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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung – Groß- und Einzelhandel: anwaltliche Beratung

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Einzelhandelsunternehmen setzt seit Jahren Merchandiser, Regalbetreuer und Kurierfahrer auf Basis von Dienstleistungsverträgen ein. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kündigt eine Betriebsprüfung an – und wenige Monate später liegt ein Bescheid über Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere zurückliegende Jahre auf dem Tisch. Was zunächst wie ein wirtschaftlich attraktives Modell wirkte, entpuppt sich als erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsführung.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständig bezeichnete Tätigkeit nach den tatsächlichen Umständen einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis entspricht. Die rechtliche Konsequenz ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB IV): Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind rückwirkend zu entrichten, und die Verantwortlichen der Gesellschaft können persönlich haften. Im Groß- und Einzelhandel, wo flexible Beschäftigungsmodelle und externe Dienstleister besonders verbreitet sind, ist das Risiko strukturell erhöht.

Dieser Beitrag erläutert die Normbasis, die branchenspezifischen Risikofaktoren im Handel, den Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens und die anwaltlichen Handlungsoptionen für Geschäftsführer und Unternehmen.

Was ist Scheinselbstständigkeit und welche Normen sind maßgeblich?

Scheinselbstständigkeit beschreibt eine Konstellation, in der eine natürliche Person formal als Selbstständiger tätig ist, wirtschaftlich und organisatorisch jedoch wie ein Arbeitnehmer in einen Betrieb eingegliedert ist. Maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist § 7 SGB IV: Hiernach liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Person weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Diese Norm bildet das Fundament jedes Statusfeststellungsverfahrens.

Daneben ist § 7a SGB IV bedeutsam: Er regelt das Verfahren zur freiwilligen oder von Amts wegen eingeleiteten Statusfeststellung durch die DRV. Das Verfahren kann von Auftraggebern, Auftragnehmern oder der DRV selbst initiiert werden – ein Umstand, den viele Geschäftsführer unterschätzen. Die Gesamtschau aller Umstände entscheidet, nicht allein die vertragliche Bezeichnung. Ein Werkvertrag oder Dienstvertrag schützt nicht, wenn die gelebte Praxis Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.

Ergänzend relevant ist § 28e SGB IV, der die Beitragspflicht des Arbeitgebers begründet, sowie § 14 Abs. 2 SGB IV zur Berechnung von Beitragsnachforderungen bei fehlerhafter Nettolohnvereinbarung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade diese Brutto-Netto-Problematik die eigentliche wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen erhöht, weil die Nachforderungen höher ausfallen als ursprünglich kalkuliert.

Warum ist der Groß- und Einzelhandel besonders exponiert?

Im Handel bestehen strukturelle Besonderheiten, die das Risiko der Scheinselbstständigkeit gegenüber anderen Branchen erhöhen. Saisonale Spitzen, Projektgeschäfte, Filialexpansionen und der Einsatz von Logistikdienstleistern führen dazu, dass Unternehmen auf kurzfristige externe Kapazitäten angewiesen sind. Die Praxis, Merchandiser, Promoter, Fahrer oder Inventurhelfer über Gewerberegistrierungen einzusetzen, ist im Handel weit verbreitet – und entsprechend häufig Gegenstand von DRV-Betriebsprüfungen.

Welche Tätigkeitsprofile fallen besonders häufig in den Prüfungsbereich? Aus Sicht der DRV sind dies Tätigkeiten, die zeitlich eng getaktet, ortsgebunden und nach Weisungen des Auftraggebers ausgeführt werden. Ein Regalbetreuer, der täglich in denselben Filialen erscheint, nach einem vorgegebenen Planogramm arbeitet und ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, erfüllt typischerweise die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV – ungeachtet eines Gewerbescheins.

Die Kombination aus zeitlicher Bindung, Eingliederung und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist im Handel strukturell angelegt. Hinzu kommen häufig unklare Vertragswerke, die in der Praxis nicht dem entsprechen, was die Parteien vereinbart hatten. Nach unserer Erfahrung führt insbesondere das Fehlen eigener Betriebsmittel, eigener Auftraggeber-Diversifikation und eigenem unternehmerischen Risikos beim Dienstleister dazu, dass Prüfer der DRV eine Beschäftigung annehmen.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV ab?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen eingeleitet werden. Im Regelfall beginnt es mit einer schriftlichen Anfrage der DRV oder einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, bei der die Rentenversicherung die Beitragsunterlagen der letzten vier Jahre prüft. Bereits dieser Prüfungszeitraum verdeutlicht das wirtschaftliche Risiko: Eine Einstufung als Scheinselbstständigkeit wirkt rückwirkend, nicht nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung.

Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Zunächst werden Fragebögen zu Inhalt und tatsächlicher Durchführung des Vertragsverhältnisses übersandt. Die DRV wertet die Angaben beider Seiten aus und trifft dann einen Verwaltungsakt in Form eines Feststellungsbescheids. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch möglich, anschließend – soweit erforderlich – die Klage vor dem Sozialgericht.

In der Mandatspraxis berät die Kanzlei Unternehmen bereits bei der Beantwortung der Fragebögen. Wer an dieser frühen Stelle fehlerhafte oder unvollständige Angaben macht, verschlechtert seine Verfahrensposition erheblich. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt nach den allgemeinen Vorschriften des SGG in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts – eine Frist, die in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Welche finanziellen Konsequenzen drohen Geschäftsführern im Mittelstand?

Die wirtschaftliche Tragweite einer Scheinselbstständigkeitsfeststellung für Handelsunternehmen ist erheblich. Zunächst entstehen Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge – sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile. Nach § 28g SGB IV kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nur für die letzten drei Lohnzahlungszeiträume rückwirkend abziehen; für längere Zeiträume verbleiben diese vollständig beim Arbeitgeber.

Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat der Fälligkeit. Diese Zuschläge können sich bei mehrjährigen Rückständen zu einem substanziellen Zusatzbetrag summieren. Für Geschäftsführer einer GmbH besteht darüber hinaus das Risiko persönlicher Haftung: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB kann der verantwortliche Geschäftsführer für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge persönlich in Anspruch genommen werden.

Was bedeutet das konkret für den Mittelstand? Ein Einzelhandelsunternehmen mit zehn über mehrere Jahre eingesetzten „Selbstständigen" kann mit Nachforderungen in einem wirtschaftlich spürbaren Umfang konfrontiert werden. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall, den vereinbarten Vergütungen und dem Prüfungszeitraum ab. Entscheidend ist, dass die Haftungsfolgen für die Geschäftsführung persönlich und nicht nur auf Unternehmensebene eintreten können – ein Umstand, der die Dringlichkeit einer frühzeitigen anwaltlichen Prüfung unterstreicht.

Welche Gestaltungsoptionen bestehen zur Vermeidung oder Bereinigung?

Prävention ist der wirksamste Schutz. Unternehmen im Groß- und Einzelhandel sollten bestehende Vertragsbeziehungen zu externen Dienstleistern regelmäßig auf ihre sozialversicherungsrechtliche Tragfähigkeit prüfen. Dabei sind nicht allein die Vertragsdokumente zu analysieren, sondern die tatsächlich gelebten Verhältnisse: Weisungsgrad, Integration in die Betriebsabläufe, wirtschaftliche Abhängigkeit und Einsatz eigener Betriebsmittel.

Für Unternehmen, die bereits in ein Prüfungsverfahren einbezogen sind, bestehen folgende Handlungsoptionen. Erstens die aktive Verfahrensbegleitung: Eine sorgfältige Beantwortung der DRV-Fragebögen und die Vorlage vertraglicher sowie tatsächlicher Dokumentation können das Verfahrensergebnis wesentlich beeinflussen. Zweitens der Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid, verbunden mit einer rechtlichen Würdigung der Einzelfallumstände. Drittens – soweit rechtlich zulässig – die Umstrukturierung bestehender Vertragsbeziehungen: Entweder durch Überführung in ein sozialversicherungsrechtlich gesichertes Beschäftigungsverhältnis oder durch Anpassung der tatsächlichen Vertragsdurchführung, um die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zu reduzieren.

Nach unserer Erfahrung besteht bei bereits eingeleiteten Verfahren oft noch Spielraum in der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Wer die Fragebögen ohne anwaltliche Begleitung ausfüllt, verschenkt häufig Verteidigungspotenzial. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Zur Klärung, wie das Statusfeststellungsverfahren auf Ihr Unternehmen wirkt und welche Handlungsoptionen bestehen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Praxisfall: Betriebsprüfung im Lebensmitteleinzelhandel

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Lebensmitteleinzelhandelsbranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seit mehreren Jahren Promoter und Inventurhelfer über Einzelgewerbeverträge eingesetzt. Im Rahmen einer routinemäßigen DRV-Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV wurden Fragebögen zu diesen Vertragsverhältnissen übersandt. Die betroffenen Personen hatten keine weiteren Auftraggeber, verwendeten ausschließlich betriebseigenes Equipment und erschienen täglich zu vorgegebenen Zeiten in den Filialen. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Beantwortung der Fragebögen, erstellte eine Dokumentation zu den tatsächlichen Vertragsverhältnissen und legte gegen den vorläufigen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein. Parallel wurde die vertragliche Gestaltung für künftige Einsätze angepasst. Ergebnis: Der Prüfungszeitraum und der Nachforderungsumfang wurden im Widerspruchsverfahren auf diejenigen Personen und Zeiträume eingegrenzt, bei denen eine Beschäftigung tatsächlich nahelag. Für die übrigen Vertragsbeziehungen wurde eine für das Unternehmen günstigere Würdigung erreicht. Über konkrete Beträge oder Quoten kann keine Aussage gemacht werden; das Ergebnis hängt stets von den Einzelfallumständen ab.

Proaktive Statusfeststellung: Chancen und Risiken des Antragsverfahrens

Neben dem reaktiven Verfahren – also der Betriebsprüfung von Amts wegen – steht Unternehmen und Dienstleistern die Möglichkeit offen, selbst einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu stellen. Dieses Instrument ist in der Praxis des Mittelstands wenig bekannt, kann jedoch ein wirksames Mittel zur Rechtssicherheit sein.

Der Antrag kann vor Aufnahme oder während des Vertragsverhältnisses gestellt werden. Wird eine Tätigkeit durch die DRV als nicht beitragspflichtig eingestuft, entfaltet dieser Bescheid Bindungswirkung und schützt vor späteren Nachforderungen. Der entscheidende Vorteil liegt in der Planungssicherheit: Wer frühzeitig Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Dienstleister einholt, vermeidet das Risiko rückwirkender Nachforderungen. Gleichzeitig birgt das Verfahren das Risiko, dass eine bisher ungeprüfte Beziehung nun förmlich als Beschäftigung eingestuft wird. Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags ist daher unabdingbar.

Für Geschäftsführer im Handel, die strukturell auf externe Dienstleister angewiesen sind, empfiehlt sich eine regelmäßige anwaltliche Prüfung der Vertragsbeziehungen – mindestens im Turnus von zwei bis drei Jahren oder bei wesentlichen Änderungen der Vertragsdurchführung. Dies gilt insbesondere, wenn Dienstleister über längere Zeiträume ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind.

Entscheidungsmatrix: Welches Vorgehen ist in welcher Konstellation angezeigt?

Die Wahl der richtigen Handlungsoption hängt von der konkreten Situation des Unternehmens ab. Eine strukturierte Einordnung hilft Geschäftsführern, die Prioritäten zu setzen.

Konstellation A – Kein laufendes Verfahren, bestehende Dienstleisterstrukturen: Instrument: präventive Vertragsanalyse und ggf. proaktiver Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV. Ziel: Rechtssicherheit herstellen und dokumentieren, bevor die DRV prüft. Empfehlung: anwaltliche Überprüfung der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse, Anpassung der Dokumentation.

Konstellation B – DRV-Fragebogen eingegangen, noch kein Bescheid: Instrument: fachkundige Beantwortung des Fragebogens, Dokumentation der unternehmerischen Merkmale des Dienstleisters. Frist: Die DRV setzt in der Regel kurze Antwortfristen, die einzuhalten sind. Folge: Qualität der Antworten prägt das Verfahrensergebnis maßgeblich. Empfehlung: sofortige anwaltliche Begleitung.

Konstellation C – Belastender Feststellungsbescheid ergangen: Instrument: Widerspruch nach den allgemeinen Vorschriften des SGG, Klage vor dem Sozialgericht. Frist: im Regelfall einen Monat ab Bekanntgabe; Einhaltung zwingend. Folge: Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids. Empfehlung: keine Frist ohne anwaltlichen Rat verstreichen lassen.

Konstellation D – Neue Vertragsstrukturen planen: Instrument: Gestaltungsberatung vor Vertragsabschluss. Ziel: Vertragswerk und Vertragsdurchführung so aufzustellen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung strukturell vermieden werden. Empfehlung: anwaltliche Prüfung des Dienstleistungsvertrags und des geplanten operativen Ablaufs.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit im Groß- und Einzelhandel

Was sind die häufigsten Merkmale, die auf Scheinselbstständigkeit hinweisen?

Entscheidend nach § 7 SGB IV ist die Gesamtschau. Typische Indizien sind: ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber, Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, fehlende eigene Betriebsmittel, kein unternehmerisches Risiko und vollständige Integration in die betriebliche Organisation des Auftraggebers. Im Handel sind dies häufig Regalbetreuer, Promoter oder Kurierfahrer, die faktisch wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, jedoch formal über einen Gewerbeschein verfügen.

Welche Behörde ist für das Statusfeststellungsverfahren zuständig?

Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die das Verfahren nach § 7a SGB IV durchführt. Bei Betriebsprüfungen handelt die DRV nach § 28p SGB IV. Die Prüfergebnisse wirken sich auf alle Zweige der Sozialversicherung aus – also nicht nur auf die Rentenversicherung, sondern auch auf Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Haften Geschäftsführer persönlich bei Scheinselbstständigkeit?

Ja. Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, kann der verantwortliche Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH selbst zahlungsfähig ist. Die persönliche Haftung ist ein zentrales Risiko, das Geschäftsführer im Mittelstand zur frühzeitigen Prüfung ihrer Dienstleisterstrukturen verpflichten sollte.

Kann ein bestehender Gewerbeschein des Dienstleisters die Scheinselbstständigkeit ausschließen?

Nein. Ein Gewerbeschein ist kein rechtssicheres Abgrenzungsmerkmal. Die DRV und die Sozialgerichte beurteilen die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die formale Bezeichnung des Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, ob nach § 7 SGB IV die Merkmale einer Beschäftigung überwiegen. Ein Gewerbeschein kann als Indiz für Selbstständigkeit gewertet werden, ist aber allein nicht ausreichend.

Was sollten Unternehmen tun, wenn sie einen DRV-Fragebogen erhalten haben?

Den Fragebogen nicht ohne anwaltliche Beratung ausfüllen. Die Antworten prägen das Verfahrensergebnis maßgeblich. Unvollständige oder ungeschickt formulierte Angaben können eine für das Unternehmen nachteilige Würdigung durch die DRV begünstigen. Empfehlenswert ist die sofortige Kontaktaufnahme mit einem auf Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, bevor die Frist zur Beantwortung abläuft.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts – von der Prävention über das Statusfeststellungsverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung vor den Sozialgerichten. Der Beratungsschwerpunkt liegt auf inhabergeführten Unternehmen und dem Mittelstand in sensiblen Branchen wie dem Groß- und Einzelhandel. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von DRV-Betriebsprüfungen und der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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