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Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf – Rechtsprechung im Überblick

Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Investor übernimmt ein Unternehmen, unterzeichnet den Kaufvertrag – und begeht dabei einen schwerwiegenden Fehler: Er vollzieht die Transaktion, bevor das Bundeskartellamt seine Freigabe erteilt hat. Die Konsequenz ist nicht allein ein Bußgeld, sondern die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vollzugs. Dieses Szenario ist in der Transaktionspraxis kein Einzelfall.

Die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet Erwerber, Zusammenschlüsse oberhalb definierter Umsatzschwellen beim Bundeskartellamt anzumelden und die Freigabe vor dem Vollzug einzuholen. Bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 35 GWB – vereinfacht: weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €, ein Unternehmen mit mehr als 50 Mio. € Inlandsumsatz, ein weiteres mit mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz – ist der Vollzug vor Freigabe verboten. Die gefestigte Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben diesen Rahmen in den vergangenen Jahren präzisiert und verschärft.

Dieser Beitrag ordnet die wesentlichen Entwicklungslinien der Fusionskontrolle ein, erläutert die praxisrelevanten Konstellationen für Investoren im Mittelstand und zeigt auf, welche Handlungsschritte vor jeder Transaktion zwingend zu prüfen sind.

Warum Fusionskontrolle auch für den Mittelstand relevant ist

Die Fusionskontrolle wird häufig als Domäne großer Konzerne betrachtet. Das ist ein Trugschluss. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sind mittelständische Investoren mit aktivem Akquisitionsprogramm regelmäßig betroffen – nicht weil das Zielunternehmen groß ist, sondern weil der Erwerber selbst oder sein Konzernverbund die maßgeblichen Umsatzschwellen erreicht.

Die einschlägige Norm ist § 35 GWB. Sie knüpft die Anmeldepflicht an kumulative Umsatzschwellen: Weltweit müssen alle beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 500 Mio. € Umsatz erzielen; zugleich muss mindestens ein Beteiligter im Inland mehr als 50 Mio. €, ein weiteres Beteiligtes mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz aufweisen. Der Erwerb eines kleinen Unternehmens mit 20 Mio. € Jahresumsatz kann also anmeldepflichtig sein, wenn der Käufer – einschließlich seiner Unternehmensgruppe – die genannten Konzernschwellen überschreitet.

Was verschärft die Lage zusätzlich? Seit der GWB-Novelle von 2017 besteht mit § 35 Abs. 1a GWB eine ergänzende Transaktionswert-Schwelle: Übersteigt die Gegenleistung für den Zusammenschluss 400 Mio. €, kann Anmeldepflicht auch dann bestehen, wenn die klassischen Umsatzschwellen nicht vollständig erreicht werden – sofern das Zielunternehmen erhebliche Inlandstätigkeit aufweist. Investoren, die wachstumsstarke, noch umsatzschwache Unternehmen erwerben, sollten diese Schwelle stets im Blick behalten.

Hinzu kommt der Blick auf die geplante 12. GWB-Novelle: Die Bundesregierung prüft eine Anhebung der Umsatzschwellen (im Gespräch sind 750 Mio. € und 75 Mio. € Inlandsumsatz). Bis zur Verabschiedung gilt das bestehende Regelwerk unverändert; die aktuellen Schwellenwerte sind vor jedem Mandat zu prüfen.

Welche Zusammenschlussformen erfasst § 36 GWB?

Nicht jede Kapitalbeteiligung löst eine Anmeldepflicht aus. Das GWB erfasst konkret definierte Zusammenschlusstatbestände. In der Transaktionspraxis sind vier Formen dominant: der Anteilserwerb, der Kontrollerwerb, der Vermögenserwerb (Asset Deal) sowie der Erwerb von wettbewerblich erheblichem Einfluss.

Anteilserwerb: Eine Anmeldepflicht entsteht beim Erwerb von 25 % oder 50 % der Anteile oder Stimmrechte. Die Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts hat dabei klargestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung unterhalb von 25 % unter dem Tatbestand des „wettbewerblich erheblichen Einflusses" (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) anmeldepflichtig sein kann, wenn der Erwerber über vertragliche Sonderrechte, Informationsrechte oder faktischen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Zielunternehmens verfügt.

Der Asset Deal – der Erwerb von Vermögensteilen, die ein gesondertes Marktangebot ermöglichen – löst die Zusammenschlusskontrolle ebenfalls aus, sobald er im Wesentlichen einem Unternehmenskauf entspricht. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung: Werden Marke, Kundenstamm und wesentliche Produktionsanlagen gebündelt erworben, behandelt das Bundeskartellamt den Vorgang als Zusammenschluss – selbst wenn keine Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Für Mittelstandsinvestoren besonders praxisrelevant ist der Tatbestand der Gemeinschaftsunternehmen. Gründen zwei Wettbewerber gemeinsam eine Betriebsgesellschaft, liegt nach der Rechtsprechungslinie ein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss vor, sofern das Gemeinschaftsunternehmen alle Funktionen eines selbständigen Unternehmens dauerhaft erfüllt (sog. „Full-function"-Kriterium).

Das Vollzugsverbot und seine Folgen – was sagt die Rechtsprechung?

Das Vollzugsverbot des § 41 GWB ist eine der strengsten Vorschriften im deutschen Kartellrecht. Wird ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vollzogen, bevor das Bundeskartellamt freigegeben hat, ist dieser Vollzug zivilrechtlich unwirksam – und das Bundeskartellamt kann ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Vollzugsverbot in mehrerer Hinsicht präzisiert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidungspraxis klargestellt, dass das Vollzugsverbot nicht nur den unmittelbaren dinglichen Übergang von Anteilen oder Vermögenswerten erfasst, sondern auch vorbereitende Maßnahmen, die faktisch eine Kontrollübertragung bewirken. Dazu zählen nach gefestigter Rechtsprechungslinie insbesondere die vorzeitige Übertragung von Stimmrechten, die Einräumung exklusiver Informationsrechte, die Umsetzung von Managementänderungen sowie gemeinsame Marktaktivitäten vor Freigabe – das sogenannte „Gun-Jumping".

Gun-Jumping ist ein weites Konzept. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Kaufparteien nach Unterzeichnung des Kaufvertrags (Signing) operative Abstimmungen aufnehmen, die kartellrechtlich unzulässig sind. Dazu gehören der Austausch sensibler Wettbewerbsdaten (Preislisten, Kundendaten, Vertriebsstrategien) ebenso wie die Einbindung des Erwerbers in Liefervertragsverhandlungen des Zielunternehmens. Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission haben solche Praktiken in jüngerer Vergangenheit konsequent verfolgt.

Welche Schwelle gilt dabei konkret? Die Behörde und die Rechtsprechung differenzieren zwischen zulässigen Informationsflüssen zur Due Diligence (streng begrenzt, anonymisiert, aggregiert) und unzulässiger operativer Koordinierung. Eine Daumenregel gibt es nicht. In der Praxis empfiehlt sich ein sogenannter „Clean Team"-Prozess, bei dem sensible Daten nur einem begrenzten, rechtlich abgeschirmten Personenkreis zugänglich gemacht werden – kontrolliert durch ein klares schriftliches Protokoll.

Wie läuft das Anmeldeverfahren ab?

Das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt ist zweistufig. Nach Eingang einer vollständigen Anmeldung prüft die Behörde in Phase I innerhalb von einem Monat, ob der Zusammenschluss offensichtlich unbedenklich ist oder vertiefte Ermittlungen erfordert. Eröffnet das Bundeskartellamt Phase II, verlängert sich die Frist erheblich; die Behörde hat dann mehr Zeit für eine umfassende Marktanalyse.

In der Praxis wird die überwiegende Mehrheit der Fälle in Phase I freigegeben – mitunter nach Klärung einzelner Rückfragen. Phase-II-Verfahren sind ressourcenintensiv und erfordern die intensive Zusammenarbeit von Rechts- und Wirtschaftsberatern. In Konstellationen, in denen Marktanteile kumuliert werden, der Zusammenschluss horizontale Wettbewerbsbedenken aufwirft oder senkrechte Absatzkanäle betroffen sind, sollte frühzeitig mit einem informellen Vorabkontakt (Pre-Notification) zur Behörde gearbeitet werden.

Formale Anforderungen der Anmeldung umfassen insbesondere die Beschreibung der beteiligten Unternehmen, deren Umsatzdaten, die Marktabgrenzung sowie die Darlegung der wettbewerblichen Auswirkungen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können die Fristen unterbrechen und das Verfahren erheblich verzögern. Ein gut strukturierter Anmeldeentwurf ist deshalb kein formaler Aufwand, sondern ein transaktionskritisches Dokument.

Für grenzüberschreitende Transaktionen mit EU-Dimension gilt die sogenannte „one-stop-shop"-Regel: Überschreitet ein Zusammenschluss die Schwellenwerte der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO), ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig; nationale Behörden sind blockiert. Die Schwellen der FKVO und des GWB überschneiden sich nicht vollständig, weshalb im Einzelfall beide Regelwerke zu prüfen sind.

Typische Fehlerquellen in der Transaktionspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen aus dem Maschinenbausektor, das einen Wettbewerber im Wege eines Asset Deals erwerben wollte. Ausgangslage: Der Käufer hatte die Anmeldepflicht zunächst verneint, da das Zielunternehmen lediglich 18 Mio. € Jahresumsatz erzielte. Vorgehen: Im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorprüfung stellte die Kanzlei fest, dass der Käufer – zusammen mit seiner Unternehmensgruppe – die weltweite 500-Mio.-€-Schwelle sowie die 50-Mio.-€-Inlandsschwelle überschritt; zudem hatte ein weiterer Konzernbestandteil mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz. Ergebnis: Die Anmeldung wurde fristgerecht eingereicht, Phase I endete ohne Auflagen. Der Vollzug konnte planmäßig stattfinden.

Dieses Mandat steht exemplarisch für einen häufigen Fehler: Die Anmeldepflicht hängt nicht primär vom Umsatz des Zielunternehmens ab, sondern von den Konzernverhältnissen des Erwerbers. Gesellschafterstrukturen, Holding-Konstellationen und Beteiligungsketten sind deshalb frühzeitig vollständig zu erfassen.

Weitere typische Fehlerquellen in der Praxis:

  • Falsche Zurechnung von Konzernumsätzen: Umsätze verbundener Unternehmen, auch stiller Beteiligungen ab 25 %, sind dem Erwerber zuzurechnen. Investmentfonds und Private-Equity-Strukturen folgen hier besonderen Zurechnungsregeln, die von der Standardregel abweichen können.
  • Unterschätzung von Minderheitsbeteiligungen: Schon der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung kann anmeldepflichtig sein, wenn damit wettbewerblich erheblicher Einfluss verbunden ist – insbesondere bei Wettbewerbern oder Lieferanten/Abnehmern des Erwerbers.
  • Unterschätzung der Gun-Jumping-Risiken: Operative Abstimmungen zwischen Signing und Closing ohne kartellrechtliche Abschirmung sind ein häufiger und kostenintensiver Fehler.
  • Unklare Marktabgrenzung in der Anmeldung: Eine zu enge oder zu weite Marktdefinition kann Phase-II-Eröffnung provozieren oder Auflagen nach sich ziehen, die bei sorgfältiger Vorbereitung vermeidbar wären.
  • Vernachlässigung paralleler Anmeldepflichten: Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension können simultane Anmeldepflichten in mehreren Jurisdiktionen auslösen. Der Vollzug darf erst stattfinden, wenn alle erforderlichen Freigaben vorliegen.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das Vollzugsverbot?

Verstöße gegen das Vollzugsverbot des § 41 GWB haben mehrere, kumulierende Konsequenzen. Erstens ist der Vollzugsakt selbst zivilrechtlich schwebend unwirksam – er kann bis zur Freigabe oder zum Ablauf einer Auflage nicht wirksam werden. Zweitens kann das Bundeskartellamt die Rückabwicklung des Zusammenschlusses anordnen. Drittens ist ein Bußgeld möglich.

Das Bußgeld kann bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen – eine Größenordnung, die für international tätige Mittelständler erheblich sein kann. Die Behörde berücksichtigt bei der Bemessung insbesondere das Ausmaß der Kooperationsbereitschaft, die Schwere des Verstoßes und etwaige Wiederholungsfälle.

Über die behördliche Sanktion hinaus bestehen zivilrechtliche Risiken: Dritte – etwa Wettbewerber oder Vertragspartner – können Schäden geltend machen, die durch den rechtswidrigen Vollzug entstanden sind. Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das Vollzugsverbot Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts ist, was Schadensersatzansprüche Dritter grundsätzlich ermöglicht.

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch die Transaktionsdokumentation: Kaufvertrag, Vollzugsprotokoll und begleitende Vereinbarungen müssen kartellrechtliche Freigabevorbehalte klar formulieren. Ein Vollzugsmechanismus, der den endgültigen dinglichen Übergang automatisch an die Freigabe knüpft, reduziert das Risiko unbeabsichtigter Verstöße erheblich.

Bagatellmarktprivileg und sonstige Einschränkungen der Anmeldepflicht

Das GWB sieht Ausnahmetatbestände vor, die in der Praxis häufig übersehen werden. Relevant ist insbesondere das Bagatellmarktprivileg des § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Zusammenschluss ist trotz Anmeldepflicht zu genehmigen, wenn die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt mit einem Gesamtvolumen von weniger als 20 Mio. € droht.

Dieses Privileg greift indes nicht automatisch und entbindet nicht von der Anmeldepflicht – es schränkt nur den Untersagungsmaßstab ein. In Nischenmärkten mit kleinem Volumen kann es ein wesentliches Argument im Anmeldeverfahren sein, das frühzeitig und mit validen Marktdaten belegt werden muss.

Daneben kennt das GWB in § 35 Abs. 2 das sogenannte Presseprivileg für den regionalen Pressemarkt sowie Ausnahmen für Zeitungskooperationen. Für die Mehrzahl der Mittelstandstransaktionen spielen diese Spezialregeln keine Rolle; gleichwohl ist eine vollständige Ausnahmeprüfung Teil jeder seriösen kartellrechtlichen Vorprüfung.

Schließlich gilt: Die Ministererlaubnis nach § 42 GWB ermöglicht es dem Bundeswirtschaftsminister, einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss aus übergeordneten Gemeinwohlerwägungen zu genehmigen. Dieses Instrument ist auf seltene Ausnahmefälle zugeschnitten; seine praktische Bedeutung für den Mittelstand ist begrenzt, jedoch nicht ausgeschlossen.

Handlungsempfehlung: Was Investoren vor jeder Transaktion prüfen sollten

Fusionskontrollrechtliche Fragen sind keine Nachrangthemen. Sie gehören in die erste Phase der Transaktionsvorbereitung – noch vor der Letter-of-Intent-Phase. Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der deutschen Fusionskontrolle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vollständigen Konzernstrukturen aller Beteiligten, der maßgeblichen Marktdefinitionen und der aktuellen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die im Vorfeld einer Transaktion eine strukturierte kartellrechtliche Vorprüfung benötigen – insbesondere solche, die über aktive Akquisitionsstrategien verfügen und in mehreren Märkten tätig sind. Die folgenden Schritte haben sich dabei als zwingend erwiesen:

  1. Konzernzurechnung vollständig erfassen: Alle verbundenen Unternehmen, stillen Beteiligungen und Fondsstrukturen sind zu identifizieren und die Umsätze entsprechend zuzurechnen. Fehler in diesem Schritt führen regelmäßig zu falschen Einschätzungen der Anmeldepflicht.
  2. Schwellenwertprüfung nach § 35 GWB und § 35 Abs. 1a GWB: Umsatzschwellen und Transaktionswert sind separat zu prüfen. Für grenzüberschreitende Transaktionen ist parallel die EU-FKVO-Schwelle zu bewerten.
  3. Zusammenschlusstatbestand nach § 37 GWB qualifizieren: Welche Kontroll- oder Einflussschwelle wird überschritten? Liegt ein Full-function-Gemeinschaftsunternehmen vor?
  4. Gun-Jumping-Protokoll installieren: Sobald ein Kaufvertrag unterzeichnet ist, gelten klare Regeln für zulässige und unzulässige Informationsflüsse. Clean-Team-Vereinbarungen und Vertraulichkeitsregelungen sind schriftlich zu dokumentieren.
  5. Anmeldung vorbereiten und Zeitplan sichern: Die Freigabefrist ist ein echter Transaktionsparameter. Signing-to-Closing-Zeitpläne müssen das Behördenverfahren realistisch einpreisen.
  6. Parallele Jurisdiktionen identifizieren: Bei Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension sind alle betroffenen Jurisdiktionen zu kartieren; der Vollzug darf erst nach letzter Freigabe stattfinden.

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Regelfälle der deutschen Fusionskontrolle. Ihr konkretes Transaktionsvorhaben erfordert die Prüfung der individuellen Konzernstruktur, der anwendbaren Schwellenwerte und der aktuellen Entscheidungspraxis. Für eine erste kartellrechtliche Einschätzung Ihrer Transaktion schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf

Ab welcher Unternehmensgröße greift die Fusionskontrolle nach GWB?

Die Anmeldepflicht nach § 35 GWB knüpft nicht an die Größe des Zielunternehmens, sondern an kumulative Umsatzschwellen aller Beteiligten. Maßgeblich sind: weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €, Inlandsumsatz mindestens eines Beteiligten über 50 Mio. € und eines weiteren über 17,5 Mio. €. Auch mittelgroße Erwerber können diese Schwellen – zusammen mit ihrer Unternehmensgruppe – überschreiten. Eine vollständige Konzernzurechnung ist daher vor jeder Transaktion zwingend erforderlich.

Was bedeutet das Vollzugsverbot konkret für die Transaktionsstruktur?

Das Vollzugsverbot des § 41 GWB untersagt jede Maßnahme, die faktisch Kontrolle oder wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das Zielunternehmen überträgt, bevor das Bundeskartellamt die Freigabe erteilt hat. Das umfasst nicht nur den dinglichen Anteilsübergang, sondern auch operative Abstimmungen, den Austausch sensibler Wettbewerbsdaten und Managementänderungen vor Closing. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden; der Vollzugsakt ist zudem zivilrechtlich schwebend unwirksam.

Wie lange dauert ein Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt?

Das Bundeskartellamt entscheidet in Phase I innerhalb eines Monats nach vollständiger Anmeldung. Die große Mehrheit unkomplizierter Fälle wird in Phase I freigegeben – teils nach Rückfragen. Wird Phase II eröffnet, verlängert sich das Verfahren erheblich. Transaktionszeitpläne müssen die Behördenfrist realistisch als Signing-to-Closing-Parameter berücksichtigen. Eine sorgfältige und vollständige Anmeldung ist der wirksamste Hebel zur Verfahrensbeschleunigung.

Gilt die Fusionskontrolle auch für Minderheitsbeteiligungen?

Ja. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann bereits der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss darstellen, wenn damit wettbewerblich erheblicher Einfluss verbunden ist. Relevant sind insbesondere Informationsrechte, Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag oder faktischer Einfluss auf die Geschäftspolitik des Zielunternehmens. Investoren, die Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern oder Lieferanten erwerben, sollten dies stets kartellrechtlich vorprüfen lassen.

Was ist Gun-Jumping, und wie lässt es sich vermeiden?

Gun-Jumping bezeichnet jede operative Abstimmung oder Koordinierung zwischen Erwerber und Zielunternehmen vor der kartellrechtlichen Freigabe, die das Vollzugsverbot verletzt. Typische Fälle sind der Austausch von Preislisten, Kundendaten oder Vertriebsstrategien sowie die Einbindung des Erwerbers in laufende Vertragsverhandlungen des Zielunternehmens. Zur Vermeidung empfiehlt sich ein Clean-Team-Prozess: Informationsflüsse werden streng protokolliert, sensible Daten nur anonymisiert und aggregiert weitergegeben, und der Personenkreis mit Zugang zu wettbewerbssensiblen Informationen wird vertraglich begrenzt.

Wann ist die Europäische Kommission statt des Bundeskartellamts zuständig?

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen, die die Schwellenwerte der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) überschreiten, besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission – das sogenannte „one-stop-shop"-Prinzip. In diesem Fall sind nationale Behörden, einschließlich des Bundeskartellamts, grundsätzlich blockiert. FKVO-Schwellen und GWB-Schwellen sind kumulativ zu prüfen; eine Transaktion kann GWB-pflichtig, aber nicht FKVO-pflichtig sein und umgekehrt. Bei internationalen Akquisitionen sind zudem parallele Anmeldepflichten in weiteren Jurisdiktionen zu prüfen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der M&A-Transaktionen und der Fusionskontrolle – von der kartellrechtlichen Vorprüfung bis zur Verfahrensbegleitung vor dem Bundeskartellamt. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Transaktionsbegleitung mittelständischer Investoren und Familienunternehmen mit aktivem Akquisitionsprogramm. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der deutschen Fusionskontrolle. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die individuelle Prüfung von Konzernstruktur, Schwellenwerten und Transaktionsgestaltung. Zur Klärung, welche fusionskontrollrechtlichen Pflichten auf Ihr Akquisitionsvorhaben zutreffen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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