MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Aufhebungsvertrag und Abfindung verhandeln

Aufhebungsvertrag und Abfindung verhandeln: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitglied der Geschäftsführung erhält überraschend den Hinweis, das Arbeitsverhältnis solle „im gegenseitigen Einvernehmen" beendet werden. Für Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich in dieser Situation sofort die Frage: Wie verhandelt man einen Aufhebungsvertrag so, dass die eigene Rechtsposition gewahrt bleibt, die Abfindung realistisch bemessen ist und keine Sperrzeitfalle bei der Arbeitslosengeld-Beziehung droht? Diese Frage ist keineswegs trivial — denn der vermeintlich einvernehmliche Weg kann erhebliche juristische und wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Der Aufhebungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und vollständig dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Eine gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe existiert nicht; Höhe und Bedingungen sind frei verhandelbar, wobei die Verhandlungsposition entscheidend von der Stärke des jeweiligen Kündigungsschutzes und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängt. Wer den Vertrag ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet, verschenkt regelmäßig Verhandlungsspielraum — und riskiert im schlimmsten Fall eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, typische Verhandlungshebel, die besonderen Risiken für Geschäftsführer und die empfohlenen nächsten Schritte — strukturiert nach dem Prinzip Norm, wirtschaftliche Folge, Handlungsempfehlung.

Was ist ein Aufhebungsvertrag — und warum ist er kein Gefälligkeitsmodell?

Der Aufhebungsvertrag ist nach den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 311, 623 BGB) ein schriftlich geschlossener, gegenseitiger Auflösungsvertrag. Er beendet das Arbeitsverhältnis zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen oder soziale Rechtfertigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darlegen muss. Genau darin liegt seine Attraktivität für das Unternehmen — und zugleich das erste Verhandlungsargument für die Arbeitnehmerseite.

Dass ein Arbeitgeber den einvernehmlichen Weg wählt, signalisiert in der Mandatspraxis fast immer, dass eine ordentliche Kündigung mit Risiken behaftet wäre: fehlende betriebliche Gründe, ein unklares Fehlverhalten, eine unsichere Beweislage. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen, das seinem langjährigen Vertriebsleiter eine einvernehmliche Trennung anbot. Die arbeitsrechtliche Analyse ergab, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen interner Umstrukturierung angreifbar gewesen wäre — die Kündigung mithin ein erhebliches Prozessrisiko darstellte. Diesen Umstand nutzten wir, um im Verhandlungsweg eine substanzielle Aufstockung der zunächst angebotenen Abfindung zu erreichen. Qualitative Bewertung des Ergebnisses: Für den Mandanten war die ausgehandelte Leistung wirtschaftlich deutlich vorteilhafter als ein langjähriges Klageverfahren.

Für Geschäftsführer gilt eine wichtige Besonderheit: Sie sind als Organmitglieder keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, soweit es sich um GmbH-Geschäftsführer handelt. Das KSchG greift für sie grundsätzlich nicht — und damit entfällt der klassische Verhandlungshebel „Kündigungsschutzklage". Der Rahmen ist der Dienstvertrag nach BGB. Trotzdem entstehen belastbare Verhandlungspositionen aus Sonderkündigungsrecht, laufenden Boni-Ansprüchen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen.

Welche Rechtsgrundlagen regeln Abfindung und Aufhebungsvertrag?

Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung bei einvernehmlicher Beendigung existiert im deutschen Recht nicht. Abfindungsansprüche entstehen entweder vertraglich (Aufhebungsvertrag selbst, Tarifvertrag, Sozialplan) oder im Wege eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 9 KSchG durch gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 10 KSchG beläuft sich der gesetzliche Abfindungsrahmen in einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in der Regel auf bis zu zwölf Monatsgehälter, in Fällen langer Betriebszugehörigkeit oder besonderer Schutzbedürftigkeit auch darüber. In der freien Verhandlung beim Aufhebungsvertrag sind diese Grenzen allerdings nicht zwingend — sie dienen lediglich als Orientierungsrahmen für das, was gerichtlich erreichbar wäre.

Die praktische Faustformel „halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr", die in der Öffentlichkeit kursiert, ist rechtlich nicht kodifiziert. Sie beschreibt allenfalls eine verbreitete Verhandlungserwartung. Ob dieser Wert im konkreten Fall über- oder unterschritten werden kann, hängt von Faktoren ab, die anwaltlich zu bewerten sind: Stärke des Kündigungsschutzes, soziale Schutzbedürftigkeit (Unterhaltspflichten, Alter, Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt), Verhalten beider Parteien im Vorfeld und eventuelle Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.

Für den Aufhebungsvertrag selbst schreibt § 623 BGB zwingend die Schriftform vor; eine mündlich oder per E-Mail getroffene Vereinbarung wäre nichtig. Hinzu kommt die Pflicht, den Vertrag erst nach ausreichender Überlegungs- und Prüfungsfrist zu unterzeichnen. Ein unter Druck oder Überrumpelung zustande gekommener Aufhebungsvertrag kann unter engen Voraussetzungen nach § 123 BGB (arglistige Täuschung) oder § 119 BGB (Irrtum) anfechtbar sein — wenngleich die Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe anlegt.

Sperrzeitrisiko bei der Bundesagentur für Arbeit — eine häufig unterschätzte Gefahr

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, beendet sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich selbst herbeigeführt. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt in diesem Fall regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch, sofern kein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag. Das ist eine gravierende wirtschaftliche Konsequenz, die bei der Verhandlung zwingend berücksichtigt werden muss.

Wichtige Ausnahmen existieren: Eine Sperrzeit entfällt, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, die vertragliche Frist eingehalten wird und die Abfindung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen dieser Ausnahme sind im sozialrechtlichen Einzelfall zu prüfen — sie sind komplex und von der Formulierung des Aufhebungsvertrags abhängig. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine unvorsichtige Formulierung im Vertragstext die Sperrzeit unnötig ausgelöst hat, obwohl die materiellen Voraussetzungen für deren Vermeidung eigentlich vorlagen.

Für Geschäftsführer, die kein Arbeitslosengeld beziehen werden oder können (etwa weil sie Gesellschafter-Geschäftsführer sind), spielt das Sperrzeitthema eine geringere Rolle. Für angestellte leitende Mitarbeiter, die unmittelbar in die Arbeitslosigkeit übergehen, ist es dagegen oft das zentrale wirtschaftliche Verhandlungsthema neben der Abfindungshöhe selbst.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich — und was bedeutet das für die Verhandlung?

Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich eine eigenständige, oft unterschätzte Risikodimension. Der Geschäftsführer ist Organmitglied und unterliegt der Treuepflicht und Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG. Er haftet der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Bei der Trennung stellt sich deshalb nicht nur die Frage, was die Gesellschaft dem Geschäftsführer schuldet, sondern auch, welche Ansprüche die Gesellschaft geltend machen könnte.

In der Praxis nutzen Unternehmen das Trennungsgespräch gelegentlich, um diffuse Vorwürfe zu formulieren — sei es wegen eines angeblichen Informationslecks, unbewilligter Ausgaben oder fehlerhafter Geschäftsentscheidungen. Solche Vorwürfe können, wenn sie nicht vertraglich abgeräumt werden, nach Abschluss des Aufhebungsvertrags zu Schadensersatzklagen führen. Deshalb ist für Geschäftsführer eine Generalquittung oder ein umfassender Verzicht auf gegenseitige Ansprüche (sog. Erlassklausel) im Aufhebungsvertrag typischerweise das wichtigste Verhandlungsziel — weit wichtiger manchmal als die Abfindungshöhe selbst.

Hinzu kommt: Der Widerruf der Geschäftsführer-Bestellung ist nach § 38 GmbHG jederzeit möglich und muss nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses synchronisiert sein. Wird der Geschäftsführer abberufen, ohne dass das Dienstverhältnis gleichzeitig endet, entstehen komplizierte Schwebezustände — Vergütungsansprüche laufen weiter, Außenverpflichtungen entstehen möglicherweise nicht mehr wirksam. Wer diese Situation nicht durch klare vertragliche Regelung auflöst, riskiert langwierige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen.

Mikro-Fall: Aufhebungsverhandlung im mittelständischen Produktionsunternehmen

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens im süddeutschen Mittelstand. Ausgangslage: Der Gesellschafterkreis hatte intern entschieden, die Geschäftsführung umzustrukturieren; unser Mandant sollte einvernehmlich ausscheiden. Das erste Angebot des Unternehmens umfasste eine Abfindung in einem Bereich, der die Restlaufzeit des Dienstvertrags deutlich unterschritt, sowie eine Klausel, die Wettbewerbsverbote über zwei Jahre verlängerte, ohne eine Karenzentschädigung vorzusehen. Vorgehen: Wir analysierten den Dienstvertrag, identifizierten laufende variable Vergütungsbestandteile, die bei vorzeitiger Beendigung zustehen, und überprüften, ob das gesellschaftsrechtliche Abberufungsverfahren formell ordnungsgemäß eingeleitet worden war. Ergebnis: Durch strukturierte Nachverhandlung konnte eine Einigung erzielt werden, die sowohl die laufenden Ansprüche vollständig abdeckte als auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf ein wirtschaftlich tragbares Maß reduzierte. Die Generalquittung wurde beidseitig formuliert, um Haftungsrisiken für beide Seiten zu eliminieren.

Welche Verhandlungshebel sind in der Praxis am wirksamsten?

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Standardformular — er ist das Ergebnis einer Verhandlung, deren Verlauf stark davon abhängt, wie präzise die eigene Rechtsposition vor Verhandlungsbeginn durchleuchtet wurde. In der Mandatspraxis sehen wir wiederholt, dass Arbeitnehmer und Geschäftsführer ihr Verhandlungspotenzial unterschätzen, weil sie die folgenden Hebel nicht kennen oder nicht einsetzen.

Kündigungsschutzlage: Besteht das KSchG dem Grunde nach (mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb, mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit), ist der Arbeitgeber zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung verpflichtet. Kann er diese nicht lückenlos begründen, erhöht das die Bereitschaft zur Zahlung einer höheren Abfindung erheblich. Ist dagegen das KSchG nicht anwendbar — etwa bei Kleinbetrieben oder Geschäftsführern — entfällt dieser Hebel, und die Verhandlung verschiebt sich zu vertraglichen Ansprüchen.

Restlaufzeit und Schadensersatz: Bei befristeten Dienstverträgen — und das ist bei Geschäftsführern häufig — kann eine vorzeitige Beendigung Schadensersatzansprüche nach § 628 BGB auslösen. Die Abfindung ist in dieser Konstellation nicht reiner Verhandlungsgoodwill, sondern hat eine schadensrechtliche Grundlage, die sich im Verhandlungsgesprä belastbar vertreten lässt.

Variable Vergütung und Boni: Laufende Zielvereinbarungen, Tantieme-Ansprüche und Bonusregelungen müssen im Aufhebungsvertrag explizit geregelt werden — sonst entstehen nach der Unterzeichnung Streitigkeiten über anteilige Ansprüche. Wer diese Position im Vertrag offen lässt, gibt wirtschaftlichen Wert preis.

Formulierung von Zeugnissprache und Outplacement: Die Formulierung des Arbeitszeugnisses — insbesondere die Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie die Schlussformel — ist ein unterschätzter Verhandlungspunkt. Ein qualifiziertes Zeugnis mit positiver Schlussnote kann für die künftige berufliche Entwicklung erheblich wertvoller sein als marginale Abfindungsaufschläge.

Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung — und wie sie sich vermeiden lassen

Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Probleme im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen nicht beim eigentlichen Verhandlungsgespräch, sondern bei der Vertragsformulierung. Drei Fehlerquellen treten besonders häufig auf.

Erstens: Die unvollständige Erledigungsklausel. Enthält der Aufhebungsvertrag nur eine allgemeine Formulierung „zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche", ohne ausdrücklich auf Urlaub, Überstunden, variable Vergütung und Wettbewerbsverbote einzugehen, entstehen Interpretationsspielräume, die Klagepotenzial entfalten. Eine belastbare Erledigungsklausel benennt die abgegoltenen Ansprüche abschließend und differenziert explizit.

Zweitens: Das vergessene Wettbewerbsverbot. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nach §§ 74 ff. HGB (für Arbeitnehmer) und § 110 GewO nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und eine angemessene Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen vorsehen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich — er kann es einhalten oder nicht. Viele Aufhebungsverträge reproduzieren Wettbewerbsklauseln aus dem Ursprungsvertrag, ohne diese Anforderung zu prüfen.

Drittens: Der fehlende Freistellungspassus. Wenn eine Freistellung bis zum Vertragsende vereinbart wird, muss geregelt sein, ob diese bezahlt und auf den Urlaubsanspruch anzurechnen ist. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer im Nachgang Resturlaub gesondert geltend machen — was Arbeitgeber häufig überrascht.

Was folgt aus diesen Fehlern für die Verhandlung? Eine gründliche anwaltliche Prüfung des Entwurfs, bevor dieser unterzeichnet wird, ist der entscheidende Schritt. In der Praxis wird der erste Vertragsentwurf fast immer vom Arbeitgeber gestellt und folgt dessen Interessen. Die anwaltliche Gegenlektüre deckt systematisch die Lücken auf — und eröffnet Verhandlungspositionen, die ohne diese Analyse ungenutzt bleiben.

Prozessablauf: Wie läuft eine anwaltlich begleitete Aufhebungsverhandlung ab?

Eine anwaltlich begleitete Aufhebungsverhandlung folgt einem strukturierten Ablauf, der in der Mandatspraxis erprobt ist. Verstehen Sie diesen Ablauf als Orientierungsrahmen — im Einzelfall können Schritte zusammenfallen oder ergänzt werden.

Im ersten Schritt analysieren wir Ihren Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag vollständig: Kündigungsfristen, Sonderregelungen, Bonusvereinbarungen, Wettbewerbsklauseln und eventuelle Change-of-Control-Klauseln. Auf dieser Grundlage erstellen wir eine schriftliche Übersicht Ihrer bestehenden Ansprüche — das ist die Verhandlungsbasis.

Im zweiten Schritt bewerten wir die Verhandlungsposition im Lichte der Kündigungsschutzlage und der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Ist das KSchG anwendbar? Gibt es Anhaltspunkte für unwirksame Kündigungsgründe? Laufen Zielvereinbarungen, die bei Kündigung anteilig ausbezahlt werden müssten? Diese Analyse definiert die realistische Bandbreite erzielbarer Ergebnisse.

Im dritten Schritt — dem eigentlichen Verhandlungsmandat — verhandeln wir auf Ihrer Seite: schriftlich oder in direktem Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dessen Rechtsberatern. Wir formulieren einen Gegenentwurf, der Ihre Interessen strukturiert abbildet, und führen die Nachverhandlungsrunden durch.

Im vierten Schritt prüfen wir den finalen Vertragsentwurf gegen die vereinbarten Verhandlungsziele, erläutern Ihnen verbleibende Risiken und begleiten die Unterzeichnung. Danach stellen wir sicher, dass alle Vollzugshandlungen — etwa die Freistellung, die Ausstellung des Zeugnisses und die Auszahlung der Abfindung — ordnungsgemäß abgewickelt werden.

Wie lange dauert dieser Prozess? Das hängt von der Komplexität ab. Einfachere Fälle lassen sich in wenigen Tagen lösen. Bei komplexeren Verhandlungen — etwa wenn Organstellung und Gesellschafterstruktur hinzukommen — kann der Prozess mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist: Je früher eine anwaltliche Begleitung beginnt, desto vollständiger bleibt der Verhandlungsspielraum erhalten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensschritte. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der spezifischen Interessenlage aller Beteiligten.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation — ob als Geschäftsführer, leitende Führungskraft oder Mitglied der Geschäftsleitung — schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir sichten Ihren Vertragsentwurf oder Dienstvertrag und nennen Ihnen auf dieser Grundlage, welche Verhandlungsoptionen realistisch bestehen.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag und zur Abfindungsverhandlung

Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterzeichnen?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Aufhebungsvertrag unverzüglich zu unterzeichnen. Im Gegenteil: Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck oder Überrumpelung. Ein solides Gespräch mit einem Anwalt vor der Unterzeichnung kann rechtlich und wirtschaftlich entscheidend sein. Wurde der Vertrag unter unzulässigem Druck unterzeichnet, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB geprüft werden — die Anforderungen sind jedoch hoch.

Gibt es eine gesetzliche Mindestabfindung?

Eine gesetzliche Mindestabfindung beim Aufhebungsvertrag existiert im deutschen Recht nicht. Die in § 1a KSchG vorgesehene Abfindung (ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) gilt nur bei betriebsbedingter Kündigung mit Verzicht auf Kündigungsschutzklage. Im Aufhebungsvertrag ist die Höhe frei verhandelbar und hängt von der Verhandlungsposition beider Seiten ab.

Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja: Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst herbeiführt, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I. Ausnahmen bestehen, wenn ein wichtiger Grund vorlag oder der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen berechtigt gewesen wäre zu kündigen und die Fristen eingehalten wurden. Die Vertragsformulierung ist dabei entscheidend und sollte anwaltlich abgestimmt sein.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer?

In der Regel nein. GmbH-Geschäftsführer sind Organmitglieder, keine Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne. Das KSchG findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Verhandlungsbasis ist der Dienstvertrag nach BGB — mit eigenen Hebeln aus Restlaufzeit, variabler Vergütung und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen.

Was ist eine Generalquittung im Aufhebungsvertrag?

Eine Generalquittung (Erlassklausel) ist die beiderseitige Erklärung, auf alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu verzichten. Für Geschäftsführer ist sie besonders wichtig, weil sie Haftungsansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG abräumt. Formulierung und Reichweite der Klausel müssen präzise bestimmt sein — eine zu weite Formulierung kann unerwünschte Wirkungen haben.

Wie lange dauert eine Aufhebungsverhandlung?

Das ist einzelfallabhängig. Bei klarer Ausgangslage und verhandlungsbereitem Arbeitgeber lassen sich Aufhebungsvereinbarungen in wenigen Tagen schließen. Komplexere Konstellationen — insbesondere bei Geschäftsführern mit gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen oder laufenden Projektverpflichtungen — können mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, frühzeitig anwaltliche Unterstützung einzuholen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts — von der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen bis hin zur Begleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig Geschäftsführer, leitende Angestellte und Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen in Trennungssituationen — mit Fokus auf wirtschaftlich tragfähige Lösungen und rechtliche Absicherung aller Beteiligten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Arbeits- und Gesellschaftsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihres Vertrags, der Fristen und der Interessenlage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com — wir melden uns kurzfristig zurück.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.