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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Massenentlassung und Anzeigepflicht – Praxisleitfaden

Massenentlassung und Anzeigepflicht: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Produktionsstandort wird geschlossen, ein Bereich ausgelagert, eine Umstrukturierung zwingt zur Streichung von Dutzenden Stellen: Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in kurzer Zeit eine größere Zahl von Mitarbeitern entlassen muss, betritt verfahrensrechtlich anspruchsvolles Terrain. Die Fehler, die dabei gemacht werden, sind oft nicht inhaltlicher, sondern formaler Natur – und sie sind teuer.

Die Massenentlassung im Sinne des § 17 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) löst eine zwingende Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit aus, bevor Kündigungen ausgesprochen werden. Werden Schwellenwerte überschritten, droht bei unterlassener oder fehlerhafter Anzeige die Unwirksamkeit sämtlicher betroffenen Kündigungen – unabhängig davon, wie gut die betriebsbedingten Gründe im Einzelfall begründet sind. Hinzu kommt die obligatorische Konsultation des Betriebsrats, der ebenfalls vor der Anzeige zu informieren und zu beraten ist.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Personalverantwortliche Schritt für Schritt durch das gesetzliche Verfahren: von der Schwellenberechnung über die Betriebsratskonsultation bis zur Einreichung bei der Agentur für Arbeit und dem Umgang mit der Sperrfrist.

Schritt 1: Gilt § 17 KSchG überhaupt – Schwellenwerte richtig berechnen

Nicht jede größere Entlassungswelle fällt unter das Massenentlassungsrecht. Entscheidend ist, ob innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern in einem Betrieb entlassen wird – und ob der Betrieb die für die jeweilige Schwelle relevante Belegschaftsgröße erreicht. Die Berechnung ist eine der ersten und gleichzeitig haftungsträchtigsten Aufgaben bei der Vorbereitung einer größeren Restrukturierung.

Das Gesetz staffelt die Schwellen nach § 17 Abs. 1 KSchG nach Betriebsgröße: In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern greift die Pflicht, wenn mehr als 5 Personen entlassen werden. In Betrieben mit 60 bis 499 Beschäftigten lösen mindestens 10 % der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen die Anzeigepflicht aus. In Betrieben ab 500 Arbeitnehmern ist die Schwelle bei mindestens 30 Entlassungen erreicht. Hierbei ist der Betriebsbegriff – nicht das Unternehmen – entscheidend.

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Aufhebungsverträge, die der Arbeitgeber initiiert hat, zählen in der Regel ebenfalls zur Schwellenberechnung. Das gilt auch für Befristungsausläufe, die der Arbeitgeber nicht verlängert, wenn dies in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer strukturellen Maßnahme steht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen diesen Punkt unterschätzen – und die Anzeigepflicht erst erkennen, wenn Kündigungen bereits ausgesprochen wurden.

Rechtliche Folge einer fehlerhaften Schwellenberechnung ist die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Eine Nachholung der Anzeige heilt diesen Fehler nach herrschender Rechtsprechung nicht rückwirkend. Die Handlungsempfehlung lautet daher: Berechnen Sie die Schwellen schriftlich, dokumentieren Sie die zugrundeliegenden Betriebsdaten und lassen Sie die Beurteilung vor Beginn der operativen Umsetzungsplanung rechtlich prüfen.

Schritt 2: Den Betriebsrat konsultieren – Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtung

Bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden kann, muss der Betriebsrat – sofern vorhanden – zwingend konsultiert werden. Dies ist kein Parallelverfahren, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und der anschließenden Kündigungen.

§ 17 Abs. 2 KSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig alle zweckdienlichen Auskünfte erteilt und ihn schriftlich über konkrete Punkte informiert. Dazu gehören: die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und Berufsgruppen der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, der Zeitraum der geplanten Entlassungen sowie die vorgesehenen Auswahlkriterien. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Konsultation unvollständig – mit erheblichen Folgen für die Rechtmäßigkeit des Gesamtverfahrens.

Wie lange die Konsultation dauert, ist gesetzlich nicht starr fixiert. In der Praxis sind es häufig zwei bis vier Wochen – je nach Komplexität der Maßnahme, Bereitschaft des Gremiums und Verhandlungsverlauf. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, die Unterrichtung des Betriebsrats spätestens dann einzuleiten, wenn die grundsätzliche Entscheidung zur Restrukturierung gefallen ist, aber bevor operative Kommunikation nach außen geht. Ein vorzeitig nach außen kommuniziertes Restrukturierungsvorhaben schafft Fakten, die die Konsultation inhaltlich aushöhlen können.

Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt der Konsultationsschritt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in der Anzeige an die Agentur für Arbeit erklären, dass kein Betriebsrat besteht. Unterlässt er diese Erklärung oder macht er falsche Angaben, kann auch das zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

Wann ist die Anzeige bei der Agentur für Arbeit einzureichen?

Die Massenentlassungsanzeige muss der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Das ist ein häufig missverstandener Punkt: Die Anzeige ist keine nachgelagerte Meldepflicht, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne wirksam erstattete Anzeige sind alle im Anzeigezeitraum ausgesprochenen Kündigungen von Anfang an nichtig.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der betroffene Betrieb liegt. Bei Betrieben mit mehreren Standorten – ein in der Mittelstandspraxis häufiger Fall – ist auf den jeweiligen Betriebsbegriff abzustellen: Handelt es sich rechtlich um einen oder mehrere Betriebe? Diese Frage ist nicht immer trivial und hängt von organisatorischen, personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen ab.

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und bestimmte Mindestangaben enthalten: Angaben zum Arbeitgeber, zu den betroffenen Arbeitnehmern (Zahl, Berufsgruppen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit), zum geplanten Zeitraum der Entlassungen sowie zu den Gründen. Dem Anzeigeschreiben ist die Stellungnahme des Betriebsrats oder – sofern keine Einigung erzielt wurde – der Nachweis beizufügen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

Fehlerquellen lauern insbesondere bei unvollständigen Angaben zu den betroffenen Personengruppen oder bei einem fehlenden bzw. inhaltlich unzureichenden Betriebsratsnachweis. Die Agentur für Arbeit prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und kann Nachforderungen stellen – was den Zeitplan der gesamten Restrukturierung erheblich verzögern kann.

Welche Fristen gelten nach Eingang der Anzeige – die Sperrfrist im Überblick

Mit dem Eingang der wirksamen Massenentlassungsanzeige beginnt eine gesetzliche Sperrfrist. Während dieser Frist dürfen die angezeigten Kündigungen nicht wirksam werden – sie können zwar ausgesprochen, aber nicht vollzogen werden. Zweck der Sperrfrist ist es, der Agentur für Arbeit Zeit zu verschaffen, Vermittlungsaktivitäten einzuleiten und die betroffenen Arbeitnehmer zu unterstützen.

Die reguläre Sperrfrist beträgt einen Monat ab Eingang der vollständigen Anzeige bei der Agentur für Arbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann die Agentur die Sperrfrist auf bis zu zwei Monate verlängern. Umgekehrt kann die Agentur auf Antrag auch eine Verkürzung der Sperrfrist bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird – etwa bei dringenden wirtschaftlichen Gründen, die eine zügige Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfordern.

Während der Sperrfrist laufen die Arbeitsverhältnisse fort. Wird die Kündigungsfrist der betroffenen Arbeitnehmer so gelegt, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Sperrfrist endet, ist die Koordination zwischen Kündigungsausspruch, Sperrfristbeginn und Fristende eine wichtige Planungsaufgabe. In der Beratungspraxis begegnet uns immer wieder die Situation, dass Unternehmen Kündigungen zu früh aussprechen oder Fristen fehlerhaft berechnen – mit der Folge, dass Kündigungen auf Arbeitnehmerseite angreifbar werden.

Wichtig: Die Sperrfrist gilt für die Wirksamkeit, nicht für den Ausspruch der Kündigung. Kündigungen können also während der Sperrfrist erklärt werden; sie werden nur nicht vor deren Ablauf wirksam. Das Zusammenspiel von Sperrfrist und individuellen Kündigungsfristen – insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit – erfordert eine sorgfältige, auf den Einzelfall zugeschnittene Fristenplanung.

Schritt 4: Sozialauswahl und Einzelkündigung – das Verhältnis zum allgemeinen Kündigungsschutz

Das Massenentlassungsverfahren nach § 17 KSchG und der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG sind zwei getrennte Prüfungsebenen, die kumulativ zu beachten sind. Wer die Massenentlassungsanzeige korrekt erstattet hat, ist noch nicht am Ziel: Jede einzelne Kündigung muss zusätzlich betriebsbedingt gerechtfertigt und sozial gerechtfertigt sein.

Der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt für Arbeitnehmer, deren Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören. Innerhalb dieser Schutzzone ist die betriebsbedingte Kündigung nur wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde.

Die Sozialauswahl verlangt, dass unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach den Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausgewählt wird. Fehler bei der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Einzelkündigung, auch wenn die Massenentlassungsanzeige formal korrekt war. Umgekehrt heilt eine einwandfreie Sozialauswahl keine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige.

Gibt es eine Einigung mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste, genießt der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl eine Vermutungswirkung – ein wichtiges Gestaltungsinstrument, das in der Praxis häufig unterschätzt wird. Die Aushandlung einer solchen Namensliste erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Begleitung schon im Vorfeld der Betriebsratskonsultation.

Typische Fehlerquellen und wie man sie vermeidet

Massenentlassungsverfahren scheitern in der Praxis selten an den inhaltlichen Kündigungsgründen, sondern an Verfahrensfehlern. Die folgenden Konstellationen begegnen uns in der Beratung besonders häufig.

Fehler Nummer eins ist die fehlerhafte Schwellenberechnung: Unternehmen zählen nur klassische Entlassungen, vergessen aber arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge oder Befristungsausläufe im Kontext der Maßnahme. Die Folge: Die Anzeigepflicht wird übersehen, Kündigungen sind nichtig.

Fehler Nummer zwei ist ein lückenhafter Betriebsratsnachweis in der Anzeige. Die Agentur für Arbeit gibt die Anzeige zurück oder erklärt sie für unvollständig. Die Sperrfrist beginnt nicht. Der gesamte Zeitplan gerät in Verzug.

Fehler Nummer drei ist die Verwechslung von Betrieb und Unternehmen bei der Zuständigkeitsbestimmung. Ein Unternehmen mit Standorten in München und Hamburg hat in der Regel zwei Betriebe. Beide erfordern eine separate Anzeige bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit – sofern die Schwellenwerte dort separat erreicht werden.

Fehler Nummer vier: Kündigungen werden ausgesprochen, bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das klingt elementar, geschieht in der Praxis aber, wenn die operative Personalplanung und die rechtliche Abstimmung nicht synchronisiert sind. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich deshalb, für größere Restrukturierungsvorhaben eine schriftliche interne Meilensteinplanung zu erstellen, die operative und rechtliche Schritte explizit trennt.

Fehler Nummer fünf ist das Versäumnis, eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen, obwohl wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Insbesondere bei Insolvenzen und Eigenverwaltungsverfahren ist eine schnelle Umsetzung oft entscheidend für die Sanierungschancen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbausektor mit rund 120 Beschäftigten an zwei deutschen Standorten. Ausgangslage: Ein Standort sollte aus strategischen Gründen geschlossen werden; 38 Arbeitnehmer waren betroffen. Die Geschäftsführung hatte bereits intern kommuniziert und Gespräche mit Schlüsselkräften über Aufhebungsverträge geführt, bevor das rechtliche Verfahren eingeleitet wurde. Vorgehen: Zunächst wurde der Betriebsbegriff für beide Standorte rechtlich geklärt und die Schwellenberechnung unter Einbeziehung der bereits verhandelten Aufhebungsverträge neu aufgesetzt. Parallel wurde die Betriebsratskonsultation strukturiert und die Massenentlassungsanzeige vollständig aufbereitet. Auf Antrag wurde die Sperrfrist von der zuständigen Agentur für Arbeit verkürzt. Ergebnis: Alle Kündigungen wurden verfahrensrechtlich widerspruchsfrei vollzogen; spätere Klagen richteten sich ausschließlich gegen die Sozialauswahl im Einzelfall und nicht gegen das Massenentlassungsverfahren als solches.

Besonderheiten im Insolvenz- und Sanierungskontext

Massenentlassungen im Insolvenzverfahren oder in der Eigenverwaltung folgen grundsätzlich denselben formalen Regeln des § 17 KSchG – mit einigen praxisrelevanten Besonderheiten. Der Insolvenzverwalter tritt in die Arbeitgeberstellung ein und ist zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige verpflichtet. Eine fehlerhafte Anzeige gefährdet auch in der Insolvenz die Wirksamkeit der Kündigungen.

Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO spätestens nach 3 Wochen, bei Überschuldung nach 6 Wochen. Wird in diesem Zeitraum gleichzeitig eine Restrukturierung vorbereitet, die Massenentlassungen umfasst, laufen zwei Fristenregimes parallel – eine Konstellation, die ohne anwaltliche Begleitung kaum sicher zu handhaben ist.

Im Rahmen des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) besteht zwar kein spezifisches Massenentlassungsinstrument, aber das StaRUG-Verfahren kann den zeitlichen Rahmen einer Restrukturierung beeinflussen und damit indirekt die Planung von Personalmaßnahmen. Wer eine präventive Restrukturierung anstrebt und dabei Entlassungen nicht ausschließen kann, sollte die Verzahnung der Verfahren frühzeitig klären.

Entscheidungsmatrix: Welches Verfahren passt zu welcher Konstellation?

Nicht jede Restrukturierung erfordert zwingend ein Massenentlassungsverfahren. Die folgende Übersicht im Fließtext fasst die wesentlichen Konstellationen zusammen:

Konstellation A – Betrieb mit 25–59 Arbeitnehmern, geplante Entlassungen im einstelligen Bereich: Schwelle des § 17 KSchG nicht erreicht → kein Massenentlassungsverfahren → individueller Kündigungsschutz nach KSchG und ggf. Mitbestimmung nach BetrVG bleiben unberührt.

Konstellation B – Betrieb mit 60–499 Arbeitnehmern, geplante Entlassungen übersteigen 10 % der Belegschaft: § 17 KSchG greift → Betriebsratskonsultation → Massenentlassungsanzeige → Sperrfrist (regulär ein Monat) → danach Kündigungsausspruch. Gleichzeitig: Sozialauswahl nach § 1 KSchG für jeden betroffenen Arbeitnehmer mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

Konstellation C – Betrieb ab 500 Arbeitnehmern, 30 oder mehr Entlassungen: Wie Konstellation B, jedoch mit häufig komplexerer Betriebsratsstruktur (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) und gesteigerter Außenwirkung; Verhandlung eines Sozialplans und Interessenausgleichs in der Regel unvermeidlich.

Konstellation D – Insolvenz oder Eigenverwaltung, Massenentlassung erforderlich: § 17 KSchG gilt unverändert; Insolvenzverwalter/Eigenverwalter ist Anzeigepflichtiger; Sperrfristverkürzung beantragen; enge Abstimmung mit Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Massenentlassungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Betriebsdaten, der einschlägigen Fristen und der jeweiligen Betriebsratsstruktur. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihres Verfahrensrisikos erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Massenentlassung und Anzeigepflicht

Ab wann spricht man rechtlich von einer Massenentlassung?

Eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen in einem Betrieb eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird und dabei die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden. Diese Schwellen richten sich nach der Betriebsgröße und beginnen in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern bereits bei mehr als 5 Entlassungen. Maßgeblicher Bezugspunkt ist stets der Betrieb, nicht das gesamte Unternehmen oder der Konzern.

Was passiert, wenn die Massenentlassungsanzeige vergessen oder fehlerhaft erstattet wird?

Wird die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nicht erfüllt oder ist die erstattete Anzeige wesentlich unvollständig, sind die betroffenen Kündigungen nach der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist in der Regel nicht möglich. Betroffene Arbeitnehmer können die Unwirksamkeit ihrer Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage geltend machen – mit der gesetzlichen Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung nach § 4 KSchG.

Muss die Betriebsratskonsultation vor oder nach der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen?

Die Betriebsratskonsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG muss zwingend vor Einreichung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit abgeschlossen bzw. ordnungsgemäß eingeleitet worden sein. Der Anzeige ist entweder die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder der Nachweis beizufügen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Ohne diesen Nachweis gilt die Anzeige als unvollständig.

Wie lange dauert die Sperrfrist nach Eingang der Massenentlassungsanzeige?

Die reguläre Sperrfrist beträgt einen Monat ab Eingang der vollständigen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur kann die Frist in begründeten Fällen auf bis zu zwei Monate verlängern oder auf Antrag verkürzen. Während der Sperrfrist können Kündigungen zwar ausgesprochen, aber nicht wirksam werden. Die Koordination von Sperrfrist und individuellen Kündigungsfristen ist ein zentraler Planungsschritt.

Zählen Aufhebungsverträge bei der Berechnung der Massenentlassungsschwellen mit?

Ja, arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge werden nach der ständigen Rechtsprechung in der Regel bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 17 KSchG berücksichtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat und die Aufhebungsverträge im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der strukturellen Personalmaßnahme stehen. Wer Aufhebungsverträge als Instrument zur Vermeidung der Anzeigepflicht einsetzen möchte, trägt ein erhebliches rechtliches Risiko.

Gilt das Massenentlassungsrecht auch in der Insolvenz?

Ja. § 17 KSchG gilt grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter – oder bei Eigenverwaltung der Schuldner – tritt in die Arbeitgeberstellung ein und ist zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige verpflichtet. Fehlerhafte oder unterlassene Anzeigen machen die Kündigungen auch in der Insolvenz unwirksam. Angesichts der engen Fristen im Insolvenzkontext ist eine enge Abstimmung zwischen Insolvenz- und Arbeitsrecht unerlässlich.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Restrukturierungsplanung über die Massenentlassungsanzeige bis zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt sowohl auf der Grundlage gesetzlicher Gebühren nach dem RVG als auch im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen und Pauschalhonoraren, die Planungssicherheit für Ihre Budgetierung gewährleisten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Restrukturierungsfall erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensstruktur, der Betriebsdaten und der einschlägigen Fristenplanung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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