Ein Rohbauunternehmer beschäftigt seit Jahren denselben Polier als freien Mitarbeiter. Rechnungen werden gestellt, ein Gewerbe ist angemeldet – alles scheinbar geregelt. Dann teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach einer Betriebsprüfung mit, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Folge: Nachforderungen für vier Jahre, Säumniszuschläge, persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.
Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft bezeichnet die rechtlich fehlerhafte Einstufung eines tatsächlich abhängig Beschäftigten als selbstständigen Unternehmer. Das Sozialgesetzbuch (SGB IV, SGB VI) knüpft die Sozialversicherungspflicht an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung – unabhängig davon, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Stellt die DRV im Rahmen der Statusfeststellung oder einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit fest, kann das Nachforderungen für bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen.
Dieser Branchenreport beleuchtet die typischen Risikoprofile der Bauwirtschaft, den Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens vor der DRV, branchenspezifische Gestaltungsmöglichkeiten und die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer mittelständischer Baubetriebe.
Warum die Bauwirtschaft besonders im Fokus der Behörden steht
Die Bauwirtschaft gilt bei Behörden als eine der Branchen mit dem höchsten Scheinselbstständigkeitsrisiko. Das ist kein Zufall. Die Struktur der Branche – projektbasierte Auftragsvergabe, generalunternehmerische Koordination, hoher Spezialisierungsgrad einzelner Gewerke – begünstigt Vertragskonstruktionen, bei denen die wirtschaftliche Abhängigkeit eines vermeintlich selbstständigen Auftragnehmers strukturell einer Arbeitnehmerstellung entspricht.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass insbesondere drei Konstellationen zu Beanstandungen durch die DRV führen: Erstens der dauerhaft eingesetzte Fachhandwerker, der ausschließlich für einen Generalunternehmer tätig ist. Zweitens der Polier oder Bauleiter, der formal ein Einzelgewerbe angemeldet hat, faktisch aber vollständig in die Organisations- und Weisungsstruktur des Auftraggebers eingebunden ist. Drittens die Subunternehmer-Kette, bei der wirtschaftliche Abhängigkeit und fehlende eigene Betriebsmittel auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten.
Zusätzlich sind Baustellen regelmäßig Gegenstand von Kontrollen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) und der Berufsgenossenschaften. Die Abstimmung zwischen diesen Behörden und der DRV kann dazu führen, dass ein einziger Kontrollbesuch auf der Baustelle eine Statusprüfung für zahlreiche Auftragnehmer auslöst. Für Geschäftsführer mittelständischer Baubetriebe bedeutet das: Das Risiko ist nicht abstrakt, sondern konkret und unmittelbar.
Rechtsrahmen: Sozialversicherungsrecht und Statusfeststellung nach SGB
Die maßgebliche Norm für die Scheinselbstständigkeit ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit sowie die Eingliederung in eine betriebliche Organisation sind die zentralen Merkmale, die auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen – ohne dass es auf die vertragliche Bezeichnung ankommt.
§ 7a SGB IV gibt jedem Beteiligten das Recht, bei der DRV-Bund ein Statusfeststellungsverfahren (sogenanntes „Anfrageverfahren") zu beantragen. Die DRV stellt dann im Bescheid verbindlich fest, ob Versicherungspflicht besteht. Das Verfahren kann vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder von einem Sozialversicherungsträger eingeleitet werden. Einen Antrag auf Statusfeststellung stellen Auftraggeber zuweilen proaktiv, um Rechtssicherheit zu erlangen – das ist in der Bauwirtschaft angesichts des Prüfdrucks empfehlenswert.
Daneben erfolgen Statusprüfungen im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV. Diese finden in der Regel alle vier Jahre statt. Maßgeblich ist dabei ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Einzelne Merkmale können im Widerspruch stehen – entscheidend ist die Gewichtung aller Umstände im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung ist umfangreich und im Fluss; die genaue Einordnung erfordert anwaltliche Prüfung.
Welche Indizien sind in der Bauwirtschaft besonders gewichtig?
Die Prüfung erfolgt anhand eines Kataloges von Indizien, die auf abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit hindeuten. In der Bauwirtschaft haben bestimmte Indizien erfahrungsgemäß besonderes Gewicht.
Indizien für abhängige Beschäftigung in der Branche umfassen insbesondere: Die Tätigkeit wird ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber erbracht. Der Auftragnehmer nutzt Werkzeuge, Maschinen oder Fahrzeuge des Auftraggebers. Er erscheint unter der Firmenfarbe oder im Logo des Auftraggebers auf der Baustelle. Die Arbeitszeiten werden vom Auftraggeber vorgegeben oder koordiniert. Der Auftragnehmer stellt keine eigenen Mitarbeiter und trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko.
Indizien, die für echte Selbstständigkeit sprechen, sind demgegenüber: Tätigkeit für mehrere Auftraggeber gleichzeitig, eigenes Büro, eigene Fachkräfte, eigenes Werkzeug und Fahrzeuge, unternehmerisches Verlustrisiko, Eigenständigkeit in der Auftragsgestaltung und Preisverhandlung, eigener Marktauftritt (Website, Briefpapier, eigene Versicherungen).
Nach unserer Erfahrung reicht das Vorhandensein eines Gewerbescheins und die korrekte Rechnungsstellung allein keinesfalls aus, um eine Statusprüfung zu bestehen. Entscheidend ist das gelebte Vertragsverhältnis – und das wird bei einer Betriebsprüfung anhand von Unterlagen, Zeugenaussagen und Baustellendokumentation rekonstruiert.
Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens vor der DRV: Was erwartet Ihren Betrieb?
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beginnt mit dem Antrag eines Beteiligten oder – im Rahmen einer Betriebsprüfung – durch Initiierung des Rentenversicherungsträgers. Die DRV fordert dann regelmäßig umfangreiche Unterlagen an: Vertrag, Rechnungen, Stundenaufstellungen, E-Mail-Verkehr, Weisungen, Fotos der Baustelle, Nachweise über Eigenausstattung und andere Auftraggeber.
Stellt die DRV Versicherungspflicht fest, ergeht ein Verwaltungsakt, gegen den binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Verstreicht diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung nur in bestimmten Konstellationen; in vielen Fällen sind Nachzahlungen sofort fällig. Nach erfolglosem Widerspruch folgt das Klageverfahren vor dem Sozialgericht – die Instanzen führen über das Landessozialgericht bis hin zum Bundessozialgericht.
Für den Baubetrieb bedeutet das konkret: Die DRV setzt die Beitragsforderungen rückwirkend fest. Der Nachforderungszeitraum beträgt regelmäßig vier Jahre, bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Unkenntnis bis zu dreißig Jahre (§ 25 SGB IV). Hinzu kommen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro angefangenem Monat (§ 24 SGB IV) – eine erhebliche zusätzliche Belastung, die schnell die eigentliche Beitragsforderung übersteigen kann.
Ein besonders kritischer Aspekt für die Praxis: Der Auftraggeber ist in aller Regel Gesamtschuldner für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Erstattet der Arbeitnehmer die auf ihn entfallenden Anteile nicht, bleibt der Auftraggeber in der Pflicht – im Ergebnis trägt der Baubetrieb häufig die gesamte Nachforderung.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann ist sie begründet?
Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft ist nicht nur ein unternehmerisches, sondern auch ein persönliches Risiko für den Geschäftsführer. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen.
Nach § 266a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar. Der Tatbestand erfasst den Arbeitgeber – bei der GmbH den verantwortlichen Geschäftsführer –, der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt. Eine Strafbarkeit setzt keinen Vorsatz im strafrechtlichen Vollsinne voraus; bedingter Vorsatz genügt. In der Praxis kann die bewusste Inkaufnahme einer Scheinselbstständigkeit – auch wenn keine konkrete Prüfungssituation erwartet wurde – zur persönlichen Strafverfolgung führen.
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB und nach § 14 SGB IV für Schäden der Sozialversicherungsträger, wenn die Pflichtverletzung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruht. Die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt ihn in diesen Fällen nicht. Gerade in inhabergeführten mittelständischen Baubetrieben, wo der Geschäftsführer oft auch Alleingesellschafter ist, kann die persönliche Haftung existenzbedrohend werden.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer häufig darauf verweisen, sie hätten auf die formale Eigenständigkeit des Subunternehmers vertraut. Das ist kein verlässlicher Schutzschild. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen hatte oder hätte haben müssen. Präventive Compliance – regelmäßige Überprüfung der Vertragsverhältnisse auf Scheinselbstständigkeit – ist daher nicht nur eine Empfehlung, sondern eine unternehmerische Pflicht.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus der Gebäudetechnik-Branche (rund 80 festangestellte Mitarbeiter) mit Sitz in Süddeutschland. Ausgangslage: Drei Elektriker waren seit mehreren Jahren als freie Subunternehmer tätig, jeweils mit eigenem Gewerbe und Kleinunternehmerregelung nach UStG. Alle drei arbeiteten nahezu ausschließlich für das mandatierende Unternehmen, nutzten dessen Fahrzeuge und trugen Firmenkleidung. Im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung stellte die DRV Statusfragen und forderte vollständige Vertragsunterlagen der letzten vier Jahre an. Vorgehen: Die Kanzlei sichtete alle vorliegenden Unterlagen, formulierte eine detaillierte Stellungnahme gegenüber der DRV mit Darlegung der tatsächlich bestehenden Selbstständigkeitsmerkmale sowie fehlender Weisungsgebundenheit, und legte parallel Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ein. Gleichzeitig wurden die Vertragsgestaltungen für die Zukunft angepasst. Ergebnis: In einem der drei Fälle wurde der Bescheid nach Widerspruch aufgehoben; in zwei Fällen wurde ein einvernehmlicher Vergleich über reduzierte Nachforderungszeiträume erzielt. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers konnte in allen drei Konstellationen abgewendet werden.
Gestaltungsspielräume: Wie lassen sich Werkvertragsstrukturen rechtssicher aufstellen?
Echte Selbstständigkeit ist in der Bauwirtschaft möglich – sie erfordert aber eine sorgfältige rechtliche Gestaltung, die das gelebte Vertragsverhältnis widerspiegelt. Eine vertragliche Bezeichnung als „Werkvertrag" allein genügt nicht; entscheidend ist, ob die vereinbarten Strukturen auch tatsächlich eingehalten werden.
Kern einer tragfähigen Werkvertragsstruktur ist die klare Definition des geschuldeten Werkerfolgs (nicht: der Arbeitsstunden), die Eigenverantwortung des Auftragnehmers für Ausführung und Nacherfüllung, das Fehlen von Zeitvorgaben und Anwesenheitspflichten sowie die erkennbare Eigenständigkeit im Marktauftritt. Der Auftragnehmer sollte nachweislich für mehrere Auftraggeber tätig sein oder zumindest aktiv auf dem Markt auftreten und nicht auf einen Auftraggeber beschränkt sein.
Für Generalunternehmer bedeutet das in der Praxis:
- Werkverträge mit Subunternehmern inhaltlich so gestalten, dass der Werkerfolg – nicht die Arbeitsstunde – im Mittelpunkt steht.
- Keine Vorgabe von Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten auf der Baustelle, die über die koordinatorischen Erfordernisse des Bauablaufs hinausgehen.
- Subunternehmer setzen eigenes Personal und eigene Betriebsmittel ein; kein dauerhafter Verleih von Werkzeug, Maschinen oder Fahrzeugen ohne gesonderte Vergütung.
- Keine Eingliederung in die Zeiterfassung, Urlaubsplanung oder Schichtplanung des Auftraggebers.
- Regelmäßige Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse auf veränderte tatsächliche Verhältnisse – insbesondere bei Auftragnehmern, die über längere Zeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Entscheidungsmatrix für Geschäftsführer: Ist ein Auftragnehmer ausschließlich für Ihren Betrieb tätig und nutzt Ihr Werkzeug → hohes Scheinselbstständigkeitsrisiko → proaktiver Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV oder Vertragsanpassung empfohlen. Ist der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig, hat eigene Betriebsmittel und beschäftigt eigenes Personal → geringes Risiko, vertragliche Dokumentation gleichwohl pflegen. Besteht Unsicherheit, ob die Grenze überschritten ist → anwaltliche Prüfung vor der nächsten Betriebsprüfung.
Betriebsprüfung und Widerspruch: Was tun, wenn die DRV Bescheid erteilt?
Erhält Ihr Betrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV einen Bescheid, in dem Scheinselbstständigkeit festgestellt und Nachbeiträge gefordert werden, ist schnelles und strukturiertes Handeln erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt nach den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuchs einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist zu wahren; eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Grenzen möglich.
Der Widerspruch sollte vollständig begründet eingereicht werden. Eine rein formale Widerspruchseinlegung ohne Sachvortrag ist zwar fristwahrend, gibt der DRV aber keinen Anlass zur Korrektur. Entscheidend ist die systematische Aufbereitung aller Indizien, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen – mit Belegen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
Parallel zum Widerspruchsverfahren empfiehlt sich die Prüfung, ob Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden sollte, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, während das Verfahren läuft. Säumniszuschläge laufen auch während des Widerspruchs weiter, wenn keine aufschiebende Wirkung angeordnet ist – das ist ein Aspekt, den Baubetriebe bei der Liquiditätsplanung unbedingt berücksichtigen sollten.
Nach unserer Erfahrung ist der Widerspruch in vielen Fällen das entscheidende Verfahrensstadium: Hier lassen sich falsch gewichtete Indizien korrigieren, übersehene Selbstständigkeitsmerkmale nachträglich einbringen und Bescheide in wesentlichen Punkten zu Gunsten des Betriebs abändern. Der Gang zum Sozialgericht ist zwar möglich und kann sinnvoll sein, bedeutet aber einen deutlich längeren und kostenintensiveren Weg.
Branchenspezifische Besonderheiten: Subunternehmerketten, Arbeitnehmerüberlassung und Mindestlohn
Die Bauwirtschaft hat mehrere strukturelle Eigenheiten, die das Scheinselbstständigkeitsrisiko potenzieren und die rechtliche Beurteilung komplizieren.
Subunternehmerketten entstehen auf Großbaustellen häufig dann, wenn Generalunternehmer Gewerke an Subunternehmer weitervergeben, die ihrerseits Teile an weitere Subunternehmer übertragen. In einer solchen Kette können Scheinselbstständigkeitsprobleme auf mehreren Ebenen auftreten. Wichtig für Generalunternehmer: Die haftungsrechtliche Verantwortung bei Sozialbeitragsausfällen kann nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs auch auf vorgelagerte Auftraggeber ausgedehnt werden – das Risiko endet nicht mit der direkten Vertragsbeziehung.
Von echter Selbstständigkeit zu unterscheiden ist die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG). Werden Arbeitnehmer eines Subunternehmers faktisch in den Betrieb des Hauptunternehmers eingegliedert und weisungsgebunden eingesetzt, kann unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen – mit der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als Rechtsfolge. In der Bauwirtschaft ist diese Grenze besonders schwer zu ziehen.
Das Mindestlohnrecht (Mindestlohngesetz, MiLoG) sowie die branchenspezifischen Regelungen der Allgemeinverbindlicherklärung im Baugewerbe (Tarifvertrag Bau) kommen hinzu. Wer Subunternehmer einsetzt, die ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen, kann nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG für Mindestlohnverstöße des Subunternehmers haften. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde, mit einer weiteren Anhebung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 – Schwellenwerte, die bei der Kalkulation von Subunternehmerleistungen und der Kontrolle eingesetzter Vertragspartner berücksichtigt werden müssen.
Proaktive Compliance: Wie Baubetriebe das Risiko strukturell begrenzen
Reaktives Handeln nach Eingang eines DRV-Bescheids ist teuer. Proaktive Compliance – die systematische Prüfung bestehender und neuer Vertragsverhältnisse auf Scheinselbstständigkeitsrisiken – ist strukturell günstiger. Nach unserer Erfahrung ist ein strukturiertes Compliance-System in der Bauwirtschaft kein Luxus, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit.
Elemente einer praxistauglichen Compliance-Struktur für mittelständische Baubetriebe:
- Bestandsaufnahme aller Subunternehmer-Vertragsverhältnisse anhand eines Kriterienkatalogs (Dauer, Exklusivität, Betriebsmittel, Weisungsstruktur).
- Regelmäßige Vertragsprüfung – mindestens vor jeder Verlängerung oder wesentlichen Änderung einer Subunternehmer-Beziehung.
- Dokumentation des gelebten Vertragsverhältnisses – nicht nur der Vertragsformulierungen, sondern der tatsächlichen Praxis (Kommunikation, Auftragserteilung, Weisungen).
- Proaktiver Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei langfristigen Vertragsverhältnissen mit nur einem Auftraggeber – das bietet Rechtssicherheit und begrenzt den Nachforderungszeitraum.
- Schulung der Bauleiter und Projektverantwortlichen über die typischen Verhaltensweisen, die eine Weisungsgebundenheit begründen können.
Wann ist das Risiko besonders hoch? Wenn ein Auftragnehmer seit mehr als zwei Jahren nahezu ausschließlich für einen einzigen Baubetrieb tätig ist, laufend Betriebsmittel des Auftraggebers nutzt und faktisch in den Schichtplan des Bauprojekts integriert ist – dann ist das Gesamtbild in der Regel das eines abhängig Beschäftigten, unabhängig vom Vertragswortlaut. Das ist die Situation, die eine sofortige anwaltliche Überprüfung erfordert.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft
Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragnehmer formal als Selbstständiger oder Subunternehmer tätig ist, tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV erfüllt – insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation und fehlendes unternehmerisches Risiko. In der Bauwirtschaft tritt dies häufig auf, wenn Fachhandwerker dauerhaft ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.
Welche Behörde ist für die Statusfeststellung zuständig?
Primär zuständig für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Darüber hinaus können im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV die jeweiligen Rentenversicherungsträger tätig werden. Ergänzend prüfen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls und die Berufsgenossenschaften Sachverhalte mit Scheinselbstständigkeitsbezug.
Wie weit reicht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück?
Bei fahrlässiger oder unwissentlicher Scheinselbstständigkeit beträgt der Nachforderungszeitraum in der Regel vier Jahre (§ 25 SGB IV). Bei Vorsatz verlängert sich dieser Zeitraum erheblich. Hinzu kommen Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV in Höhe von einem Prozent der Nachforderung je angefangenem Säumnismonat – eine Belastung, die in der Praxis die eigentliche Beitragsforderung erheblich übersteigen kann.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge?
Ja. Der Geschäftsführer kann nach § 266a StGB persönlich strafrechtlich und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB sowie nach § 14 SGB IV zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn er von der Scheinselbstständigkeit wusste oder hätte wissen müssen. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ihn in dieser Konstellation nicht. Bei inhabergeführten Baubetrieben ist das Haftungsrisiko daher besonders ernst zu nehmen.
Kann ich als Auftraggeber proaktiv Rechtssicherheit erlangen?
Ja. Auftraggeber können gemäß § 7a SGB IV jederzeit einen Antrag auf Statusfeststellung bei der DRV Bund stellen. Der Bescheid ist bindend und schafft Rechtssicherheit für die Zukunft. Für bestehende, langfristige Subunternehmer-Beziehungen empfiehlt sich dieser Weg besonders, um das Risiko einer rückwirkenden Nachforderung zu minimieren und gleichzeitig die Vertragsgestaltung gezielt zu optimieren.
Wann sollte ein Baubetrieb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Spätestens bei Eingang einer behördlichen Anfrage oder eines Anhörungsschreibens im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte anwaltliche Begleitung eingeholt werden – denn die Stellungnahme in diesem Stadium prägt den weiteren Verfahrensverlauf maßgeblich. Ebenso empfiehlt sich präventive anwaltliche Beratung bei der Gestaltung neuer Subunternehmerverträge und bei bestehenden Vertragsverhältnissen, die Risikomerkmale aufweisen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der gelebten Praxis und der aktuellen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Scheinselbstständigkeitsregeln auf Ihre Subunternehmerstruktur wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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