Ein Mittelständler übernimmt einen Wettbewerber. Der Kaufvertrag ist paraphiert, der Notar steht bereit – und erst dann fragt jemand: Hätte das Bundeskartellamt vorab zustimmen müssen? Wer die Fusionskontrolle verkennt oder ignoriert, riskiert ein Vollzugsverbot, empfindliche Bußgelder und im schlimmsten Fall die Rückabwicklung einer bereits vollzogenen Transaktion. Dieser Leitfaden zeigt, wie Investoren und Erwerber die kartellrechtliche Anmeldepflicht frühzeitig erkennen, das Verfahren vor dem Bundeskartellamt effizient gestalten und typische Fehler vermeiden.
Die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet Erwerber, einen Unternehmenszusammenschluss beim Bundeskartellamt anzumelden, bevor er vollzogen wird – sofern die gesetzlichen Umsatzschwellen überschritten sind. Bei einem weltweiten Konzernumsatz von mehr als 500 Millionen Euro, einem inländischen Umsatz eines beteiligten Unternehmens von mehr als 50 Millionen Euro und einem weiteren Unternehmen mit mehr als 17,5 Millionen Euro Inlandsumsatz greift die Anmeldepflicht. Wer diese Prüfung übergeht, verstößt gegen das Vollzugsverbot des § 41 GWB und riskiert Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes.
Der nachfolgende Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die Schwellenwertprüfung, das Anmeldeverfahren, den Zeitplan und die strategischen Gestaltungsoptionen – stets mit dem Blick auf die Praxis inhabergeführter Unternehmen und mittelständischer Investoren.
Schritt 1: Welche Umsatzschwellen lösen die Anmeldepflicht nach § 35 GWB aus?
Der erste und wichtigste Prüfungsschritt jeder Transaktion ist die Schwellenwertanalyse. Erst wenn die maßgeblichen Umsatzgrenzen überschritten sind, entsteht eine Anmeldepflicht. Wer zu früh oder zu spät prüft, gefährdet den Transaktionskalender.
Nach § 35 GWB greifen die nationalen Aufgreifschwellen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der weltweite Umsatz aller am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen übersteigt gemeinsam 500 Millionen Euro. Zusätzlich muss mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro umsetzen. Darüber hinaus muss ein weiteres beteiligtes Unternehmen inländisch mehr als 17,5 Millionen Euro erlösen. Sind alle drei Hürden erreicht, entfällt ein Bagatellprivileg nur dann, wenn der betreffende Inlandsmarkt ein Volumen von weniger als 20 Millionen Euro aufweist – das sogenannte Bagatellmarktprivileg des § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Für Investoren mit Blick auf digitale Märkte und Tech-Akquisitionen ist zusätzlich die Transaktionswert-Schwelle des § 35 Abs. 1a GWB relevant. Übersteigt die Gegenleistung 400 Millionen Euro und ist das Zielunternehmen im Inland erheblich tätig, ist unabhängig von seinen Umsätzen eine Anmeldung geboten. Diese Schwelle richtet sich gezielt gegen den Erwerb umsatzschwacher, aber marktmächtiger Unternehmen – ein Szenario, das im Start-up- und Plattformbereich häufig vorkommt.
Wichtig: In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Erwerber die konzerndimensionalen Umsätze unterschätzen. Relevant ist nicht nur der eigene operative Umsatz, sondern der Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe einschließlich Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften. Wer einen strategischen Investor mit großem Konzernhintergrund im Rücken hat, erreicht die Schwellen schneller als erwartet.
Hinweis zur laufenden Rechtsentwicklung: Die Bundesregierung plant im Rahmen der 12. GWB-Novelle eine Anhebung der Aufgreifschwellen (diskutiert: weltweit 750 Millionen Euro / Inland 75 Millionen Euro). Solange die Novelle nicht in Kraft getreten ist, gelten die oben genannten Werte. Für jedes konkrete Mandat ist der aktuelle Gesetzesstand vor Unterzeichnung des Letters of Intent zu verifizieren.
Schritt 2: Was gilt als anmeldepflichtiger Zusammenschluss?
Nicht jeder Erwerb von Anteilen oder Vermögenswerten ist ein Zusammenschluss im Sinne des GWB. Die Zusammenschlusstatbestände des § 37 GWB sind eng definiert – und ihre richtige Einordnung entscheidet darüber, ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht.
Das GWB erfasst vier Grundtatbestände: erstens den Vermögenserwerb eines anderen Unternehmens oder wesentlicher Teile davon; zweitens den Kontrollerwerb – das heißt die Möglichkeit, bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben; drittens den Anteilserwerb, wenn dieser 25 Prozent oder 50 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte erreicht oder überschreitet; und viertens die Begründung wettbewerblich erheblichen Einflusses, auch unterhalb der Kontrollschwelle.
Für inhabergeführte Mittelständler sind vor allem zwei Konstellationen praxisrelevant: der vollständige Erwerb eines Wettbewerbers (Asset Deal oder Share Deal ab 100 Prozent) und der Einstieg eines Finanzinvestors mit Minderheitsbeteiligung. Bereits eine Beteiligung von 25 Prozent kann – wenn sie mit Veto- oder Zustimmungsrechten zu strategischen Entscheidungen verbunden ist – einen Kontrollerwerb begründen. Gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vetorechte zu Fragen wie Geschäftsführerbestellung, Jahresplanung oder wesentlichen Investitionen sind kartellrechtlich ernst zu nehmen.
Ein häufig übersehener Punkt: Auch der schrittweise Erwerb von Anteilen über mehrere Transaktionen kann zusammengerechnet werden. Erwirbt ein Investor in zwei Schritten zunächst 15 und dann weitere 12 Prozent, kann das Erreichen der 25-Prozent-Schwelle beim zweiten Erwerb eine Anmeldepflicht auslösen – selbst wenn der erste Schritt unangemeldet war.
Schritt 3: Wann und wo muss die Anmeldung eingereicht werden?
Das Vollzugsverbot des § 41 GWB ist eines der schärfsten Instrumente des deutschen Kartellrechts. Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf erst vollzogen werden, wenn das Bundeskartellamt die Freigabe erteilt hat oder die gesetzliche Wartefrist abgelaufen ist. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes – und die Nichtigkeit des Vollzugsgeschäfts.
Zuständige Behörde ist in Deutschland das Bundeskartellamt in Bonn. Die Anmeldung kann ab dem Moment eingereicht werden, in dem ein ernsthafter Zusammenschlussplan vorliegt – in der Regel nach Unterzeichnung eines Letter of Intent oder eines bindenden Kaufvertrags. Die Prüfung startet mit Eingang einer vollständigen Anmeldung. Ist die Anmeldung unvollständig, läuft die Frist nicht an; das Kartellamt wird entsprechende Nachfragen stellen.
Das Verfahren gliedert sich in zwei Phasen: In der ersten Phase – der sogenannten Vorprüfung – hat das Bundeskartellamt einen Monat Zeit, um entweder freizugeben oder ein Hauptprüfverfahren einzuleiten. In der Praxis werden die meisten Transaktionen ohne Beanstandung in der Vorprüfungsphase freigegeben. Leitet das Amt ein Hauptprüfverfahren ein, verlängert sich die Prüfzeit auf insgesamt vier Monate ab vollständiger Anmeldung. Eine Verlängerung dieser Fristen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn die Beteiligten unvollständige Unterlagen nachreichen oder in Verhandlungen über Zusagen eintreten.
Neben der nationalen deutschen Zuständigkeit ist bei grenzüberschreitenden Transaktionen stets zu prüfen, ob die Aufgreifschwellen der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) erreicht sind. In diesem Fall ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig; eine gleichzeitige Anmeldung beim Bundeskartellamt scheidet aus (sogenanntes One-Stop-Shop-Prinzip). Liegt eine unionsweite Bedeutung nicht vor, können je nach Verbreitung der Transaktion Anmeldepflichten in mehreren Mitgliedstaaten parallel entstehen. In diesen Fällen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Welche Unterlagen sind für eine vollständige Anmeldung erforderlich?
Die Qualität der Anmeldungsunterlagen entscheidet maßgeblich darüber, ob die einmonatige Vorprüfungsfrist tatsächlich ausgenutzt wird oder ob das Kartellamt mit Nachfragen die Frist unterbricht. Eine vollständige, präzise Anmeldung ist daher kein bürokratisches Formerfordernis, sondern ein strategisches Instrument zur Steuerung des Transaktionskalenders.
Das Bundeskartellamt verlangt standardmäßig Angaben zu den beteiligten Unternehmen und ihren Konzernstrukturen, zu den relevanten Märkten (Produkt- und geografisch), zu Umsätzen und Marktanteilen der Zusammenschlussbeteiligten sowie zu wettbewerblich bedeutsamen Verbindungen zu Dritten. Hinzukommen die Transaktionsdokumente – Kaufvertrag, Letter of Intent, Gesellschafterbeschlüsse – in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Für mittelständische Erwerber und Investoren besonders wichtig: Die Marktanteilsermittlung auf den relevanten Märkten erfordert eine sorgfältige Marktabgrenzung. Überschreiten die zusammengeschlossenen Unternehmen auf einem relevanten Markt gemeinsam einen Marktanteil von 15 Prozent, verlangt das Bundeskartellamt eine vertiefte Darstellung der Wettbewerbsstruktur. Eine zu weite oder zu enge Marktdefinition kann das Verfahren verlängern oder eine unnötige Hauptprüfung auslösen.
Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, die Anmeldungsunterlagen nicht erst nach Vertragsschluss zusammenzustellen, sondern parallel zur Due-Diligence-Phase vorzubereiten. So lässt sich der Zeitraum zwischen Signing und behördlicher Freigabe deutlich verkürzen – ein echter Wettbewerbsvorteil in Bieterprozessen, bei denen schnelle Closing-Sicherheit gefragt ist.
Wie bewertet das Bundeskartellamt den Zusammenschluss materiell?
Der materielle Prüfungsmaßstab der deutschen Fusionskontrolle ist das sogenannte SIEC-Kriterium: Ein Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn er eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs – insbesondere durch Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung – zu begründen droht. Nicht jede Marktanteilsaddition führt automatisch zur Untersagung; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Wettbewerbsstruktur.
Das Bundeskartellamt bedient sich dabei einer mehrstufigen Analyse: Zunächst definiert es die sachlich und räumlich relevanten Märkte. Dann ermittelt es Marktanteile und Marktstruktur. Schließlich bewertet es, ob der Zusammenschluss die Marktmacht der beteiligten Unternehmen in wettbewerbsschädlicher Weise stärkt. Dabei berücksichtigt das Amt Faktoren wie Marktzutrittsschranken, Gegenmacht der Abnehmer, Wettbewerb durch Substitute und – zunehmend relevant – digitale Netzwerkeffekte.
Für mittelständische Transaktionen gilt als Faustregel: Solange die zusammengeschlossenen Unternehmen auf keinem relevanten Markt gemeinsam mehr als 25 bis 30 Prozent Marktanteil erreichen und kein beteiligtes Unternehmen bereits eine starke Marktstellung hat, ist das Freigaberisiko in der Regel begrenzt. Gleichwohl: Auch Märkte mit wenigen Wettbewerbern oder hohen Zutrittsschranken können bei niedrigeren Marktanteilen eine intensive Prüfung auslösen. Wo zieht das Amt die Grenze? Das hängt stets von der konkreten Marktdynamik ab – pauschale Aussagen führen in die Irre.
Kommt das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Wettbewerbsbedenken bestehen, eröffnet es ein Hauptprüfverfahren und signalisiert regelmäßig, unter welchen Bedingungen eine Freigabe in Betracht käme. In diesem Stadium können die Beteiligten Zusagen anbieten – strukturelle Maßnahmen wie Veräußerungsauflagen oder verhaltensbezogene Verpflichtungen. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis entscheidet die Qualität der angebotenen Zusagen oft darüber, ob ein Hauptprüfverfahren mit Freigabe endet oder ob es zur Untersagung kommt.
Praxisbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem industriellen Anlagenbau bei der Übernahme eines spezialisierten Systemlieferanten. Ausgangslage: Beide Unternehmen waren auf dem deutschen Markt für eine bestimmte Anlagenkomponente tätig; gemeinsame Marktanteile lagen in einer Region deutlich über 25 Prozent. Das Bundeskartellamt leitete ein Hauptprüfverfahren ein. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete eine detaillierte Marktabgrenzung, die einen sachlich weiteren Markt – unter Einbeziehung europäischer Alternativlieferanten – belegte, und unterstützte den Erwerber bei der Formulierung einer begrenzten Veräußerungszusage für ein Produktsegment. Ergebnis: Das Kartellamt gab den Zusammenschluss mit Auflagen frei. Der Transaktionskalender konnte im vereinbarten Zeitrahmen gehalten werden.
Welche Bußgeldrisiken und Vollzugsfolgen drohen bei Verstößen gegen das Vollzugsverbot?
Das Vollzugsverbot des § 41 GWB ist kein formelles Ordnungsprogramm, sondern ein zentrales Durchsetzungsinstrument der deutschen Fusionskontrolle. Seine Verletzung – das sogenannte „Gun-Jumping" – kann gravierende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Bundeskartellamt kann für Gun-Jumping-Verstöße Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes verhängen. In der Praxis orientieren sich die Bußgeldentscheidungen an Schwere und Dauer des Verstoßes sowie an der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten. Hinzu kommt die zivilrechtliche Dimension: Verpflichtungsgeschäfte, die in Vollzug des anmeldepflichtigen Zusammenschlusses abgeschlossen wurden, sind schwebend unwirksam – und werden erst mit der Freigabe oder dem Ablauf der Wartefrist wirksam. Wer also vor der Freigabe Betriebsgeheimnisse austauscht, Mitarbeiter überleitet oder Vermögenswerte überträgt, riskiert nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Nichtigkeit seiner Handlungen.
Besondere Vorsicht ist bei der Ausgestaltung von Kaufverträgen geboten: Klauseln, die dem Erwerber bereits vor der Freigabe inhaltliche Einflussnahme auf das Zielunternehmen gestatten – etwa durch Zustimmungsvorbehalte zu laufenden Geschäften außerhalb gewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen –, können als vorzeitiger Vollzug gewertet werden. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Verkäuferschutzklausel und unzulässigem Gun-Jumping ist in der Mandatspraxis oft eine der sensibelsten Fragen der Transaktionsgestaltung.
Strategische Gestaltungsoptionen: Wie lässt sich die Anmeldephase verkürzen?
Die kartellrechtliche Clearance ist kein Ereignis, das am Ende einer Transaktion eintritt – sie ist ein Prozess, der aktiv gestaltet werden muss. Erfahrene Investoren nutzen verschiedene Stellschrauben, um den Zeitraum zwischen Signing und Closing zu minimieren.
Erstens: Pre-Filing-Kontakt. Das Bundeskartellamt ermöglicht informelle Vorgespräche vor der formellen Anmeldung. Dabei können die relevanten Märkte vorabgestimmt, mögliche Prüfungsfelder identifiziert und die Anmeldungsunterlagen zielgenau aufgebaut werden. Dieser Schritt kostet einige Wochen, vermeidet aber Nachfragen und Unterbrechungen nach der formellen Einreichung.
Zweitens: Vollständigkeit der Anmeldung. Wie oben dargelegt, beginnt die Monatsfrist erst mit Eingang einer vollständigen Anmeldung. Jede Lücke – fehlende Konzernorganigramme, unvollständige Umsatzzahlen, fehlendes Transaktionsdokument – verzögert den Fristlauf. Die sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen ist daher die wichtigste Einzelmaßnahme zur Verfahrensbeschleunigung.
Drittens: Proaktive Zusagenentwicklung. Zeichnet sich ab, dass das Amt in einem bestimmten Marktsegment Bedenken entwickeln könnte, ist es strategisch klug, diese Bedenken frühzeitig zu adressieren – idealerweise bereits in der Anmeldung selbst. Wer wartet, bis das Amt das Hauptprüfverfahren eröffnet, verliert Zeit und Verhandlungsinitiative.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der deutschen Fusionskontrolle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Konzernumsätze, der relevanten Märkte und des aktuellen Gesetzestands – insbesondere mit Blick auf die geplante 12. GWB-Novelle.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Transaktionsunterlagen und eine Einschätzung der kartellrechtlichen Anmeldepflicht erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Anmeldepflicht oder nicht?
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Konstellationen zusammen, die in der Praxis regelmäßig auftreten. Sie ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung, bietet aber eine erste Orientierung.
Konstellation A – Vollständiger Erwerb eines deutschen Mittelständlers durch einen internationalen Konzern: Sind die § 35-GWB-Schwellen erreicht (Weltweitumsatz > 500 Mio. Euro, Inlandsumsatz > 50 Mio. Euro / > 17,5 Mio. Euro), greift die Anmeldepflicht. Frist: Freigabe vor Vollzug. Instrument: Anmeldung beim Bundeskartellamt, Monatsfrist Vorprüfung. Folge bei Verstoß: Bußgeld bis zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes, schwebende Unwirksamkeit.
Konstellation B – Minderheitsbeteiligung eines Finanzinvestors (25 Prozent) ohne Kontrollrechte: Anteilserwerb erreicht die 25-Prozent-Schwelle des § 37 GWB. Sind die Umsatzschwellen erfüllt, besteht Anmeldepflicht auch ohne Kontrollerwerb. Instrument: Anmeldung; Prüfung, ob Vetorechte im Gesellschaftsvertrag die Kontrollschwelle verschieben.
Konstellation C – Transaktion unterhalb der Umsatzschwellen, Gegenleistung über 400 Millionen Euro: Transaktionswert-Schwelle des § 35 Abs. 1a GWB prüfen. Ist das Zielunternehmen im Inland erheblich tätig, greift die Anmeldepflicht unabhängig vom Zielumsatz.
Konstellation D – Lokale Transaktion ohne Konzernhintergrund, alle Beteiligten unter den Schwellen: Keine nationale Fusionskontrollpflicht. Dennoch: Bagatellmarktprivileg prüfen; sektorspezifische Regulierung (etwa Medien, Energie, Telekommunikation) kann abweichende Vorgaben enthalten.
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Häufige Fragen zur Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf
Ab welchem Umsatz greift die Fusionskontrolle in Deutschland?
Die nationalen Aufgreifschwellen des § 35 GWB sind kumulativ zu prüfen: Der gemeinsame weltweite Umsatz aller Beteiligten muss mehr als 500 Millionen Euro betragen, ein inländischer Umsatz eines Beteiligten muss 50 Millionen Euro übersteigen, und ein weiterer Beteiligter muss im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro erlösen. Für umsatzschwache, aber wertvolle Zielunternehmen gilt zusätzlich die Transaktionswert-Schwelle von 400 Millionen Euro. Maßgeblich ist stets der Konzernumsatz, nicht nur der operative Einzelabschluss.
Was bedeutet das Vollzugsverbot und welche Folgen hat ein Verstoß?
Das Vollzugsverbot des § 41 GWB untersagt es den Beteiligten, den anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor der behördlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt umzusetzen. Ein Verstoß – sogenanntes Gun-Jumping – kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus sind in Vollzug des Zusammenschlusses abgeschlossene Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und werden erst mit der Freigabe wirksam. Dies betrifft auch den Austausch von Betriebsgeheimnissen und die Übertragung von Vermögenswerten vor Freigabe.
Wie lange dauert das Freigabeverfahren vor dem Bundeskartellamt?
In der Vorprüfungsphase hat das Bundeskartellamt einen Monat ab vollständiger Anmeldung Zeit, um eine Entscheidung zu treffen. Leitet es ein Hauptprüfverfahren ein, verlängert sich die Frist auf insgesamt vier Monate. Die große Mehrheit der angemeldeten Transaktionen wird in der Vorprüfungsphase ohne Beanstandung freigegeben. Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt wesentlich von der Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen und der Komplexität der betroffenen Märkte ab.
Muss ich die Transaktion auch bei der EU-Kommission anmelden?
Eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission ist erforderlich, wenn die Aufgreifschwellen der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) erreicht sind. In diesem Fall gilt das One-Stop-Shop-Prinzip: Die Kommission ist ausschließlich zuständig; eine gleichzeitige nationale Anmeldung entfällt. Sind die EU-Schwellen nicht erfüllt, können je nach Transaktionsstruktur Anmeldepflichten in mehreren EU-Mitgliedstaaten parallel entstehen. Welche Schwellen im konkreten Fall einschlägig sind, ist anwaltlich zu klären.
Gilt die Fusionskontrolle auch für Minderheitsbeteiligungen?
Ja. Nach § 37 GWB ist bereits der Erwerb von 25 Prozent oder mehr der Kapitalanteile oder Stimmrechte ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss – vorausgesetzt, die Umsatzschwellen sind erfüllt. Auch Beteiligungen unterhalb von 25 Prozent können eine Anmeldepflicht begründen, wenn sie mit Rechten verbunden sind, die dem Erwerber wettbewerblich erheblichen Einfluss verschaffen. Die Einbeziehung gesellschaftsvertraglicher Veto- und Zustimmungsrechte in die Prüfung ist daher unerlässlich.
Was ist der Pre-Filing-Kontakt und wann ist er sinnvoll?
Das Bundeskartellamt ermöglicht informelle Vorgespräche vor der formellen Anmeldung. Im Pre-Filing-Kontakt können die relevanten Märkte, die Vollständigkeitsanforderungen und mögliche Prüfungsschwerpunkte vorab besprochen werden. Dieser Schritt ist besonders sinnvoll bei Transaktionen mit komplexen Marktstrukturen, potenziellen Überschneidungen oder unklarer Marktabgrenzung. Er vermeidet Nachfragen nach Einreichung und kann die effektive Verfahrensdauer verkürzen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der Fusionskontrolle. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die individuelle Prüfung der Konzernumsätze, des Transaktionsgegenstands und der aktuellen Gesetzeslage – insbesondere angesichts der geplanten 12. GWB-Novelle. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung der Anmeldepflicht schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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