zudem vor, dass der Arbeitgeber bei Verstößen durch Beschäftigte geeignete Maßnahmen ergreift — Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Welche Maßnahme verhältnismäßig ist, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgerichte haben wiederholt entschieden, dass bloße Ermahnungen ohne Dokumentation im Folgeverfahren keine hinreichende Reaktion darstellen.

Für die Praxis empfehlen wir folgende Organisationsstruktur: benannte Beschwerdestelle (nicht zwingend extern), dokumentiertes Beschwerdeprotokoll, regelmäßige Führungskräfteschulung und überprüfte Stellenanzeigenformulare. Diese vier Maßnahmen decken den Kern der § 12-Pflichten ab und bilden die Grundlage einer verteidigbaren Position im Streitfall.

Schadensersatz und Entschädigung: Welche Haftungsfolgen drohen konkret?

Die Haftungsfolgen des AGG sind zweispurig angelegt: materieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und immaterieller Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG umfasst den materiellen Schaden — etwa entgangenes Entgelt oder Bewerbungskosten. Er setzt Verschulden des Arbeitgebers voraus. In der Praxis ist er bei Bewerberansprüchen oft schwer bezifferbar, weil der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und konkretem Schaden nachzuweisen ist.

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig und begrenzt auf drei Monatsgehälter, wenn der oder die Betroffene auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Deckelung schützt den Arbeitgeber vor ausufernden Forderungen — sie setzt aber voraus, dass er nachweist, weshalb die betroffene Person auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre. Gelingt dieser Beweis nicht, kann der Anspruch höher ausfallen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Entschädigungsforderungen von mehreren tausend Euro in Bewerbungsverfahren keine Seltenheit sind. Einzelne Verfahren — insbesondere sogenannte „AGG-Hopper" (Personen, die systematisch Entschädigungsansprüche generieren) — können für Unternehmen zur erheblichen finanziellen Belastung werden. Die Bundesarbeitsgerichtsprechung hat in diesem Bereich über die Jahre Korrektive entwickelt, die einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz des AGG einschränken; der Grundsatz bleibt jedoch, dass formale Fehler im Auswahlprozess Ansprüche auslösen können, selbst wenn kein diskriminierender Wille bestand.

Daneben haftet der Arbeitgeber für die Kosten eines Rechtsstreits — einschließlich eigener Anwaltskosten — wenn er im Verfahren unterliegt. Bei mehreren parallelen Klagen aus demselben Auswahlverfahren summieren sich diese Kosten schnell. Prävention ist wirtschaftlich das deutlich günstigere Instrument.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 120 Beschäftigten aus dem Raum Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte eine Vertriebsleitung extern ausgeschrieben; die Stellenanzeige enthielt die Formulierung „für unser junges, dynamisches Team". Ein abgelehnter Bewerber über 50 machte binnen zwei Monaten schriftlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte Auswahlunterlagen, Interviewprotokolle und die interne Auswahlbegründung. Es konnte dokumentiert werden, dass die Absage ausschließlich auf fachlichen Gründen beruhte und mehrere Kandidaten unterschiedlicher Altersstufen in die engere Wahl gelangt waren. Gleichzeitig wurde die Ausschreibungsformulierung für künftige Verfahren überarbeitet. Ergebnis: Das Verfahren endete ohne gerichtliche Entscheidung; die Entschädigungsforderung wurde auf Basis der Dokumentationslage abgewehrt. Die Auswahlprozesse des Unternehmens wurden im Anschluss strukturell angepasst.

AGG-konforme Stellenausschreibung: Wo liegen die häufigsten Risiken?

Die Stellenausschreibung ist das erste Dokument im Einstellungsverfahren — und zugleich die häufigste Quelle für AGG-Verstöße. Formulierungen, die auf ein bestimmtes Alter, Geschlecht oder eine bestimmte körperliche Konstitution schließen lassen, begründen bereits ein Indiz im Sinne des § 22 AGG. Das ist der Ausgangspunkt der Beweislastumkehr.

Risikobehaftete Formulierungen umfassen insbesondere: „jung", „dynamisch", „Berufsanfänger", „Student", „Muttersprache Deutsch" (wenn keine echte berufliche Anforderung), geschlechtsspezifische Berufsbezeichnungen ohne Ergänzung „(m/w/d)". Hinzu kommen Formulierungen, die eine bestimmte körperliche Leistungsfähigkeit als Selbstverständlichkeit voraussetzen, ohne sie als berufliche Anforderung nach § 8 AGG zu begründen.

Die neutrale Formulierung der Stellenanzeige ist die erste und kostengünstigste Schutzmaßnahme. Sie schließt keine qualifizierte Bewerbergruppe aus, dokumentiert den sachlichen Auswahlwillen des Unternehmens und erschwert die Glaubhaftmachung von Indizien im Streitfall. Diese Maßnahme kostet nichts außer einer einmaligen Überprüfung der Vorlage.

Jenseits der Ausschreibung sind Interviewfragen ein weiteres Risiko. Fragen nach Familienplanung, Religionszugehörigkeit oder gesundheitlichem Zustand — sofern dieser nicht unmittelbar für die ausgeschriebene Tätigkeit relevant ist — sind unzulässig. Werden sie gestellt und dokumentiert, begründen sie ein Indiz. Nicht gestellt worden zu sein, kann im Nachhinein schwer beweisbar sein, wenn keine Protokollierung stattfand.

Zur strukturierten Absicherung empfiehlt sich ein standardisiertes Auswahlformular, das ausschließlich tätigkeitsrelevante Fragen enthält, von allen Interviewenden gezeichnet wird und für mindestens ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt wird. Diese Aufbewahrungsdauer deckt die Ausschlussfristen des AGG und etwaige Nachforderungen ab.

Betriebliches Beschwerdemanagement und interne Prüfpflichten nach § 13 AGG

§ 13 AGG gewährt jedem Beschäftigten das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Arbeitgebers zu beschweren, wenn er sich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt fühlt. Der Arbeitgeber muss diese Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen — ein formeller Prüfprozess, der dokumentiert sein sollte.

In der Praxis fehlt in vielen mittelständischen Unternehmen eine explizit benannte Beschwerdestelle. Das Gesetz schreibt keine Mindestgröße oder externe Besetzung vor. Eine interne Lösung — etwa der Personalleiter in Funktion der Beschwerdestelle — ist zulässig, solange die Unabhängigkeit der Prüfung gewährleistet ist. Ist die Personalleitung selbst Gegenstand der Beschwerde, muss eine andere Stelle oder eine externe Vertrauensperson eingebunden werden.

Wie gestaltet man das Beschwerdemanagement so, dass es im Streitfall überzeugt? Entscheidend sind drei Elemente: die nachvollziehbare schriftliche Dokumentation des Beschwerdeinhalts, die erkennbare Prüfung (Anhörung der beteiligten Personen, Sichtung von Unterlagen) und die schriftliche Rückmeldung an die beschwerdeführende Person. Fehlt eines dieser Elemente, entsteht im Folgeprozess der Eindruck, die Beschwerde sei nicht ernst genommen worden — was Gerichte zu Lasten des Arbeitgebers werten.

Ergibt die interne Prüfung einen begründeten Verstoß, ist der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG zu Maßnahmen verpflichtet. Die Verhältnismäßigkeit bestimmt sich nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes. Eine erste, dokumentierte Belästigung ohne körperlichen Übergriff wird in der Regel eine Abmahnung rechtfertigen; wiederholte oder schwere Verstöße können eine außerordentliche Kündigung begründen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zeitnah und nachvollziehbar begründet wird.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zum betrieblichen Diskriminierungsschutz erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schnittstelle zum allgemeinen Zivilrecht und Handlungsoption bei Kündigung

Das AGG steht nicht isoliert. Es überlagert sich mit anderen arbeitsrechtlichen Regelwerken und kann kumulativ geltend gemacht werden. Besondere Bedeutung hat die Schnittstelle zur Kündigung: Wird ein Beschäftigter gekündigt und macht geltend, die Kündigung sei diskriminierend motiviert, können gleichzeitig das AGG und — bei Anwendbarkeit — der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG im Streit stehen.

Das KSchG gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Das AGG hingegen kennt die zweimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche Geltendmachung. Beide Fristen laufen parallel, wenn die Kündigung diskriminierend sein soll.

Außerhalb des Kündigungsschutzes — also in Kleinbetrieben oder während der Probezeit, die höchstens sechs Monate betragen darf (§ 622 Abs. 3 BGB) — bleibt das AGG gleichwohl anwendbar. Eine Kündigung, die auf einem geschützten Merkmal beruht, kann auch ohne KSchG-Schutz einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründen. Für inhabergeführte Betriebe unterhalb der KSchG-Schwelle ist dies ein häufig unterschätztes Haftungsrisiko.

Eine weitere Schnittstelle besteht zum allgemeinen Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB, insbesondere bei schwerwiegenden Belästigungssituationen. Die Schadensersatzansprüche nach BGB sind nicht durch die Ausschlussfrist des AGG präkludiert; es gilt die allgemeine Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Arbeitgeber sollten deshalb auch bei vermeintlich verjährten AGG-Ansprüchen prüfen, ob noch BGB-Ansprüche im Raum stehen.

Praktische Handlungsempfehlung: Fünf Maßnahmen für den Mittelstand

Diskriminierungsschutz ist keine abstrakte Rechtspflicht. Er lässt sich in konkreten Organisationsstrukturen abbilden, die sich — einmal eingerichtet — mit geringem laufenden Aufwand pflegen lassen. Nach unserer Erfahrung genügen für einen mittleren Betrieb fünf systematische Maßnahmen, um das Haftungsrisiko substanziell zu reduzieren.

Erstens: Stellenanzeigen-Audit. Überprüfen Sie alle Standardausschreibungen auf diskriminierungsrelevante Formulierungen. Formulieren Sie eine interne Vorlage, die alle sieben geschützten Merkmale im Blick hat und tätigkeitsbezogene Anforderungen klar von Präferenzen trennt. Diese Vorlage sollte regelmäßig — mindestens jährlich — auf Aktualität geprüft werden.

Zweitens: Auswahlprozess-Dokumentation. Führen Sie für jedes Auswahlverfahren ein schriftliches Protokoll: Bewerbungseingang, Vorauswahlkriterien, Interviewinhalte, Absagegründe. Bewahren Sie diese Unterlagen für mindestens ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens auf. Wenn ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird, ist diese Dokumentation Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel.

Drittens: Benennung einer Beschwerdestelle. Legen Sie schriftlich fest, wer im Unternehmen Beschwerden nach § 13 AGG entgegennimmt und bearbeitet. Kommunizieren Sie dies an alle Beschäftigten — im Arbeitsvertrag, im Onboarding oder durch Aushang. Stellen Sie sicher, dass bei Befangenheit der benannten Person eine Ersatzlösung existiert.

Viertens: Führungskräfteschulung. Schulen Sie alle Personen mit Personalverantwortung regelmäßig zu den Vorgaben des AGG — insbesondere zu unzulässigen Interviewfragen, zum Umgang mit Beschwerden und zu den Konsequenzen eines Verstoßes. Dokumentieren Sie Schulungsteilnahme und Inhalte. Einmalige Schulungen reichen nicht aus.

Fünftens: Reaktionsprotokoll für Benachteiligungs-Schreiben. Wenn ein Entschädigungsanspruch eingeht, läuft sofort die Uhr: Der Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung geltend zu machen; Sie haben ab dann begrenzten Zeitraum, Ihre Position zu sichern. Legen Sie intern fest, wer solche Schreiben empfängt, wer sie dokumentiert und wer unverzüglich eine anwaltliche Einschätzung einholt.

Diese fünf Maßnahmen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, bilden aber das Rückgrat eines verteidigbaren Compliance-Systems im Sinne des AGG. Ob Ihr aktueller Stand dieser Anforderung entspricht, lässt sich nur durch eine strukturierte Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen ermitteln.

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Häufig gestellte Fragen zum AGG und Diskriminierungsschutz im Unternehmen

Gilt das AGG auch für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten?

Ja. Anders als das Kündigungsschutzgesetz enthält das AGG keine Schwellenwerte bezogen auf die Betriebsgröße. Alle Arbeitgeber — unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Rechtsform — sind an das Benachteiligungsverbot gebunden. Auch Bewerberinnen und Bewerber sind geschützt, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden sein muss. Kleinstbetriebe unterliegen damit denselben Pflichten wie große Konzerne, haben aber in der Praxis häufig weniger formalisierte Auswahlprozesse, was das Risiko eines Verstoßes erhöht.

Wie lange haben Bewerber Zeit, eine Entschädigung nach dem AGG geltend zu machen?

Die Ausschlussfrist beträgt nach § 15 Abs. 4 AGG zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Bei einer Absage beginnt die Frist regelmäßig mit dem Eingang des Absageschreibens zu laufen. Wird der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht, ist er grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frist ist erheblich kürzer als die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keine Beschwerdestelle nach § 13 AGG eingerichtet hat?

Das Fehlen einer Beschwerdestelle ist zunächst kein eigenständiger Bußgeldtatbestand, kann aber die Haftungsposition des Arbeitgebers im Streitfall verschlechtern. Gerichte werten das Unterlassen als Indiz dafür, dass der Arbeitgeber seinen Organisationspflichten nach § 12 AGG nicht nachgekommen ist. Dies kann die Bemessung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG negativ beeinflussen. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle — auch intern — ist eine einfache und kostengünstige Schutzmaßnahme.

Ist eine diskriminierende Kündigung automatisch unwirksam?

Eine Kündigung, die auf einem nach § 1 AGG geschützten Merkmal beruht, ist zivilrechtlich angreifbar und begründet Ansprüche nach § 15 AGG. Ob sie auch im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des KSchG — insbesondere der Betriebsgröße (mehr als zehn Arbeitnehmer) und der Betriebszugehörigkeit (mehr als sechs Monate). In Kleinbetrieben kann eine Kündigung wirksam, aber entschädigungspflichtig sein. Die genaue Prüfung erfordert eine Würdigung des Einzelfalls.

Darf ein Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach dem Familienstand fragen?

Nein, nicht ohne weiteres. Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder dem Betreuungsbedarf für Kinder berühren die Merkmale Geschlecht und — mittelbar — Religion oder Weltanschauung und sind in aller Regel unzulässig. Werden solche Fragen gestellt und dokumentiert, begründen sie ein Indiz für eine Benachteiligung. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den beruflichen Anforderungen nachweisbar ist, was in der Praxis selten vorkommt.

Wie hoch kann die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG maximal ausfallen?

Das AGG begrenzt die Entschädigung auf drei Monatsgehälter, wenn die betroffene Person auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen, ist die Deckelung nicht anwendbar, und die Entschädigung richtet sich nach dem Grundsatz der Effektivität — sie muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Genaue Beträge hängen vom Einzelfall ab und sind im Vorfeld nicht verlässlich zu beziffern; eine anwaltliche Einschätzung ist empfehlenswert.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts — von der AGG-konformen Gestaltung von Auswahlverfahren über das betriebliche Beschwerdemanagement bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist auf die Beratung inhabergeführter Unternehmen und Konzernmittelständler spezialisiert. Alle Beiträge werden von erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fachlich geprüft.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des AGG. Ihr konkreter Sachverhalt — ob Beschwerdeverfahren, Entschädigungsforderung oder Überprüfung Ihres Auswahlprozesses — erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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