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Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung – Praxisleitfaden

Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein freier IT-Berater arbeitet seit zwei Jahren ausschließlich für ein mittelständisches Softwareunternehmen, sitzt täglich im Büro des Auftraggebers, erhält Weisungen vom Projektleiter und hat keine eigenen Betriebsmittel. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft – und stuft das Verhältnis als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Das Ergebnis: Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, persönliche Haftung des Geschäftsführers. Solche Konstellationen begegnen uns in der Mandatspraxis regelmäßig.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständige Tätigkeit gestaltete Vereinbarung bei wirtschaftlicher und rechtlicher Gesamtbetrachtung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuchs verdeckt. Die Folge: Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – für bis zu vier Jahre rückwirkend, in Ausnahmefällen für bis zu dreißig Jahre bei Vorsatz. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet Unternehmen und Auftragnehmern die Möglichkeit, Rechtssicherheit vor oder während eines Auftragsverhältnisses zu erlangen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie durch die maßgeblichen Prüfkriterien, das formale Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, die typischen Risikopunkte im Mittelstand und die Schritte, mit denen Sie Ihre Vertrags- und Auftragsstruktur rechtssicher gestalten können.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit nach dem SGB?

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung – und knüpft an diese Unterscheidung erhebliche Rechtsfolgen. Eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV liegt vor, wenn jemand in einem fremden Betrieb nicht selbstbestimmt, sondern weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert tätig ist. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht die vertragliche Bezeichnung.

Scheinselbstständigkeit entsteht, wenn die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren, die gelebte Praxis aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung und die Einzugsstellen der Sozialversicherung sind berechtigt, diese Einordnung unabhängig voneinander zu überprüfen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Eine fehlerhafte Einordnung kann sie persönlich treffen – nicht nur das Unternehmen.

Relevant ist die Abgrenzung in nahezu jedem Wirtschaftszweig: IT-Dienstleister, Unternehmensberater, Handwerker, Fahrer im Logistikbereich, Dozenten, Pflegekräfte und viele weitere Berufsgruppen stehen regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen. Nach unserer Erfahrung sind es häufig langjährig gewachsene Vertragsbeziehungen ohne regelmäßige rechtliche Überprüfung, die das größte Nachforderungsrisiko tragen.

Welche Kriterien entscheiden über den Beschäftigungsstatus?

Die Beurteilung des Beschäftigungsstatus folgt keiner abschließenden gesetzlichen Liste, sondern einer Gesamtabwägung von Indizien, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Kein einzelnes Merkmal ist für sich allein ausschlaggebend – weder die Bezeichnung im Vertrag noch die subjektive Absicht der Parteien.

Typische Indizien für abhängige Beschäftigung sind:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Arbeitsinhalt
  • Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers (fester Arbeitsplatz, Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel, Teilnahme an Betriebsbesprechungen)
  • Ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber
  • Fehlen eigener Betriebsmittel und unternehmerischer Infrastruktur
  • Kein eigenes Unternehmerrisiko (festes Entgelt unabhängig vom Erfolg)
  • Keine eigene Werbung, kein eigenes Auftreten am Markt
  • Vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist ähnlich einem Arbeitsverhältnis

Typische Indizien für selbstständige Tätigkeit sind hingegen: mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsstätte und -mittel, freie Zeiteinteilung, eigene Mitarbeiter, unternehmerisches Risiko (Vergütung nach Erfolg oder Werkleistung), eigenständiges Auftreten am Markt und Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.

Liegt die Gesamtabwägung im Grenzbereich, ist das Statusfeststellungsverfahren das geeignete Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen – noch bevor eine Betriebsprüfung anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgt.

Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?

Das Statusfeststellungsverfahren ermöglicht es Auftraggebern und Auftragnehmern, gemeinsam oder einzeln eine verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigungsverhältnisses herbeizuführen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.

Das Verfahren gliedert sich in fünf Schritte:

  1. Antragstellung: Der Antrag kann durch Auftraggeber oder Auftragnehmer gestellt werden, idealerweise vor Aufnahme der Tätigkeit oder unmittelbar danach. Für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund einen standardisierten Fragebogen bereit. Entscheidend ist eine vollständige und widerspruchsfreie Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse.
  2. Anhörung beider Parteien: Die Clearingstelle hört Auftraggeber und Auftragnehmer an und fordert regelmäßig ergänzende Unterlagen an – insbesondere den Dienst- oder Werkvertrag, Rechnungen, Korrespondenzen und ggf. Stundenaufzeichnungen.
  3. Vorläufige Entscheidung: Nach Auswertung der Unterlagen ergeht ein Anhörungsschreiben mit der vorläufigen Einschätzung. Beide Parteien können innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen.
  4. Feststellungsbescheid: Die Clearingstelle erlässt einen Verwaltungsakt, der den Status verbindlich feststellt. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch (§ 84 SGG) und anschließend Klage beim Sozialgericht möglich.
  5. Wirkung des Bescheids: Wird Selbstständigkeit festgestellt, besteht Schutz vor rückwirkenden Nachforderungen für den prüfungsgegenständlichen Zeitraum. Wird Abhängigkeit festgestellt, läuft die Beitragspflicht – sofern eine frühzeitige Antragstellung erfolgte – erst ab Bestandskraft des Bescheids (§ 7a Abs. 6 SGB IV), nicht rückwirkend.

Dieser Aufschubbescheid ist ein zentrales Schutzinstrument: Wer das Verfahren frühzeitig einleitet, vermeidet in vielen Fällen die rückwirkende Beitragslast. Nach unserer Erfahrung wird dieser Mechanismus im Mittelstand noch zu selten aktiv genutzt.

Welche Fristen und Haftungsrisiken treffen den Geschäftsführer?

Die Haftungsfrage ist für Geschäftsführer von zentraler Bedeutung. Wird ein Beschäftigungsverhältnis als scheinselbstständig eingestuft, schuldet der Arbeitgeber – also das Unternehmen – die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für den Nachforderungszeitraum. Der Nachforderungszeitraum beträgt nach § 25 SGB IV grundsätzlich vier Jahre, bei vorsätzlichem Handeln bis zu dreißig Jahre.

Für die Geschäftsführerhaftung gilt: Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Sozialgerichte haften Geschäftsführer persönlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Grobe Fahrlässigkeit kann bereits vorliegen, wenn ein Geschäftsführer offensichtliche Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung ignoriert, ohne anwaltliche Prüfung vorzunehmen.

Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV von einem Prozent des rückständigen Betrages je angefangenen Monat der Säumnis. Diese summieren sich bei mehrjährigen Verhältnissen auf erhebliche Beträge. Auch steuerrechtliche Konsequenzen sind zu berücksichtigen: Das Finanzamt kann Lohnsteuer nachfordern, wenn ein Auftragnehmer als Arbeitnehmer einzustufen ist.

Wann sollten Sie handeln? Spätestens dann, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

  • Ein Auftragnehmer ist seit mehr als sechs Monaten ausschließlich für Ihr Unternehmen tätig.
  • Der Auftragnehmer nutzt Ihre Infrastruktur (Büro, IT, Fahrzeuge) dauerhaft.
  • Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ist angekündigt oder hat bereits begonnen.
  • Ein Auftragnehmer stellt selbst einen Antrag auf Statusfeststellung.
  • Ein Auftragnehmer macht rückwirkend Arbeitnehmerrechte geltend.

Schritt-für-Schritt: Statusrisiken im Unternehmen identifizieren und steuern

Eine systematische Risikoanalyse Ihrer Fremdleistungsbeziehungen ist der erste und wichtigste Schritt zur Risikominimierung. In der Mandatspraxis empfehlen wir ein dreistufiges Vorgehen.

Stufe 1 – Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Auftragnehmer, freien Mitarbeiter und Berater, die regelmäßig für Ihr Unternehmen tätig sind. Prüfen Sie für jedes Verhältnis: Wie viele Auftraggeber hat die Person? Nutzt sie eigene Betriebsmittel? Ist die Vergütung erfolgs- oder zeitabhängig? Gibt es Weisungsrechte in Ihrer Praxis?

Stufe 2 – Vertragsanalyse: Gleichen Sie die vertraglichen Regelungen mit der gelebten Praxis ab. Klafft zwischen schriftlicher Vereinbarung und tatsächlichem Ablauf eine erhebliche Lücke, ist Handlungsbedarf unmittelbar. Typische Schwachstellen: pauschale Dienst- statt Werkverträge, fehlende Abnahme von Werkleistungen, vertragliche Kündigungsfristen, die Arbeitsverhältnissen entsprechen.

Stufe 3 – Gestaltungsentscheidung: Je nach Ergebnis der Analyse kommen drei Reaktionen in Betracht: (a) Strukturelle Anpassung des Vertragsverhältnisses zur Stärkung der Selbstständigenmerkmale, (b) freiwillige Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens zur proaktiven Klärung oder (c) Überführung des Verhältnisses in ein reguläres Arbeitsverhältnis. Welche Option die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und den Wünschen beider Parteien.

Darf eine solche Entscheidung ohne anwaltliche Begleitung getroffen werden? In Grenzfällen lautet unsere Antwort klar: nein. Die Folgen einer fehlerhaften Einschätzung sind zu gravierend, um sie auf der Grundlage interner Checklisten allein zu tragen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Beratungsunternehmen mit rund fünfzig Mitarbeitern aus dem Dienstleistungssektor. Ausgangslage: Drei langjährige Projektberater waren seit mehreren Jahren ausschließlich für das Unternehmen tätig, nutzten firmeneigene Laptops und E-Mail-Adressen und wurden in Teambesprechungen wie festangestellte Mitarbeiter behandelt. Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung war angekündigt. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte eine strukturierte Risikoanalyse aller drei Verhältnisse, begleitete die Vorbereitung der Prüfungsunterlagen und führte nach Prüfungsergebnis einen Widerspruch gegen den Statusbescheid, der die tatsächlichen unternehmerischen Elemente zweier Auftragnehmer nicht hinreichend gewichtet hatte. Ergebnis: Für zwei Auftragnehmer konnte im Widerspruchsverfahren eine differenzierte Einordnung erreicht werden; für einen wurde gemeinsam mit dem Auftragnehmer die Überführung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis eingeleitet, um die weitere Haftungsexposition zu beenden.

Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung: Was erwartet Sie?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist gesetzlich zur Durchführung von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern verpflichtet. Nach § 28p SGB IV prüft sie mindestens alle vier Jahre die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen – und damit auch die korrekte statusrechtliche Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen. Die Prüfung kann angekündigt oder unangemeldet erfolgen.

Was prüfen die Prüfer im Bereich Scheinselbstständigkeit? Im Mittelpunkt stehen Rechnungen von Selbstständigen, die wiederkehrend ähnliche Beträge ausweisen; Auftragnehmer ohne eigene Betriebshaftpflichtversicherung oder Gewerbeanmeldung; fehlende Nachweise über eine unternehmerische Tätigkeit am Markt; und Verträge, die inhaltlich einem Arbeitsverhältnis ähneln.

Im Prüfungsfall empfehlen wir: keine vorschnellen Zugeständnisse gegenüber den Prüfern, Begleitung durch anwaltlichen Beistand ab dem ersten Prüfungsgespräch, sorgfältige Dokumentenvorlage ohne eigenmächtige Ergänzungen, und klare Kommunikationsstrategie gegenüber den betroffenen Auftragnehmern. Für Geschäftsführer gilt: Was in einem Prüfungsgespräch gesagt wird, kann im Haftungsverfahren Bedeutung erlangen.

Vertragsgestaltung: Wie lässt sich Selbstständigkeit rechtssicher dokumentieren?

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schafft keine Selbstständigkeit, wo keine vorliegt – aber sie dokumentiert die tatsächlichen Verhältnisse und kann im Statusfeststellungsverfahren entscheidend sein. Vertrag und gelebte Praxis müssen übereinstimmen.

Folgende Vertragsbestandteile stärken die Indizlage für Selbstständigkeit:

  • Werkvertragsstruktur: Beschreibung eines konkreten Werkerfolgs statt einer Dienstleistungspflicht; Abnahmeregelung.
  • Mehrere Auftraggeber: Keine Exklusivitätsklausel; ausdrückliche Freistellung, für andere Auftraggeber tätig zu sein.
  • Eigene Betriebsmittel: Klausel, dass der Auftragnehmer eigene Hard- und Software sowie Kommunikationsmittel einsetzt.
  • Kein Weisungsrecht: Keine Regelung über Anwesenheitspflichten, Urlaub, Arbeitszeiten; Festlegung nur auf Lieferdatum/Milestone.
  • Unternehmerisches Risiko: Vergütung an Werkabnahme knüpfen; Nachbesserungspflicht auf eigene Kosten.
  • Substitutionsrecht: Auftragnehmer darf Erfüllung durch Dritte erbringen lassen – ein starkes Indiz für Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte.

Reichen diese vertraglichen Stellschrauben allein aus? Nein – entscheidend bleibt, was tatsächlich gelebt wird. Wer einen Auftragnehmer vertraglich als frei bezeichnet, ihn aber täglich in Teamsitzungen einlädt, ihm einen festen Arbeitsplatz zuweist und seine Abwesenheiten genehmigt, setzt sich ungeachtet des Vertrags dem Scheinselbstständigkeitsvorwurf aus.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Verträgen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der Sozialgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Statusfrage erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Sonderfall: Statusfeststellung bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine besondere Problematik betrifft den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger zu behandeln ist, richtet sich nach dem Umfang seiner Beteiligung und seinen gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat hier klare Leitlinien entwickelt.

Vereinfacht gilt: Wer mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile hält oder über eine Sperrminorität verfügt, die ihm erlaubt, Beschlüsse gegen seinen Willen zu verhindern, wird in der Regel als selbstständig eingestuft. Wer eine Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität hält und zugleich als Geschäftsführer tätig ist, läuft hingegen Gefahr, als abhängig Beschäftigter eingestuft zu werden – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.

Für den Mittelstand relevant ist dabei die Konstellation der sogenannten Familien-GmbH: Wenn Gesellschaftsanteile unter Familienangehörigen aufgeteilt sind und ein Familienmitglied als Geschäftsführer agiert, hängt die Sozialversicherungspflicht von der genauen Kapital- und Stimmrechtsstruktur ab. Eine Überprüfung dieser Struktur im Statusfeststellungsverfahren kann erhebliche Beitragsrisiken offenbaren – oder ausräumen. Nach unserer Erfahrung ist die Konstellation des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers in Familienunternehmen einer der häufigsten Anlässe für ungeplante Statusfeststellungsverfahren.

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Häufig gestellte Fragen zur Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung

Was ist Scheinselbstständigkeit und wann liegt sie vor?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Vertragsbeziehung formal als selbstständige Tätigkeit ausgestaltet ist, die tatsächlichen Verhältnisse aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllen. Maßgeblich ist das Gesamtbild: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers und fehlendes unternehmerisches Risiko sind typische Anzeichen. Die vertragliche Bezeichnung als „Freiberufler" oder „Selbstständiger" ist nicht entscheidend.

Wer ist für das Statusfeststellungsverfahren zuständig?

Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Der Antrag nach § 7a SGB IV kann von Auftraggeber oder Auftragnehmer gestellt werden. Die Clearingstelle erlässt einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich sind. Daneben können Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV eine eigenständige Statusfeststellung vornehmen.

Welche Nachforderungen drohen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit?

Der Auftraggeber schuldet rückwirkend sämtliche Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Der Nachforderungszeitraum beträgt nach § 25 SGB IV grundsätzlich vier Jahre, bei vorsätzlichem Handeln bis zu dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV. Das Finanzamt kann zudem Lohnsteuer nachfordern. Der Gesamtbetrag kann für langjährige Verhältnisse erheblich sein.

Kann ein frühzeitig gestellter Statusfeststellungsantrag rückwirkende Nachforderungen verhindern?

Ja – das ist einer der wichtigsten praktischen Vorteile des Verfahrens. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt die Beitragspflicht bei frühzeitiger Antragstellung erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheids ein, nicht rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und das Arbeitsentgelt während des Verfahrens in geeigneter Weise gesichert ist. Die genaue Frist und die Voraussetzungen sollten anwaltlich geprüft werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Nach gefestigter sozialgerichtlicher und zivilrechtlicher Rechtsprechung können Geschäftsführer persönlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haften, insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn offensichtliche Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung ignoriert wurden. Eine anwaltliche Prüfung risikoträchtiger Auftragsverhältnisse schützt auch die Leitungsorgane persönlich.

Wie ist der Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zu beurteilen?

Die Statusbeurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers hängt von seiner Beteiligungsquote und seinen gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten ab. Wer mindestens 50 Prozent der Anteile hält oder über eine Sperrminorität verfügt, wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig als selbstständig eingestuft. Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität unterliegen häufig der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Satzung und der tatsächlichen Stimmrechtsverhältnisse erforderlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen – darunter Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung und die Gestaltung rechtssicherer Auftragnehmerbeziehungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Betriebsprüfungen und Widerspruchsverfahren sowie in der präventiven Vertragsgestaltung für inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, der gelebten Praxis und der einschlägigen Rechtsprechung der Sozial- und Arbeitsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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