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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Urteilseinordnung

Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf – Rechtsprechung im Überblick

Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf bilden den zentralen Risikoverteilungsmechanismus zwischen Verkäufer und Käufer.

Ein Unternehmenskauf ist abgeschlossen, der Kaufpreis ist gezahlt – und dann stellt der Erwerber fest, dass das erworbene Unternehmen eine wesentliche Steuerlast aus zurückliegenden Betriebsprüfungen verbirgt, ein Schlüsselvertrag bereits gekündigt wurde oder die Bilanzen die tatsächliche Vermögenslage nicht zutreffend abbilden. Solche Konstellationen sind in der Mandatspraxis keine Ausnahme, sondern ein wiederkehrendes Muster. Die Frage, welche Rechte dem Käufer in diesen Fällen zustehen, bestimmt sich maßgeblich nach dem Zusammenspiel von vertraglicher Garantiegestaltung und dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht des BGB.

Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf bilden den zentralen Risikoverteilungsmechanismus zwischen Verkäufer und Käufer. Rechtliche Grundlage ist das BGB – insbesondere die Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB sowie das Sachmängelrecht der §§ 434 ff. BGB; für den Share Deal kommen gesellschaftsrechtliche Besonderheiten hinzu. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass vorformulierte Garantiekataloge in M&A-Verträgen einer strengen AGB-Inhaltskontrolle unterliegen können und der Haftungsausschluss für dem Käufer bekannte Mängel enge Grenzen kennt.

Der folgende Beitrag ordnet die wesentlichen Linien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf ein, beleuchtet die typischen Risiken für den mittelständischen Investor und leitet konkrete Handlungsempfehlungen ab.

Was unterscheidet die Beschaffenheitsgarantie von der gesetzlichen Gewährleistung?

Die Abgrenzung zwischen vertraglicher Garantie und gesetzlicher Gewährleistung ist keine akademische Feinheit – sie entscheidet über Haftungsumfang, Fristen und Beweislastverteilung. Nach der Systematik des BGB haftet der Verkäufer einer Sache für deren Beschaffenheit (§§ 434, 437 BGB); beim Unternehmenskauf ist jedoch seit langem anerkannt, dass ein Unternehmen als Sachgesamtheit keine einheitliche Sache im Rechtsinne darstellt. Daraus folgt: Das gesetzliche Mängelrecht findet nur eingeschränkt Anwendung, und Käufer verlassen sich in der Praxis auf den vertraglich vereinbarten Garantiekatalog.

Die Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB bietet dabei ein flexibles Instrument: Sie begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Closing). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Verkäufer den Begriff „Garantie" im Vertragstext verwenden, ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen vollständig im Klaren zu sein – insbesondere hinsichtlich der fehlenden Verschuldensabhängigkeit.

Daneben kennt das M&A-Recht die Freistellungsvereinbarung (Indemnity) als eigenständiges Haftungsinstrument: Hier verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von bestimmten, bereits bekannten Risiken (etwa laufenden Rechtsstreitigkeiten oder offenen Steuerprüfungen) freizustellen – unabhängig davon, ob diese als Mängel qualifizieren. Indemnities und Garantien folgen unterschiedlichen Verjährungsregeln; ihre saubere Trennung im Vertrag ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wie behandelt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Haftungsausschluss bei Kenntnis des Käufers?

Eine der praktisch folgenreichsten Fragen im Bereich Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf betrifft die Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen, wenn der Käufer von einem Mangel wusste oder hätte wissen müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier eine differenzierte Linie entwickelt, die für Investoren besondere Aufmerksamkeit verdient.

Ausgehend von § 442 BGB ist der Käufer von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Diese Norm gilt unmittelbar für kaufrechtliche Mängelansprüche und wird von der gefestigten Senatsrechtsprechung auf den Unternehmenskauf übertragen. Kritisch wird es jedoch, wenn der Verkäufer einen umfassenden Haftungsausschluss für im Datenraum offengelegte Informationen beansprucht – sogenannte Disclosure-Klauseln.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt einen pauschalen Haftungsausschluss durch bloße Bereitstellung von Dokumenten im Datenraum nicht genügen. Maßgeblich ist, ob der Käufer tatsächlich Kenntnis von dem konkreten mangelbegründenden Umstand erlangt hat, nicht lediglich Zugang zu einem Datensatz, aus dem sich der Mangel möglicherweise ableiten ließe. Diese Unterscheidung ist für Due-Diligence-Prozesse von erheblicher praktischer Bedeutung: Eine sorgfältige Prüfung schützt den Käufer nicht nur vor unerkannten Risiken, sondern bewahrt ihn auch vor dem Einwand, er hätte einen Mangel erkennen können.

Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies: Disclosure-Klauseln müssen spezifisch formuliert sein. Allgemeine Verweise auf den Datenraum schließen Garantieansprüche nicht zuverlässig aus; erforderlich ist die konkrete Benennung des offengelegten Sachverhalts in Bezug auf die jeweilige Garantiezusage. In einem aktuellen Mandat hat die Kanzlei einen Investor begleitet, der nach einem Share Deal feststellte, dass eine wesentliche Kundenkündigung im Datenraum lediglich in einer umfangreichen Vertragssammlung abgelegt war, ohne dass sie in der Disclosure-Liste ausdrücklich genannt wurde – mit dem Ergebnis, dass Garantieansprüche erfolgreich geltend gemacht werden konnten.

Share Deal oder Asset Deal: Welche Gewährleistungsregeln gelten jeweils?

Die Wahl der Erwerbsstruktur – Kauf von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) oder Kauf einzelner Vermögensgegenstände (Asset Deal) – beeinflusst die anwendbaren Gewährleistungsregeln grundlegend. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Zielgesellschaft; der Kaufgegenstand sind Rechte (Geschäftsanteile), keine Sachgesamtheit. Das gesetzliche Sachmängelrecht des BGB gilt daher nur eingeschränkt. Die Beschaffenheit des Unternehmens selbst wird regelmäßig über vertragliche Garantien abgebildet, während die Anteile als solche Gegenstand des kaufrechtlichen Mängelrechts sein können.

Beim Asset Deal hingegen werden einzelne Vermögensgegenstände – Maschinen, Forderungen, Verträge, Immobilien – übertragen. Hier greifen die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsregeln für jeden Übertragungsgegenstand gesondert, was die Abwicklung erheblich komplexer macht. Gleichzeitig ist die Haftung des Verkäufers für Altverbindlichkeiten grundsätzlich beschränkt; der Käufer übernimmt nur das, was ausdrücklich vereinbart ist.

Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat für den Share Deal klargestellt, dass Mängel des Unternehmens (etwa fehlerhafte Bilanzen oder versteckte Verbindlichkeiten) grundsätzlich keine Sachmängel der erworbenen Anteile begründen, sofern der Käufer lediglich mittelbar über den Anteilserwerb in das Unternehmen investiert. Der Rechtsschutz des Investors hängt deshalb fast ausschließlich von der Qualität des vertraglich vereinbarten Garantiekatalogs ab. Wer hier auf eine umfassende Due Diligence verzichtet oder den Garantiekatalog unvollständig aushandelt, läuft Gefahr, auf Verlusten sitzenzubleiben, die vertraglich nicht abgedeckt sind.

Welche Verjährungsfristen gelten für Garantie- und Gewährleistungsansprüche?

Fristen sind im M&A-Recht keine Formalie – sie sind Haftungsschranken. Wer sie versäumt, verliert seine Ansprüche, auch wenn der Schaden evident ist. Für Garantie- und Gewährleistungsansprüche im Unternehmenskauf gilt ein Geflecht aus gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verjährungsregeln, das sorgfältig koordiniert werden muss.

Das BGB sieht für kaufrechtliche Mängelansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe vor (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In der M&A-Praxis weichen Parteien davon regelmäßig ab: Für allgemeine Garantien werden Fristen von zwölf bis achtzehn Monaten vereinbart, für steuerliche Garantien häufig deutlich längere Zeiträume – orientiert an der steuerlichen Festsetzungsverjährung, die nach § 169 AO regulär vier Jahre beträgt, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass formularmäßige Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen auf unter ein Jahr in AGB-rechtlich zu wertenden Klauseln unwirksam sein können. Ob ein M&A-Kaufvertrag der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Klauseln im Einzelnen ausgehandelt wurden oder ob es sich um vorformulierte Standardbedingungen handelt. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass mittelständische Käufer – anders als große Finanzinvestoren – Standardverträge des Verkäufers übernehmen, ohne einzelne Klauseln zu verhandeln. Das birgt das Risiko, dass einzelne Haftungsbeschränkungen einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Anzeige- und Rügepflicht: Viele M&A-Verträge verpflichten den Käufer, erkannte Garantieverletzungen binnen einer bestimmten Frist nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Versäumt er dies, verliert er seinen Anspruch. In der Kanzleipraxis empfehlen wir, Anzeigepflichten und Verjährungsfristen bei der Post-Closing-Integration systematisch zu überwachen – eine Aufgabe, die häufig unterschätzt wird.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Industrieunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe beim Erwerb eines Wettbewerbers im Wege eines Share Deals. Ausgangslage: Rund sechs Monate nach Closing stellte der Käufer fest, dass mehrere Kundenverträge mit Sonderkündigungsrechten bei Eigentümerwechsel ausgestattet waren, die im Datenraum zwar vorhanden, im Disclosure Letter jedoch nicht explizit aufgeführt worden waren. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Disclosure-Klausel im Kaufvertrag, analysierte den Datenraumindex und dokumentierte, dass die fraglichen Vertragsdokumente in einer allgemeinen Ordnerstruktur abgelegt waren, ohne spezifische Hinweise auf die Change-of-Control-Regelungen. Ergebnis: Auf dieser Grundlage ließ sich eine Garantieverletzung wegen unzutreffender Darstellung der Vertragssituation substantiiert begründen; die Parteien einigten sich auf eine außergerichtliche Kaufpreisanpassung in einer wirtschaftlich bedeutsamen Größenordnung.

AGB-Kontrolle von Haftungsbeschränkungen im M&A-Vertrag – was gilt?

Die Frage, ob Haftungsbeschränkungen in Unternehmenskaufverträgen einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, ist in der Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung, wird aber von Vertragsparteien häufig unterschätzt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt: Auch zwischen Kaufleuten und auch in für professionelle Investoren typischen Vertragsdokumenten kann eine AGB-Kontrolle greifen, wenn die Klauseln einseitig von einer Partei vorformuliert wurden und nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Ausgehandelt im Sinne des AGB-Rechts bedeutet mehr als die bloße Übersendung eines Vertragsentwurfs mit der Gelegenheit zur Änderung. Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt, dass die Klausel tatsächlich zur Disposition gestellt wurde und die andere Partei die reale Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zu beeinflussen. Pauschalverweise auf übliche Marktstandards oder ein „take-it-or-leave-it"-Angebot genügen nicht. Für mittelständische Käufer, die gegenüber Private-Equity-Verkäufern oder strategischen Großunternehmen mit ausgefeilten Standardverträgen sitzen, ist diese Rechtsprechung von unmittelbarer Bedeutung.

Welche Folgen drohen, wenn eine Haftungsbeschränkung der AGB-Kontrolle nicht standhält? Die Klausel ist unwirksam; es tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ein vertraglich auf einen niedrigen Betrag gedeckelter Schadensersatzanspruch nach dem gesetzlichen Maßstab unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Für Verkäufer ein erhebliches Risiko; für Käufer ein Argument, das in Verhandlungen über Garantiehöchstbeträge (Caps) und De-minimis-Schwellen eingesetzt werden sollte.

Entscheidungsmatrix im Fließtext: Konstellation A (Vertrag vollständig vom Verkäufer vorformuliert, keine Einzelverhandlung) → Instrument: AGB-Inhaltskontrolle §§ 305 ff. BGB → Folge: Haftungsbeschränkung potenziell unwirksam → Empfehlung: Käufer sollte Verhandlungsprotokoll sorgfältig dokumentieren. Konstellation B (individuelle Verhandlung mit Protokoll und gegenseitigen Änderungen) → Instrument: kein AGB-Recht, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB → Folge: Haftungsbeschränkung grundsätzlich wirksam → Empfehlung: Aushandlungsprozess schriftlich festhalten, um im Streitfall Beweis führen zu können.

Wie wirkt sich die Due Diligence auf Garantieansprüche aus?

Die Due Diligence (kaufmännische und rechtliche Vorprüfung des Zielunternehmens) ist im Unternehmenskauf nicht allein ein Instrument der Informationsgewinnung – sie beeinflusst unmittelbar den Bestand und den Umfang von Garantieansprüchen. Diesen Zusammenhang unterschätzen mittelständische Käufer in der Praxis häufig.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert zwischen positiver Kenntnis des Käufers und grob fahrlässiger Unkenntnis. § 442 BGB schließt Gewährleistungsrechte nur bei positiver Kenntnis aus; grob fahrlässige Unkenntnis führt lediglich zu einer Beschränkung (kein Schadensersatz, aber Nacherfüllung möglich). Für den Unternehmenskauf bedeutet das: Selbst wenn ein Mangel bei sorgfältiger Due Diligence erkennbar gewesen wäre, verliert der Käufer seine Garantieansprüche nicht schon deshalb, weil er die Prüfung nicht hinreichend vertieft hat – sofern keine positive Kenntnis bestand.

Allerdings ist zu beachten: Vertragliche Haftungsausschlüsse können den Maßstab der Kenntnis vertraglich ausweiten – etwa indem sie auf „hätte wissen müssen" abstellen. Solche Klauseln sind wirksam, sofern sie klar formuliert und nicht missbräuchlich sind. In der Beratungspraxis empfehlen wir Käufern, solche Formulierungen sorgfältig zu prüfen und ggf. auf eine Beschränkung auf tatsächliche Kenntnis zu bestehen.

Aus Verkäuferperspektive schützt eine gut organisierte Due Diligence mit strukturiertem Datenraum und präzisem Disclosure Letter. Aus Käuferperspektive ist die Due Diligence ein zweischneidiges Schwert: Sie generiert Wissen, das zur Grundlage eines Haftungsausschlusses werden kann. Nach unserer Erfahrung ist deshalb die Koordination zwischen dem Due-Diligence-Team und dem Vertragsverhandlungsteam entscheidend – beide müssen dieselbe Sprache sprechen.

Welche Gestaltungsempfehlungen ergeben sich für den mittelständischen Investor?

Aus der vorstehenden Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich konkrete Gestaltungsempfehlungen ableiten, die in jedem Unternehmenskauf Berücksichtigung finden sollten. Sie betreffen sowohl die Vertragsgestaltung als auch die transaktionsbegleitende Prozessorganisation.

Erster Punkt: Garantiekatalog vollständig und spezifisch formulieren. Allgemeine Klauseln schützen nicht. Jede Garantie sollte den geschützten Sachverhalt präzise benennen und eindeutig regeln, ob sie auf das Wissen des Verkäufers beschränkt ist (Knowledge Qualifier) oder als uneingeschränkte Einstandspflicht ausgestaltet wird.

Zweiter Punkt: Disclosure Letter sorgfältig gestalten. Jeder offengelegte Sachverhalt muss konkret der jeweiligen Garantiezusage zugeordnet werden. Allgemeine Datenraumverweise schließen Garantieansprüche nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht aus. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Verkäufer diesen Punkt unterschätzen und pauschal auf den Datenrauminhalt verweisen – mit dem Ergebnis, dass ihre Haftungsfreizeichnung im Streitfall nicht greift.

Dritter Punkt: Fristen- und Anzeigepflichten im Post-Closing-Management aktiv steuern. Garantiefristen laufen ab dem Closing. Eine strukturierte Überwachung, welche Fristen wann ablaufen, verhindert den unbewussten Verlust von Ansprüchen.

Vierter Punkt: AGB-Kontrolle einkalkulieren. Bei Verwendung von Standardverträgen des Verkäufers sollte der Käufer prüfen, ob und inwieweit einzelne Haftungsbeschränkungen tatsächlich ausgehandelt wurden. Fehlende Aushandlung kann zu Unwirksamkeit führen – zugunsten des Käufers, aber auch zugunsten des Verkäufers, je nach Konstellation.

Fünfter Punkt: Steuergarantien gesondert behandeln. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beläuft sich regulär auf vier Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 AO). Steuergarantien sollten deshalb eine eigenständige, längere Laufzeit aufweisen und nicht pauschal mit allgemeinen Geschäftsgarantien gleichgestellt werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Einschätzung, wie die vorstehenden Grundsätze auf Ihre Transaktion zutreffen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Planen Sie einen Unternehmenskauf oder prüfen Sie bestehende Garantieansprüche aus einer abgeschlossenen Transaktion? Die vorstehenden Grundsätze sind ein Ausgangspunkt – die Prüfung Ihres konkreten Vertragstexts und der einschlägigen Dokumentenlage erfordert eine individuelle anwaltliche Einschätzung. Zur Klärung, wie Garantie- und Gewährleistungsrecht auf Ihre Situation wirkt, schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Garantien und Gewährleistung im Unternehmenskauf

Was ist der Unterschied zwischen einer Garantie und einer Gewährleistung beim Unternehmenskauf?

Die gesetzliche Gewährleistung nach dem BGB knüpft an die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands an und setzt bestimmte Voraussetzungen voraus, etwa die Unkenntnis des Käufers. Eine vertragliche Garantie – insbesondere die Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB – begründet hingegen eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. Im Unternehmenskauf ist der Garantiekatalog das zentrale Haftungsinstrument, weil das gesetzliche Mängelrecht auf Unternehmen als Sachgesamtheit nur eingeschränkt passt.

Verliert ein Käufer seine Garantieansprüche, wenn er eine Due Diligence durchgeführt hat?

Nicht automatisch. Nach § 442 BGB und der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt nur positive Kenntnis des Käufers Gewährleistungsrechte aus – nicht bereits die Möglichkeit, einen Mangel bei sorgfältiger Prüfung erkennen zu können. Entscheidend ist zudem, ob der Verkäufer den mangelbegründenden Sachverhalt konkret im Disclosure Letter benannt hat oder ob lediglich allgemein auf Datenrauminhalte verwiesen wurde. Nur ein spezifischer Hinweis kann Kenntnis im Rechtssinne begründen.

Welche Verjährungsfristen gelten für Garantieansprüche aus einem Unternehmenskauf?

Die gesetzliche Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). In der M&A-Praxis werden diese Fristen vertraglich individuell geregelt: Allgemeine Garantien laufen häufig zwölf bis achtzehn Monate, steuerliche Garantien orientieren sich an der steuerlichen Festsetzungsverjährung von regulär vier Jahren nach § 169 AO. Anzeige- und Rügepflichten im Vertrag können Ansprüche vorzeitig verwirken lassen – eine aktive Fristenüberwachung ist deshalb unerlässlich.

Können Haftungsbeschränkungen im Unternehmenskaufvertrag unwirksam sein?

Ja. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB auch auf Unternehmenskaufverträge an, wenn Klauseln einseitig vorformuliert und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Unwirksame Haftungsbeschränkungen – etwa Caps oder De-minimis-Schwellen – können zur Folge haben, dass gesetzliche Haftungsmaßstäbe gelten, die für den Verkäufer erheblich ungünstiger sind. Der Nachweis des individuellen Aushandelns obliegt grundsätzlich dem Verwender der Klausel.

Was ist ein Disclosure Letter und wozu dient er im M&A-Prozess?

Der Disclosure Letter ist ein Anhang zum Unternehmenskaufvertrag, in dem der Verkäufer dem Käufer bekannte Sachverhalte offenlegt, die bestimmten Garantiezusagen widersprechen. Durch eine wirksame Offenlegung kann der Verkäufer seine Garantiehaftung für die genannten Sachverhalte ausschließen. Nach der gefestigten Rechtsprechung reicht ein allgemeiner Verweis auf den Datenraum nicht aus; der offenzulegende Sachverhalt muss konkret und eindeutig der jeweiligen Garantie zugeordnet sein, damit die Kenntnis des Käufers rechtlich belastbar begründet wird.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, M&A und der Unternehmensnachfolge – von der Strukturierung der Transaktion über die Vertragsgestaltung bis zur Post-Closing-Integration. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Begleitung von Unternehmenstransaktionen für inhabergeführte Unternehmen, Familienunternehmen und mittelständische Investoren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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