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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung – FAQ für den Mittelstand

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen beschäftigt seit Jahren einen freien Mitarbeiter als IT-Berater. Die Zusammenarbeit läuft reibungslos – bis die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung die vertragliche Gestaltung hinterfragt und ein Statusfeststellungsverfahren einleitet. Was folgt, kann die Liquidität eines mittelständischen Unternehmens ernsthaft belasten: Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständig eingestufte Person nach den tatsächlichen Umständen ihrer Tätigkeit als abhängig Beschäftigte einzuordnen ist. Das Statusfeststellungsverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) klärt diese Frage verbindlich – mit erheblichen Folgen für die Sozialversicherungspflicht, die steuerliche Behandlung und die persönliche Haftung der handelnden Geschäftsführer. Betroffene Unternehmen sollten eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Vertragsgestaltung anstreben, bevor die DRV den Sachverhalt von Amts wegen aufgreift.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die häufigsten Fragen mittelständischer Unternehmen zur Scheinselbstständigkeit und zum Statusfeststellungsverfahren – von den rechtlichen Grundlagen über das Prüfverfahren bis zu konkreten Handlungsoptionen.

Was ist Scheinselbstständigkeit, und welche Normen regeln sie?

Scheinselbstständigkeit bezeichnet die Situation, in der ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren, obwohl die gelebte Praxis der Zusammenarbeit die Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Die rechtliche Grenze zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung bestimmt sich nicht nach dem vertraglich gewählten Begriff, sondern nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung.

Die maßgebliche Norm ist § 7 SGB IV, der die versicherungspflichtige Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit definiert. Kernmerkmal ist die persönliche Abhängigkeit: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Fehlt das unternehmerische Risiko auf Seiten des Auftragnehmers und fehlt die Möglichkeit, eigene Betriebsmittel einzusetzen oder gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu werden, verdichtet sich der Verdacht erheblich.

Ergänzend zieht die DRV die Kriterien der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung heran, die ein Gesamtbild aus einer Vielzahl von Indizien zeichnet – keine einzelne Tatsache entscheidet allein. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Auftraggeber die Vertragsgestaltung häufig für ausreichend halten, dabei jedoch übersehen, dass die konkrete Durchführung der Tätigkeit das schriftlich Vereinbarte widerlegt.

Welche Indizien sprechen für – und welche gegen – eine Scheinselbstständigkeit?

Die Abgrenzung erfolgt anhand eines Gesamtbilds aus positiven und negativen Kriterien. Keine Seite der Waage ist per se entscheidend; es kommt auf das Überwiegen an. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist das Verständnis dieser Kriterienmatrix unverzichtbar, weil sie im Prüfungsfall gegenüber der DRV argumentieren müssen.

Indizien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit):

  • Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt
  • vollständige Eingliederung in Betriebsorganisation und Hierarchie des Auftraggebers
  • Nutzung von Arbeitsmitteln, Büroräumen oder IT-Infrastruktur des Auftraggebers
  • kontinuierliche, planbare Zusammenarbeit mit nur einem Auftraggeber (Abhängigkeit)
  • kein eigenes unternehmerisches Risiko, insbesondere kein Verlustrisiko
  • feste, regelmäßige Vergütung unabhängig vom Ergebnis
  • persönliche Leistungserbringungspflicht ohne Delegationsmöglichkeit

Indizien gegen eine abhängige Beschäftigung:

  • Tätigkeit für mehrere Auftraggeber gleichzeitig
  • eigene Betriebsstätte, eigene Arbeitsmittel, eigene Mitarbeiter
  • Übernahme unternehmerischer Risiken (Gewährleistung, Haftung, Betriebsausgaben)
  • freie Bestimmung von Arbeitszeit und -ort ohne Weisungsbindung
  • Vergütung nach Werk- oder Erfolgsergebnis
  • Außenauftritt als eigenständiges Unternehmen mit eigenem Kundenstamm

Nach unserer Erfahrung scheitern Verteidigungsstrategien vor der DRV regelmäßig daran, dass positive Indizien zwar im Vertrag stehen, in der Praxis aber nicht gelebt werden. Die DRV prüft E-Mails, Dienstpläne, Projektdokumentationen und Zeugenaussagen. Ein sauber formulierter Werkvertrag schützt nicht, wenn die Tagespraxis Weisungsbindung belegt.

Was ist das Statusfeststellungsverfahren, und wer führt es durch?

Das Statusfeststellungsverfahren ist das formale Instrument zur verbindlichen Klärung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt. Es wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) durchgeführt und mündet in einen Verwaltungsakt, der für alle Sozialversicherungsträger bindend ist.

Das Verfahren kann auf zwei Wegen eingeleitet werden: Erstens durch Antrag eines der Beteiligten (§ 7a SGB IV) – entweder des Auftraggebers oder des Auftragnehmers. Zweitens von Amts wegen, wenn die DRV im Rahmen einer regulären Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV auf entsprechende Anhaltspunkte stößt. Gerade der zweite Weg überrascht viele Unternehmen, weil er ohne jedes Zutun der Beteiligten ausgelöst werden kann.

Der Antrag nach § 7a SGB IV ist das sogenannte Anfrageverfahren. Er sollte möglichst zu Beginn einer neuen Zusammenarbeit gestellt werden. Wird er gestellt, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird oder innerhalb eines Monats nach Aufnahme, und gibt es keine gegenteiligen Anhaltspunkte, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem Datum des Bescheids ein – nicht rückwirkend. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der amtswegigen Prüfung, bei der rückwirkende Nachforderungen bis zu vier Jahre zurückreichen können.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus Norddeutschland, das seit mehreren Jahren mit einem Vertriebsberater auf Basis eines Dienstleistungsvertrags zusammenarbeitete. Die DRV leitete im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Statusfeststellungsverfahren ein. Ausgangslage: Der Berater arbeitete zu mehr als 90 % ausschließlich für diesen Auftraggeber, nutzte dessen CRM-System und nahm an den wöchentlichen Vertriebsmeetings teil. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte eine differenzierte Stellungnahme zur Abgrenzung der Tätigkeit und legte dar, dass der Berater Gewährleistungsrisiken trug und eigene Kundenkontakte nachweislich selbst akquiriert hatte. Ergebnis: Der Bescheid der DRV stellte eine abhängige Beschäftigung nur für einen Teil des Prüfungszeitraums fest; die Nachforderung reduzierte sich erheblich gegenüber dem ursprünglichen Prüfungsansatz.

Welche Folgen drohen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit?

Die wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen einer positiven Statusfeststellung sind substanziell. Sie treffen den Auftraggeber – also das beschäftigende Unternehmen – in der Regel härter als den Auftragnehmer.

Sozialversicherungsbeiträge: Das Unternehmen muss Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die gesamte rückwirkende Beschäftigungszeit nachzahlen. Die Verjährung beträgt bei normalen Fehlern vier Jahre, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre. Dazu kommen Säumniszuschläge in gesetzlicher Höhe je angefangenen Monat des Verzugs.

Den Arbeitnehmeranteil kann der Auftraggeber grundsätzlich beim Auftragnehmer regressieren – jedoch nur für die letzten drei Monate der nachzuzahlenden Beiträge. Den darüber hinausgehenden Teil trägt der Auftraggeber allein. Das ist in der Praxis ein erheblicher Schaden.

Steuerliche Folgen: Parallel zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen prüft das Finanzamt, ob Lohnsteuer nachzuentrichten ist. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung: Geschäftsführer einer GmbH, die die Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft nicht abgeführt haben, haften persönlich – auch mit ihrem Privatvermögen (§§ 266a StGB, 69 AO). Das gilt bereits bei grober Fahrlässigkeit. Gerade inhabergeführte Unternehmen unterschätzen diese Dimension.

Strafrecht: Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbar (§ 266a StGB). Die Strafbarkeit setzt kein direktes Vorsatzhandeln voraus; bedingter Vorsatz genügt.

Wie läuft ein Statusfeststellungsverfahren konkret ab?

Das Verfahren nach § 7a SGB IV gliedert sich in mehrere Phasen, die Unternehmen kennen sollten, um handlungsfähig zu bleiben.

  1. Antragstellung oder amtliche Einleitung: Der Antrag wird bei der Clearingstelle der DRV Bund gestellt. Erforderlich sind die Vorlage des Vertrags, ergänzende Tätigkeitsbeschreibungen und – auf Anforderung – Nachweise zur Durchführung der Zusammenarbeit.
  2. Anhörung der Beteiligten: Vor Erlass eines Bescheids erhalten Auftraggeber und Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Phase ist strategisch entscheidend. Eine gut strukturierte Stellungnahme kann den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
  3. Erlass des Bescheids: Die DRV erlässt einen Feststellungsbescheid. Dieser stellt entweder eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit fest und setzt den Beginn der Versicherungspflicht fest.
  4. Widerspruch und Klage: Gegen den Bescheid ist Widerspruch statthaft, danach Klage vor dem Sozialgericht. Die Widerspruchsfrist beträgt nach allgemeinen Regeln des SGG einen Monat. Aufschiebende Wirkung hat der Widerspruch in der Regel nicht bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, wenn die DRV keine abweichende Regelung trifft.

Nach unserer Erfahrung ist die Anhörungsphase der wichtigste Zeitpunkt für eine anwaltliche Intervention. Viele Unternehmen reagieren erst nach Erlass des Bescheids – dann ist der Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkt, und die Argumentation muss sich gegen eine bereits gefestigte behördliche Einschätzung behaupten.

Wie können Unternehmen das Risiko der Scheinselbstständigkeit proaktiv steuern?

Prävention ist erheblich kostengünstiger als die nachträgliche Bereinigung einer festgestellten Scheinselbstständigkeit. Mittelständische Unternehmen, die regelmäßig mit Freiberuflern, Werkvertragsnehmern oder selbstständigen Beratern zusammenarbeiten, sollten eine strukturierte Risikosteuerung etablieren.

Der erste Schritt ist die Vertragsprüfung und -gestaltung: Jeder Dienstleistungs- oder Werkvertrag mit einem selbstständigen Auftragnehmer sollte auf Vereinbarkeit mit den Abgrenzungskriterien des § 7 SGB IV geprüft werden. Maßgeblich sind dabei nicht allein die Formulierungen, sondern die Abbildung der tatsächlich gelebten Praxis. Klauseln, die in der Realität nicht umgesetzt werden, schaden im Ernstfall mehr als sie nützen.

Zweitens empfiehlt sich das freiwillige Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV zu Beginn einer neuen, längerfristigen Zusammenarbeit. Die Entscheidung, einen solchen Antrag zu stellen, kann bei positiver Bescheinigung erhebliche Rechtssicherheit schaffen. Auch wenn der Antrag ein Prozesskostenrisiko birgt, schützt er vor rückwirkenden Nachforderungen.

Drittens ist die laufende Dokumentation der Zusammenarbeit ein unterschätztes Instrument. Projektdokumentation, Kommunikation und Abrechnungsunterlagen sollten die tatsächliche unternehmerische Selbstständigkeit des Auftragnehmers widerspiegeln: eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung, fehlende Weisungsbindung, eigene Betriebsmittel.

Viertens sollten Unternehmen in regelmäßigen Abständen – wir empfehlen mindestens alle zwei Jahre – eine interne Statusprüfung bestehender freier Mitarbeiterverhältnisse durchführen. Verändern sich Aufgabenzuschnitt, Eingliederungsgrad oder der Umfang der Zusammenarbeit, kann sich die rechtliche Einordnung verschieben, ohne dass die Parteien dies ausdrücklich bemerken.

Was gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern?

Eine besondere Fallgruppe im Statusfeststellungsverfahren bilden Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sowie mitarbeitende Gesellschafter von Personengesellschaften. Die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, beschäftigt die DRV und die Sozialgerichte regelmäßig.

Die gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet im Wesentlichen danach, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Bei einer Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50 % der Stimmrechte wird die Selbstständigkeit grundsätzlich bejaht – der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Gesellschaft nach seinem Willen gestalten und ist nicht weisungsgebunden im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Bei einer Minderheitsbeteiligung hingegen ist eine differenzierte Prüfung erforderlich; Sperrminoritäten oder gesellschaftsvertragliche Vetorechte können die Einordnung beeinflussen.

Für inhabergeführte mittelständische Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern entstehen hier erhebliche Risiken, wenn Anteile umgeschichtet, Gesellschafterverträge geändert oder neue Beteiligungen begründet werden. Eine Umstrukturierung, die gesellschaftsrechtlich sinnvoll erscheint, kann sozialversicherungsrechtlich eine neue Statusbewertung auslösen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Zuge einer Nachfolgeplanung oder eines Beteiligungserwerbs diesen Aspekt zunächst übersehen hatten.

Welche besonderen Risiken bestehen bei Plattform- und Projektarbeit sowie im Bereich digitaler Dienstleistungen?

Mit der Ausbreitung von Projektarbeit über digitale Plattformen, der Nutzung von Remote-Freelancern und der Beauftragung von Einzelpersonen über Vermittlungsplattformen sind neue Risikokonstellationen entstanden, die klassische Abgrenzungsformeln an ihre Grenzen bringen.

Wer über eine Plattform eine einzelne Person für längere Projekte kontinuierlich beschäftigt, ohne dass diese Person eigene Betriebsmittel einsetzt oder eigene Geschäftsrisiken trägt, steht vor denselben sozialversicherungsrechtlichen Fragen wie bei konventioneller Fremdvergabe. Die digitale Vermittlung ändert an der rechtlichen Substanz nichts. Die DRV hat ihre Prüfpraxis in diesem Bereich in den vergangenen Jahren deutlich intensiviert.

Besonders exponiert sind Unternehmen, die IT-Projekte mit externen Entwicklern abwickeln, die faktisch ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind, feste Tätigkeitszeiten haben und in Slack-Channels, Projektmanagementsysteme und interne Kommunikationsstrukturen eingebunden sind. Hier besteht nach unserer Einschätzung ein systematisches Prüfrisiko, das eine vertiefte Statusanalyse rechtfertigt – auch wenn kein akutes Verfahren droht.

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Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung

Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständig bezeichnete Person nach den tatsächlichen Umständen ihrer Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV erfüllt. Entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern das Gesamtbild der gelebten Zusammenarbeit. Merkmale wie Weisungsbindung, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und fehlendes unternehmerisches Risiko sprechen für eine abhängige Beschäftigung. Die Folge: Sozialversicherungspflicht, mögliche Beitragsnachforderungen und persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Wer stellt den Status einer Beschäftigung fest?

Zuständig für das Statusfeststellungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) über ihre Clearingstelle. Das Verfahren wird auf Antrag nach § 7a SGB IV oder im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV von Amts wegen eingeleitet. Der Feststellungsbescheid bindet alle Sozialversicherungsträger.

Kann ich selbst einen Antrag auf Statusfeststellung stellen?

Ja. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können ein freiwilliges Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV einleiten. Wird der Antrag vor oder spätestens einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme gestellt und ergibt sich Versicherungspflicht, beginnt diese erst ab Bescheiderteilung – nicht rückwirkend. Das freiwillige Verfahren bietet damit einen erheblichen Vorteil gegenüber einer amtswegigen Prüfung. Die Entscheidung, einen Antrag zu stellen, sollte anwaltlich begleitet werden.

Welche Fristen gelten für Beitragsnachforderungen?

Die Verjährung von Beitragsforderungen der Sozialversicherung richtet sich nach § 25 SGB IV. Bei normalen Säumnissen beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, beginnend nach Ende des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre. Die genaue Frist ist im Einzelfall – insbesondere in Abgrenzung zur strafrechtlichen Seite – anwaltlich zu prüfen.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Geschäftsführer einer GmbH, die Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft nicht abgeführt haben, können persönlich in Anspruch genommen werden. Die Haftung ergibt sich aus § 69 AO (steuerrechtliche Seite) und § 266a StGB (Strafbarkeit des Vorenthaltens). Sie greift bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Exkulpation ist schwierig, wenn die Geschäftsführung die Vertragsgestaltung zu verantworten hatte. Inhabergeführte Unternehmen sind besonders exponiert.

Was passiert, wenn ich einen Freiberufler zum Arbeitnehmer machen möchte?

Die Umwandlung einer bestehenden freiberuflichen Zusammenarbeit in ein reguläres Arbeitsverhältnis beendet das Risiko künftiger Nachforderungen für die Zukunft. Rückwirkende Ansprüche für vergangene Zeiträume bleiben bestehen, bis sie verjährt sind. Die Umwandlung selbst ist sozialversicherungsrechtlich nicht automatisch eine Anerkennung früherer Scheinselbstständigkeit – sie sollte jedoch sorgfältig dokumentiert werden, um keine unnötigen Signalwirkungen zu setzen. Anwaltliche Begleitung ist empfehlenswert.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Das hängt maßgeblich von der Beteiligungsquote und den gesellschaftsvertraglichen Einflussmöglichkeiten ab. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50 % der Stimmrechte gelten nach der gefestigten sozialgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als selbstständig. Bei Minderheitsbeteiligungen kommt es auf vertragliche Sperrminoritäten und die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse an. Im Einzelfall ist eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV der sicherste Weg zur Klärung.

Was sollte ich tun, wenn die DRV eine Betriebsprüfung ankündigt?

Unverzüglich alle bestehenden Verträge mit selbstständigen Auftragnehmern sichten und die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit analysieren. Kritische Konstellationen – insbesondere Auftragnehmer, die überwiegend oder ausschließlich für Ihr Unternehmen tätig sind – sollten vor der Prüfung anwaltlich bewertet werden. Eine strukturierte Vorbereitung der Unterlagen und eine Stellungnahme zu identifizierten Risikopositionen können den Prüfungsumfang und die Nachforderungen erheblich beeinflussen.

Welche Rolle spielt das Arbeitsrecht neben dem Sozialversicherungsrecht?

Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen. Auch arbeitsrechtliche Ansprüche – Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz nach dem KSchG – können bei nachträglicher Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Diese Ansprüche unterliegen anderen Verjährungs- und Ausschlussfristen als die Sozialversicherungsbeiträge. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Kann ein schriftlicher Werkvertrag das Risiko der Scheinselbstständigkeit ausschließen?

Ein schriftlicher Werkvertrag ist ein notwendiges, aber kein hinreichendes Schutzmittel. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Widerspricht die Praxis dem Vertragsinhalt, wertet die DRV die tatsächlichen Umstände höher. Ein gut strukturierter Vertrag, der die Indizien für Selbstständigkeit abbildet und zugleich in der Praxis gelebt wird, reduziert das Risiko erheblich – schließt es aber nicht vollständig aus.

Welche Branchen sind besonders häufig von Scheinselbstständigkeitsprüfungen betroffen?

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sind IT- und Digitaldienstleistungen, Bauwirtschaft, Automobilzulieferung, Transportlogistik sowie der Groß- und Einzelhandel besonders häufig Gegenstand von DRV-Prüfungen. Gemein ist diesen Branchen die strukturelle Nutzung externer Kräfte für kernbetriebliche Tätigkeiten. Die DRV hat branchenspezifische Prüfschwerpunkte und setzt diese in Betriebsprüfungen gezielt um.

Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren, und wer trägt die Kosten?

Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist gebührenfrei. Die Kosten des Verfahrens entstehen indirekt durch den Aufwand der Begleitung und gegebenenfalls durch einen späteren Rechtsstreit vor dem Sozialgericht. Anwaltshonorare richten sich nach dem Umfang des Verfahrens und können auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG oder gesetzlicher Gebühren nach dem RVG abgerechnet werden. Ein früher Beratungsansatz ist regelmäßig wirtschaftlicher als die Verteidigung gegen einen abgeschlossenen Bescheid.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Scheinselbstständigkeit und des Statusfeststellungsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vertraglichen Unterlagen, der gelebten Praxis und der einschlägigen Rechtsprechung der Sozialgerichte. Dürfen wir Ihnen dabei helfen?

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob zur Präventionsprüfung, zur Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung oder zur Begleitung eines laufenden Statusfeststellungsverfahrens – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere zu Scheinselbstständigkeit, Statusfeststellungsverfahren und der sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

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