Ein inhabergeführtes Fertigungsunternehmen steht vor dem Verkauf. Der Kaufinteressent will innerhalb von sechs Wochen Sicherheit über Verbindlichkeiten, Vertragsbeziehungen und mögliche Haftungsrisiken gewinnen – die Finanzierungsbank macht ihre Zusage von einem sauberen Legal-Due-Diligence-Bericht abhängig. Welche Unterlagen sind bereitzustellen? Was kann den Kaufpreis nachträglich verändern? Und welche Risiken übersehen mittelständische Käufer regelmäßig?
Die Due Diligence beim Unternehmenskauf ist die strukturierte rechtliche, finanzielle und operative Prüfung eines Zielunternehmens vor Vertragsabschluss. Sie bildet die Normbasis für Gewährleistungsklauseln, Kaufpreisanpassungen und Freistellungsvereinbarungen im Kaufvertrag. Für Investoren im Mittelstand entscheidet ihre Qualität maßgeblich darüber, ob Haftungsrisiken erkannt, begrenzbar und vertraglich absicherbar sind.
Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen, die mittelständische Käufer und Investoren zur Due Diligence beim Unternehmenskauf stellen – von der Systematik des Prüfprozesses bis zur Anbindung an den Kaufvertrag.
Was versteht man unter Due Diligence beim Unternehmenskauf?
Due Diligence – wörtlich „gebotene Sorgfalt" – bezeichnet die systematische, vertraglich vorbereitete Untersuchung eines Zielunternehmens (Target) vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags. Sie erfasst typischerweise rechtliche, steuerliche, finanzielle, technische und operative Aspekte und wird in der Regel auf Basis eines sogenannten Non-Disclosure Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung; NDA) in einem gesicherten Datenraum durchgeführt.
Im Kern geht es darum, dass der Kaufinteressent auf informierter Grundlage entscheidet. Die zivilrechtliche Bedeutung ergibt sich aus dem BGB: Wer Kenntnis von einem Mangel hat, kann ihn grundsätzlich nicht mehr als Gewährleistungsanspruch geltend machen (vgl. §§ 442, 444 BGB). Was im Datenraum offengelegt war, gilt als bekannt. Deshalb ist das Management der Datenraumdokumentation durch den Verkäufer ebenso entscheidend wie die Prüfungstiefe auf Käuferseite.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Käufer die Due Diligence häufig als bürokratische Pflichtübung betrachten. Das unterschätzt ihre Funktion erheblich. Sie ist das Fundament für jede belastbare Kaufpreisverhandlung und die einzige Möglichkeit, vertraglich nicht regelbare Risiken frühzeitig zu erkennen.
Welche Arten der Due Diligence gibt es – und welche sind für den Mittelstand entscheidend?
Für mittelständische Unternehmenstransaktionen sind regelmäßig vier Prüffelder maßgeblich: die Legal Due Diligence (rechtliche Prüfung), die Financial Due Diligence (Finanzanalyse), die Tax Due Diligence (steuerliche Risikoanalyse) und je nach Branche eine Commercial Due Diligence (Markt- und Wettbewerbseinschätzung).
Die Legal Due Diligence untersucht Gesellschaftsstruktur und Satzung, Gesellschafterbeschlüsse, laufende Verträge (insbesondere Liefer-, Lizenz- und Mietverträge), Arbeitsverhältnisse, gewerbliche Schutzrechte, laufende oder drohende Rechtsstreitigkeiten sowie behördliche Genehmigungen. Sie ist der unverzichtbare Ausgangspunkt, weil sie die Haftungsarchitektur des Targets sichtbar macht.
Die Tax Due Diligence gewinnt bei inhabergeführten Unternehmen besondere Bedeutung, weil steuerliche Risiken – etwa aus nicht bestandskräftigen Betriebsprüfungen oder strukturellen Gestaltungen – erheblich nachgelagerte Kaufpreisminderungen auslösen können. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Das bedeutet: Steuerrisiken aus dem Zeitraum vor dem Signing können den Käufer nach Vollzug (Closing) noch Jahre lang belasten.
Welche Prüffelder im Einzelfall unverzichtbar sind, hängt von Unternehmenstyp, Branche und Transaktionsvolumen ab. Als Faustregel gilt: Je konzentrierter das Target-Geschäft auf einzelne Kunden, Verträge oder Schutzrechte ist, desto tiefer muss die Legal Due Diligence in diese Abhängigkeiten eindringen.
Wie läuft eine Due Diligence in der Praxis ab?
Der Ablauf gliedert sich in drei Phasen: Vorbereitung, Durchführung und Auswertung. Die Phasen überschneiden sich häufig und werden durch klare Meilensteine des Transaktionsprozesses getaktet.
In der Vorbereitungsphase schließen Käufer und Verkäufer zunächst eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA). Auf dieser Grundlage erstellt der Käufer eine Anforderungsliste (Due-Diligence-Request-List; DD-Request-List), in der er strukturiert die benötigten Unterlagen benennt. Der Verkäufer befüllt den Datenraum – heute fast ausnahmslos als gesicherter virtueller Datenraum realisiert.
In der Durchführungsphase analysieren die jeweiligen Berater die Datenraumdokumentation. Offene Fragen werden über einen Q&A-Prozess im Datenraum geklärt. In manchen Transaktionen ergänzen Management-Präsentationen (Management Presentations) die Dokumentenprüfung.
Die Auswertungsphase mündet in den Due-Diligence-Bericht (Red-Flag-Report oder Full Report). Dieser differenziert zwischen kritischen Befunden (Red Flags), mittleren Risiken und Routinebeobachtungen. Er bildet die unmittelbare Grundlage für die Kaufpreisverhandlung, die Ausgestaltung von Garantien und Freistellungen sowie die Entscheidung, ob die Transaktion fortgesetzt wird.
Welche Risiken werden bei der Due Diligence im Mittelstand am häufigsten übersehen?
Inhabergeführte Unternehmen weisen strukturell andere Risikoprofile auf als Konzerngesellschaften. Die fünf häufigsten Problembereiche, die in der anwaltlichen Begleitung regelmäßig auftauchen, sind: informelle Vertragsgestaltungen, Gesellschafterdarlehen und verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht dokumentierte Arbeitsverhältnisse, unklare Inhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten sowie Genehmigungsrisiken.
Informelle Vertragsgestaltungen: Langjährige Lieferanten- oder Kundenbeziehungen werden im Mittelstand häufig ohne schriftliche Rahmenverträge geführt. Was im laufenden Betrieb funktioniert, wird nach einem Inhaberwechsel zur Bruchlinie. Der Käufer erwirbt eine Kundenbeziehung, nicht aber das rechtliche Fundament, sie zu erhalten.
Schutzrechtszuordnung: In inhabergeführten Unternehmen sind Marken, Patente oder Designs nicht selten auf den Gesellschafter persönlich angemeldet – nicht auf das Unternehmen. Nach einem Asset Deal (Kauf aller oder wesentlicher Vermögenswerte) verbleiben diese Rechte beim Alteigentümer, sofern sie nicht ausdrücklich mitübertragen werden. Markenschutz besteht nach § 47 MarkenG für zehn Jahre ab Anmeldung und ist verlängerbar; aber ohne Übertragung nützt er dem Käufer nichts.
Arbeitsverhältnisse: Mündliche Abreden, nachträgliche Gehaltsanpassungen ohne Dokumentation und betriebliche Übung können zu Verbindlichkeiten führen, die im Datenraum nicht sichtbar sind. Gerade bei einem Asset Deal, bei dem das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, ist diese Prüfung existenziell.
Gibt es also eine Kategorie von Risiken, die aus Sicht erfahrener M&A-Berater immer wieder unterschätzt wird? Nach unserer Erfahrung ist es die Kombination aus informellen Strukturen und fehlender Dokumentation – nicht das einzelne, offensichtliche Problem.
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal bei der Due Diligence?
Die Transaktionsstruktur – Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen) oder Asset Deal (Kauf einzelner Vermögenswerte) – bestimmt den Zuschnitt der Due Diligence grundlegend. Beim Share Deal erwirbt der Käufer das gesamte Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva, bekannten wie unbekannten. Die Due Diligence muss daher maximal umfassend sein. Beim Asset Deal wählt der Käufer, was er übernimmt; die Prüfungstiefe konzentriert sich auf die ausgewählten Vermögensgegenstände.
Beim Share Deal gehen alle Verbindlichkeiten, Steuerrisiken und Rechtsstreitigkeiten auf den Käufer über. Gleichzeitig bleiben bestehende Verträge grundsätzlich ohne Zustimmung der Vertragspartner erhalten – ein erheblicher Vorteil bei Kundenkontrakten mit Change-of-Control-Klauseln, die der Verkäufer nicht kennt oder nicht offenbart hat. Die Due Diligence muss deshalb Change-of-Control-Klauseln in sämtlichen wesentlichen Verträgen identifizieren.
Beim Asset Deal muss für die Übertragung von Einzelforderungen, Grundstücken und Gesellschaftsanteilen die jeweils einschlägige gesetzliche Form gewahrt werden: Grundstücke erfordern notarielle Beurkundung (§ 311b BGB), GmbH-Anteile notarielle Beurkundung der Abtretungserklärung (§ 15 GmbHG). Die Due Diligence hat hier sicherzustellen, dass alle zu übertragenden Gegenstände klar identifiziert und die Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Wahl der Transaktionsstruktur ist selbst ein anwaltlich und steuerlich zu gestaltendes Ergebnis – nicht bloß ein technisches Vehikel. Wir beraten Investoren regelmäßig dazu, welche Struktur im konkreten Fall den optimalen Ausgleich zwischen Haftungsbegrenzung, Steuerbelastung und Transaktionssicherheit bietet.
Welche Rolle spielt die Due Diligence für Gewährleistungsansprüche und Garantien im Kaufvertrag?
Die Due Diligence ist das Scharnier zwischen Prüfung und vertraglicher Risikoverteilung. Was im Datenraum offengelegt wurde, gilt nach § 442 BGB als dem Käufer bekannt – mit der Folge, dass er für diese Punkte grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen kann. Die Qualität der Datenraumdokumentation entscheidet also unmittelbar über den Umfang der Käuferrechte.
Im Unternehmenskaufvertrag (SPA; Share Purchase Agreement oder Asset Purchase Agreement) werden die im Due-Diligence-Bericht identifizierten Risiken typischerweise in drei Kategorien eingeteilt: Risiken, die durch Kaufpreisanpassung abgebildet werden; Risiken, für die der Verkäufer eine Garantie oder Freistellungsverpflichtung übernimmt; und Risiken, die der Käufer bewusst trägt – etwa weil sie quantifizierbar und im Kaufpreis bereits eingepreist sind.
Garantien im Unternehmenskaufkaufvertrag sind keine BGB-Gewährleistungsansprüche, sondern selbstständige Zusicherungen (§ 311 Abs. 1 BGB). Sie unterliegen eigenständigen Verjährungsfristen, die vertraglich frei vereinbart werden können und regelmäßig kürzer sind als die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Typische Garantielaufzeiten für allgemeine Zusicherungen liegen bei 18 bis 36 Monaten; für Steuergarantien orientieren sie sich an der steuerlichen Festsetzungsverjährung.
Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) können ein Instrument sein, um Risiken zu überbrücken, die in der Due Diligence identifiziert, aber nicht sicher quantifiziert wurden. Sie setzen jedoch eine präzise Messdefinition voraus – sonst sind sie selbst ein Streitpotenzial.
Was muss der Verkäufer in der Due Diligence offenlegen – und was nicht?
Der Verkäufer hat keine gesetzliche Generaloffenbarungspflicht. Er ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, wesentliche kaufentscheidende Umstände von sich aus zu offenbaren, wenn er weiß, dass der Käufer bei Kenntnis des Umstands den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte. Wer arglistig relevante Tatsachen verschweigt, haftet nach § 444 BGB auch dann, wenn er eine vertragliche Haftungsbeschränkung vereinbart hat.
In der Praxis gestalten Verkäufer die Offenlegung strategisch: Der Datenraum wird befüllt, um eine möglichst vollständige Disclosure zu dokumentieren und damit die Gewährleistungsreichweite zu begrenzen – ohne den Kaufinteressenten durch zu vollständige Informationen abzuschrecken. Dieses Spannungsverhältnis macht eine anwaltliche Begleitung auf Käuferseite unverzichtbar.
Besondere Sorgfalt ist bei der sogenannten Disclosed-Matters-Klausel im Kaufvertrag geboten: Sie definiert, was als „offengelegt" gilt. Ohne präzise Definition kann ein Verkäufer argumentieren, dass eine im Datenraum enthaltene, schwer auffindbare Information den Käufer von Ansprüchen ausschließt. Auf Käuferseite muss diese Klausel eng formuliert sein.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Investor beim Erwerb eines produzierenden Unternehmens im Maschinenbauumfeld. Ausgangslage: Der Datenraum enthielt rund 4.000 Dokumente; zentrale Lieferverträge fehlten; mehrere Marken waren auf den Gesellschafter persönlich angemeldet. Vorgehen: Die Legal Due Diligence identifizierte drei wesentliche Red Flags, die eine Kaufpreisreduktion und eine gesonderte Freistellungsvereinbarung für Steuerrisiken aus einer laufenden Betriebsprüfung begründeten. Ergebnis: Kaufvertrag mit angepassten Garantieklauseln und treuhänderischer Sicherung eines Teils des Kaufpreises bis zum Abschluss des Steuerverfahrens.
Welche Fristen und Zeitpläne sind bei der Due Diligence typisch?
Die Dauer einer Due Diligence hängt von Transaktionsgröße, Komplexität der Zielgesellschaft und Vollständigkeit des Datenraums ab. Im Mittelstand sind Zeitfenster von drei bis sechs Wochen für eine Legal und Financial Due Diligence üblich – vorausgesetzt, der Datenraum ist zum Zeitpunkt der Freigabe vollständig befüllt.
Für den Ablauf ist der Letter of Intent (LOI; Absichtserklärung) der entscheidende Startpunkt: Er definiert regelmäßig den Exklusivitätszeitraum, innerhalb dessen der Käufer die Due Diligence abzuschließen hat. Ein typischer Exklusivitätszeitraum im mittelständischen M&A-Geschäft beträgt vier bis acht Wochen. Wird die Due Diligence nicht fristgerecht abgeschlossen, kann der Verkäufer den Prozess für weitere Bieter öffnen.
Was passiert, wenn der Datenraum lückenhaft ist? In der Mandatspraxis erleben wir häufig, dass unvollständige Datenräume den Zeitplan empfindlich verzögern. Jede Nachforderung kostet Zeit – und Zeit kostet bei einem laufenden Transaktionsprozess Verhandlungsdruck. Deshalb empfehlen wir Verkäufern, vor der Datenraumöffnung eine interne Vendor Due Diligence (VDD) durchzuführen, um Lücken vorab zu schließen.
Für Transaktionen, die einer kartellrechtlichen Freigabe bedürfen, ist die Due-Diligence-Phase inhaltlich vom Vollzug zu trennen: Das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot (§ 41 GWB) untersagt den wirtschaftlichen Vollzug vor Freigabe. Informationsaustausch im Rahmen der Due Diligence muss auf das für Prüfzwecke notwendige Minimum beschränkt werden – das sogenannte Clean-Team-Verfahren ist in solchen Fällen Standard.
Wie ist die Due Diligence bei einem Erwerb aus der Insolvenz gestaltet?
Der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz – der sogenannte Distressed M&A – stellt besondere Anforderungen an die Due Diligence. Typischerweise ist der Zeitrahmen drastisch verkürzt, die Datenlage fragmentiert und die Haftungsfreistellung weitgehender als bei einer regulären Transaktion.
Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter Verkäufer. Er trägt Verkäufergarantien nur in sehr eingeschränktem Umfang. Der Erwerber muss die Haftungsrisiken aus der eigenen Due Diligence heraus einschätzen und einpreisen. Dabei ist zu beachten, dass der Erwerber im Asset Deal grundsätzlich keine Altverbindlichkeiten übernimmt – es sei denn, er gibt nach außen den Rechtsschein des Weiterbetriebs (Firmenfortführung unter der alten Bezeichnung; § 25 HGB). Auch Arbeitnehmerrechte nach § 613a BGB gehen über, soweit der Betrieb oder Betriebsteil als Einheit fortgeführt wird.
Für die Insolvenz-Due-Diligence empfehlen wir stets eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über den Datenraumumfang sowie eine Risikoabschätzung zu möglichen Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel Handlungen der vergangenen vier Jahre.
Wann ist eine Fusionskontrollprüfung vor der Transaktion erforderlich?
Ob eine geplante Akquisition der Fusionskontrolle unterliegt, ist eine der ersten Fragen, die vor Beginn der Due Diligence zu klären ist. Das deutsche Kartellrecht nach § 35 GWB knüpft die Anmeldepflicht an Umsatzschwellen: Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen muss über 500 Millionen Euro liegen, ein Unternehmen muss im Inland über 50 Millionen Euro Umsatz erzielen und ein weiteres über 17,5 Millionen Euro.
Daneben kann bei besonders werthaltigen Transaktionen auch die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB greifen: Übersteigt die Gegenleistung 400 Millionen Euro und ist das Zielunternehmen im Inland erheblich tätig, ist ebenfalls eine Anmeldung erforderlich – auch wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht werden.
Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist nicht nur eine formale Hürde: Ein Verstoß kann als Gun-Jumping mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Die Due Diligence muss deshalb kartellrechtlich „clean" strukturiert sein.
Wie sollte ein Käufer die Ergebnisse der Due Diligence verhandlungsseitig einsetzen?
Der Due-Diligence-Bericht ist kein Abschlussdokument – er ist ein Verhandlungsinstrument. Red Flags begründen Kaufpreisanpassungsbegehren, Freistellungsvereinbarungen oder den Rücktritt vom Prozess. Entscheidend ist, wie die Befunde in die Vertragsstruktur überführt werden.
In der Verhandlung unterscheiden wir drei Reaktionsmuster auf Due-Diligence-Risiken: Erstens die direkte Kaufpreisreduktion, wenn ein Risiko quantifizierbar ist und der Verkäufer keine Garantie übernehmen will. Zweitens die Freistellungsvereinbarung (Indemnity), bei der der Verkäufer sich verpflichtet, den Käufer von einem spezifischen Risiko freizustellen – etwa aus einer laufenden Betriebsprüfung oder einem anhängigen Rechtsstreit. Drittens der Kaufpreiseinbehalt (Escrow): Ein Teil des Kaufpreises wird bei einem Treuhänder hinterlegt und erst nach Ablauf der Garantieperiode freigegeben.
Nach unserer Erfahrung sind Käufer, die die Due-Diligence-Befunde präzise priorisieren und die drei bis fünf zentralen Risikopositionen konzentriert verhandeln, deutlich erfolgreicher als Käufer, die jeden Fund im Bericht als Verhandlungspunkt einbringen. Verkäufer reagieren auf übermäßige Nachverhandlung häufig mit einer Verhärtung der Verhandlungsposition oder dem Wechsel zu alternativen Bietern.
Brauche ich für eine kleine Unternehmenstransaktion überhaupt eine vollständige Due Diligence?
Auch bei kleineren Transaktionen – etwa beim Erwerb eines Handwerksbetriebs, einer Praxis oder eines kleinen Handelsunternehmens – ist eine angepasste Due Diligence unverzichtbar. Umfang und Tiefe skalieren mit der Transaktionsgröße; das Prinzip bleibt dasselbe.
Was bei kleinen Transaktionen regelmäßig vernachlässigt wird: die steuerliche Situation des Targets, laufende oder drohende behördliche Verfahren sowie die Inhaberschaft an Domain, Markennamen und etwaigen Softwarelizenzen. Gerade bei inhabergeführten Kleinunternehmen sind diese Punkte oft nicht sauber auf die Gesellschaft, sondern auf den bisherigen Inhaber persönlich angemeldet oder lizenziert.
Eine vereinfachte Due Diligence – oft als „Legal Fact Find" oder „Red-Flag-Review" strukturiert – kann die wesentlichen Risiken in einem kürzeren Zeitrahmen erfassen und ist damit auch bei schlankeren Transaktionsbudgets realisierbar. Sie gibt keine vollständige Sicherheit, reduziert aber das Risiko wesentlicher, nach dem Closing überraschend auftauchender Verbindlichkeiten erheblich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Due Diligence beim Unternehmenskauf. Ihr konkreter Transaktionsprozess erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Vertragsunterlagen, der steuerlichen Situation des Targets und der einschlägigen kartellrechtlichen Schwellen. Zur Klärung, wie eine Due Diligence für Ihre geplante Transaktion strukturiert werden sollte, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Due Diligence beim Unternehmenskauf
Was kostet eine Due Diligence für eine mittelständische Transaktion?
Die Kosten einer Due Diligence hängen von Transaktionsgröße, Komplexität des Targets und Prüftiefe ab. Üblich ist eine Vergütungsvereinbarung auf Stunden- oder Pauschalbasis. Wir empfehlen, die anwaltlichen und steuerberatenden Kosten der Due Diligence als notwendige Investition zum Schutz vor nachgelagerten Haftungsrisiken zu verstehen – nicht als Kostenfaktor, der zulasten der Prüfungstiefe minimiert werden sollte. Eine erste Einschätzung des erforderlichen Prüfaufwands erhalten Sie unter info@brandtfalk.com.
Kann ich als Käufer die Due Diligence selbst durchführen?
Grundsätzlich steht dem nichts entgegen, soweit Sie über die fachliche Qualifikation verfügen. In der Praxis empfehlen wir jedoch stets die Einbeziehung anwaltlicher und steuerberatender Expertise. Rechtliche Risiken – etwa aus gesellschaftsrechtlichen Strukturen, laufenden Verfahren oder Haftungsarchitekturen – lassen sich ohne juristischen Sachverstand häufig nicht vollständig erfassen. Die Konsequenz nicht erkannter Risiken trägt der Käufer nach Closing allein.
Welche Unterlagen sollte der Verkäufer für den Datenraum bereitstellen?
Zur Grundausstattung gehören: Gesellschaftsvertrag und aktuelle Gesellschafterliste, Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre, alle wesentlichen Verträge (Kunden, Lieferanten, Miete, Lizenz), Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen, Schutzrechtsregister, Genehmigungen und behördliche Bescheide sowie eine Aufstellung laufender und drohender Rechtsstreitigkeiten. Eine vollständige DD-Request-List wird auf den Einzelfall zugeschnitten.
Was ist ein Red-Flag-Report?
Ein Red-Flag-Report ist eine verkürzte Form des Due-Diligence-Berichts, die sich auf wesentliche, kaufentscheidende Risiken konzentriert – sogenannte „rote Flaggen". Er eignet sich besonders für frühe Phasen eines Transaktionsprozesses oder bei kleineren Transaktionen, bei denen ein vollständiger Due-Diligence-Bericht unverhältnismäßig wäre. Er ersetzt die vollständige Prüfung nicht, gibt jedoch eine schnelle Einschätzung der zentralen Risikofelder.
Was passiert, wenn nach dem Closing unbekannte Verbindlichkeiten auftauchen?
Ob der Käufer Rückgriffsrechte hat, hängt davon ab, ob der betreffende Umstand im Kaufvertrag durch eine Garantie oder Freistellung abgedeckt ist und ob er im Datenraum offengelegt war. War er offengelegt, schließt § 442 BGB Gewährleistungsansprüche grundsätzlich aus. Ohne vertragliche Absicherung bleibt dem Käufer allenfalls ein Anspruch aus arglistiger Täuschung (§ 444 BGB) – was einen schwer zu führenden Beweis erfordert. Hier zeigt sich die praktische Bedeutung einer sorgfältig strukturierten Due Diligence.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Familienunternehmen als Target?
Bei Familienunternehmen sind neben den klassischen Due-Diligence-Themen häufig zusätzliche Punkte zu prüfen: Familienstämme als Gesellschafter mit unterschiedlichen Stimmrechten oder Vorzugsrechten, mündliche Nebenabreden zwischen Gesellschaftern, Gesellschafterdarlehen mit unklarer Dokumentation sowie persönliche Abhängigkeiten des Unternehmens vom bisherigen Inhabergeschäftsführer. Letzteres betrifft insbesondere Kundenbindungen, Lieferantenbeziehungen und Know-how-Träger.
Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die zentralen Fragen der Due Diligence beim Unternehmenskauf. Ob und in welchem Umfang die dargestellten Grundsätze auf Ihre konkrete Transaktion zutreffen, hängt von den individuellen Umständen ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Einschätzung des erforderlichen Due-Diligence-Umfangs erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.