Ein Automobilzulieferer aus Bayern setzt seit Jahren denselben Konstruktionsingenieur als freien Mitarbeiter ein – er arbeitet ausschließlich auf dem Werksgelände, nutzt die Betriebsmittel des Auftraggebers und berichtet direkt an den Entwicklungsleiter. Dann kommt die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), und plötzlich stehen Nachforderungen für mehrere Prüfjahre im Raum. Dieses Szenario ist in der Automobilzulieferindustrie keine Ausnahme.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständig bezeichnete Tätigkeit in Wirklichkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Maßgeblich sind die Abgrenzungskriterien der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung nach §§ 7, 7a SGB IV: persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in eine betriebliche Organisation sowie fehlendes Unternehmerrisiko. Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, haften Auftraggeber – in der Regel das Zulieferunternehmen – für rückständige Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre zurück, in Fällen vorsätzlichen Handelns unbegrenzt.
Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen, die Geschäftsführer und Personalverantwortliche in der Automobilzulieferindustrie zur Scheinselbstständigkeit und zum Statusfeststellungsverfahren stellen.
Was versteht das Sozialversicherungsrecht unter Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit bezeichnet die rechtliche Fehlkennzeichnung eines Beschäftigungsverhältnisses: Die Parteien nennen es „freier Mitarbeitervertrag" oder „Werkvertrag", tatsächlich erfüllt die Tätigkeit aber die gesetzlichen Kriterien der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die gelebte Praxis.
Das Gesetz nennt als Kernmerkmale: Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Wer ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, keine eigene Infrastruktur vorhält, kein nennenswertes unternehmerisches Risiko trägt und Betriebsmittel des Auftraggebers nutzt, erfüllt diese Kriterien typischerweise kumulativ.
In der Automobilzulieferindustrie tritt Scheinselbstständigkeit besonders häufig in der Entwicklung, Qualitätssicherung und Logistik auf, weil dort Spezialisten oft über lange Zeiträume in laufende Serienentwicklungen eingebunden werden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Konstellationen, in denen ein vermeintlicher Freelancer denselben Schreibtisch, dieselben IT-Systeme und denselben Vorgesetzten hat wie die festangestellte Belegschaft.
Welche gesetzliche Grundlage hat das Statusfeststellungsverfahren?
Das Statusfeststellungsverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt. Danach können Auftraggeber, Auftragnehmer oder – bei der Einzugsstelle – auch Dritte eine verbindliche Feststellung beantragen, ob eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Der Antrag kann von jeder der beteiligten Parteien gestellt werden. Wird er vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ergeht innerhalb eines Monats keine Entscheidung, entsteht für diese Übergangszeit keine Versicherungspflicht; das Sozialversicherungsrisiko wird damit temporär neutralisiert. Wird der Antrag hingegen erst im laufenden oder gar abgeschlossenen Vertragsverhältnis gestellt, ist der rückwirkende Schutz erheblich eingeschränkt.
Wichtig für Geschäftsführer in der Automobilzulieferindustrie: Statusfeststellungsverfahren können nicht nur auf Antrag der Beteiligten, sondern auch von der DRV im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV eingeleitet werden. In diesem Fall fehlt der präventive Schutz der freiwilligen Antragstellung vollständig.
Welche Indizien sprechen typischerweise für Scheinselbstständigkeit in der Automobilzulieferindustrie?
Die DRV und Sozialgerichte werten im Rahmen einer Gesamtschau sämtliche Umstände des Einzelfalls. In der Automobilzulieferindustrie sind folgende Indizien besonders praxisrelevant:
- Ausschließlichkeitsbindung: Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen über einen längeren Zeitraum überwiegend oder ausschließlich für einen Auftraggeber.
- Betriebsmittel des Auftraggebers: Nutzung von CAD-Software, Prüflabors, Fertigungsanlagen oder IT-Infrastruktur, die dem Auftraggeber gehören.
- Kein eigenes Unternehmerlabel: Kein eigenes Briefpapier, keine eigene Homepage, keine eigene Außendarstellung als Unternehmer.
- Weisungsgebundenheit in der Praxis: Teilnahme an internen Besprechungen, Meldepflichten gegenüber Vorgesetzten, vorgegebene Projektpläne und Liefertermine.
- Kein nennenswertes Haftungsrisiko: Fehlendes Vertragswerk zu Gewährleistung, Haftungsbegrenzung oder Schadensersatz; Qualitätsmängel werden faktisch vom Auftraggeber absorbiert.
- Feste Arbeitszeiten und Präsenzpflicht: Erwartete Anwesenheit im Werk zu definierten Kernzeiten, zum Beispiel für Schichtübergaben oder APQP-Meetings (Advanced Product Quality Planning).
Nach unserer Erfahrung reicht ein einzelnes Indiz selten aus, um Scheinselbstständigkeit zu begründen. Die Gesamtschau entscheidet – und genau hier liegt der juristische Gestaltungsspielraum, den es frühzeitig auszuschöpfen gilt.
Was sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für den Auftraggeber?
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, treffen den Auftraggeber weitreichende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Rückständige Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln gilt keine zeitliche Begrenzung.
Den Arbeitgeber trifft dabei grundsätzlich die volle Tragungspflicht für beide Hälften des Gesamtbeitrags – also sowohl für den Arbeitgeber- als auch für den Arbeitnehmeranteil. Der Rückgriff auf den vermeintlich Selbstständigen für dessen Anteil ist nur eingeschränkt möglich: Für zurückliegende drei Monate kann der Arbeitnehmeranteil einbehalten werden; für den weiter zurückliegenden Zeitraum verbleibt die Last in der Regel beim Auftraggeber.
Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags je angefangenen Monat, was die wirtschaftliche Belastung erheblich steigert. Bei einem mittleren Zuliefererunternehmen mit zehn betroffenen Freelancern und einem vierjährigen Prüfzeitraum können diese Beträge schnell in einen siebenstelligen Bereich geraten.
Neben dem Sozialversicherungsrecht droht lohnsteuerrechtliche Haftung nach § 42d EStG, wenn der Auftraggeber als Arbeitgeber eingestuft wird und keine Lohnsteuer abgeführt hat. Das Finanzamt kann bei nachgewiesener Scheinselbstständigkeit eigenständige Prüfungshandlungen einleiten.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für Scheinselbstständigkeit?
Ja – und dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung persönlich für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen haftbar gemacht werden, wenn er seine Organpflichten in diesem Bereich verletzt. Rechtsgrundlage ist die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Schutzgesetz.
Wurde die Scheinselbstständigkeit vorsätzlich herbeigeführt oder geduldet – etwa weil der Geschäftsführer wusste, dass ein vermeintlicher Freier nur für das eigene Unternehmen tätig war und de facto wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wurde –, kommt zudem strafrechtliche Relevanz nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) in Betracht. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers.
Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen in der Automobilzulieferindustrie gilt: Die persönliche Haftungsexposition besteht unabhängig davon, ob die operative Entscheidung über den Einsatz von Freelancern delegiert wurde. Wer als Geschäftsführer weiß oder wissen musste, dass die Einbindung externer Kräfte die Grenzen echter Selbstständigkeit überschreitet, und keine Gegenmaßnahmen ergreift, riskiert die persönliche Inanspruchnahme.
Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund ab?
Das Clearingverfahren nach § 7a SGB IV folgt einem strukturierten Ablauf. Nach Antragstellung – möglich per Formular bei der DRV Bund – werden beide Vertragsparteien angehört. Die DRV fordert typischerweise Vertragsunterlagen, Rechnungen, Organigramme, E-Mail-Verläufe und sonstige Belege zur tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
Auf Basis dieser Dokumentation ergeht ein Anhörungsschreiben, in dem die vorläufige Einschätzung der DRV mitgeteilt wird. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Danach ergeht ein Verwaltungsakt in Form eines Bescheids. Gegen diesen kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden; bei Erfolglosigkeit steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Die Verfahrensdauer variiert erheblich. In unkomplizierten Fällen ist mit einigen Monaten zu rechnen; komplexe Sachverhalte mit mehreren Beteiligten und umfangreichen Akten können deutlich länger dauern. Die anwaltliche Begleitung des Verfahrens ist bereits in der Anhörungsphase entscheidend, denn wer hier keine vollständige und gut strukturierte Stellungnahme einreicht, riskiert, dass die vorläufige Einschätzung der DRV ohne substanzielle Korrektur in einen belastenden Bescheid mündet.
Können Auftraggeber das Risiko durch Vertragsgestaltung vollständig ausschließen?
Nein – eine Scheinselbstständigkeit lässt sich nicht allein durch eine geschickte Vertragsgestaltung verhindern. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Entscheidend ist nach gefestigter Rechtsprechung der Sozialgerichte die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht die formale Bezeichnung im Vertrag.
Allerdings kann eine durchdachte Vertragsgestaltung in Kombination mit einer entsprechend gelebten Vertragswirklichkeit den Unterschied machen. Merkmale echter Selbstständigkeit, die sowohl vertraglich verankert als auch tatsächlich praktiziert werden sollten, sind unter anderem: klare Werkbeschreibung mit Erfolgsschuld statt Dienstleistung, eigene Betriebsmittel, Vertretungsrecht, simultane Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sowie eigene unternehmerische Außendarstellung.
Für Zuliefererunternehmen, die in technisch hochspezialisierten Bereichen wie Batterie-Management-Systemen, ADAS-Entwicklung (Advanced Driver Assistance Systems) oder Powertrain-Validierung externe Spezialisten benötigen, empfehlen wir, das Vertragsverhältnis vor Aufnahme der Tätigkeit im Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen. Dieser präventive Schritt schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Was sollten Geschäftsführer tun, wenn sie Scheinselbstständigkeitsverdacht erkennen?
Erkennen Sie in laufenden Vertragsverhältnissen Konstellationen, die den oben genannten Risikomerkmalen entsprechen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in mehreren Schritten.
- Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle laufenden Fremdpersonaleinsätze und prüfen Sie anhand der DRV-Kriterienliste, welche Verträge ein erhöhtes Statusrisiko aufweisen. In der Automobilzulieferindustrie sind dies besonders häufig Entwicklungs-, Prüf- und Projektmanagement-Engagements.
- Rechtliche Erstbewertung: Lassen Sie die risikoexponierten Verhältnisse anwaltlich bewerten, bevor Sie gegenüber der DRV oder dem Vertragspartner aktiv werden. Unbedachte Aussagen oder voreilige Vertragsänderungen können eine laufende Prüfung negativ beeinflussen.
- Optionenprüfung: Abhängig vom Ergebnis der Bewertung kommen verschiedene Wege in Betracht: freiwilliger Statusfeststellungsantrag mit anwaltlicher Vorbereitung, Neugestaltung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft oder – bei klarer Risikolage – Umwandlung des Verhältnisses in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- Selbstanzeige prüfen: In Fällen, in denen vorsätzliches Handeln naheliegt, sollte auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige im Sinne einer freiwilligen Meldung beim Sozialversicherungsträger geprüft werden, um strafrechtliche Konsequenzen zu begrenzen.
- Dokumentation aufbauen: Für neue Fremdpersonalengagements ist eine lückenlose Dokumentation der Vertragswirklichkeit essenziell: Leistungsverzeichnisse, Stundennachweise mit Nachweis der Eigenverantwortlichkeit, Rechnungen auf Werkvertragsbasis und Nachweise über parallele Auftraggeber des Freien.
Wie unterscheidet sich das Vorgehen der DRV von dem der Finanzbehörden?
Scheinselbstständigkeit wird von zwei verschiedenen Behörden aufgegriffen, die unterschiedliche Ziele verfolgen und nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen handeln. Die DRV prüft im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ihr Fokus liegt auf der Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt.
Die Finanzbehörden hingegen prüfen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen, ob für die ausgezahlten Vergütungen Lohnsteuer hätte einbehalten werden müssen. Die Rechtsbegriffe der steuerlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung sind verwandt, aber nicht identisch. Ein Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne ist nicht zwingend mit dem Beschäftigten im Sinne des SGB IV deckungsgleich – die Schnittmenge ist jedoch groß.
In der Praxis bedeutet das: Eine positive Feststellung im sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren zieht nahezu automatisch eine lohnsteuerliche Prüfung nach sich. Umgekehrt kann eine Lohnsteueraußenprüfung der Anstoß sein, der die DRV auf den Plan ruft. Zuliefererunternehmen sollten deshalb beide Risikodimensionen im Blick behalten und in einer koordinierten Strategie zusammenführen.
Welche Besonderheiten gelten für Werkvertragsunternehmen und Zeitarbeit in der Automobilzulieferindustrie?
Die Automobilzulieferindustrie nutzt neben dem klassischen Freimitarbeitermodell auch Werkvertragsunternehmen und Leiharbeit. Diese Konstruktionen unterliegen eigenen Regelungen, weisen aber Berührungspunkte mit der Scheinselbstständigkeitsproblematik auf.
Beim Scheinwerkvertrag – auch „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung" genannt – ist das Werkvertragsunternehmen formal Vertragspartner, setzt seine Mitarbeiter aber nach Weisungen des Auftraggebers ein, ohne eigenverantwortlich ein Werk zu erstellen. Die Abgrenzung zum erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist fließend und wird von der Zollbehörde sowie der Bundesagentur für Arbeit kontrolliert. Fehlt die Überlassungserlaubnis und liegt verdeckte Leiharbeit vor, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihbetrieb.
Bei der echten Zeitarbeit hingegen – mit gültiger Überlassungserlaubnis nach AÜG – ist die Scheinselbstständigkeitsproblematik auf Seiten des Leihmitarbeiters regelmäßig nicht existent, da bereits ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Verleiher besteht. Nach unserer Erfahrung vermischen viele Zulieferunternehmen diese Konstruktionsformen, was das rechtliche Risikoprofil unnötig erhöht.
Was passiert, wenn der Vertragspartner während des laufenden Statusfeststellungsverfahrens verstirbt oder insolvent wird?
Das Statusfeststellungsverfahren berührt auch Situationen, in denen das Vertragsverhältnis nicht mehr aktiv ist. Verstirbt der vermeintlich Selbstständige während eines laufenden Verfahrens, ändert das an der Nachforderungspflicht des Auftraggebers grundsätzlich nichts; die Beitragsschuld besteht unabhängig davon fort.
Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet, sind rückständige Sozialversicherungsbeiträge Insolvenzforderungen und nehmen am Verfahren teil. Für den Zeitraum, in dem die DRV die Forderung bereits tituliert hatte, kann eine Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter greifen – ein weiterer Grund, warum eine frühzeitige und rechtssichere Klärung des Beschäftigungsstatus die bessere Lösung ist als das Abwarten einer Betriebsprüfung.
Welche präventiven Maßnahmen empfiehlt BRANDT & FALK für Automobilzulieferer?
Prävention ist der wirksamste Schutz vor einer Nachforderungswelle. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen, die ein strukturiertes Fremdpersonal-Managementsystem einsetzen, erheblich seltener in Betriebsprüfungen unter Druck geraten.
Konkrete Maßnahmen, die wir für Automobilzulieferer empfehlen:
- Regelmäßige Statusaudits: Mindestens einmal jährlich sollten alle laufenden Fremdpersonalengagements anhand eines standardisierten Kriterienkatalogs überprüft werden. Dabei sind sowohl Vertragsdokumente als auch die tatsächliche Praxis zu begutachten.
- Klare interne Richtlinien: Einkauf und HR müssen eindeutige Vorgaben erhalten, welche Konstellationen ein Statusfeststellungsverfahren auslösen. Besonders der Bereich Entwicklung und Projektmanagement – in der Automobilzulieferindustrie oft besonders exponiert – bedarf klarer Eskalationsregeln.
- Präventives Statusfeststellungsverfahren: Bei längerfristigen Engagements und unklaren Grenzfällen bietet der freiwillige Antrag nach § 7a SGB IV Rechtssicherheit für beide Seiten. Das Verfahren ist zumutbar und diszipliniert zugleich die interne Dokumentationspraxis.
- Vertragliche Nachrüstung: Bestehende Freimitarbeiterverträge sollten auf Merkmale echter Selbstständigkeit hin überprüft und ggf. angepasst werden – nicht nur textlich, sondern durch Änderung der tatsächlichen Zusammenarbeit.
- Schulung der Führungskräfte: Projektleiter und Abteilungsleiter, die täglich mit externen Kräften zusammenarbeiten, müssen sensibilisiert sein: Weisungen im Sinne von Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung gegenüber vermeintlich Selbstständigen können eine Statuswirkung haben.
Welche dieser Maßnahmen für Ihr Unternehmen Priorität hat, hängt von Größe, Branchensegment und bestehender Praxis ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber die Richtung ist klar: Je früher gehandelt wird, desto geringer ist das finanzielle und strafrechtliche Expositionspotenzial.
Häufige Fragen zu Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung in der Automobilzulieferindustrie
Welche Behörde ist für das Statusfeststellungsverfahren zuständig?
Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach § 7a SGB IV. Der Antrag kann von Auftraggeber oder Auftragnehmer gestellt werden. Daneben führt die DRV im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV eigene Statusprüfungen durch. Für lohnsteuerliche Fragen ist parallel das zuständige Betriebsstättenfinanzamt maßgeblich.
Ab wann können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden?
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge können grundsätzlich für vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten gilt keine zeitliche Begrenzung. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV an. Für Geschäftsführer, die von der Scheinselbstständigkeit wussten, besteht damit ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko.
Kann ein schriftlicher Vertrag Scheinselbstständigkeit ausschließen?
Nein. Entscheidend ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Sozialgerichte die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht dessen formale Bezeichnung. Ein als „Werkvertrag" oder „freier Mitarbeitervertrag" bezeichneter Vertrag schützt nicht, wenn die gelebte Praxis die Kriterien des § 7 SGB IV erfüllt. Vertragsgestaltung und Vertragswirklichkeit müssen übereinstimmen.
Was ist der Unterschied zwischen dem freiwilligen Statusfeststellungsantrag und einer Betriebsprüfung?
Beim freiwilligen Antrag nach § 7a SGB IV handeln die Parteien proaktiv und haben die Möglichkeit, das Verfahren vorzubereiten und umfassend Stellung zu nehmen. Wird der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt, entsteht für eine Übergangszeit keine rückwirkende Beitragspflicht. Bei der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV agiert die DRV von Amts wegen; der rückwirkende Schutz entfällt, und die Rahmenbedingungen des Verfahrens sind deutlich belastender.
Gibt es branchenspezifische Besonderheiten für die Automobilzulieferindustrie?
Ja. Die Automobilzulieferindustrie setzt in der Entwicklung, Qualitätssicherung und im Projektmanagement überdurchschnittlich häufig externe Spezialisten ein, die langfristig in bestehende Projektteams integriert werden. Merkmale wie Präsenz im Werk, Nutzung von OEM-Infrastruktur und enge Einbindung in Serienentwicklungen erhöhen das Statusrisiko strukturell. Hinzu kommt die Prüfintensität der DRV, die Branchen mit hoher Fremdpersonal-Quote erfahrungsgemäß häufiger und tiefer prüft.
Kann Scheinselbstständigkeit strafrechtliche Folgen haben?
Ja. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Die Vorschrift erfasst sowohl vorsätzliches als auch bedingt vorsätzliches Handeln. Für Geschäftsführer, die um die Scheinselbstständigkeit wussten oder wissen mussten, ist eine strafrechtliche Prüfung im Ernstfall regelmäßig unvermeidlich.
Was gilt bei grenzüberschreitenden Freelancer-Einsätzen im Rahmen von Entwicklungsprojekten?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa wenn ein in der EU ansässiger Freier im deutschen Werk eingesetzt wird – kommen neben dem deutschen SGB IV auch Regelungen der EU-Sozialversicherungskoordinierung (VO (EG) 883/2004) zur Anwendung. Die Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts hängt von Wohnort, Tätigkeitsort und weiteren Faktoren ab. Wir arbeiten bei solchen Konstellationen mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Lohnt sich ein präventives Statusfeststellungsverfahren vor Aufnahme eines längerfristigen Freelancer-Engagements?
In den meisten Fällen ja. Der Antrag nach § 7a SGB IV schafft Rechtssicherheit, diszipliniert die Dokumentation und zeigt der DRV im Falle einer späteren Betriebsprüfung, dass das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Besonders für Engagements, die voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern oder exklusive Zusammenarbeit mit einem Spezialisten vorsehen, ist das Verfahren eine ernsthafte Überlegung wert.
Verwandte Leistungen
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Vertragsverhältnissen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.
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