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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht – die wichtigsten Rechtsfragen

Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Mittelstandsunternehmen überträgt die Führung einer zweiten GmbH an einen externen Manager, schließt einen Anstellungsvertrag ab – und fragt sich wenige Monate später, ob dieser Fremdgeschäftsführer nun Arbeitnehmer ist, welches Gericht zuständig wäre und welche Kündigungsfristen gelten. Diese Konstellation ist in der Mandatspraxis keine Seltenheit; die Antworten darauf sind keineswegs trivial.

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist gesellschaftsrechtlich Organ der Gesellschaft, nicht Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts. Gleichwohl richtet sich sein Verhältnis zur Gesellschaft nach dem Anstellungsvertrag, der dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt, sowie nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und weite Teile des Individualarbeitsrechts finden grundsätzlich keine Anwendung. Ob im Einzelfall Arbeitnehmerrechte greifen können, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung des Mandats und der Eingliederung in den Betrieb ab.

Dieser Beitrag beantwortet die zwölf in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen zur arbeitsrechtlichen Stellung des Fremdgeschäftsführers – strukturiert nach Organ-Status, Anstellungsvertrag, Kündigung, Zuständigkeit und Sonderfragen im Mittelstand.

1. Was ist ein Fremdgeschäftsführer, und wie unterscheidet er sich vom Gesellschafter-Geschäftsführer?

Ein Fremdgeschäftsführer ist eine natürliche Person, die zur Führung einer GmbH bestellt wurde, ohne selbst Gesellschafter zu sein. Er erhält seine Vertretungsmacht durch den Bestellungsakt nach § 6 GmbHG und ist in das Handelsregister einzutragen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen hält zugleich einen Geschäftsanteil und ist damit wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt.

Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Würdigung zentral. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung – in der Regel ab einer Beteiligung, die Beschlüsse zu seinen Gunsten ermöglicht – überwiegen gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte so stark, dass eine Arbeitnehmereigenschaft nahezu ausgeschlossen ist. Der Fremdgeschäftsführer hingegen steht der Gesellschaft organisatorisch fremd gegenüber; er trägt kein Unternehmerrisiko im wirtschaftlichen Sinne, was in Ausnahmefällen Ansatzpunkte für weitergehende Schutzrechte bieten kann.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen diese Grenzlinie bei der Vertragsgestaltung unterschätzen. Ein klarer, dem GmbH-Recht entsprechend gestalteter Anstellungsvertrag vermeidet spätere Qualifikationsunsicherheiten vor Gericht.

2. Ist der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer?

Nach herrschender Rechtsauffassung und gefestigter Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist der GmbH-Geschäftsführer – auch der Fremdgeschäftsführer – grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts. Das Bundesarbeitsgericht hat über Jahrzehnte hinweg die Organstellung als maßgebliches Kriterium herausgearbeitet: Wer als Organ einer Körperschaft tätig ist, unterliegt hinsichtlich seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft nicht dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff.

Die entscheidende Weichenstellung liegt in der Organstellung selbst. Mit der wirksamen Bestellung zum Geschäftsführer nach § 46 Nr. 5 GmbHG entfällt die Arbeitnehmereigenschaft für die Führungstätigkeit gegenüber dieser Gesellschaft, unabhängig davon, wie detailliert der Anstellungsvertrag arbeitsrechtliche Elemente aufnimmt. Erst wenn die Bestellung unwirksam war oder nachträglich widerrufen wird, können Fragen zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis entstehen – was einer gesonderten Prüfung bedarf.

Für den Mittelstand bedeutet das: Ein Fremdgeschäftsführer, der intern wie ein leitender Angestellter eingebunden wird, aber wirksam als Organ bestellt ist, kann sich im Streitfall nicht auf Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen. Das ist ein erheblicher Unterschied in der Risikoabwägung.

3. Welches Gericht ist für Streitigkeiten mit dem Fremdgeschäftsführer zuständig – Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht?

Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Landgericht, Oberlandesgericht), nicht der Arbeitsgerichte. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft; da diese beim wirksam bestellten Geschäftsführer fehlt, eröffnet § 2 ArbGG den Klageweg zum Arbeitsgericht in diesen Fällen nicht.

Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch: Wenn die Organstellung vor der Klageerhebung beendet wurde und der Kläger geltend macht, er sei tatsächlich Arbeitnehmer gewesen (sogenannte Arbeitnehmereigenschaft ex tunc oder Rückkehr ins Arbeitsverhältnis), kann das Arbeitsgericht für die Prüfung der Frage zuständig sein, ob ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Diese Frage der sogenannten „doppelten Rechtswegzuständigkeit" ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle.

Nach unserer Erfahrung wählen betroffene Geschäftsführer nicht selten aus strategischen Gründen den Klageweg zum Arbeitsgericht – in der Erwartung, dort schneller zu einem Verfahren zu gelangen oder Prozesskostenhilfe beanspruchen zu können. Die Gegenseite sollte in diesem Fall früh eine Rüge der Unzuständigkeit erheben.

4. Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Fremdgeschäftsführer?

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Fremdgeschäftsführer keine Anwendung. Da er kein Arbeitnehmer im Sinne des § 1 KSchG ist, kann er sich nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung – das Hauptinstrument des KSchG – ist für ihn kein anerkannter Rechtsbehelf.

Zu unterscheiden sind dabei zwei Ebenen: die gesellschaftsrechtliche Abberufung als Organ (§ 38 GmbHG, grundsätzlich jederzeit möglich) und die zivilrechtliche Kündigung des Anstellungsvertrags. Die Abberufung als Geschäftsführer kann die Gesellschafterversammlung grundsätzlich jederzeit und ohne besondere Begründung beschließen – lediglich ein wichtiger Grund kann erforderlich sein, wenn der Anstellungsvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht. Der Anstellungsvertrag selbst hingegen richtet sich nach den allgemeinen Kündigungsregeln des BGB, insbesondere §§ 620 ff. BGB sowie § 626 BGB für die außerordentliche Kündigung.

Diese Trennung von Organverhältnis und Anstellungsverhältnis ist das Trennungsprinzip des GmbH-Rechts. Es hat erhebliche praktische Bedeutung: Selbst wenn die Abberufung wirksam ist, kann der Fremdgeschäftsführer Schadensersatzansprüche aus dem Anstellungsvertrag geltend machen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

5. Welche Kündigungsfristen gelten für den Fremdgeschäftsführer?

Da das KSchG nicht anwendbar ist, gelten für die Kündigung des Anstellungsvertrags die vertraglich vereinbarten Fristen. Fehlt eine vertragliche Regelung, greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 621 BGB für freie Dienstverhältnisse – nicht die gestaffelte Regelung des § 622 BGB, die für Arbeitnehmer gilt.

In der Vertragsgestaltungspraxis empfiehlt sich deshalb eine klare Regelung der Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag, typischerweise sechs Monate zum Monatsende oder zum Quartalsende. Fehlt eine solche Regelung und wird auf § 622 BGB verwiesen, kann dies als Indiz für die Parteienabsicht gewertet werden, ein Arbeitsverhältnis zu begründen – was wiederum die Qualifikationsfrage aufwirft.

Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 BGB: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Diese Frist ist nach unserer Erfahrung in der Praxis eine der am häufigsten unterschätzten Fallen – sowohl für die Gesellschaft als auch für den Fremdgeschäftsführer selbst.

6. Kann ein Fremdgeschäftsführer nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft werden?

Die nachträgliche Umdeutung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags in ein Arbeitsverhältnis ist möglich, setzt aber besondere Umstände voraus. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung: Wenn ein als Geschäftsführer bezeichneter Manager faktisch vollständig weisungsgebunden ist, in die betriebliche Organisation eingegliedert wie ein normaler Angestellter, persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet und keinerlei unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt, können Gerichte zur Einschätzung gelangen, dass trotz der Bezeichnung als Geschäftsführer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Besonders relevant ist diese Frage bei Konzernsachverhalten, in denen ein Manager formal als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt ist, aber faktisch ausschließlich Weisungen der Muttergesellschaft ausführt und keinerlei eigene Leitungsfunktion ausübt. Hier können Gerichte die wirtschaftliche Realität über die formale Bezeichnung stellen.

Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Anstellungsverträge mit Fremdgeschäftsführern sollten klar auf die Organstellung Bezug nehmen, unternehmerische Entscheidungsbefugnisse konkretisieren und die Vergütungsstruktur von reiner Lohnabhängigkeit abgrenzen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einer personellen Veränderung an der Spitze feststellen, dass ihr alter Vertrag in dieser Hinsicht Lücken aufweist.

7. Gilt das Betriebsverfassungsgesetz für Fremdgeschäftsführer?

Nein. Der Fremdgeschäftsführer ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kein Arbeitnehmer der Gesellschaft und fällt damit nicht in den Schutzbereich des BetrVG. Er kann insbesondere keinen Betriebsrat wählen, ist nicht Wahlberechtigter im Sinne des § 7 BetrVG und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen.

Praktisch bedeutet das: Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags erfordern keine Beteiligung des Betriebsrats. Umgekehrt hat der Betriebsrat gegenüber dem Geschäftsführer keine Informations-, Beratungs- oder Mitbestimmungsrechte, soweit es um die Geschäftsführertätigkeit selbst geht.

Anders kann es sich verhalten, wenn ein Fremdgeschäftsführer nachträglich wieder in ein Arbeitsverhältnis zurückkehrt oder wenn er vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer Arbeitnehmer des Unternehmens war und nach der Beendigung des Organverhältnisses Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht. Diese Übergangssituationen bedürfen sorgfältiger rechtlicher Prüfung.

8. Wie sind Wettbewerbsverbote für Fremdgeschäftsführer rechtlich einzuordnen?

Wettbewerbsverbote für Fremdgeschäftsführer unterliegen nicht der arbeitsrechtlichen Regelung des § 74 ff. HGB, die für Handlungsgehilfen (Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich) gilt. Insbesondere ist die Karenzentschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB – mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung für die Dauer des Wettbewerbsverbots – auf Fremdgeschäftsführer nicht unmittelbar anwendbar.

Maßgeblich sind stattdessen die allgemeinen Grundsätze des BGB, insbesondere die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn der Anstellungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, sowie die Generalklausel des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne jede Kompensation kann gleichwohl im Einzelfall als unangemessene Benachteiligung einzustufen sein.

Die Rechtsprechung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Geschäftsführern ist im Fluss. Wir empfehlen, diese Klauseln stets mit einer angemessenen Karenzentschädigung zu verknüpfen – nicht nur aus rechtlicher Vorsicht, sondern auch im Hinblick auf die Bindungswirkung: Ein entschädigungsfreies Wettbewerbsverbot kann der Fremdgeschäftsführer unter Umständen einseitig nicht beachten, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen.

9. Welche Sozialversicherungspflicht trifft den Fremdgeschäftsführer?

Die Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers ist eine eigenständige Frage, die nicht allein aus seiner arbeitsrechtlichen Stellung folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Praxis der Deutschen Rentenversicherung kann ein Fremdgeschäftsführer – trotz seiner Organeigenschaft – sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter einzustufen sein, wenn er nach dem Gesamtbild in einer persönlichen Abhängigkeit zur Gesellschaft steht.

Entscheidend ist auch hier das Gesamtbild: Weisungsgebundenheit, Integration in den Betrieb, kein eigenes unternehmerisches Risiko, keine maßgebliche Kapitalbeteiligung. Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteil werden von den Prüfbehörden häufig als sozialversicherungspflichtig eingestuft, mit der Folge, dass Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind – gegebenenfalls rückwirkend für mehrere Jahre.

Angesichts der erheblichen finanziellen Nachtragsrisiken – insbesondere bei Betriebsprüfungen – sollten GmbHs, die Fremdgeschäftsführer beschäftigen, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen. Dies schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

10. Was gilt bei Abberufung des Fremdgeschäftsführers – und welche Ansprüche verbleiben?

Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers als Organ ist gesellschaftsrechtlich von der Beendigung seines Anstellungsvertrags zu trennen. Die Gesellschafterversammlung kann die Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit beschließen, ohne dass ein Grund erforderlich wäre – sofern die Satzung keine strengeren Anforderungen vorsieht.

Der Anstellungsvertrag hingegen läuft nach der Abberufung fort, wenn er nicht gleichzeitig wirksam gekündigt wurde. Der Fremdgeschäftsführer behält dann seinen Vergütungsanspruch, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen – ein Szenario, das für die Gesellschaft erhebliche Kosten verursachen kann. Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags sollten deshalb stets koordiniert und zeitgleich eingeleitet werden.

Daneben können Schadensersatzansprüche des Fremdgeschäftsführers entstehen, wenn die Kündigung des Anstellungsvertrags unwirksam war oder ohne wichtigen Grund ausgesprochen wurde. Umgekehrt haftet der Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 GmbHG für Pflichtverletzungen in seiner Amtsführung – eine Haftungsnorm, die nicht durch das Ende der Bestellung erlischt und für den Zeitraum der Amtsführung fortbesteht.

11. Wie ist die Haftung des Fremdgeschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und Dritten ausgestaltet?

Der Fremdgeschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 43 GmbHG für jede schuldhafte Pflichtverletzung bei der Geschäftsführung. Der Maßstab ist der eines ordentlichen Kaufmanns: Verletzt er in Kenntnis seiner Pflichten die Sorgfalt, die in seiner Position geboten ist, haftet er persönlich auf Schadensersatz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig in dem Sinne, dass die Gesellschaft lediglich die Pflichtverletzung und den Schaden darlegen muss; die Beweislast für fehlende Schuld liegt beim Geschäftsführer.

Gegenüber Dritten – insbesondere Gläubigern der Gesellschaft – haftet der Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich, es sei denn, besondere gesetzliche Haftungstatbestände greifen. Das wichtigste Beispiel ist die Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a InsO). Versäumt der Fremdgeschäftsführer diese Fristen, haftet er gegenüber Neugläubigern auf Schadensersatz und macht sich zugleich strafbar.

Im Mittelstand beraten wir regelmäßig Fremdgeschäftsführer, die in wirtschaftlich angespannten Phasen Unsicherheit über ihre Antragspflichten haben. Hier gilt: Im Zweifel ist die frühzeitige rechtliche Beratung das deutlich günstigere Mittel als das Zuwarten.

12. Welche Besonderheiten gelten im Mittelstand – und wann sollte ein Fremdgeschäftsführer anwaltliche Beratung suchen?

Im inhabergeführten Mittelstand ist der Fremdgeschäftsführer oft in ein enges Geflecht aus persönlichen Abhängigkeiten, familiären Gesellschafterstrukturen und informellen Absprachen eingebunden, das bei Konflikten erhebliche Sprengkraft entfalten kann. Was zu Zeiten guten Einvernehmens als pragmatische Lösung funktioniert, erweist sich im Streitfall als rechtlich nicht belastbares Konstrukt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen folgende Konstellationen: erstens die Situation, in der ein langjähriger leitender Angestellter zum Fremdgeschäftsführer befördert wird und sein früheres Arbeitsverhältnis ungeklärt gelassen wird; zweitens die Konstellation, in der ein Fremdgeschäftsführer im Zuge einer Unternehmenstransaktion seinen Status wechselt; und drittens die Lage, in der ein Fremdgeschäftsführer nach einer Abberufung Vergütungs- oder Abfindungsansprüche geltend macht, ohne dass der Anstellungsvertrag entsprechende Regelungen enthält.

Anwaltliche Beratung ist dringend angezeigt, wenn: die Bestellung oder Abberufung eines Fremdgeschäftsführers geplant ist; ein Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags entsteht; die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ungeklärt ist; oder Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG im Raum stehen. Die Drei-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB und die Antragspflichten nach § 15a InsO sind Fristen, bei denen jeder Verzug erhebliche Rechtsnachteile nach sich zieht.

Sollten Sie sich fragen, wie Ihre konkrete Situation rechtlich zu bewerten ist – als Fremdgeschäftsführer selbst oder als Gesellschaft, die einen Fremdgeschäftsführer beschäftigt oder abberufen möchte –, ist eine rechtzeitige anwaltliche Prüfung der sinnvollste nächste Schritt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die in der Praxis häufig wiederkehrenden Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der tatsächlichen Eingliederung und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Der seit mehreren Jahren tätige Fremdgeschäftsführer war abberufen worden; sein Anstellungsvertrag enthielt eine Klausel, die auf die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwies. Der Fremdgeschäftsführer machte daraufhin vor dem Arbeitsgericht geltend, er sei tatsächlich Arbeitnehmer gewesen und genieße Kündigungsschutz. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die tatsächliche Vertragsgestaltung und Durchführung, bereitete eine Zuständigkeitsrüge vor und entwickelte eine Argumentation auf Basis der gesellschaftsrechtlichen Organstellung. Ergebnis: Das Verfahren konnte durch eine verhandelte Lösung beendet werden, die für das Unternehmen deutlich unterhalb des möglichen Haftungsrahmens aus dem Anstellungsvertrag blieb. Keine Aussage über eine Erfolgsquote oder Garantie für vergleichbare Ausgänge.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Arbeitsrecht – von der Vertragsgestaltung für Geschäftsführer und leitende Angestellte bis zur Begleitung von Abberufungsverfahren und Statusklärungen. In der Mandatspraxis begleiten wir sowohl Gesellschaften als auch Geschäftsführer in sämtlichen Phasen des Anstellungsverhältnisses. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Beratung stützt sich auf langjährige Erfahrung in arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturfragen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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