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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung – Bauwirtschaft: FAQ

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Auf Baustellen arbeiten täglich Einzelunternehmer, Subunternehmer und freie Handwerker Seite an Seite mit festangestelltem Personal. Für Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen stellt sich dabei regelmäßig dieselbe Frage: Ist der Nachunternehmer, der ausschließlich für Ihr Unternehmen tätig ist, nach arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Wertung tatsächlich selbstständig – oder liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als freie Mitarbeit oder Werkvertrag gestaltete Beschäftigung bei Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV erfüllt. Für Bauunternehmen bedeutet das: Besteht ein solches Verhältnis, schuldet der Auftraggeber rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge – gegebenenfalls für bis zu vier Jahre. Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bietet die Möglichkeit, Rechtssicherheit zu gewinnen, bevor eine Betriebsprüfung die Initiative übernimmt.

Das folgende FAQ-Dossier beantwortet die praxisrelevantesten Fragen für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft – von den Abgrenzungskriterien über das Verfahren vor der DRV bis zu den Konsequenzen einer nachträglichen Statusfeststellung.

Was ist Scheinselbstständigkeit – und warum ist die Bauwirtschaft besonders exponiert?

Scheinselbstständigkeit bezeichnet den Zustand, in dem eine Person formal als Selbstständiger auftritt und vertraglich als solcher behandelt wird, im wirtschaftlichen und organisatorischen Alltag jedoch wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Maßstab ist § 7 SGB IV, der abhängige Beschäftigung als Tätigkeit nach Weisungen in fremder Arbeitsorganisation definiert.

Die Bauwirtschaft ist aus strukturellen Gründen besonders anfällig für dieses Risiko. Projekte werden in Leistungspaketen vergeben, die Präsenz auf der Baustelle ist werkvertraglich vereinbart, die praktische Arbeitsgestaltung aber häufig durch Poliere, Bauleiter oder Oberbauleiter des Auftraggebers gesteuert. Wenn der Subunternehmer Gerät, Material und Arbeitszeitrahmen vom Auftraggeber erhält, fehlen die wesentlichen Merkmale unternehmerischer Selbstständigkeit.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade inhabergeführte Bauunternehmen im Mittelstand die Abgrenzung unterschätzen. Gewachsene Kooperationsbeziehungen, in denen „man sich kennt", entwickeln sich schleichend von echter Werkvertragsarbeit hin zu faktischer Eingliederung – ohne dass die Vertragsstruktur angepasst wird. Das Ergebnis ist ein erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsführung persönlich.

Kernregel (§ 7 SGB IV): Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Welche konkreten Merkmale indizieren Scheinselbstständigkeit auf Baustellen?

Kein einzelnes Merkmal ist allein ausschlaggebend; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände. Folgende Indizien treten in der Bauwirtschaft besonders häufig auf:

  • Weisungsabhängigkeit: Ort, Zeit und Art der Arbeit werden durch den Auftraggeber bestimmt – etwa durch den Bauleiter des Hauptunternehmers.
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Der Nachunternehmer arbeitet dauerhaft in denselben Teams, nutzt dieselben Werkzeuge, Baumaschinen oder Fahrzeuge des Auftraggebers.
  • Einsatz nur für einen Auftraggeber: Mehr als fünf Sechstel des Umsatzes werden mit einem einzigen Auftraggeber erzielt (Indizwirkung nach § 7 Abs. 4 SGB IV a. F., heute als Gesamtwürdigungsmerkmal).
  • Fehlendes unternehmerisches Risiko: Eigenes Kapital wird nicht eingesetzt; Verlustrisiko fehlt faktisch.
  • Kein nennenswertes eigenes Gewerbe: Keine eigene Betriebsstätte, keine eigenen Mitarbeiter, kein Auftritt am Markt.
  • Funktionsgleichheit mit Arbeitnehmern: Die Tätigkeit entspricht qualitativ und quantitativ der von festangestellten Beschäftigten.

Liegen mehrere dieser Merkmale vor, ist das Risiko einer Einordnung als abhängige Beschäftigung erheblich. Wichtig: Die Sozialversicherungsträger und Gerichte haben deutlich gemacht, dass eine sorgfältige, schriftlich dokumentierte Vertragsgestaltung allein nicht schützt, wenn die gelebte Praxis davon abweicht.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren – und wer führt es durch?

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV. Es wird auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als Clearingstelle durchgeführt und mündet in einem Bescheid, der verbindlich feststellt, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu werten ist.

Antragsberechtigt sind sowohl der Auftraggeber (Bauunternehmen) als auch der Auftragnehmer. Der Antrag sollte möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit oder zeitnah danach gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht – sofern festgestellt – erst ab Bekanntgabe des Bescheids ein, nicht rückwirkend. Das ist ein zentraler Vorteil des proaktiven Verfahrens.

Verfahrensablauf im Überblick:

  1. Antragstellung bei der DRV Bund (Formular V027)
  2. Stellungnahme beider Parteien zu Indizien und tatsächlicher Arbeitsgestaltung
  3. Anhörung nach § 24 SGB X
  4. Erlass des Feststellungsbescheids
  5. Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht (§ 84 SGG)

Nach unserer Erfahrung dauert das Verfahren regelmäßig mehrere Monate. Eine vollständige und konsistente Darstellung der Vertragsbeziehung von Beginn an verkürzt die Verfahrensdauer und verbessert die Ausgangslage erheblich.

Welche Konsequenzen drohen bei nachträglich festgestellter Scheinselbstständigkeit?

Die Folgen einer nachträglichen Feststellung sind für Bauunternehmen erheblich – und betreffen nicht nur die Unternehmensebene, sondern auch die Geschäftsführer persönlich.

Beitragsnachforderungen: Das Bauunternehmen als Auftraggeber schuldet rückwirkend Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der scheinselbstständigen Tätigkeit. Die Nachforderungspflicht ist in aller Regel auf vier Jahre begrenzt (§ 25 Abs. 1 SGB IV), bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen auf bis zu 30 Jahre. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil trägt im Nachhinein grundsätzlich der Auftraggeber, sofern ein Arbeitnehmeranteil nicht im Lohnwege einbehalten wurde.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung: Verantwortliche Geschäftsführer haften nach § 28e SGB IV persönlich für vorenthaltene Beiträge, wenn sie die Scheinselbstständigkeit kannten oder hätten kennen müssen. Diese Haftung geht über die Gesellschaftsebene hinaus – sie trifft das private Vermögen.

Steuerliche Folgen: Der Lohnsteuereinbehalt wird nachgefordert; ggf. kommen Verspätungszuschläge und Zinsen hinzu. Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt schließt sich häufig an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers an.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Das vorsätzliche oder leichtfertige Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbewehrt. Gerade in der Bauwirtschaft, in der Betriebsprüfungen durch die Prüfdienste der Sozialversicherungsträger und Kontrollen durch den Zoll regelmäßig stattfinden, ist das keine abstrakte Gefahr.

Wie läuft eine Betriebsprüfung in der Bauwirtschaft ab, und was bedeutet das für Scheinselbstständige?

Die Träger der Sozialversicherung – insbesondere die DRV – führen nach § 28p SGB IV regelmäßige Betriebsprüfungen durch. In der Bauwirtschaft werden diese durch Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ergänzt, die auf Baustellen auch unangemeldet tätig werden dürfen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft der Rentenversicherungsträger, ob alle Beschäftigungsverhältnisse korrekt beitragsrechtlich erfasst wurden. Werkverträge und Nachunternehmervereinbarungen werden dabei auf ihre sozialversicherungsrechtliche Korrektheit hin untersucht. Indikatoren wie Stundenzettel, E-Mail-Verkehr, Weisungen des Bauleiters oder Geräteverleihpraktiken werden ausgewertet.

Wird im Rahmen der Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, ergeht ein Nachforderungsbescheid. Dieser kann mit Widerspruch (§ 84 SGG analog, tatsächlich § 83 SGB X i. V. m. § 87 SGG) angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist die Ausgangslage bei einer offensiv geführten Betriebsprüfung deutlich ungünstiger als beim proaktiven Statusfeststellungsverfahren. Wer das Verfahren selbst in Gang setzt, gestaltet Sachverhalt und Dokumentation; wer geprüft wird, reagiert.

Können Nachunternehmerverträge in der Bauwirtschaft Scheinselbstständigkeit wirksam ausschließen?

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist notwendig, aber nicht hinreichend. Der Vertrag schützt nur dann, wenn die vereinbarten Bedingungen auch tatsächlich gelebt werden. Eine klare werkvertragliche Struktur, in der Erfolg und Vergütung an ein abgrenzbares Werk geknüpft sind, ist der erste Schritt.

Merkmale, die in Nachunternehmerverträgen auf Scheinselbstständigkeit hindeuten können:

  • Stundenvergütung statt Pauschale oder Einheitspreis je Leistungseinheit
  • Arbeitszeitvorgaben durch den Hauptunternehmer
  • Materialstellung durch den Auftraggeber als Regelfall
  • Formulierungen, die eine Anwesenheitspflicht begründen (statt einer Erfolgspflicht)
  • Keine Regelung zum Einsatz eigener Erfüllungsgehilfen durch den Auftragnehmer

Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass Subunternehmer tatsächlich für mehrere Auftraggeber tätig sind, eigene Betriebsmittel einsetzen und eigene Haftpflichtversicherungen unterhalten. Dokumentieren Sie dies – etwa durch jährliche Selbstauskünfte der Subunternehmer, Nachweise über weitere Aufträge Dritter und Belege für eigene Betriebsmittel.

Was gilt bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf Baustellen als Subunternehmer tätig sind?

Eine verbreitete Gestaltung in der Bauwirtschaft ist die Einpersonen-GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) (UG = Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG), die als Subunternehmer auftritt. Ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer erbringt die Leistung persönlich. Schützt die GmbH-Hülle vor dem Scheinselbstständigkeitsvorwurf?

Grundsätzlich ja – sofern die GmbH tatsächlich selbstständig am Markt auftritt. Entscheidend ist aber auch hier die gelebte Praxis. Die Sozialversicherungsträger prüfen, ob die GmbH nur eine formale Hülle ist, die allein dazu dient, ein faktisch abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern. Relevant sind dann die Verhältnisse des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zur GmbH: Weist er in seiner eigenen Gesellschaft eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus – oder ist er auf Grund seiner Beteiligungsquote weisungsfrei?

Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist in dieser Gesellschaft regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, da er keinen Weisungen unterliegt. Auf Auftragnehmerebene – also im Verhältnis GmbH zum Auftraggeber – kommt es dann auf die beschriebenen werkvertraglichen Abgrenzungsmerkmale an.

Ist der Gesellschafter hingegen nur Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und faktisch weisungsgebunden, ist eine abhängige Beschäftigung auch innerhalb der GmbH möglich. Dieses Dreiecksverhältnis (Auftraggeber – GmbH – Gesellschafter-Geschäftsführer) ist eines der komplexesten Felder in der sozialversicherungsrechtlichen Beratung der Bauwirtschaft.

Welche Frist gilt für den Antrag auf Statusfeststellung, und was passiert bei Untätigkeit?

Der Antrag nach § 7a SGB IV kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden – auch während einer laufenden Beschäftigung oder im Nachhinein. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt der Antragstellung:

Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV Versicherungspflicht fest, beginnt die Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des Bescheids, nicht rückwirkend. Diese Regelung ist in § 7a Abs. 6 SGB IV verankert und bietet einen wesentlichen Schutz vor rückwirkenden Beitragsnachforderungen.

Wird kein Antrag gestellt und stellt ein Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit fest, greift die reguläre Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln verlängert sich diese Frist erheblich. Die finanzielle Auswirkung kann für mittelständische Bauunternehmen existenzbedrohend sein – insbesondere wenn mehrere Subunternehmer betroffen sind.

Handeln Sie daher proaktiv: Lassen Sie neue Subunternehmerbeziehungen vor oder kurz nach Tätigkeitsbeginn sozialversicherungsrechtlich prüfen und stellen Sie im Zweifelsfall den Statusfeststellungsantrag.

Wie verhält sich das Statusfeststellungsverfahren zum arbeitsgerichtlichen Verfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren vor der DRV klärt ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Frage – abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit. Es hat keine unmittelbare Bindungswirkung für arbeitsrechtliche Fragestellungen, etwa ob ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB besteht.

In der Praxis verläuft die Abgrenzung jedoch häufig parallel: Ein festgestellter Arbeitnehmerstatus durch die DRV ist ein starkes Indiz für das Arbeitsgericht, auch wenn letzteres eigenständig prüft. Für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft bedeutet das: Wer den sozialversicherungsrechtlichen Status klärt, reduziert zugleich das Risiko, dass der Subunternehmer nachträglich Arbeitnehmerrechte geltend macht – etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsabgeltung.

Rhetorische Frage, die sich Geschäftsführer stellen sollten: Ist das Risiko, für denselben Subunternehmer zweimal zahlen zu müssen – einmal als Werkvertragsvergütung, einmal als Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen – in das Kalkül des Projekts eingeflossen?

Welche Sofortmaßnahmen sollten Bauunternehmen jetzt ergreifen?

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der tatsächlichen Eingliederungsmerkmale und der relevanten Rechtsprechung.

Folgende Sofortmaßnahmen haben sich in unserer Beratungspraxis bewährt:

  1. Bestandsaufnahme: Identifizieren Sie alle laufenden Subunternehmerbeziehungen, bei denen einer oder mehrere der oben beschriebenen Scheinselbstständigkeits-Indikatoren erfüllt sind.
  2. Vertragsaudit: Überprüfen Sie Ihre Nachunternehmerverträge auf werkvertragliche Konsistenz – Erfolgsschuldcharakter, Vergütungsstruktur, Weisungsrechte.
  3. Dokumentation: Fordern Sie aktuelle Selbstauskünfte der Subunternehmer über weitere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel und Versicherungsschutz an.
  4. Proaktive Antragstellung: Bestehen Zweifel bei neuen oder bestehenden Verhältnissen, stellen Sie den Antrag nach § 7a SGB IV bei der DRV Bund.
  5. Anwaltliche Begleitung: Bereiten Sie sich auf laufende oder bevorstehende Betriebsprüfungen anwaltlich vor – insbesondere hinsichtlich Ihrer Rechte im Anhörungsverfahren.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Subunternehmerbeziehungen in der Bauwirtschaft ist einzelfallabhängig und erfordert eine Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Für eine erste Einschätzung Ihrer Vertragsstruktur wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

FAQ: Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung in der Bauwirtschaft

Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit formal als selbstständig vereinbart ist, bei Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV aufweist – insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Die vertragliche Bezeichnung ist dabei nicht entscheidend. Für Bauunternehmen ist das Risiko besonders hoch, wenn Subunternehmer dauerhaft, ausschließlich und unter Nutzung betrieblicher Ressourcen des Auftraggebers tätig werden.

Wer kann einen Antrag auf Statusfeststellung stellen?

Sowohl der Auftraggeber (Bauunternehmen) als auch der Auftragnehmer (Subunternehmer, Handwerker) können nach § 7a SGB IV einen Antrag auf Statusfeststellung bei der DRV Bund stellen. Es empfiehlt sich, den Antrag gemeinsam oder zumindest in Abstimmung zu stellen und dabei ein konsistentes Bild der Vertragsbeziehung zu zeichnen. Widersprüchliche Angaben der Parteien wirken sich regelmäßig nachteilig auf das Verfahrensergebnis aus.

Innerhalb welcher Frist schützt der Antrag vor rückwirkenden Beitragsnachforderungen?

Wird der Antrag nach § 7a SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV Versicherungspflicht fest, tritt diese erst ab Bekanntgabe des Bescheids ein – nicht rückwirkend. Diese Frist ist strikt einzuhalten. Wer später oder gar nicht tätig wird, riskiert bei einer Betriebsprüfung Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Wie lange kann die DRV Beiträge rückwirkend nachfordern?

Die reguläre Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge beträgt vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV), gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Frist erheblich. Für mittelständische Bauunternehmen mit mehreren betroffenen Subunternehmern kann die Summe der Nachforderungen schnell die Liquidität des Unternehmens belasten.

Haften Geschäftsführer persönlich für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Nach § 28e SGB IV haften verantwortliche Geschäftsführer persönlich für vorenthaltene Beiträge, wenn sie die Scheinselbstständigkeit kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Diese Haftung ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Sie trifft das private Vermögen der handelnden Person und kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB nach sich ziehen.

Schützt eine GmbH-Struktur beim Subunternehmer vor dem Scheinselbstständigkeitsvorwurf?

Eine GmbH-Struktur bietet Schutz, sofern sie tatsächlich substanziell ist – also eigene Mitarbeiter, eigene Betriebsmittel und echte Marktpräsenz aufweist. Ist die GmbH eine reine Hülle für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der ausschließlich für einen Auftraggeber tätig wird und dessen Arbeit von diesem organisiert wird, kann der Sozialversicherungsträger die GmbH-Hülle für die Statusfeststellung außer Acht lassen. Die Substanz der Gesellschaft ist deshalb stets zu belegen und zu dokumentieren.

Was ist der Unterschied zwischen dem Statusfeststellungsverfahren und einem arbeitsgerichtlichen Verfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung durch die DRV Bund. Es bindet das Arbeitsgericht nicht. Dieses prüft im Streitfall eigenständig nach § 611a BGB, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, und kommt dabei häufig zu einem gleichlaufenden Ergebnis – ist aber hierzu nicht verpflichtet. Bauunternehmen sollten daher beide Ebenen im Blick behalten und sich nicht darauf verlassen, dass ein positiver DRV-Bescheid arbeitsrechtliche Ansprüche des Subunternehmers ausschließt.

Welche Pflichten treffen Bauunternehmen bei der Beauftragung von Subunternehmern aus dem Ausland?

Bei Subunternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gelten zusätzliche Anforderungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Der gesetzliche Mindestlohn – seit 1. Januar 2026 bei 13,90 €/Stunde – findet auch auf entsandte Arbeitnehmer Anwendung. Darüber hinaus greifen sozialversicherungsrechtliche A1-Entsendebescheinigungen. Die Statusfeststellungsproblematik überlagert sich hier mit melderechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Fragen, die integriert bewertet werden müssen.

Kann der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge beim Subunternehmer regressieren?

Im Grundsatz schuldet der Auftraggeber als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Den Arbeitnehmeranteil kann er nach § 28g SGB IV nur durch Einbehalt vom Entgelt zurückhalten – im Nachhinein ist dieser Weg grundsätzlich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Regress gegen den Subunternehmer ist denkbar, setzt aber voraus, dass der Subunternehmer die Falschangaben zur Selbstständigkeit zu verantworten hat, und ist häufig in der Durchsetzung schwierig.

Wie sollte ich meine Subunternehmerbeziehungen dokumentieren, um im Prüfungsfall gut aufgestellt zu sein?

Führen Sie für jede Subunternehmerbeziehung eine strukturierte Dokumentationsmappe: aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung des Auftragnehmers, Nachweis weiterer Auftraggeber, Liste eigener Betriebsmittel und Fahrzeuge, Versicherungsnachweis (Berufs- oder Betriebshaftpflicht), Muster des Werkvertrags mit eindeutiger Erfolgsorientierung, sowie Protokolle oder Berichte zum Nachweis eigenverantwortlicher Leistungserbringung. Diese Dokumentation ist die wichtigste Verteidigungslinie im Rahmen einer Betriebsprüfung.

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Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Vertragsunterlagen, gelebter Praxis und einschlägiger Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Statusfeststellungsverfahren auf Ihre Subunternehmerstruktur wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung, zur Gestaltung von Subunternehmerverträgen und zur Begleitung von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Dabei begleiten wir sowohl das behördliche Verfahren vor der DRV Bund als auch etwaige sozialgerichtliche Rechtsbehelfe. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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