Ein Unternehmensverkauf scheitert häufig nicht an der grundsätzlichen Einigung, sondern an einer einzigen Frage: Was ist das Unternehmen wert? Käufer und Verkäufer sehen dieselben Zahlen — und ziehen unterschiedliche Schlüsse. Der Verkäufer verweist auf den Auftragseingang des letzten Quartals und die Wachstumsperspektive; der Investor bleibt skeptisch, ob sich das Ergebnis nach dem Eigentümerwechsel tatsächlich wiederholt. In dieser Konstellation gewinnt ein Gestaltungsinstrument an Bedeutung, das im deutschen Mittelstandsmarkt zunehmend Standard ist: die Earn-out-Klausel.
Eine Earn-out-Klausel (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) verknüpft einen Teil des Unternehmenskaufpreises mit der künftigen Geschäftsentwicklung des Zielunternehmens. Sie überbrückt Bewertungslücken zwischen Käufer und Verkäufer, indem sie das Risiko fehlerhafter Prognosen auf beide Seiten verteilt. Die rechtliche Grundlage bildet das allgemeine Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); daneben prägen gesellschaftsrechtliche Regelungen — insbesondere bei GmbH- und AG-Transaktionen — und kartellrechtliche Freigabepflichten die Gestaltung. Eine sorgfältige vertragliche Ausformung ist unabdingbar: Unklare Bemessungsgrundlagen, fehlende Kontrollrechte des Verkäufers und lückenhafte Anti-Verwässerungsklauseln führen in der Praxis regelmäßig zu Streit.
Der folgende Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen, typische Strukturen, zentrale Risiken für Investoren im Mittelstandsumfeld und die wesentlichen Vertragsbausteine, die eine tragfähige Earn-out-Regelung ausmachen.
Was ist eine Earn-out-Klausel rechtlich?
Eine Earn-out-Klausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die den endgültigen Kaufpreis oder einen Teil davon von Bedingungen abhängig macht, die nach dem Vollzug der Transaktion (Closing) eintreten. Sie gehört systematisch zu den aufschiebend bedingten oder an eine Bedingung geknüpften Zahlungspflichten im Sinne der §§ 158 ff. BGB. Der zugrundeliegende Unternehmenskaufvertrag — in der Regel ein Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen) oder ein Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände) — ist selbst kein gesetzlich typisierter Vertragstyp; er folgt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB.
Praktisch bedeutet das: Was in der Klausel nicht steht, ist nicht geschuldet. Gerichte wenden die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB an. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Earn-out-Definitionen, die im Letter of Intent (Absichtserklärung) bewusst vage gehalten wurden, im späteren SPA (Share Purchase Agreement, Unternehmenskaufvertrag) nicht hinreichend präzisiert werden — mit erheblichem Streitpotenzial als Folge. Wer die Bemessungsgrundlage nicht abschließend definiert, überlässt dem Käufer und am Ende dem Richter die Entscheidung darüber, wie viel der Verkäufer erhält.
Bei GmbH-Transaktionen gilt zusätzlich: Anteilsabtretungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die Earn-out-Verpflichtung selbst ist als schuldrechtliche Verpflichtung formlos wirksam, soweit sie nicht als Teil der Abtretungsvereinbarung integriert ist und damit der Beurkundungspflicht unterfällt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Welche Earn-out-Strukturen sind im deutschen Mittelstand üblich?
Die Struktur einer Earn-out-Klausel folgt keinem gesetzlichen Muster. Sie ergibt sich aus dem Verhandlungsergebnis — und spiegelt damit die Machtverhältnisse und das beiderseitige Risikobewusstsein wider. In unserer Beratungspraxis kristallisieren sich drei Grundmodelle heraus, die häufig miteinander kombiniert werden.
Modell 1 — EBITDA-basierter Earn-out: Die variable Kaufpreiskomponente knüpft an das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Zielunternehmens in einem oder mehreren Referenzjahren nach Closing an. Dies ist das in der mittelständischen M&A-Praxis verbreitetste Modell, weil EBITDA als Näherungswert für den operativen Cashflow gilt und managementinduzierte Buchungseffekte (Abschreibungspolitik, Zinsniveau) weitgehend neutralisiert.
Modell 2 — Umsatz- oder auftragsbasierter Earn-out: Hier knüpft die Zahlung an das Erreichen definierter Umsatzschwellen oder Auftragsvolumina an. Dieses Modell bietet dem Verkäufer den Vorteil größerer Robustheit gegenüber Kostenverlagerungen durch den Käufer. Der Nachteil: Umsatz sagt wenig über Profitabilität aus — ein Käufer kann sein Ergebnis durch Margenpflege verbessern, ohne den Umsatztriger zu verfehlen, was aus Investorensicht suboptimal sein kann.
Modell 3 — Meilensteinbasierter Earn-out: Statt finanzieller Kennzahlen werden operative oder strategische Meilensteine vereinbart — etwa die Erneuerung eines Rahmenvertrags mit einem Schlüsselkunden, die regulatorische Zulassung eines Produkts oder die erfolgreiche Markteinführung einer neuen Produktlinie. Dieses Modell ist besonders relevant, wenn die wesentlichen Werthebel nicht im historischen Ergebnis, sondern in einer künftigen Entwicklung liegen. Die Herausforderung: Meilensteinkriterien müssen trennscharf und nachprüfbar definiert werden; Formulierungen wie „wesentlicher Fortschritt" oder „marktreife Implementierung" sind streitanfällig.
Entscheidungslogik für den Investor: Ist das Zielunternehmen profitabel und gut dokumentiert, empfiehlt sich ein EBITDA-basierter Earn-out mit präziser Abgrenzung des Konsolidierungskreises. Ist die Wertschöpfung primär umsatzgetrieben (z. B. Vertriebsunternehmen), bietet ein umsatzbasiertes Modell größere Planungssicherheit. Liegt der Wert in einem künftigen Ereignis (z. B. Produktzulassung), ist der Meilensteinansatz trotz höherem Definitionsaufwand die sauberere Lösung.
Welche Risiken tragen Investoren bei schlecht verhandelten Earn-out-Klauseln?
Für Investoren im Mittelstand ist die Earn-out-Klausel Chance und Risiko zugleich. Die Chance liegt darin, einen Teil des Kaufpreises erst dann zu zahlen, wenn die prognostizierte Ertragskraft tatsächlich eingetreten ist. Das Risiko liegt darin, dass der Verkäufer — sofern er nach dem Closing als Geschäftsführer oder Berater im Unternehmen verbleibt — erhebliche Interessenkonflikte hat: Er wird das Unternehmen tendenziell auf kurzfristige Ergebnisoptimierung ausrichten, nicht auf nachhaltige Wertschöpfung für den neuen Eigentümer.
Klassische Konfliktfelder aus der Mandatspraxis:
- Accounting Manipulation: Der Verkäufer steuert Buchungen, Abschreibungszeitpunkte oder Rückstellungsbildungen so, dass die Earn-out-Referenzgröße maximiert wird — auch wenn dies dem langfristigen Unternehmenswert schadet.
- Investitionszurückhaltung: Notwendige Investitionen (IT-Systeme, Personal, Anlagevermögen), die das EBITDA im Earn-out-Zeitraum belasten, werden verschoben.
- Umsatzvorziehung (Revenue Acceleration): Aufträge werden auf den Earn-out-Zeitraum vorgezogen, Folgeaufträge aber bewusst verzögert.
- Konzernverrechnungspreise: Bei Konzerntöchtern können Verrechnungspreise die Ertragsgröße des Zielunternehmens beeinflussen — in beide Richtungen.
Wer als Investor diese Risiken nicht durch belastbare Vertragsklauseln kontrolliert, zahlt am Ende mehr als das Unternehmen wert ist — oder führt einen kostspieligen Schiedsgerichts- oder Zivilprozess. Die allgemeine Verjährungsregel des § 195 BGB gilt grundsätzlich auch für Earn-out-Ansprüche; die Regelverjährung beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte (§ 199 BGB). Die genaue Verjährungsgestaltung ist im Einzelfall zu prüfen und sollte vertraglich präzisiert werden.
Zentrale Vertragsbausteine einer rechtssicheren Earn-out-Klausel
Eine gut verhandelte Earn-out-Regelung umfasst mehr als die Festlegung einer Kennzahl und einer Laufzeit. Nach unserer Erfahrung sind es die Detailregelungen, die im Streitfall entscheiden — nicht die Grundstruktur. Die folgenden Bausteine sollten in jedem SPA präzise ausformuliert sein.
1. Definition der Bemessungsgrundlage
Die Earn-out-Kennzahl (EBITDA, Umsatz, Meilenstein) muss abschließend und operationalisierbar definiert werden: Welche Konsolidierungsebene gilt? Welche Gesellschaften gehören zum Konsolidierungskreis? Welche Buchungsstandards finden Anwendung (HGB oder IFRS)? Werden konzernübliche Umlagen einbezogen? Wird eine Normalisation der Geschäftsführervergütung vorgenommen? Jede offene Frage ist eine potenzielle Streitquelle.
2. Kontrollrechte des Verkäufers
Der Verkäufer, der einen Teil seines Kaufpreises noch erwartet, hat ein legitimes Interesse daran, die Earn-out-Berechnung nachzuvollziehen. Standardmäßig sollte vereinbart werden: Einsichtsrecht in die relevanten Bücher und Aufzeichnungen, Recht zur Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bei streitiger Abrechnung, definierte Fristen für die Vorlage der Earn-out-Abrechnung durch den Käufer und für den Widerspruch des Verkäufers.
3. Verhaltensklauseln (Conduct Obligations)
Aus Investorensicht sind Verhaltensklauseln oft wichtiger als die Kennzahldefinition selbst. Sie regeln, was der Verkäufer (sofern er im Unternehmen verbleibt) während des Earn-out-Zeitraums tun darf und was nicht. Typisch: Verbot der Verschiebung von Investitionen, Verbot der Manipulation von Verrechnungspreisen, Pflicht zur Einhaltung der bisherigen Buchungspraxis. Aus Verkäufersicht sind spiegelbildliche Klauseln notwendig, die den Käufer verpflichten, das Zielunternehmen nicht durch übermäßige Kostenbelastung oder Konzernumlagen auszuhöhlen.
4. Anti-Verwässerungsschutz und Change of Control
Was passiert mit dem Earn-out, wenn der Käufer das Zielunternehmen vor Ablauf der Earn-out-Periode weiterveräußert? Ohne explizite Regelung erlischt der Anspruch des Verkäufers gegebenenfalls oder geht auf einen Dritten über, der kein Interesse an der Erfüllung hat. Standardlösung: Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen einer weiteren Veräußerung sicherzustellen, dass der Erwerber die Earn-out-Verpflichtung übernimmt, oder er zahlt einen vereinbarten Mindest-Earn-out vorzeitig aus.
5. Streitbeilegungsmechanismus
Earn-out-Streitigkeiten sind häufig buchhalterischer Natur. Es ist deshalb sinnvoll, als erste Instanz nicht ein staatliches Gericht, sondern einen unabhängigen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer oder Schiedsgutachter) vorzusehen, der verbindlich über streitige Berechnungsfragen entscheidet. Diese Schiedsgutachterklausel (§ 317 BGB) beschleunigt die Streitbeilegung erheblich und spart Prozesskosten. Für darüber hinausgehende Rechtsfragen empfiehlt sich eine Schiedsklausel nach DIS- oder ICC-Regeln, soweit der Transaktionswert dies rechtfertigt.
Earn-out und Fusionskontrolle: Was Investoren im Mittelstand beachten müssen
Earn-out-Strukturen verändern zwar die Kaufpreisgestaltung, nicht aber die fusionskontrollrechtliche Einordnung der Transaktion. Maßgeblich für die Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt sind die Umsatzschwellen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach geltender Rechtslage (Stand Juni 2026) gelten für die nationale Fusionskontrolle folgende Schwellenwerte: Weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen über 500 Millionen Euro, mindestens ein beteiligtes Unternehmen mit einem Inlandsumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mit mehr als 17,5 Millionen Euro Inlandsumsatz (§ 35 GWB). Eine geplante Novelle des GWB könnte diese Schwellen anpassen; vor Transaktionsabschluss ist der aktuelle Stand zu prüfen.
Wichtig für den Investor: Das kartellrechtliche Vollzugsverbot (§ 41 GWB) gilt unabhängig davon, ob ein Teil des Kaufpreises als Earn-out strukturiert ist. Ein vorzeitiger Vollzug ohne Freigabe — das sogenannte „Gun-Jumping" — kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Earn-out-Zahlungen, die nach Freigabe fällig werden, sind fusionskontrollrechtlich unproblematisch; problematisch wäre es, wenn der Verkäufer durch die Earn-out-Struktur faktisch weiterhin unternehmerische Kontrolle ausübt.
Mikro-Fall: Earn-out-Streit in einem Mittelstandsbetrieb
Ausgangslage: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Finanzinvestor beim Erwerb eines produzierenden Mittelstandsunternehmens mit rund 120 Beschäftigten. Der vereinbarte Gesamtkaufpreis enthielt eine feste Komponente sowie einen Earn-out-Anteil, der an das EBITDA des Zielunternehmens in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Closing geknüpft war. Der Verkäufer verblieb als Geschäftsführer im Unternehmen.
Problematik: Bereits im ersten Earn-out-Jahr fielen dem Investor buchhalterische Auffälligkeiten auf: Die Bildung von Rückstellungen für bekannte Wartungsaufwendungen wurde zurückgestellt, mehrere Investitionsvorhaben wurden nach dem Earn-out-Zeitraum verschoben, und Liefer- und Leistungsbeziehungen mit einem verbundenen Unternehmen des Verkäufers wurden zu für das Zielunternehmen günstigen, aber unüblichen Konditionen fortgeführt. Die Earn-out-Abrechnung des Verkäufers wich erheblich von der eigenen Kalkulation des Investors ab.
Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die vertragliche Definition der Bemessungsgrundlage auf Grundlage des SPA. Da der Vertrag eine Schiedsgutachterklausel enthielt, wurde ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter bestellt. Auf Grundlage seiner Analyse konnte eine einvernehmliche Bereinigung der Bemessungsgrundlage erzielt werden, ohne dass staatliche Gerichte einbezogen werden mussten.
Ergebnis: Die Earn-out-Zahlung wurde gegenüber der ursprünglichen Forderung des Verkäufers in einem Umfang reduziert, der den Aufwand für das Schiedsgutachtenverfahren deutlich überstieg. Für den Investor vermied das Verfahren einen mehrjährigen Zivilrechtsstreit. Die Mandatserfahrung belegt: Schiedsgutachterklauseln sind kein bürokratischer Fremdkörper, sondern ein ökonomisch sinnvolles Streitbeilegungsinstrument.
Gestaltungspraxis: Typische Fehler und wie Investoren sie vermeiden
In der Beratungspraxis begegnen uns bestimmte Fehler bei der Gestaltung von Earn-out-Klauseln mit einer Regelmäßigkeit, die überrascht — auch bei erfahrenen Transaktionsbeteiligten. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.
Fehler 1 — Vage Bemessungsgrundlage: Die Klausel spricht von „EBITDA gemäß dem Jahresabschluss" — ohne zu definieren, nach welchen Rechnungslegungsstandards, ob Sondereffekte herausgerechnet werden und wie konzernübliche Umlagen zu behandeln sind. Lösung: Ein abschließender Katalog zugelassener Buchungspraktiken (Accounting Principles) als Anlage zum SPA.
Fehler 2 — Fehlender Schutz vor Käufereinfluss: Der Käufer erhöht nach Closing die Konzernumlage, belastet das Zielunternehmen mit Geschäftsführergehältern für neue Manager und verlagert ertragsstarke Aufträge auf eine Schwestergesellschaft. Lösung: Explizite Conduct Obligations für den Käufer, die das Zielunternehmen für die Earn-out-Periode als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandeln.
Fehler 3 — Zu kurze oder zu lange Earn-out-Laufzeit: Eine Laufzeit von nur zwölf Monaten nach Closing bildet das nachhaltige Ergebnis häufig nicht ab — zu viele Einmaleffekte überlagern die operative Entwicklung. Sehr lange Laufzeiten (über drei bis vier Jahre) hingegen binden den Verkäufer zu lange und erschweren eine saubere unternehmerische Neuausrichtung durch den Käufer. Übliche Praxis im deutschen Mittelstandsmarkt sind zwei bis drei Referenzjahre.
Fehler 4 — Kein Streitbeilegungsmechanismus: Fehlt eine Schiedsgutachterklausel oder Schiedsklausel, enden Earn-out-Streitigkeiten regelmäßig vor staatlichen Gerichten — mit entsprechend langen Verfahrensdauern und Prozesskosten. Angesichts der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist rasches Handeln bei Abweichungen ohnehin geboten.
Fehler 5 — Unklare Regelung beim Ausscheiden des Verkäufers: Was passiert, wenn der als Geschäftsführer verbliebene Verkäufer vor Ablauf der Earn-out-Periode kündigt, abberufen wird oder stirbt? Ohne Sonderregelung droht Streit über die Fälligkeit oder den Verfall des Earn-out-Anspruchs. Lösung: Ausdrückliche Regelung für Good-Leaver- und Bad-Leaver-Szenarien nach dem Vorbild von Gesellschafterverträgen.
Anwaltliche Begleitung bei Earn-out-Transaktionen: Worauf kommt es an?
Welche anwaltliche Leistung ist für einen Investor im Mittelstand bei Earn-out-Transaktionen tatsächlich entscheidend? Diese Frage lässt sich klar beantworten: Es kommt nicht primär auf die Verhandlungsführung an, sondern auf die vorgelagerte rechtliche Strukturierung.
In der Praxis beraten wir regelmäßig Investoren und Unternehmenskäufer, die eine bereits ausformulierte Earn-out-Regelung zum ersten Mal sehen und sie dann im Wege der Due-Diligence-Prüfung (sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Prüfung des Zielunternehmens) analysieren lassen — zu einem Zeitpunkt, an dem wesentliche Strukturentscheidungen längst getroffen sind. Dieser Ansatz ist suboptimal. Die anwaltliche Begleitung sollte zu vier Zeitpunkten ansetzen:
- Letter of Intent / Term Sheet: Festlegung der Grundstruktur (Kennzahl, Laufzeit, Caps, Floors, Accounting Principles), bevor die SPA-Verhandlung beginnt.
- Due Diligence: Prüfung, ob die gewählte Kennzahl im Lichte der Buchungspraxis des Zielunternehmens manipulationsanfällig ist; Identifikation konzerninterner Verflechtungen.
- SPA-Verhandlung: Ausformulierung der Earn-out-Klausel mit allen Sub-Regelungen (Conduct Obligations, Kontrollrechte, Streitbeilegung, Change-of-Control-Schutz).
- Post-Closing: Überwachung der Earn-out-Abrechnung; rechtliche Bewertung von Abweichungen; Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens bei Streit.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die individuelle Prüfung der Vertragsunterlagen, der Buchungshistorie des Zielunternehmens und der einschlägigen Klauselpraxis in Ihrer Branche. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Mittelstandsmarkts. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung der Vertragsstruktur, der Bemessungsgrundlage und der einschlägigen Klauselpraxis in Ihrem Transaktionskontext. Zur Klärung, wie eine Earn-out-Klausel auf Ihre geplante Transaktion wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Earn-out-Klauseln im Unternehmenskauf
Was ist eine Earn-out-Klausel und wofür wird sie eingesetzt?
Eine Earn-out-Klausel ist ein variabler Kaufpreisbestandteil im Unternehmenskaufvertrag, der von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Zielunternehmens abhängt. Sie wird eingesetzt, wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vorstellungen über den nachhaltigen Ertragswert des Unternehmens haben. Die Klausel verteilt das Prognoserisiko auf beide Seiten: Der Käufer zahlt zunächst weniger; der Verkäufer erhält den Restbetrag, wenn die vereinbarten Ziele erreicht werden. Rechtlich stützt sie sich auf das allgemeine Vertragsrecht des BGB, insbesondere auf die Grundsätze der aufschiebend bedingten Verpflichtung.
Welche Kennzahlen werden bei Earn-out-Klauseln typischerweise vereinbart?
Im deutschen Mittelstandsmarkt sind EBITDA-basierte Earn-out-Regelungen am weitesten verbreitet, weil sie operative Ergebnisgrößen abbilden und von Abschreibungs- und Finanzierungsentscheidungen weitgehend unabhängig sind. Daneben kommen umsatzbasierte Modelle (insbesondere bei vertriebsorientierten Unternehmen) und meilensteinbasierte Strukturen (z. B. bei Produktzulassungen oder Kundenverträgen) vor. Entscheidend ist nicht die Wahl der Kennzahl, sondern ihre vertragliche Präzisierung — einschließlich der anwendbaren Rechnungslegungsstandards und der Behandlung konzerninterner Transaktionen.
Wie schützt sich ein Investor vor Manipulation der Earn-out-Bemessungsgrundlage?
Zentrale Schutzinstrumente sind erstens eine abschließende Definition der Bemessungsgrundlage (einschließlich Accounting Principles als Vertragsanlage), zweitens Conduct Obligations, die dem Verkäufer untersagen, Buchungen, Investitionen oder Verrechnungspreise zu dessen Gunsten zu steuern, drittens Kontroll- und Einsichtsrechte in die relevante Buchführung sowie viertens eine Schiedsgutachterklausel, die bei streitiger Abrechnung eine schnelle außergerichtliche Klärung ermöglicht. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall und der Transaktionsstruktur ab.
Welche Verjährungsfrist gilt für Earn-out-Ansprüche?
Earn-out-Ansprüche unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Regelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Im Unternehmenskaufvertrag können abweichende Verjährungsregelungen vereinbart werden, was in der Praxis häufig geschieht. Die genaue Verjährungsgestaltung sollte im SPA ausdrücklich geregelt und anwaltlich geprüft werden.
Hat ein Earn-out Einfluss auf die fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht?
Nein. Die Earn-out-Struktur beeinflusst die fusionskontrollrechtliche Einordnung nach dem GWB grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Umsatzschwellen; der variable Kaufpreisteil ist für die Berechnung des Gegenleistungswerts relevant, nicht aber für die Schwellenprüfung selbst. Das Vollzugsverbot des § 41 GWB gilt unabhängig von der Kaufpreisstruktur. Sofern die Schwellenwerte erfüllt sind, muss die Freigabe vor Vollzug der Transaktion eingeholt werden.
Was passiert mit dem Earn-out, wenn das Unternehmen weiterveräußert wird?
Fehlt eine vertragliche Regelung, droht dem Verkäufer der Verlust seines Earn-out-Anspruchs oder ein langwieriger Streit über die Übernahme der Verbindlichkeit durch den Zweiterwerber. Empfohlene Gestaltung: Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung vor Ablauf der Earn-out-Periode entweder die Übernahme der Earn-out-Verpflichtung durch den Erwerber vertraglich sicherzustellen oder einen vereinbarten Mindest-Earn-out vorzeitig auszuzahlen. Diese Change-of-Control-Regelung sollte bereits im SPA ausformuliert werden.
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