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Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten – anwaltliche Beratung

Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München &

Ein Vertriebsleiter erhält die Kündigung, zwei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub. Die Frist: drei Wochen. Ein Geschäftsführer mit Prokura fragt sich, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt für ihn gilt. Eine Personalvorständin verhandelt ihren Aufhebungsvertrag, ohne zu wissen, ob die darin vereinbarte Karenzentschädigung steuerlich optimal strukturiert ist. Diese Situationen begegnen uns in der Mandatspraxis täglich – und sie zeigen, wie folgenreich das Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte sein kann.

Führungskräfte und leitende Angestellte unterliegen im deutschen Arbeitsrecht einem eigenständigen Regelungsregime: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nur eingeschränkt Anwendung, der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei ihrer Kündigung, und Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer im Rechtssinne. Wer als Unternehmen oder als betroffene Führungskraft diese Unterschiede nicht kennt, riskiert erhebliche Haftungsfolgen – oder verschenkt wesentliche Verhandlungsspielräume.

Dieser Beitrag erläutert die zentralen Rechtsgrundlagen, die typischen Streitfragen und die praxisrelevanten Gestaltungsoptionen für Mittelstandsunternehmen und ihre Führungsebene.

Was macht den „leitenden Angestellten" im Sinne des Gesetzes aus?

Die rechtliche Einordnung als leitender Angestellter ist keine Frage des Titels, sondern eine des tatsächlich ausgeübten Aufgabenkreises. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert in § 5 Abs. 3, wer als leitender Angestellter gilt: vor allem derjenige, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, Generalvollmacht oder Prokura besitzt oder – und das ist der streitträchtigste Tatbestand – aufgrund unternehmerischer Aufgaben und erheblicher Entscheidungsbefugnisse eine besondere Bedeutung für den Betrieb hat.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen den Begriff des leitenden Angestellten zu großzügig verwenden. Ein „Senior Manager" ohne echte Personalentscheidungsbefugnis ist kein leitender Angestellter im Rechtssinne – auch wenn das Organigramm etwas anderes suggeriert. Die Konsequenz ist erheblich: Wer fälschlicherweise als leitender Angestellter eingestuft wird, verliert den Schutz des Betriebsrats und womöglich auch Verfahrensrechte, die ihm eigentlich zustünden.

Für Mittelstandsunternehmen mit überschaubaren Hierarchien ist die Grenzziehung besonders komplex. Entscheidend ist stets die tatsächliche, nicht die formell verliehene Entscheidungsmacht – das hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in zahlreichen Verfahren bestätigt.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Führungskräfte?

Die Antwort hängt von der genauen Stellung der betroffenen Person ab – und das ist einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis. Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Leitende Angestellte sind davon nicht generell ausgenommen.

Was sich jedoch unterscheidet: Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten auflösen, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf. Die Abfindungshöhe ist dabei gesetzlich gedeckelt, richtet sich aber nach Betriebszugehörigkeit und Monatsverdienst. Die Auflösungsklage nach § 14 Abs. 2 KSchG ist damit das zentrale Instrument des Arbeitgebers, wenn er sich von einer Führungskraft trennen will, deren Kündigung arbeitsgerichtlich angreifbar erscheint.

Für Geschäftsführer einer GmbH gilt eine andere Ausgangslage: Der GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, sofern er nicht ausnahmsweise in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung agiert (etwa bei Fremdgeschäftsführern ohne wesentliche Gesellschaftsbeteiligung). Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem Dienstvertragsrecht des BGB, nicht nach dem Arbeitsrecht. Daraus folgt: Ordentliche Kündigung ist – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln möglich, ohne dass es einer sozialen Rechtfertigung bedarf.

Nach unserer Erfahrung wird diese Unterscheidung in inhabergeführten Mittelstandsunternehmen häufig unterschätzt. Insbesondere Fremdgeschäftsführer verhandeln ihren Anstellungsvertrag oft ohne hinreichende Kenntnis, dass das KSchG für sie gerade nicht gilt – und verzichten damit auf Schutzinstrumente, die vertraglich nachverhandelt werden könnten.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigung von Führungskräften?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nimmt leitende Angestellte in mehrfacher Hinsicht aus seinem Anwendungsbereich heraus. Bei der Kündigung leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat kein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG. Die Kündigung muss dem Betriebsrat zwar mitgeteilt werden, dieser kann aber lediglich Bedenken äußern – eine wirksame Kündigung ohne Anhörung ist dennoch möglich, wenn die Eigenschaft als leitender Angestellter feststeht.

Hier liegt eine typische Fehlerquelle für Arbeitgeber: Ist die Einordnung als leitender Angestellter zweifelhaft, sollte die Anhörung vorsorglich erfolgen. Eine fehlende Anhörung bei einem Arbeitnehmer, der kein leitender Angestellter ist, führt zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung – unabhängig vom materiellen Kündigungsgrund. Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG ist eine der wirksamsten prozessualen Fallen im Kündigungsschutzrecht.

Für den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (SprAuG) gelten eigene Regeln: Er ist zu unterrichten, wenn einem leitenden Angestellten gekündigt werden soll. Das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) sieht hier eine Anhörung vor, deren Missachtung jedoch – anders als beim BetrVG – keine Unwirksamkeitsfolge auslöst. Gleichwohl ist die korrekte Verfahrensführung auch hier aus taktischen Gründen ratsam.

Aufhebungsverträge mit Führungskräften: Gestaltung und Fallstricke

Der Aufhebungsvertrag ist in der Praxis das Instrument, das Unternehmen und Führungskräfte bevorzugen, wenn eine Trennung einvernehmlich gestaltet werden soll. Aus Unternehmerperspektive bietet er Rechtssicherheit, vermeidet das Prozessrisiko und ermöglicht eine geordnete Übergabe. Aus Sicht der Führungskraft schafft er Planbarkeit – vorausgesetzt, die Konditionen sind angemessen verhandelt.

Worauf kommt es an? Die wichtigsten Regelungsfelder eines Aufhebungsvertrags mit einer Führungskraft umfassen:

  • Beendigungszeitpunkt und Freistellung (unwiderruflich oder widerruflich – mit erheblichen Auswirkungen auf Urlaubsansprüche und Arbeitslosengeldbezug)
  • Abfindungshöhe und steuerliche Behandlung (die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. wurde aufgehoben; Abfindungen sind vollständig steuerpflichtig, ggf. mit Fünftelregelung)
  • Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung (nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB nur wirksam mit Karenzentschädigung von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts)
  • Zeugnis: Formulierungspflicht, Notenstufe und Freizeichnungsklauseln
  • Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Anwartschaften, Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG
  • Rückgabe von Firmeneigentum, Unterlagen, Geschäftsgeheimnissen

Ein häufig unterschätzter Punkt ist das Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts zugesagt ist (§ 74 Abs. 2 HGB). Fehlt diese Zusage, ist das Verbot unverbindlich – die Führungskraft kann es einhalten oder ignorieren. Das führt in der Praxis dazu, dass Klauseln, die sorglos aus Musterverträgen übernommen wurden, im Konfliktfall keinen Bestand haben.

Ein weiteres Thema ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Das Bundessozialgericht hat zwar Ausnahmen entwickelt (bei drohender betriebsbedingter Kündigung), doch diese Ausnahmen greifen nicht automatisch. Die Beratung sollte diese Frage frühzeitig adressieren.

Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Unterschiede zum Arbeitsvertrag

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ist zivilrechtlich ein Dienstvertrag nach § 611a BGB – mit dem entscheidenden Unterschied, dass der Schutzmantel des Arbeitsrechts in weiten Teilen nicht greift. Kein KSchG, kein BetrVG, keine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, kein gesetzlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche rechtlichen Fragen treten in der Praxis am häufigsten auf? Zunächst die Kündigungsfristen: Das GmbHG sieht keine besondere Kündigungsfrist vor; es gelten die vertraglichen Vereinbarungen, subsidiär die allgemeinen Fristen des BGB. In der Praxis sind sechsmonatige oder längere Fristen üblich und bei Fremdgeschäftsführern oft verhandelt.

Dann die Frage der Abberufung: Die Abberufung als Organ (Beschluss der Gesellschafterversammlung) und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind rechtlich strikt getrennte Akte. Ein Geschäftsführer kann abberufen werden, ohne dass der Anstellungsvertrag gleichzeitig endet – und vice versa. Das erzeugt erhebliches Konfliktpotenzial, insbesondere wenn Vergütungsansprüche nach Abberufung, aber vor Vertragsende fortlaufen.

Nach unserer Erfahrung ist die unzureichende Gestaltung des Anstellungsvertrags für Fremdgeschäftsführer in Mittelstandsunternehmen eine der häufigsten Ursachen für kostspielige Auseinandersetzungen. Ein sorgfältig formulierter Vertrag, der die Trennung von Organverhältnis und Anstellungsverhältnis klar adressiert, schützt beide Seiten.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum, das sich von einem Fremdgeschäftsführer trennen wollte. Ausgangslage: Der Anstellungsvertrag enthielt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende, aber keine klare Regelung zur Fortgeltung der Vergütung nach Abberufung. Der Geschäftsführer wurde abberufen; er bestand auf vollständiger Vergütung bis zum Vertragsende. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte, ob ein Anspruch auf Beschäftigung bestand, prüfte Schadensersatzansprüche wegen möglicher Vertragspflichtverletzungen und erarbeitete einen Aufhebungsvertrag mit gestaffelter Abfindung, der beide Seiten aus der Situation herausführte. Ergebnis: Die Parteien einigten sich außergerichtlich auf Konditionen, die für das Unternehmen eine klare Planungsbasis schufen und für den Geschäftsführer eine angemessene wirtschaftliche Absicherung darstellten – ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

Wann ist die Kündigung einer Führungskraft rechtssicher?

Die Kündigung einer Führungskraft – ob leitender Angestellter oder Geschäftsführer – erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Fehler in der Dokumentation, in der Einhaltung von Anhörungsfristen oder in der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des KSchG führen zur Unwirksamkeit und damit zu vermeidbaren Prozessrisiken.

Für leitende Angestellte, die dem KSchG unterliegen, gilt: Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Gleichwohl kann der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen – ohne einen gesonderten Auflösungsgrund nachweisen zu müssen. Diese Sonderstellung macht die Kündigung leitender Angestellter für Arbeitgeber in der Praxis deutlich handhabbarer als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern.

Welche Schritte sind bei der Kündigung einer Führungskraft unbedingt zu beachten? Eine strukturierte Übersicht:

  • Statusprüfung: Ist die Person leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG oder gewöhnlicher Arbeitnehmer? Ist sie GmbH-Geschäftsführer?
  • Kündigungsfrist: Welche Frist gilt – vertraglich vereinbart oder gesetzlich nach § 622 BGB? Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder Monatsende, verlängert sich gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit.
  • Betriebsratsanhörung: Greift § 102 BetrVG? Falls ja: Anhörung vor Ausspruch der Kündigung zwingend.
  • Dokumentation des Kündigungsgrundes: Schriftliche Dokumentation des Sachverhalts, Zeugen, ggf. Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung.
  • Freistellung: Unwiderrufliche Freistellung bei Übertragung von Betriebsgeheimnissen oder sensiblen Kundenkontakten regelmäßig ratsam.
  • Wettbewerbsverbot: Besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Soll es aufrechterhalten oder gegen Zahlung der Karenzentschädigung geltend gemacht werden?

Ist die Kündigung ausgesprochen, läuft die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Versäumt die Führungskraft diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Je nach Konstellation bieten sich unterschiedliche rechtliche Instrumente an. Eine grobe Orientierung für die Praxis:

Konstellation A: Trennung im Einvernehmen, Führungskraft kooperiert. Instrument: Aufhebungsvertrag. Zentrale Regelungspunkte: Beendigungsdatum, Abfindung (steuerlich optimiert über Fünftelregelung prüfen), Freistellung, Zeugnis, Wettbewerbsverbot. Frist: keine gesetzliche Frist, aber Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld beachten.

Konstellation B: Leitender Angestellter, Kündigung durch Arbeitgeber, BetrVG-Anwendungsbereich fraglich. Instrument: ordentliche Kündigung mit vorsorglich durchgeführter Betriebsratsanhörung + Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG. Frist: Drei-Wochen-Klagefrist des Arbeitnehmers nach § 4 KSchG entscheidend.

Konstellation C: GmbH-Geschäftsführer, Abberufung durch Gesellschafterversammlung. Instrument: Abberufungsbeschluss (sofort wirksam) + Kündigung des Anstellungsvertrags (fristgebunden). Folge: Vergütungsansprüche laufen bis Vertragsende weiter, sofern keine vertragliche Abkürzungsklausel besteht. Empfehlung: Parallelverhandlung des Aufhebungsvertrags.

Welches Instrument im Einzelfall richtig ist, hängt von der vertraglichen Ausgangslage, der wirtschaftlichen Interessenlage und der prozessualen Risikoabwägung ab – und erfordert stets eine individuelle anwaltliche Bewertung.

Besonderheiten bei leitenden Angestellten im Mittelstand

Inhabergeführte Unternehmen des Mittelstands stehen beim Thema Führungskräfte vor einer spezifischen Herausforderung: Die Führungsebene ist oft schlank, die Verantwortung einzelner Personen weitreichend, und die persönliche Verflechtung zwischen Gesellschafter und Führungskraft ist groß. Das erschwert sowohl die Trennung als auch die Vertragsgestaltung erheblich.

Hinzu kommt: Im Mittelstand fehlen häufig die internen HR-Ressourcen, die in Konzernen Trennungsprozesse standardisiert begleiten. Eine unvorbereitete Kündigung, die ohne anwaltliche Begleitung ausgesprochen wird, führt regelmäßig zu Folgeproblemen – von fehlender Dokumentation über vergessene Betriebsratsanhörungen bis hin zu unbedachten Formulierungen in der Kündigungserklärung selbst.

Wir beraten regelmäßig Mittelstandsunternehmen, die Führungskräfte mit besonderer Marktnähe oder Kundenbindung trennen wollen. In diesen Fällen ist das Wettbewerbsverbot oft das wirklich entscheidende Instrument – nicht die Kündigung als solche. Die Frage lautet dann: Wie lässt sich die Führungskraft an einem Wechsel zum Wettbewerber hindern, ohne dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist oder die Karenzentschädigungslast das Unternehmen unverhältnismäßig belastet?

Auch die Betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt eine zunehmend wichtige Rolle. Anwartschaften aus der bAV sind nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ab einer gesetzlichen Unverfallbarkeit geschützt; eine Abfindung von Anwartschaften ist nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich. Diese Einschränkung muss bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen für Führungskräfte stets mitgedacht werden.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Fallkonstellationen und zentralen Rechtsgrundlagen. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Vertragslage, der einschlägigen Fristen und der geltenden Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für leitende Angestellte?

Ja, das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte – sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und die Betriebszugehörigkeit mehr als sechs Monate beträgt. Allerdings sieht § 14 Abs. 2 KSchG eine wichtige Ausnahme vor: Der Arbeitgeber kann ohne besonderen Auflösungsgrund die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, was die Position des Unternehmens in Kündigungsschutzverfahren erheblich stärkt. Die konkrete Handhabbarkeit hängt von der Statuseinordnung der betroffenen Person ab.

Ist der GmbH-Geschäftsführer durch das Arbeitsrecht geschützt?

In der Regel nein. Der GmbH-Geschäftsführer ist – sofern er nicht ausnahmsweise wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden agiert – kein Arbeitnehmer im Rechtssinne. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem bürgerlichrechtlichen Dienstvertragsrecht. Das bedeutet: kein Schutz durch das KSchG, kein Betriebsrat-Anhörungsrecht, keine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Der Schutz muss vertraglich nachverhandelt werden.

Was muss ein Aufhebungsvertrag mit einer Führungskraft regeln?

Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag mit einer Führungskraft sollte mindestens regeln: Beendigungsdatum, unwiderrufliche Freistellung, Abfindungshöhe und steuerliche Behandlung, Zeugnisregelung, Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung (mindestens 50 % des Entgelts nach § 74 Abs. 2 HGB), Umgang mit betrieblicher Altersversorgung sowie Rückgabe von Unterlagen und Betriebsmitteln. Fehlende Regelungen erzeugen Folgestreitigkeiten.

Wann gilt eine Kündigung bei leitenden Angestellten als wirksam zugestellt?

Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Empfänger. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Versäumt die Führungskraft diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – auch wenn sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre. Die Fristberechnung ist präzise zu handhaben; im Zweifel ist anwaltlicher Rat einzuholen.

Welche Folgen hat ein unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Karenzentschädigung von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts ist nach § 74 Abs. 2 HGB für die Führungskraft unverbindlich. Sie kann es einhalten – und hat dann Anspruch auf die Karenzentschädigung – oder es ignorieren und zum Wettbewerber wechseln. Das Unternehmen verliert damit den vertraglichen Schutz vor Wettbewerb, ohne Handhabe zu haben. Sorgfältige Vertragsgestaltung ist hier unabdingbar.

Muss der Betriebsrat bei der Kündigung einer Führungskraft angehört werden?

Ist die Person leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, entfällt das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Der Sprecherausschuss ist nach dem SprAuG zu unterrichten, die Missachtung führt jedoch – anders als beim BetrVG – nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ist die Einordnung als leitender Angestellter zweifelhaft, empfiehlt sich die vorsorglich durchgeführte Betriebsratsanhörung, um das Unwirksamkeitsrisiko auszuschließen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Gestaltung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen für Führungskräfte und leitende Angestellte, bei Aufhebungsverträgen, Wettbewerbsverboten sowie in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Arbeitsrechts bei Führungskräften und leitenden Angestellten. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, einschlägiger Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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