Ein Lebensmittelhersteller im bayerischen Mittelstand beauftragt seit Jahren denselben Produktionsberater auf Honorarbasis. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) prüft im Rahmen einer Betriebsprüfung die Vertragsbeziehung – und stuft den Berater als abhängig Beschäftigten ein. Die Folge: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre rückwirkend, Säumniszuschläge und ein erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsführung. Dieses Szenario ist in der Lebensmittelindustrie kein Einzelfall.
Scheinselbstständigkeit bezeichnet die rechtliche Situation, in der eine Person formal als selbstständiger Auftragnehmer tätig ist, tatsächlich jedoch in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und weisungsabhängig arbeitet. Das Statusfeststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV) ermöglicht eine verbindliche Klärung durch die DRV Bund, bevor eine Betriebsprüfung die Frage erzwingen kann. Für Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie ist die frühzeitige Prüfung bestehender Beauftragungsverhältnisse eine zwingende Vorsorgemaßnahme.
Der folgende FAQ-Beitrag beantwortet die in der Beratungspraxis häufigsten Fragen zu Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung in der Lebensmittelindustrie – von den Abgrenzungskriterien bis zu den konkreten Handlungsschritten nach einer Beanstandung.
1. Was ist Scheinselbstständigkeit – und warum ist die Lebensmittelindustrie besonders betroffen?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein formal als freier Mitarbeiter oder Dienstleister geführter Auftragnehmer bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die gelebte Praxis.
Die Lebensmittelindustrie ist aus mehreren strukturellen Gründen einem erhöhten Prüfrisiko ausgesetzt. Saisonale Produktionsspitzen, wechselnde Auftragslagen und der Druck auf die Lohnkostenstruktur führen dazu, dass Unternehmen der Branche regelmäßig auf externe Berater, Qualitätsmanager, Logistikkoordinatoren und spezialisierte Produktionsfachkräfte zurückgreifen – häufig über einen langen Zeitraum und in einer Weise, die einer Eingliederung in den Betrieb entspricht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass insbesondere in der Fleischverarbeitung, im Molkereiwesen und in der Backwarenproduktion entsprechende Statusfragen von der DRV Bund beanstandet werden.
Relevante Normen sind §§ 7, 7a SGB IV (Beschäftigung und Statusfeststellung) sowie § 28e SGB IV (Haftung des Arbeitgebers). Die Einstufung als Scheinselbstständigkeit löst die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus – und zwar rückwirkend.
2. Welche Kriterien entscheiden über den Beschäftigtenstatus?
Ob Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung auf Grundlage von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat hierzu einen umfangreichen Kriterienkatalog entwickelt, den die DRV Bund bei jeder Prüfung heranzieht.
Für abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere:
- Eingliederung in die betriebliche Organisation (feste Zeiten, Orte, Hierarchien)
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Art oder Dauer der Arbeitsleistung
- Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers (Maschinen, IT, Fahrzeuge)
- Kein unternehmerisches Risiko (garantierte Vergütung unabhängig vom Ergebnis)
- Tätige Person wird vorrangig oder ausschließlich für einen Auftraggeber tätig
- Keine eigene Betriebsstätte, keine eigenen Mitarbeiter
- Auftreten nach außen unter dem Namen des Auftraggebers
Für echte Selbstständigkeit sprechen demgegenüber: eigene Auftragnehmer/Mitarbeiter, mehrere Auftraggeber, eigenes unternehmerisches Auftreten (Website, Briefkopf, Gewerbeanmeldung), Preisgestaltungsfreiheit und das Tragen des Ausfallrisikos.
Kein einzelnes Merkmal ist allein ausschlaggebend. Die Gesamtschau aller tatsächlich gelebten Umstände entscheidet – nicht die Formulierung im Dienstleistungsvertrag. In der Lebensmittelindustrie ist das Kriterium der Betriebsmittelnutzung besonders relevant: Wer Maschinen, Kühlhäuser oder HACCP-Systeme des Auftraggebers nutzt, ohne eigene vergleichbare Ressourcen zu besitzen, gibt ein starkes Indiz für abhängige Beschäftigung.
3. Was ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – und wer kann es beantragen?
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist ein formelles Verwaltungsverfahren, durch das die DRV Bund auf Antrag verbindlich klärt, ob eine Erwerbstätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Der Verwaltungsakt der DRV Bund bindet die Sozialversicherungsträger.
Antragsberechtigt sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer. Der Antrag kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden – wird er in dieser Frist eingereicht, tritt die Beitragspflicht im Falle einer Einstufung als Beschäftigter erst mit Bestandskraft des Bescheids ein, nicht rückwirkend. Diese Schutzwirkung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung und wird nach unserer Erfahrung von Unternehmen zu selten genutzt.
Antragsunterlagen umfassen regelmäßig den Dienstleistungsvertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung sowie Angaben zu tatsächlichen Arbeitsabläufen. Die DRV Bund kann weitere Unterlagen anfordern und beide Seiten befragen. Das Verfahren endet mit einem Bescheid, gegen den Widerspruch und anschließend Klage vor dem Sozialgericht möglich sind.
Wichtig: Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist vom regulären Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV zu unterscheiden. Letzteres wird von der DRV Bund von Amts wegen durchgeführt – ohne dass das Unternehmen den Zeitpunkt steuern kann.
Wann haften Geschäftsführer persönlich für Scheinselbstständigkeit?
Die persönliche Haftung der Geschäftsführung ist der Risikopunkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird. Bei Scheinselbstständigkeit können Geschäftsführer nicht nur auf Ebene der Gesellschaft, sondern auch persönlich in Anspruch genommen werden.
Unmittelbar haftungsrelevant sind zwei Regelungsebenen:
Erstens haften Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO persönlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführte Lohnsteuer. Zweitens greift im Sozialversicherungsrecht eine direkte Haftung des Arbeitgebers nach § 28e SGB IV. Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen droht zudem eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). § 266a StGB ist ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft ermittelt bei Verdacht von Amts wegen, ohne dass ein Strafantrag erforderlich ist.
Für die Geschäftsführung in der Lebensmittelindustrie ergibt sich daraus eine klare Vorsorgepflicht: Bestehende Beauftragungsstrukturen mit potenziell scheinselbstständigen Auftragnehmern müssen aktiv überprüft werden. „Wir haben die Verträge so abgeschlossen, wie das in der Branche üblich ist" ist kein haftungsausschließendes Argument – die DRV Bund und die Gerichte prüfen die gelebte Praxis, nicht die Branchenüblichkeit.
Was konkret auf eine persönliche Haftung hindeuten kann: Der Geschäftsführer hat von der tatsächlichen Eingliederung des Auftragnehmers gewusst, hat Hinweise auf Schein-Selbstständigkeit nicht weiterverfolgt oder hat bewusst Vertragsgestaltungen gewählt, die eine abhängige Beschäftigung verschleiern sollten.
Wie läuft eine Betriebsprüfung durch die DRV Bund ab – und was sollten Unternehmen vorbereiten?
Die DRV Bund ist nach § 28p SGB IV gesetzlich verpflichtet, Arbeitgeber regelmäßig zu prüfen. In der Praxis findet eine Prüfung in der Regel alle vier Jahre statt; bei auffälligen Befunden kann sie häufiger erfolgen. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Beitragsabführung und – zunehmend systematisch – die Überprüfung von Beauftragungsverhältnissen auf Scheinselbstständigkeit.
Der Ablauf im Überblick:
- Ankündigung der Prüfung: Die DRV Bund kündigt die Betriebsprüfung schriftlich an und benennt den Prüfungszeitraum sowie die benötigten Unterlagen.
- Unterlagenvorlage: Lohnkonten, Dienstleistungsverträge, Rechnungen, Stundenaufzeichnungen und ggf. E-Mail-Verkehr werden gesichtet.
- Prüfungsgespräch: Der Prüfer kann Mitarbeiter und externe Auftragnehmer befragen. Aussagen haben erhebliche Beweiskraft.
- Schlussbesprechung und Bescheid: Festgestellte Nachforderungen werden im Bescheid festgesetzt; Widerspruch ist binnen eines Monats möglich.
Vorbereitung, die Unternehmen bereits jetzt treffen sollten: Alle Beauftragungsverträge mit freien Mitarbeitern und Dienstleistern systematisch erfassen, die tatsächliche Zusammenarbeit mit den Vertragsbedingungen abgleichen und auffällige Konstellationen proaktiv bereinigen oder einer Statusfeststellung zuführen. Nach unserer Erfahrung werden Unternehmen, die mit einem vollständigen Unterlagenset und einer dokumentierten Eigenprüfung in eine Betriebsprüfung gehen, deutlich seltener mit beanstandenden Bescheiden konfrontiert.
Welche Branchen-Besonderheiten der Lebensmittelindustrie erhöhen das Scheinselbstständigkeits-Risiko?
Die Lebensmittelindustrie weist strukturelle Merkmale auf, die das Statusrisiko im Vergleich zu anderen Branchen signifikant erhöhen. Wer diese Besonderheiten kennt, kann Beauftragungsstrukturen gezielt anpassen.
Saisonalität und Auftragsspitzen: Erntezeiten, Feiertagesgeschäft und saisonale Nachfrageschwankungen führen dazu, dass kurzfristig Kapazitäten aufgebaut werden müssen. Externe Kräfte werden in diesen Phasen oft wie interne Mitarbeiter eingesetzt – mit festen Schichten, Vorgesetzten und Betriebsmitteln des Unternehmens. Das ist ein klassischer Scheinsselbstständigkeits-Auslöser.
HACCP-Anforderungen und Qualitätssicherung: Die branchenspezifischen Hygienevorschriften (HACCP – Hazard Analysis and Critical Control Points) führen dazu, dass externe Qualitätsmanager und Lebensmitteltechnologen eng in die betrieblichen Prozesse eingebunden werden müssen. Diese enge Integration erzeugt Eingliederungsmerkmale, die die DRV Bund als Indizien für Beschäftigung wertet.
Subunternehmer in der Fleischverarbeitung: Nach Einführung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (2021) sind Werkverträge und Leiharbeit in Schlachtbetrieben weitgehend untersagt. Dies hat Unternehmen dazu veranlasst, auf freie Mitarbeiter auszuweichen – was neue Scheinselbstständigkeitsrisiken geschaffen hat, die DRV-Prüfern bekannt sind.
Logistik und Transportketten: Externe Fahrer, Kühllogistik-Koordinatoren und Lagerverwalter sind häufig faktisch in die Betriebsabläufe eingegliedert. Wird ein Fahrer dauerhaft ausschließlich für einen Auftraggeber tätig und nutzt dessen Fahrzeuge, ist das Statusrisiko hoch.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen der Milchverarbeitung (ca. 180 Mitarbeiter) aus Süddeutschland. Ausgangslage: Ein externer Qualitätssicherungsberater war seit fünf Jahren regelmäßig vor Ort tätig, nutzte das HACCP-Managementsystem des Unternehmens, führte interne Schulungen durch und war in E-Mails als Verantwortlicher für den Qualitätsbereich benannt. Die DRV Bund hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Statusbeanstandung angekündigt. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte Vertrag, tatsächliche Tätigkeitsbeschreibung und die Kommunikation mit dem Berater und erarbeitete eine Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, die die selbstständigen Elemente der Zusammenarbeit systematisch dokumentierte. Ergebnis: Das Widerspruchsverfahren war bei Redaktionsschluss noch anhängig; das Unternehmen hat die Vertragsgestaltung für neue Beauftragungen strukturell überarbeitet. Kein Ergebnis, das als Erfolgsversprechen zu verstehen wäre – jeder Fall hängt von den Einzelumständen ab.
Was sind die Rechtsfolgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit – und für welchen Zeitraum?
Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit löst eine Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Konsequenzen aus, die für mittelständische Unternehmen der Lebensmittelindustrie erheblich sein können.
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die DRV Bund fordert die nicht abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach. Nachgefordert wird grundsätzlich für die Verjährungsfrist von vier Jahren rückwirkend. Bei Vorsatz kann sich dieser Zeitraum auf dreißig Jahre verlängern – eine Regelung, die in der Praxis selten, aber nicht ausgeschlossen ist.
Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in Höhe von einem Prozent des rückständigen Beitrags pro angefangenen Monat. Bei mehrjährigen Nachforderungen können diese Zuschläge die Hauptforderung signifikant erhöhen.
Der Auftragnehmer kann rückständige Arbeitnehmer-Anteile ebenfalls geltend machen. Der Auftraggeber trägt nach § 28e SGB IV als Arbeitgeber die volle Beitragslast und hat nur eingeschränkte Regressmöglichkeiten gegen den Auftragnehmer.
Auf arbeitsrechtlicher Ebene kann der als Scheinselbstständiger Einstufung folgende Ansprüche für sich beanspruchen: Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und die Tätigkeit länger als sechs Monate andauert.
Für die Geschäftsführung gilt: Sobald der Bescheid der DRV Bund zugestellt ist, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist. Diese Frist sollte nicht ungenutzt verstreichen – ein Widerspruch hemmt die Vollziehung nicht automatisch, kann aber die Grundlage für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung bilden.
Wie kann ich als Geschäftsführer das Scheinselbstständigkeits-Risiko in meinem Unternehmen reduzieren?
Das Risiko der Scheinselbstständigkeit lässt sich durch strukturierte Prävention erheblich senken. Die folgenden Maßnahmen sind in der Lebensmittelindustrie besonders wirksam.
Vertragsaudit: Überprüfen Sie alle bestehenden Dienstleistungsverträge mit freien Mitarbeitern systematisch. Entscheidend ist nicht der Vertragstext allein, sondern die Übereinstimmung mit der gelebten Praxis. Enthält der Vertrag Weisungsklauseln? Werden Dienst- und Urlaubspläne gemeinsam erstellt? Sind Betriebsmittel des Unternehmens in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich als Ressourcen des Auftragnehmers oder des Unternehmens bezeichnet?
Tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit: Vertragsklauseln allein schützen nicht. Die tatsächliche Handhabung muss dem vereinbarten Bild entsprechen. Weist der Auftragnehmer eigene Preise aus? Tritt er am Markt unter eigenem Namen auf? Erbringt er vergleichbare Leistungen auch für andere Auftraggeber? Diese Fragen müssen in der Praxis bejahbar sein.
Proaktives Statusfeststellungsverfahren: Bei neuen Beauftragungsverhältnissen, bei denen die Statusfrage nicht eindeutig ist, empfiehlt sich die Nutzung des § 7a SGB IV-Verfahrens innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn. Die Schutzwirkung – Beitragspflicht erst ab Bestandskraft des Bescheids, nicht rückwirkend – ist ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil.
Dokumentation: Halten Sie schriftlich fest, warum eine bestimmte Beauftragung als selbstständige Tätigkeit eingeordnet wird. Protokolle, Angebotsschreiben des Auftragnehmers, Belege für Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern – all das kann in einer Betriebsprüfung als Nachweis dienen.
Welche Absicherungsmaßnahme die richtige ist, hängt von der konkreten Beauftragungsstruktur, der Branchensituation und der Geschichte der Zusammenarbeit ab. Eine pauschale Checkliste ersetzt nicht die anwaltliche Einzelfallprüfung.
Häufige Fragen: Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung in der Lebensmittelindustrie
Was unterscheidet Scheinselbstständigkeit von echter Selbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn trotz formal freier Mitarbeiterverträge eine persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers besteht. Echte Selbstständigkeit setzt demgegenüber unternehmerisches Eigenrisiko, Weisungsfreiheit, mehrere Auftraggeber und eigene Betriebsmittel voraus. Maßgeblich nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Arbeitsbeziehung – nicht die Bezeichnung im Vertrag. In der Lebensmittelindustrie sind Eingliederungsmerkmale wie die Nutzung betriebseigener HACCP-Systeme besonders sorgfältig zu prüfen.
Wie lange kann die DRV Bund Sozialversicherungsbeiträge nachfordern?
Die Verjährungsfrist für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt grundsätzlich vier Jahre. Bei Vorsatz verlängert sich dieser Zeitraum erheblich. Die vierjährige Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV, die den Nachforderungsbetrag monatlich erhöhen. Dies macht eine frühzeitige Klärung offener Statusfragen wirtschaftlich dringend geboten.
Schützt ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag vor einer Scheinselbstständigkeits-Feststellung?
Nein. Die DRV Bund und die Sozialgerichte prüfen nicht den Vertragstext, sondern die tatsächlich gelebten Verhältnisse. Ein Vertrag, der Selbstständigkeit deklariert, schützt nicht, wenn in der Praxis Weisungsgebundenheit, Eingliederung und fehlendes unternehmerisches Risiko bestehen. Schriftliche Vereinbarungen sind dennoch wichtig – sie sollten die tatsächlich selbstständigen Elemente der Zusammenarbeit präzise abbilden und mit der gelebten Praxis übereinstimmen.
Kann ich als Auftraggeber das Statusfeststellungsverfahren selbst beantragen?
Ja. Nach § 7a SGB IV kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund beantragen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ergibt sich eine Einstufung als abhängige Beschäftigung, tritt die Beitragspflicht erst mit Bestandskraft des Bescheids ein – nicht rückwirkend. Diese Schutzwirkung macht das proaktive Verfahren für Auftraggeber zum wichtigsten Absicherungsinstrument bei unklaren Statusfragen.
Was passiert, wenn der Auftragnehmer selbst als Selbstständiger aufgetreten ist und Rechnungen gestellt hat?
Auch ein formal als Selbstständiger auftretender Auftragnehmer – mit Gewerbeanmeldung, eigenem Briefkopf und Rechnungsstellung – kann scheinselbstständig sein, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit Beschäftigungsmerkmale aufweist. Die Gewerbeanmeldung ist ein Indiz für Selbstständigkeit, aber kein Beweis. Das unternehmerische Auftreten muss durch fehlende Eingliederung, Weisungsfreiheit und echtes wirtschaftliches Risiko unterlegt sein. Der Auftraggeber haftet für nicht abgeführte Beiträge auch dann, wenn der Auftragnehmer Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt hat.
Welche Konsequenzen hat Scheinselbstständigkeit für die Lohnsteuer?
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen schuldet der Arbeitgeber bei festgestellter Scheinselbstständigkeit die Lohnsteuer, die auf die Vergütung entfällt. Diese kann nach § 42d EStG beim Arbeitgeber erhoben werden, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Vergütung bereits als Einkommen versteuert hat. Darüber hinaus besteht für den Geschäftsführer nach § 69 AO eine persönliche Haftung, wenn Lohnsteuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt worden sind. Eine Verrechnung mit bereits gezahlter Einkommensteuer des Auftragnehmers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber verfahrensaufwendig.
Wie verhält sich das Scheinselbstständigkeitsrisiko bei kurzfristigen Projektbeschäftigungen in der Produktion?
Die Dauer der Beauftragung ist kein allein ausschlaggebendes Kriterium, aber ein Indiz. Auch kurzfristige Projektbeschäftigungen können Scheinselbstständigkeit begründen, wenn während des Projekts Eingliederungsmerkmale bestehen – insbesondere Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Nutzung betrieblicher Ressourcen. In der Lebensmittelindustrie sind kurzfristige Saisonkräfte auf Honorarbasis besonders risikobehaftet, weil sie regelmäßig in Produktionsschichten eingebunden werden und keine eigenen Betriebsmittel mitbringen.
Kann eine GmbH, die Dienstleistungen erbringt, selbst scheinselbstständig sein?
Nicht im technischen Sinne – Scheinselbstständigkeit betrifft natürliche Personen. Jedoch kann eine sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer-Konstellation oder eine Ein-Personen-GmbH, die ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, zu ähnlichen Prüffragen führen. Wenn der hinter der GmbH stehende Gesellschafter-Geschäftsführer faktisch in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und persönlich weisungsgebunden tätig wird, kann eine verdeckte abhängige Beschäftigung vorliegen. Die Einschaltung einer GmbH schützt also nicht automatisch vor einer Statusbeanstandung durch die DRV Bund.
Was sollte ich tun, wenn die DRV Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit beanstandet?
Zunächst sollten Sie die Beanstandung und den angekündigten Bescheid sorgfältig dokumentieren und die einmonatige Widerspruchsfrist notieren. Ein Widerspruch sollte nur nach anwaltlicher Prüfung des Sachverhalts eingelegt werden, da eine unzureichend begründete Erwiderung die Position im Verfahren schwächen kann. Parallel dazu sollten bestehende Beauftragungsstrukturen umgehend auf weitere Risikofälle überprüft werden, um zukünftige Prüfungsrisiken zu minimieren. Vorschnelle Schuldeingeständnisse oder Zahlungsvereinbarungen ohne Rechtsbeistand sind zu vermeiden.
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche können scheinselbstständige Auftragnehmer nach einer Statusfeststellung geltend machen?
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, entstehen rückwirkend die Rechte eines Arbeitnehmers. Dazu zählen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz, Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 13,90 €/Stunde seit 1. Januar 2026), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bei mehr als zehn Beschäftigten und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Diese Ansprüche sind von den Sozialversicherungsnachforderungen unabhängig und können erhebliche zusätzliche Belastungen darstellen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und gibt einen Überblick über die rechtliche Systematik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Vertragsbeziehungen, der gelebten Zusammenarbeit und der einschlägigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Zur Klärung, wie Statusfeststellungsrisiken auf Ihr Unternehmen in der Lebensmittelindustrie wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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