MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten – Rechtslage und Optionen

Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München &

Ein Mittelstandsunternehmen trennt sich von seinem Vertriebsleiter. Der Betriebsrat signalisiert Widerspruch. Der Betroffene beruft sich auf Kündigungsschutz nach dem KSchG. Und das Unternehmen fragt sich: Gilt das hier überhaupt? Welche Regeln gelten tatsächlich für Führungskräfte – und wo hören ihre Schutzrechte auf?

Das Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten folgt einem eigenständigen Regelungssystem, das sich deutlich vom allgemeinen Arbeitnehmerrecht unterscheidet. Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG stehen außerhalb der regulären Betriebsverfassung, genießen aber in der Regel vollständigen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Für GmbH-Geschäftsführer – als organschaftliche Vertreter ohne Arbeitnehmerstatus – gelten wiederum abweichende Maßstäbe, die anwaltlicher Einzelfallprüfung bedürfen.

Dieser Beitrag analysiert die wesentlichen Regelungsbereiche: die arbeitsrechtliche Einordnung von Führungskräften, den Anwendungsbereich von KSchG und BetrVG, die Besonderheiten bei Kündigung und Aufhebungsvertrag sowie die praktischen Gestaltungsoptionen für Unternehmen und Betroffene.

Wer gilt als „leitender Angestellter" im Rechtssinn?

Die Frage der Einordnung entscheidet über den gesamten Schutzumfang. Das Gesetz kennt zwei unterschiedliche Definitionen, die nicht deckungsgleich sind und in der Praxis erhebliche Verwirrung stiften.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert den leitenden Angestellten in § 5 Abs. 3. Danach zählen zu dieser Gruppe insbesondere Personen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, Generalvollmacht oder Prokura besitzen oder regelmäßig Aufgaben wahrnahmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und dabei ein erhebliches unternehmerisches Ermessen ausüben. Entscheidend ist das tatsächliche Tätigkeitsbild, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Der Kündigungsschutzanspruch nach dem KSchG hingegen knüpft nicht an diese Definition an. Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sind keineswegs automatisch vom KSchG ausgenommen. Im Gegenteil: Sie genießen Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer – sofern die betriebliche Schwelle von mehr als zehn Arbeitnehmern und mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit erfüllt sind. Wer das verkennt, riskiert Kündigungsschutzprozesse, die häufig mit erheblichen Abfindungszahlungen enden.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen die BetrVG-Einordnung und den KSchG-Schutz verwechseln. Das führt zu fehlerhafter Personalplanung und teuren Fehlern bei der Trennungsdurchführung. Dabei ist die Prüfung im Einzelfall überschaubar – wenn man weiß, wo anzusetzen ist.

Welche Konsequenz hat die BetrVG-Einordnung also tatsächlich? Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG wählen keinen Betriebsrat, sind nicht von ihm vertreten und können einem separaten Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (SprAuG) angehören. Für das Unternehmen bedeutet das: Bei ihrer Kündigung ist kein Betriebsrat anzuhören – § 102 BetrVG findet keine Anwendung. Das ist ein bedeutsamer prozessualer Vorteil, der in der Praxis aber häufig übersehen wird.

Welcher Kündigungsschutz gilt für Führungskräfte nach dem KSchG?

Führungskräfte unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, wenn das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Diese Schwellenwerte sind in Anhang E verankert; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Für leitende Angestellte gilt dabei eine besondere prozessuale Erleichterung auf Unternehmensseite: Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anordnen, ohne dass der Arbeitgeber einen Auflösungsgrund nachweisen muss. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zusammenarbeit mit einer Führungskraft, die gegen ihren Willen in einem Unternehmen verbleibt, regelmäßig dysfunktional ist. Das Gericht setzt dann eine Abfindung fest.

Diese Auflösungsmöglichkeit ist allerdings kein Automatismus. Sie setzt voraus, dass das Gericht die Kündigung als sozialwidrig bewertet hat. Erst wenn die Kündigung scheitert, kann der Auflösungsantrag greifen. Die praktische Folge: Der Prozessweg über eine – möglicherweise unwirksame – Kündigung kombiniert mit einem Auflösungsantrag ist für viele Arbeitgeber ein strategisches Instrument, das aber anwaltlicher Planung bedarf.

Daneben bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB das schärfste Instrument. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis des Kündigungsgrunds ist absolut einzuhalten – bei Führungskräften mit Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten, Kundenstammdaten oder Betriebsgeheimnissen ist eine außerordentliche Kündigung häufig geboten, aber prozessual hoch anspruchsvoll. Nach unserer Erfahrung scheitern viele außerordentliche Kündigungen nicht am Kündigungsgrund selbst, sondern an Fristversäumnissen oder an einer mangelhaften Dokumentation des Sachverhalts vor Ausspruch der Kündigung.

Betriebsratsbeteiligung: Was gilt bei Kündigung einer Führungskraft?

Die Beteiligung des Betriebsrats hängt direkt von der arbeitsrechtlichen Einordnung ab. Hier liegt eine der folgenreichsten praktischen Weichenstellungen.

Ist die Führungskraft kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG – etwa ein Abteilungsleiter, der zwar Weisungsbefugnisse hat, aber keine unternehmerische Gesamtverantwortung trägt –, ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Die Anhörung muss vollständig und ordnungsgemäß sein; eine fehlerhafte oder unterlassene Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung – unabhängig davon, ob ein materieller Kündigungsgrund vorliegt.

Dagegen entfällt die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG, wenn es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG handelt. Gleichwohl sieht § 105 BetrVG eine Unterrichtungspflicht des Betriebsrats vor: Das Unternehmen muss den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung oder den Einsatz eines leitenden Angestellten rechtzeitig informieren. Bei der Kündigung gilt dies spiegelbildlich. Ein echtes Mitbestimmungsrecht besteht hier nicht; ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats ist ausgeschlossen.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet das: Die Abgrenzung zwischen § 5 Abs. 3 BetrVG-Führungskraft und sonstigem höheren Angestellten ist keine akademische Übung. Sie bestimmt, ob eine Kündigung formell überhaupt wirksam sein kann. Eine falsche Einschätzung in diese Richtung kann dazu führen, dass eine sachlich begründete Trennung allein an der fehlenden Betriebsratsanhörung scheitert.

Geschäftsführer der GmbH: Kein Arbeitnehmer – oder doch?

Die Einordnung des GmbH-Geschäftsführers ist eine der umstrittensten Fragen im deutschen Führungskräfte-Arbeitsrecht. Die Antwort lautet im Grundsatz: Der organschaftliche GmbH-Geschäftsführer ist nach ganz herrschender Rechtsprechung kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn und unterliegt daher weder dem KSchG noch dem BetrVG.

Dieser Ausgangspunkt hat weitreichende Folgen. Der Fremdgeschäftsführer – also ein Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung – ist nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ausdrücklich vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen. Für seinen Anstellungsvertrag gilt gesellschaftsrechtliches und allgemeines bürgerliches Recht, nicht das Arbeitsrecht. Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind voneinander zu trennen; beide müssen separat und form- sowie fristgerecht erklärt werden.

Trotz dieses Grundsatzes gibt es Ausnahmen. Die Rechtsprechung – insbesondere der BAG – erkennt in bestimmten Konstellationen einen Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers an, etwa wenn ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung faktisch wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig ist und keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt. Diese Fallgruppen sind komplex und einzelfallabhängig. In der Mittelstandspraxis, in der häufig Gesellschafter-Geschäftsführer mit kleinen Beteiligungen anzutreffen sind, ist die Abgrenzung besonders virulent.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Gesellschafterkreise unterschätzen viele Unternehmen diese Grenzfälle. Ein Geschäftsführer, der arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist, genießt im Nachhinein vollen Kündigungsschutz – mit entsprechend erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Investitionsgüterbranche mit rund 280 Beschäftigten. Der kaufmännische Leiter war formal als leitender Angestellter in seinem Vertrag bezeichnet worden, besaß jedoch weder Prokura noch eine eigenständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis; Personalentscheidungen bedurften stets der Mitzeichnung der Geschäftsführung. Die Gesellschaft hatte auf eine Betriebsratsanhörung verzichtet, weil man ihn als leitenden Angestellten nach BetrVG einordnete. Unser Vorgehen: Prüfung der tatsächlichen Aufgaben anhand der Arbeitszeit- und Entscheidungsdokumentation, Feststellung der korrekten BetrVG-Einordnung, prozesstaktische Bewertung des Kündigungsrisikos. Das Ergebnis: Ein außerordentliches Aufhebungsangebot unter Berücksichtigung der Prozessrisiken ermöglichte eine einvernehmliche Trennung ohne arbeitsgerichtliches Verfahren. Konkrete Beträge werden aus Mandatsschutzgründen nicht genannt.

Aufhebungsvertrag mit Führungskräften: Gestaltungsspielräume und Fallstricke

Der einvernehmliche Aufhebungsvertrag ist in der Führungskräftepraxis das am häufigsten genutzte Trennungsinstrument. Er ermöglicht eine rechtssichere, diskrete und individuell gestaltbare Lösung – setzt aber präzise Ausgestaltung voraus.

Für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags gelten einige Grundregeln. Er bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Er muss auf Arbeitnehmerseite freiwillig und ohne Überrumpelung unterzeichnet werden – anderenfalls droht eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Bedenkzeit für Arbeitnehmer – auch für Führungskräfte – deutlicher konturiert. Wer einer Führungskraft unter dem Druck einer drohenden Kündigung einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Unterzeichnung vorlegt, riskiert eine spätere Anfechtung.

Inhaltlich bietet der Aufhebungsvertrag erhebliche Flexibilität. Regelungsgegenstände sind typischerweise: das Beendigungsdatum, die Abfindung, Freistellungsmodalitäten, die Rückgabe von Firmeneigentum, Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverbote sowie Zeugnis und Zeugnissprache. Gerade nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind bei Führungskräften wirtschaftlich bedeutsam: Sie sind nur wirksam, wenn sie zeitlich (maximal zwei Jahre), räumlich und gegenständlich beschränkt sind und eine angemessene Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vorsehen (§§ 74 ff. HGB analog für Angestellte).

Für leitende Angestellte, die dem SprAuG-Recht unterliegen, bestehen keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Abschluss des Aufhebungsvertrags. Das vereinfacht die Durchführung, ändert aber nichts an der Pflicht zur rechtssicheren inhaltlichen Ausgestaltung.

Ein häufig unterschätztes Risiko: die Sozialversicherungsrechtliche Folgen. Eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auslösen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Das betrifft die Führungskraft unmittelbar. Ihr anwaltliches Interesse an einer sachgerechten Ausgestaltung ist daher ebenso legitim wie das des Unternehmens.

Freistellung, Garden Leave und Direktionsrecht während der Trennungsphase

Die Freistellung einer Führungskraft nach Ausspruch der Kündigung oder nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ist in der Praxis Standard – aber rechtlich nicht selbstverständlich.

Eine einseitige unwiderrufliche Freistellung ist nur wirksam, wenn entweder der Vertrag sie ausdrücklich erlaubt oder die Führungskraft zustimmt, oder wenn ein sachlicher Grund – etwa der Schutz sensibler Daten, die Vermeidung von Wettbewerbshandlungen oder die Verhinderung weiterer Schäden – die Freistellung rechtfertigt. Bei leitenden Angestellten mit Zugang zu strategischen Unternehmensinformationen ist der Begründungsaufwand regelmäßig gering; die wirtschaftliche Interessenlage spricht für die Freistellung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. Nur die unwiderrufliche Freistellung zählt auf etwaige Urlaubsansprüche an. Die Vergütung läuft in beiden Fällen weiter. Daneben ist zu klären, ob während der Freistellungsphase ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt und ob die Freistellungszeit auf die Karenzzeit angerechnet wird.

Für das Unternehmen bedeutet dies: Die Freistellungsvereinbarung sollte bereits in den Aufhebungsvertrag oder die Kündigungsdokumentation integriert werden. Nachträgliche Anpassungen sind aufwendiger und bringen eigene Risiken. In der Mandatspraxis sehen wir, dass schlecht formulierte Freistellungsklauseln zu erheblichem Nachverhandlungsaufwand führen – der bei sorgfältiger Erstgestaltung vermeidbar wäre.

Wettbewerbsverbote und Geheimhaltung: Besonderheiten bei Führungskräften

Führungskräfte tragen typischerweise Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen, Kundenlisten, strategischen Plänen und internen Kalkulationsgrundlagen. Dieser Wissensvorsprung macht wirksame nachvertragliche Regelungen wirtschaftlich besonders relevant.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet seit seiner Einführung eine eigenständige gesetzliche Grundlage, die unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen gilt. Es schützt Informationen, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, kommerziellen Wert besitzen und nicht öffentlich bekannt sind. Für die Praxis bedeutet das: Selbst ohne ausdrückliches vertragliches Weitergabeverbot kann die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG anspruchsbegründend sein. Führungskräfte sind daher auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht frei in der Verwendung intern gewonnener Erkenntnisse.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geht darüber hinaus: Es untersagt dem Betroffenen, in der Branche tätig zu werden, unabhängig davon, ob Geheimnisse weitergegeben werden. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen – berechtigtes Interesse des Unternehmens, Begrenzung auf zwei Jahre, Karenzentschädigung von mindestens 50 % – sind kumulativ zu erfüllen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot unverbindlich: Die Führungskraft kann es entweder akzeptieren und die Entschädigung einfordern oder es zurückweisen und ohne Entschädigung in den Wettbewerb eintreten.

Welche Konstellation ist für wen vorteilhafter? Ein mangelhaft formuliertes Wettbewerbsverbot kann dazu führen, dass das Unternehmen Karenzentschädigung zahlt, obwohl es keine durchsetzbare Bindungswirkung erhält. Die Gestaltung bedarf daher anwaltlicher Sorgfalt.

Arbeitszeitrecht und Sonderstellung von Führungskräften

Führungskräfte werden in der Unternehmenspraxis häufig als von Arbeitszeitregelungen befreit behandelt. Rechtlich ist dieses Bild differenzierter als weithin angenommen.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennt eine Ausnahme für leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Wer über die genuinen Merkmale des § 5 Abs. 3 BetrVG verfügt, ist von den Regelungen des ArbZG zur Höchstarbeitszeit und zu Ruhepausen grundsätzlich ausgenommen. Das ist eine der wenigen Bereiche, in denen die BetrVG-Einordnung unmittelbar beschäftigungsrechtliche Konsequenzen hat, die über die Betriebsverfassung hinausgehen.

Allerdings: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BAG bereits heute – das BAG hat diese Verpflichtung im September 2022 aus § 3 ArbSchG in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung abgeleitet. Ob und in welchem Umfang leitende Angestellte nach ArbZG vollständig erfasst werden müssen, ist derzeit noch Gegenstand juristischer Auslegung. Ein eigenes Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch im Referentenstadium und war nicht in Kraft; konkrete gesetzliche Regelungen sind im Einzelfall aktuell zu prüfen.

Für die Vertragspraxis folgt daraus: Überstundenregelungen für Führungskräfte sollten klar dokumentiert sein. All-in-Vertragsklauseln, die eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen, sind nach der Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn die erwartete Mehrarbeit nach Umfang und Vergütung in einem erkennbaren Verhältnis zur Grundvergütung steht. Pauschale Formulierungen ohne Stundenrahmen sind riskant – auch bei hochverdienenden Führungskräften.

Strategische Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Führungskräfte

Aus der vorstehenden Analyse lassen sich konkrete Handlungsfelder ableiten – sowohl für Unternehmen, die Führungskräfte einsetzen oder trennen möchten, als auch für betroffene Führungskräfte selbst.

Für Unternehmen gilt: Die Grundlage jeder rechtssicheren Personalentscheidung bei Führungskräften ist die korrekte arbeitsrechtliche Einordnung. Ist die Person leitender Angestellter nach BetrVG? Greift das KSchG? Besteht eine Organstellung? Diese Prüfung sollte nicht erst im Trennungsfall, sondern bereits bei Vertragsgestaltung und bei der jährlichen Personalplanung erfolgen. Wer diese Einordnung dokumentiert, spart im Streitfall Zeit und Kosten.

Bei der Trennungsdurchführung ist die Wahl des richtigen Instruments entscheidend. Die Entscheidungsmatrix vereinfacht den Überblick:

  • Leitender Angestellter nach BetrVG, KSchG anwendbar, kein wichtiger Grund: ordentliche Kündigung ohne Betriebsratsanhörung, kombiniert mit Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG für den Streitfall.
  • Leitender Angestellter nach BetrVG, KSchG anwendbar, wichtiger Grund vorhanden: außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis, Dokumentation des Sachverhalts zuvor zwingend.
  • Führungskraft ohne leitende Angestellten-Eigenschaft nach BetrVG: Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erforderlich, vollständig und zeitlich korrekt.
  • GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung: gesellschaftsrechtliche Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags separat, KSchG in der Regel nicht anwendbar.

Für Führungskräfte gilt: Im Trennungsfall sollte kein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Durchsicht unterzeichnet werden. Die wirtschaftlichen Folgen – Abfindungshöhe, Wettbewerbsverbote, Zeugnisformulierung, Sperrzeit bei der Bundesagentur – sind erheblich und verhandelbar. Auch wenn der Druck groß ist: Bedenkzeit ist ein legitimes Recht.

Welche Schritte empfiehlt sich im konkreten Fall zuerst? In der Regel: (1) rechtliche Einordnung klären, (2) Dokumentation sichern, (3) Fristen überprüfen – insbesondere die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG, die nach Zugang der Kündigung zu laufen beginnt –, (4) Verhandlungsstrategie entwickeln.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Führungskräfte-Arbeitsrechts. Ihr konkreter Fall – sei es die Trennungsdurchführung, die Vertragsgestaltung oder die Durchsetzung von Ansprüchen – erfordert die Prüfung der individuellen Konstellation, der vorliegenden Vertragsdokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht bei Führungskräften und leitenden Angestellten

Genießen leitende Angestellte Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Ja. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind vom Betriebsverfassungsrecht ausgenommen, genießen aber in der Regel vollständigen Kündigungsschutz nach dem KSchG – vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten. Die häufig geglaubte Annahme, leitende Angestellte seien generell unkündbar oder ohne Schutz, ist rechtlich unzutreffend.

Muss der Betriebsrat bei der Kündigung einer Führungskraft angehört werden?

Das hängt von der arbeitsrechtlichen Einordnung ab. Handelt es sich um einen leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG, entfällt die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG. Bei Führungskräften unterhalb dieser Schwelle – etwa Abteilungsleitern ohne unternehmerische Gesamtverantwortung – ist die Betriebsratsanhörung hingegen zwingend; ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Unterliegt ein GmbH-Geschäftsführer dem Arbeitsrecht?

In der Regel nicht. Der organschaftliche GmbH-Geschäftsführer gilt nach herrschender Rechtsprechung nicht als Arbeitnehmer und unterliegt weder dem KSchG noch dem BetrVG. Ausnahmen können sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung und faktischer Weisungsgebundenheit ergeben. Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind stets separat zu erklären.

Wie lange gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Führungskräften?

Maximal zwei Jahre. Darüber hinaus muss das Verbot einem berechtigten Unternehmensinteresse dienen, räumlich und sachlich begrenzt sein und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen vorsehen. Ein fehlendes oder unzureichendes Entschädigungsversprechen macht das Verbot unverbindlich.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage nach Kündigung einer Führungskraft?

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut; eine Versäumung führt grundsätzlich zur Verfristung des Kündigungsschutzanspruchs. Führungskräfte sollten unmittelbar nach Zugang der Kündigung anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um Optionen zu prüfen und Fristen zu wahren.

Kann eine Führungskraft einseitig freigestellt werden?

Eine einseitige unwiderrufliche Freistellung ist nur wirksam, wenn der Anstellungsvertrag sie vorsieht, die Führungskraft zustimmt oder ein sachlicher Grund – etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder die Verhinderung wettbewerbswidriger Handlungen – vorliegt. Die Vergütungspflicht läuft in jedem Fall weiter. Die genaue Ausgestaltung der Freistellungsklausel bestimmt zudem, ob und welche Urlaubsansprüche angerechnet werden.

Gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte?

Leitende Angestellte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG sind von den Regelungen zur Höchstarbeitszeit grundsätzlich ausgenommen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BAG jedoch für alle Arbeitnehmer. Ob und in welcher Form leitende Angestellte davon erfasst sind, ist im Einzelfall zu prüfen; ein geplantes Arbeitszeiterfassungsgesetz war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht in Kraft getreten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte – von der Vertragsgestaltung über die Trennungsdurchführung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet regelmäßig inhabergeführte Unternehmen und deren Gesellschafterkreise bei personalstrategischen Entscheidungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Analyse erfasst die typischen Konstellationen im Führungskräfte-Arbeitsrecht. Ihr konkreter Sachverhalt – ob Kündigungsausspruch, Aufhebungsvertragsgestaltung oder Durchsetzung von Ansprüchen – erfordert die individuelle Prüfung der Vertragslage, der Betriebsgröße und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.