Ein Bauunternehmen aus dem Mittelstand beschäftigt seit Jahren denselben Fliesenleger, Gerüstbauer oder Elektriker – auf Basis eines Werkunternehmervertrags, ohne Sozialabgaben, ohne Kündigungsschutzrisiko. Dann prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung die Vertragsgestaltung, stellt Scheinselbstständigkeit fest und fordert Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nach. Was nach einem Verwaltungsakt klingt, ist für viele Geschäftsführer im Bau ein existenzieller Einschnitt.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als freie Mitarbeit oder Werkvertrag gestaltete Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einzustufen ist. In der Bauwirtschaft ist das Risiko besonders hoch: persönliche Arbeitspflicht, Integration in Betriebsabläufe, Weisungsgebundenheit bei Ort und Zeit sowie das Fehlen echter Unternehmerrisiken sind die typischen Merkmale, die DRV-Prüfer und Sozialgerichte zur Statusfeststellung veranlassen. Für betroffene Bauunternehmen drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgelder und – bei vorsätzlichem Handeln – strafrechtliche Folgen.
Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Personalverantwortliche Schritt für Schritt durch die Statusprüfung, das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, die Abwehr von Nachforderungen und die rechtssichere Neugestaltung von Verträgen mit Nachunternehmern und Subunternehmern.
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit im Sinne des § 7 SGB IV?
Scheinselbstständigkeit ist keine eigenständige Rechtskategorie, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Konstellation, bei der die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit von der gewählten vertraglichen Form abweicht. Maßgeblich ist ausschließlich das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse – nicht der Vertrag, den die Parteien unterzeichnet haben.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung. Selbstständigkeit hingegen kennzeichnet ein im Wesentlichen freies Handeln, unternehmerisches Risiko und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder eigenes Personal einzusetzen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Bauunternehmen den Unterschied zunächst unterschätzen: Der Subunternehmer kommt täglich auf die Baustelle des Hauptunternehmers, arbeitet ausschließlich nach dessen Anweisung des Bauleiters, nutzt dessen Werkzeug und Gerüst und hat faktisch nur einen einzigen Auftraggeber. Vertraglich heißt es „freier Mitarbeiter" oder „Einzelunternehmer". Die DRV sieht das anders – zu Recht.
Maßgebende Prüfkriterien sind kumulativ zu würdigen: Vorliegen eigener Betriebsstätte, eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, Tragen von Haftungs- und Insolvenzrisiko, freie Preisgestaltung sowie Möglichkeit zur Delegation. Keines dieser Merkmale ist für sich allein entscheidend; das Gesamtbild zählt.
Warum ist die Bauwirtschaft besonders betroffen?
Die Bauwirtschaft weist strukturelle Merkmale auf, die Scheinselbstständigkeit nahezu systematisch begünstigen. Hauptunternehmer vergeben Gewerke an Subunternehmer, die wiederum Einzelpersonen einsetzen – eine Kaskade, die für Generalunternehmer und Bauträger besondere Prüfungspflichten begründet.
Erstens: Baustellenkoordination erfordert Weisungen. Wer auf einer Baustelle tätig ist, unterliegt zwingend der Koordinationspflicht des Hauptunternehmers nach der Baustellenverordnung. Selbst echte Subunternehmer müssen sich in gewissem Umfang koordinieren lassen – ein Umstand, den DRV-Prüfer als Indiz für Weisungsgebundenheit werten, auch wenn er rechtlich noch keine Eingliederung begründet. Die Grenzziehung erfordert sorgfältige Vertragsgestaltung.
Zweitens: Werkzeug und Material. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Bauunternehmen ihren Subunternehmern Gerüste, Maschinen oder Betriebsfahrzeuge überlassen – oft aus praktischen Erwägungen. Für die Statusfeststellung ist dies ein gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung, da der Einsatz eigener Betriebsmittel ein Kernelement der Selbstständigkeit ist.
Drittens: Ein-Auftraggeber-Verhältnis. Viele baunahe Subunternehmer – Trockenbauer, Maler, Installateure – arbeiten faktisch ausschließlich für einen Hauptauftraggeber. § 7 Abs. 4 SGB IV enthält zwar seit 2017 keine starre gesetzliche Vermutungsregel mehr, doch die Rechtsprechung der Sozialgerichte berücksichtigt die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit als wertungsrelevantes Merkmal im Gesamtbild.
Viertens: Saisonale Vertragsgestaltung. Bauprojekte führen zu Vertragsverhältnissen, die sich über Monate oder Jahre wiederholen. Was zunächst als diskrete Werkverträge aufgesetzt wird, wächst in der Praxis zu einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis heran – mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Schritt 1: Interne Statusprüfung – Wie gehen Geschäftsführer vor?
Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme aller bestehenden Freelancer- und Subunternehmerverträge. Ausgangspunkt ist nicht die Frage, was vertraglich vereinbart ist, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Folgende Fragen strukturieren die interne Prüfung:
- Führt die tätige Person ausschließlich oder überwiegend Aufgaben aus, die zum Kerngeschäft des Auftraggebers gehören?
- Ist sie in Arbeitsabläufe, Schichtpläne oder Baustellenkoordinierung eingebunden?
- Nutzt sie überwiegend Betriebsmittel, Werkzeug oder Fahrzeuge des Auftraggebers?
- Kann sie Aufträge ohne sachlichen Grund ablehnen?
- Hat sie im Prüfungszeitraum mehr als einen wesentlichen Auftraggeber?
- Trägt sie ein eigenes unternehmerisches Risiko – etwa durch Gewährleistungshaftung gegenüber dem Endkunden, eigene Betriebskosten oder Ausfallrisiken?
- Beschäftigt sie selbst sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Subunternehmer?
Wir empfehlen, diese Prüfung für jede betroffene Person schriftlich zu dokumentieren und die Ergebnisse mit einer kurzen Begründung zu versehen. Diese Dokumentation ist doppelt wertvoll: Sie dient im Falle einer DRV-Prüfung als Nachweis sorgfältiger interner Compliance und als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Statusfeststellungsantrag zu stellen ist.
Ergibt die interne Prüfung ein unklares Bild – was in der Baupraxis der Regelfall ist –, sollte unverzüglich anwaltliche Begleitung in Anspruch genommen werden. Die Kosten einer Präventivprüfung stehen in keinem Verhältnis zu den Folgekosten einer DRV-Betriebsprüfung.
Schritt 2: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – Ablauf und Fristen
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist das gesetzlich vorgesehene Instrument, um Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Beschäftigung zu erlangen. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer.
Nach § 7a SGB IV kann die Clearingstelle auf Antrag feststellen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Der Antrag sollte möglichst zeitnah zum Beginn der Zusammenarbeit gestellt werden: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, hat die Einstufung als Beschäftigung keine rückwirkende Wirkung auf den Zeitraum vor Bekanntgabe des Bescheids – sofern der Auftragnehmer bis dahin keine Absicherung durch Kranken- und Rentenversicherung als Beschäftigter in Anspruch genommen hat. Diese Regelung ist für Bauunternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Der Verfahrensablauf gliedert sich in fünf Phasen:
- Antragstellung: Formular der DRV Bund einreichen, Vertrag und beschreibende Unterlagen beifügen.
- Anhörung: Beide Seiten erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme; dieser Schritt ist entscheidend für das Ergebnis.
- Bescheid: Die Clearingstelle stellt fest, ob abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
- Widerspruch: Gegen den Bescheid ist Widerspruch zulässig; die Widerspruchsfrist beträgt nach allgemeinem Verwaltungsrecht einen Monat ab Bekanntgabe.
- Klage beim Sozialgericht: Nach erfolglosem Widerspruch steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
In der Mandatspraxis zeigt sich, dass die Anhörungsphase den größten Gestaltungsspielraum bietet. Eine gut strukturierte, tatsächlich fundierte Stellungnahme – die die Merkmale der Selbstständigkeit belegt und Indizien für abhängige Beschäftigung entkräftet – kann den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Wer ohne anwaltliche Begleitung in die Anhörung geht, verschenkt diesen Spielraum.
Welche Folgen hat eine Scheinselbstständigkeitsfeststellung für das Bauunternehmen?
Eine festgestellte Scheinselbstständigkeit löst eine Kaskade von Rechtsfolgen aus, die Geschäftsführer kennen müssen, bevor sie sich in Sicherheit wiegen.
Die schwerste unmittelbare Folge ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Gemäß § 28p SGB IV können Träger der Sozialversicherung Beiträge für zurückliegende Zeiträume nachfordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 25 SGB IV vier Jahre; bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen verlängert sich dieser Zeitraum auf dreißig Jahre. Das bedeutet: Für jeden Monat der unerkannten Scheinselbstständigkeit werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachgefordert – regelmäßig trägt der Auftraggeber den gesamten Beitrag, da die Arbeitnehmeranteile nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist nicht mehr auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen.
Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV. Diese betragen nach dem einschlägigen Recht einen bestimmten Prozentsatz je Monat der Säumnis und können die Nachforderungssumme erheblich erhöhen.
Für Geschäftsführer persönlich relevant: Gemäß § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält. Die Strafbarkeit setzt kein Vorsatz im engeren Sinne voraus – bedingter Vorsatz genügt. Wer die Merkmale der Scheinselbstständigkeit hätte erkennen müssen und Beiträge gleichwohl nicht abführt, setzt sich einem erheblichen persönlichen Strafbarkeitsrisiko aus.
Schließlich greift das Steuerrecht: Als Arbeitgeber hätte das Unternehmen Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen. Das Finanzamt kann Haftungsbescheide erlassen; der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO persönlich, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Schritt 3: Abwehr von Nachforderungen – Strategien und Handlungsspielräume
Ist eine DRV-Betriebsprüfung eingeleitet oder ein Bescheid ergangen, gibt es gleichwohl Ansatzpunkte zur Abwehr oder zur Reduzierung der Nachforderung. Passivität ist die schlechteste Reaktion.
Erstens: Widerspruch und Akteneinsicht. Der Widerspruch gegen den Prüfbescheid ist das erste Mittel. Er eröffnet die Möglichkeit, die Akten der DRV einzusehen, Berechnungsfehler zu identifizieren und tatsächliche Feststellungen zu berichtigen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Bescheide, in denen die DRV von falschen Entgeltzahlen oder unrichtigen Beschäftigungszeiträumen ausgegangen ist.
Zweitens: Vertrauensschutz und Gutgläubigkeit. Wer nachweist, dass er die tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit sorgfältig geprüft hat – etwa durch eine dokumentierte interne Statusprüfung oder eine frühere Statusfeststellung der Clearingstelle –, kann Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend machen. Dies schließt Nachforderungen nicht aus, kann aber die Beurteilung der Vorsatzfrage beeinflussen.
Drittens: Regressansprüche gegen den Auftragnehmer. Der Auftraggeber, der Gesamtbeiträge nachzahlt, hat nach § 28g SGB IV dem Grunde nach einen Regressanspruch gegen den Auftragnehmer in Höhe des Arbeitnehmeranteils. Dieser Anspruch ist allerdings nur für den letzten Entgeltzahlungszeitraum durchsetzbar; für ältere Zeiträume ist ein Rückgriff gesetzlich ausgeschlossen. Dies unterstreicht, wie wichtig frühzeitiges Handeln ist.
Viertens: Stundung und Ratenzahlung. Bei erheblichen Nachforderungsbeträgen kann die Stundung bei der Einzugsstelle beantragt werden. Dies setzt eine Liquiditätsprognose voraus, die anwaltlich begleitet werden sollte.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Rohbauunternehmen aus der Region Stuttgart mit rund 80 Stammarbeitnehmern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre denselben Gerüstbauer als „freien Unternehmer" auf verschiedenen Baustellen eingesetzt – stets koordiniert durch den eigenen Bauleiter, unter Nutzung des firmeneigenen Gerüstmaterials, ohne Möglichkeit zur Ablehnung einzelner Einsätze. Die DRV-Betriebsprüfung stellte Scheinselbstständigkeit für einen Zeitraum von rund drei Jahren fest. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte sämtliche Entgeltnachweise, identifizierte Berechnungsfehler in der Bemessungsgrundlage und stellte einen strukturierten Widerspruch mit ausführlicher Begründung zur tatsächlichen Vertragsgestaltung. Gleichzeitig wurden neue, rechtssichere Subunternehmerverträge mit klarer Abgrenzung der Koordinierungspflichten erarbeitet. Ergebnis: Die Nachforderungssumme wurde auf den rechtlich zwingenden Kern reduziert; eine Strafanzeige nach § 266a StGB unterblieb, da dem Unternehmen keine vorsätzliche Beitragshinterziehung nachgewiesen werden konnte.
Schritt 4: Vertragliche Neugestaltung – Wie sieht ein rechtssicherer Subunternehmervertrag aus?
Nach einer Statusfeststellung – oder präventiv nach einer internen Prüfung – muss die Vertragsgestaltung konsequent angepasst werden. Rechtssicherheit entsteht nicht durch sorgfältig formulierte Verträge allein, sondern dadurch, dass die gelebte Praxis mit dem vertraglichen Rahmen übereinstimmt.
Ein rechtssicherer Subunternehmervertrag in der Bauwirtschaft enthält regelmäßig folgende Elemente:
- Leistungsbeschreibung nach Werk: Die geschuldete Leistung wird nach Ergebnis und Qualitätsstandard beschrieben, nicht nach Stunden oder Anwesenheit.
- Preisgestaltung und Vergütungsrisiko: Der Subunternehmer trägt das Risiko von Kostensteigerungen; die Vergütung orientiert sich am Leistungsergebnis, nicht an der Arbeitszeit.
- Eigene Betriebsmittel: Der Einsatz von Werkzeug, Maschinen und Fahrzeugen des Subunternehmers ist vertraglich und tatsächlich sichergestellt.
- Delegationsbefugnis: Der Subunternehmer ist berechtigt und – soweit sinnvoll – verpflichtet, eigenes qualifiziertes Personal einzusetzen.
- Mehrere Auftraggeber: Der Subunternehmer erbringt nachweislich Leistungen für andere Auftraggeber; dies ist vertraglich nicht ausgeschlossen.
- Koordinierung nach Baustellenverordnung: Pflichten aus der Baustellenverordnung (BaustellV) werden klar von unternehmerischer Weisungsbefugnis abgegrenzt; Sicherheitskoordination ≠ fachliche Weisung.
- Gewährleistung und Haftung: Der Subunternehmer haftet für Mängel seiner Werkleistung gegenüber dem Hauptunternehmer nach Werkvertragsrecht; kein Haftungsausschluss zugunsten des Auftraggebers.
Entscheidend ist die Verifikation der gelebten Praxis. Wir empfehlen Bauunternehmen, jährlich eine interne Compliance-Rundabfrage durchzuführen: Bauleiter berichten, welche Subunternehmer wie eingesetzt werden; die Ergebnisse werden mit der Vertragsgestaltung abgeglichen. Abweichungen lösen entweder eine Vertragsanpassung oder – wenn eine echte Selbstständigkeit nicht mehr abbildbar ist – die Überführung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus.
Schritt 5: Präventive Compliance und laufende Überwachung
Rechtssicherheit im Bereich Scheinselbstständigkeit ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess. Die Verhältnisse ändern sich: Ein Subunternehmer, der anfangs mehrere Auftraggeber hatte, kann durch faktische Exklusivität zum verdeckten Arbeitnehmer werden. Bauprojekte, die ursprünglich auf ein Gewerk begrenzt waren, weiten sich aus. Werkzeug wird leihweise überlassen, ohne dass dies in der Buchhaltung erscheint.
Folgende präventive Maßnahmen haben sich in der Beratungspraxis bewährt:
- Statusvermerke in der Auftragsakte: Für jeden Subunternehmer wird bei Vertragsschluss ein kurzer Statusvermerk angelegt, der die wesentlichen Merkmale der Selbstständigkeit dokumentiert.
- Regelmäßige Vertragskontrolle: Spätestens alle zwölf Monate werden bestehende Verträge auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse überprüft.
- Schulung des Bauleitungspersonals: Bauleiter und Projektverantwortliche werden für die Abgrenzung von Koordinierungspflichten und arbeitsrechtlicher Weisung sensibilisiert.
- Nutzung des Statusfeststellungsverfahrens: Bei Zweifeln wird proaktiv ein Antrag nach § 7a SGB IV gestellt, bevor die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung tätig wird.
- Dokumentation der Mehrauftraggeber-Situation: Nachweise, dass Subunternehmer auch für andere Auftraggeber tätig sind, werden regelmäßig eingeholt und aufbewahrt.
Wird ein Auftragnehmer im Verlauf der Zusammenarbeit als scheinselbstständig identifiziert, sind zwei Wege denkbar: Entweder wird die Zusammenarbeit so umgestaltet, dass echte Selbstständigkeit vorliegt – oder der Auftragnehmer wird als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt. Beide Wege erfordern eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Begleitung. Halbherzige Zwischenlösungen bieten keine Rechtssicherheit und können bei einer späteren Prüfung als bewusstes Verschleiern gewertet werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der Bauwirtschaft. Ihr konkretes Vertragsverhältnis erfordert die individuelle Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, der Vertragsdokumentation und der aktuellen Senatsrechtsprechung der Sozialgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft ist ein Dauerthema der DRV-Betriebsprüfung. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Subunternehmerverträge dem aktuellen Prüfungsmaßstab standhalten, oder wenn Sie einen Bescheid der DRV erhalten haben und Ihre Optionen kennen möchten, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir prüfen Ihre Unterlagen und geben Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation.
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Häufige Fragen zu Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung in der Bauwirtschaft
Was ist der Unterschied zwischen einem echten Subunternehmer und einem scheinselbstständigen Auftragnehmer im Bau?
Ein echter Subunternehmer erbringt eine abgegrenzte Werkleistung auf eigenes unternehmerisches Risiko, mit eigenen Betriebsmitteln, unter eigenem Werkzeug und gegenüber mehreren Auftraggebern. Ein scheinselbstständiger Auftragnehmer hingegen ist in die Betriebsorganisation des Hauptunternehmers eingegliedert, folgt dessen Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit und trägt kein wesentliches eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 7 SGB IV – nicht nach dem Vertragstext.
Welche Behörde prüft Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft?
Primär prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Rahmen ihrer gesetzlichen Betriebsprüfungspflicht nach § 28p SGB IV. Daneben sind die Hauptzollämter im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zuständig. In der Bauwirtschaft bestehen besondere Prüfschwerpunkte; Unternehmen müssen mit regelmäßigen Kontrollen rechnen.
Wie lange können Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgefordert werden?
Die reguläre Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge beträgt nach § 25 Abs. 1 SGB IV vier Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen verlängert sich die Frist erheblich. Für Bauunternehmen bedeutet dies: Jeder Monat, in dem Scheinselbstständigkeit unerkannt besteht, erhöht das Nachforderungsrisiko – eine frühzeitige Statusprüfung ist daher wirtschaftlich geboten.
Kann ein Statusfeststellungsantrag Rückwirkung verhindern?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird der Antrag nach § 7a SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Clearingstelle abhängige Beschäftigung fest, wirkt diese Feststellung erst ab Bekanntgabe des Bescheids – nicht rückwirkend. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Auftragnehmer im Zwischenzeitraum anderweitig abgesichert war. Die genaue Anwendung dieser Regelung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was passiert, wenn der Geschäftsführer von der Scheinselbstständigkeit gewusst hat?
Hat der Geschäftsführer die Merkmale der abhängigen Beschäftigung gekannt oder bewusst in Kauf genommen und gleichwohl keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, kommt eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in Betracht. Zudem haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer. In der Mandatspraxis ist die Abgrenzung zwischen fahrlässiger Unkenntnis und bedingtem Vorsatz oft streitig; eine dokumentierte Statusprüfung schützt vor dem schwersten Vorwurf.
Muss der scheinselbstständige Auftragnehmer rückwirkend in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden?
Die Feststellung der Scheinselbstständigkeit durch die DRV oder ein Sozialgericht begründet nicht automatisch ein rückwirkendes Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Sozialversicherungsrechtlich wird rückwirkend Beschäftigung angenommen; daraus folgen Beitrags- und Haftungspflichten. Das Arbeitsverhältnis als solches – mit Kündigungsschutz, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen – kann der Auftragnehmer gesondert vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig.
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