Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen gerät nach dem Verlust eines Großkunden in eine ernste Liquiditätskrise. Der Geschäftsführer hofft auf eine baldige Erholung und zögert mit dem Gang zum Insolvenzgericht – eine Situation, die in der Mandatspraxis häufig anzutreffen ist. Doch genau in diesem Moment beginnt das persönliche Haftungsrisiko zu wachsen.
Die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung ist in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und begründet eine persönliche, unbeschränkte Haftung gegenüber der Gesellschaft, den Gläubigern und dem Staat. Stellt der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von drei Wochen oder bei Überschuldung nicht innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag, drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, strafrechtliche Konsequenzen sowie ein Berufsverbot. Wann die Pflicht entsteht, welche Handlungsoptionen bestehen und wie Sie persönliche Haftung begrenzen können, klärt dieses Dossier.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten führen den Geschäftsführer einer GmbH strukturiert durch die rechtlich und wirtschaftlich heikelsten Aspekte der Insolvenzverschleppungshaftung – von der Erkenntnisschwelle bis zur Dokumentation getroffener Maßnahmen.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung rechtlich?
Insolvenzverschleppung bezeichnet die pflichtwidrige Verzögerung der Insolvenzantragstellung durch das vertretungsberechtigte Organ einer Kapitalgesellschaft. Rechtsgrundlage ist § 15a InsO, der die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO und bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO verbindlich festschreibt. Die Norm schützt gleichermaßen Altgläubiger – also bestehende Vertragspartner – und Neugläubiger, die nach Eintritt der Insolvenzreife neue Geschäfte mit der Gesellschaft abschließen, ohne von deren tatsächlicher Lage zu wissen.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer die Insolvenzreife häufig zu spät erkennen oder bewusst verdrängen. Beides ist rechtlich gefährlich: Das Gesetz knüpft die Pflicht an das objektive Eintreten der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht an die subjektive Kenntnis des Geschäftsführers. Wer sich auf Unkenntnis beruft, muss belegen, dass er seiner Beobachtungs- und Prüfpflicht nachgekommen ist.
Wann beginnt die Antragspflicht nach § 15a InsO?
Die Antragspflicht entsteht mit dem Moment des objektiven Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung – nicht erst mit der internen Feststellung durch die Geschäftsführung. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Beide Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Insolvenzreife eingetreten ist, und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt hat.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen. Eine vorübergehende Illiquidität – sofern Abhilfe innerhalb weniger Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann – begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO. Überschuldung im Sinne des § 19 InsO bedeutet, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern keine überwiegend wahrscheinliche Fortführungsprognose vorliegt. Diese zweistufige Prüfung – Vermögensstatus und Fortführungsprognose – ist anspruchsvoll und verlangt eine strukturierte, dokumentierte Analyse.
Nach unserer Erfahrung scheitert die rechtzeitige Antragstellung in Mittelstandsunternehmen häufig daran, dass weder ein aktueller Vermögensstatus noch eine belastbare Liquiditätsplanung vorliegen. Wer diese Unterlagen quartalsweise aktuell hält, erkennt die Antragspflicht früher und wahrt damit seinen Handlungsspielraum.
Welche zivilrechtlichen Haftungsfolgen drohen dem Geschäftsführer?
Die zivilrechtliche Haftung bei Insolvenzverschleppung trifft den Geschäftsführer persönlich und mit seinem Privatvermögen. Der Insolvenzverwalter kann im eröffneten Verfahren Ansprüche der Gesellschaft aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO sowie aus § 64 GmbHG a.F. beziehungsweise der nunmehr geltenden Regelung in § 15b InsO geltend machen. Hinzu tritt die Haftung gegenüber Neugläubigern auf Ersatz des negativen Interesses – also desjenigen Schadens, der dadurch entsteht, dass ein Gläubiger im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen hat, den er bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht abgeschlossen hätte.
Besonders weitreichend ist die Haftung aus § 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden. Der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind – mit einer eng gefassten Ausnahme für Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Der Haftungsumfang kann sich schnell auf sechs- oder siebenstellige Beträge belaufen, weil sämtliche nach Insolvenzreife noch geleisteten Zahlungen an Lieferanten, Mieter oder Dienstleister grundsätzlich rückabgewickelt werden können.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine GmbH aus dem Bereich Groß- und Einzelhandel. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte nach einem erheblichen Umsatzrückgang über mehrere Monate hinweg weiterhin Lieferantenrechnungen und Personalkosten beglichen, ohne einen Liquiditätsstatus aufzustellen. Der Insolvenzverwalter machte nach Verfahrenseröffnung erhebliche Zahlungen als pflichtwidrig im Sinne des § 15b InsO geltend. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte sämtliche Zahlungsströme und stellte fest, dass ein Teil der Zahlungen dem laufenden Geschäftsbetrieb diente und damit unter den Ausnahmetatbestand fiel. Ergebnis: Durch strukturierte Aufarbeitung ließ sich der geltend gemachte Haftungsumfang qualitativ erheblich eingrenzen. Die frühzeitige anwaltliche Begleitung eröffnete Verteidigungsoptionen, die ohne zeitnahe Dokumentation nicht mehr hätten gehoben werden können.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Neben der zivilrechtlichen Haftung ist Insolvenzverschleppung auch eine Straftat. § 15a Abs. 4 und 5 InsO stellen die vorsätzliche und die fahrlässige Insolvenzverschleppung unter Strafe. Die vorsätzliche Begehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; bei fahrlässiger Begehung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis werden beide Varianten strafrechtlich verfolgt, sobald ein Insolvenzverwalter Strafanzeige erstattet.
Strafverfolgung und zivilrechtliche Haftung laufen parallel und sind voneinander unabhängig. Ein strafgerichtlicher Freispruch schließt die zivilrechtliche Haftung nicht aus – und umgekehrt. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Er muss sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter eigenständige Verteidigungsstrategien aufbauen. Wer in dieser Situation ohne anwaltliche Unterstützung agiert, riskiert, durch unabgestimmte Einlassungen seine Position in einem der beiden Verfahren zu schwächen.
Beachtenswert ist ferner, dass im Zuge eines Insolvenzverfahrens häufig weitere Tatbestände geprüft werden, etwa Bankrott (§ 283 StGB), Insolvenzverschleppung in Kombination mit Betrug oder Untreue. Die Haftung des Geschäftsführers beschränkt sich im Strafrecht also nicht auf § 15a InsO allein. Das Wirtschaftsstrafrecht kennt ein breites Instrumentarium, das in Krisensituationen aktiviert werden kann.
Kann die Geschäftsführerhaftung durch eine D&O-Versicherung abgedeckt werden?
Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) kann einen Teil der zivilrechtlichen Ansprüche abdecken – aber sie ist kein Ersatz für rechtmäßiges Verhalten. Entscheidend ist, was der konkrete Versicherungsvertrag unter den Versicherungsfall fasst und welche Ausschlusstatbestände vereinbart wurden. Vorsätzlich herbeigeführte Insolvenzreife oder bewusstes Zuwarten trotz gesicherter Kenntnis der Insolvenzlage sind in aller Regel von der Deckung ausgenommen.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen, die erst im Ernstfall feststellen, dass ihre D&O-Police erhebliche Deckungslücken aufweist – sei es wegen eines zu niedrig gewählten Deckungsbetrages, sei es wegen Ausschlussklauseln, die auf Fälle der Insolvenzverschleppung zugeschnitten sind. Die rechtzeitige Prüfung des Versicherungsschutzes vor der Krise ist daher eine ebenso wichtige Vorsorge wie die regelmäßige Liquiditätsplanung.
Strafrechtliche Konsequenzen sind generell nicht versicherbar. Die D&O-Deckung schützt ausschließlich vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, und auch dies nur im Rahmen der konkreten Vertragsbedingungen. Wer sich auf die Versicherung verlässt, ohne den Deckungsumfang zu kennen, baut auf einem unsicheren Fundament.
Welche präventiven Maßnahmen sollte ein Geschäftsführer ergreifen?
Prävention beginnt mit Transparenz. Wer als Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die aktuelle Liquiditätslage, den Forderungsbestand und die Verbindlichkeiten geben kann, erkennt eine etwaige Insolvenzreife früh genug, um zu handeln. Die Einführung eines strukturierten Finanzreportings – auch in kleineren GmbHs mit wenigen Mitarbeitern – ist kein bürokratischer Aufwand, sondern ein persönlicher Haftungsschutz.
Konkret empfehlen wir als Mindestandard: monatliche Liquiditätsvorschau für mindestens zwölf Wochen, quartalsweiser Abgleich von Vermögensstatus und Verbindlichkeiten sowie eine klare interne Eskalationsregel, ab welchem Punkt Rechtsbeistand hinzuzuziehen ist. Gerade im inhabergeführten Mittelstand verschwimmt die Grenze zwischen dem Gesellschafter, der auf eine Erholung setzt, und dem Geschäftsführer, der eine gesetzliche Antragspflicht trägt. Diese Rollentrennung zu verinnerlichen ist eine zentrale Führungsaufgabe.
Darüber hinaus sollte jede Maßnahme, die in einer Krisensituation ergriffen wird, sorgfältig dokumentiert werden: Beratungsgespräche, eingeholte Gutachten, Gesellschafterbeschlüsse, Sanierungsversuche. Diese Dokumentation ist im Haftungsfall der wichtigste Schutzwall. Eine hochrichterliche Rechtsprechung hat immer wieder betont, dass sorgfältige Dokumentation und frühzeitige professionelle Beratung entscheidende Entlastungsmomente darstellen können.
Was sind die Handlungsoptionen, wenn die Insolvenzreife eingetreten ist?
Mit dem Eintritt der Insolvenzreife beginnt der Fristlauf nach § 15a InsO. In dieser Phase steht der Geschäftsführer vor einer eng begrenzten Entscheidungsmatrix: Erstens die Insolvenzantragstellung innerhalb der gesetzlichen Frist; zweitens der Versuch einer außergerichtlichen Sanierung, sofern die Frist dies zulässt und eine realistische Sanierungsperspektive besteht; drittens die Nutzung des StaRUG-Verfahrens (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), das seit 1. Januar 2021 einen präventiven Restrukturierungsrahmen außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens bereitstellt.
Das StaRUG setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, sondern lediglich eine drohende – also eine Situation, in der innerhalb der nächsten 24 Monate mit Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist. Wer das StaRUG nutzen will, muss also früh genug handeln. Das Instrument eröffnet Restrukturierungsoptionen, die ohne das formale Insolvenzverfahren auskommen und die Außenwirkung gegenüber Kunden und Lieferanten deutlich schonen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, verbleiben je nach Einzelfall das Regelinsolvenzverfahren, das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) oder die Eigenverwaltung (§ 270 InsO) als Optionen. Welches Verfahren infrage kommt, hängt von der konkreten Unternehmens- und Vermögenslage, der Gläubigerstruktur sowie der Managementkontinuität ab. Die genaue Einordnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was gilt für den faktischen Geschäftsführer und den Gesellschafter-Geschäftsführer?
§ 15a InsO erfasst nicht nur den formal bestellten Geschäftsführer, sondern auch denjenigen, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne formell bestellt zu sein – den sogenannten faktischen Geschäftsführer. Wer intern Entscheidungsgewalt ausübt, Banken anweist oder Verträge verhandelt, kann auch ohne Eintragung im Handelsregister der Antragspflicht unterliegen. Diese Fallgruppe ist im inhabergeführten Mittelstand besonders relevant, wenn ein ausgeschiedener Gesellschafter weiterhin operativen Einfluss nimmt.
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt Entsprechendes mit einer besonderen Zuspitzung: Er trägt sowohl die Antragspflicht als Geschäftsführer als auch das Risiko, durch Einlagen- oder Nachschüsse die Gesellschaft künstlich am Leben zu erhalten, ohne damit die gesetzliche Haftung zu beseitigen. Private Darlehen des Gesellschafters an die insolvente Gesellschaft sind in der Krise nach Maßgabe des Nachrang-Rechts der InsO im Zweifel wertlos und können im Insolvenzverfahren nicht als bevorzugte Forderungen angemeldet werden.
Wann muss der Geschäftsführer anwaltliche Beratung hinzuziehen?
Die entscheidende Schwelle liegt früher, als viele Geschäftsführer annehmen. Anwaltliche Beratung sollte hinzugezogen werden, sobald erste Anzeichen einer Liquiditätsschwäche erkennbar sind – nicht erst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit feststeht. Wer in dieser Phase eigenständig handelt und dabei Fehler begeht, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Lage nicht für kritisch gehalten.
Konkret sollte spätestens dann anwaltliche Unterstützung eingeholt werden, wenn: Lieferanten auf Vorkasse bestehen, Kreditlinien ausgeschöpft sind, Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände entstehen, oder wenn wesentliche Kunden oder Aufträge wegfallen und eine Deckungslücke in der Liquiditätsplanung entsteht. Jedes dieser Signale kann ein Vorläufer der Insolvenzreife sein und löst Handlungspflichten aus.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und gibt einen Überblick über die gesetzliche Rechtslage. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Unternehmensfinanzlage, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Antragspflicht nach § 15a InsO auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Welche Besonderheiten gelten bei der GmbH gegenüber anderen Rechtsformen?
Die GmbH ist die im deutschen Mittelstand mit Abstand verbreitetste Kapitalgesellschaftsform. Ihr prägendes Merkmal – die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) – verliert in der Insolvenz für die Geschäftsführer ihre schützende Wirkung. Für die Aktiengesellschaft und die GmbH & Co. KG bestehen strukturell vergleichbare Pflichten; bei der GmbH & Co. KG trifft die Antragspflicht den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Antragspflichten wie die GmbH. Ihr geringes Stammkapital – das nach geltendem Recht bereits bei einem Euro liegen kann – führt dazu, dass die Insolvenzreife oft früher eintritt als bei einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Gerade bei Start-up-ähnlichen Unternehmensformen im Mittelstand ist diese Konstellation besonders risikobehaftet.
Für ausländische Gesellschaftsformen, die in Deutschland operieren, gelten im Grundsatz die Regelungen des jeweiligen COMI (Center of Main Interest). Ist der tatsächliche Verwaltungsmittelpunkt in Deutschland, findet deutsches Insolvenzrecht Anwendung – unabhängig davon, ob die Gesellschaft nach ausländischem Recht gegründet wurde. Die genaue Einordnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Rolle spielt die Dokumentation bei der Haftungsabwehr?
Dokumentation ist das wichtigste Abwehrinstrument des Geschäftsführers. Im Haftungsfall muss er nachweisen, dass er seine Prüfpflichten erfüllt, die Situation korrekt eingeschätzt und innerhalb der gesetzlichen Frist gehandelt hat. Wer keine Dokumentation vorweisen kann, steht vor einer schwierigen Beweislage – zumal die gefestigte Senatsrechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast in zahlreichen Fallkonstellationen beim Geschäftsführer verortet.
In der Mandatspraxis beraten wir Geschäftsführer des deutschen Mittelstands regelmäßig dazu, bereits in der Vorkrise ein „Krisentagebuch" zu führen: strukturierte Aufzeichnungen über Liquiditätslage, getroffene Entscheidungen, eingeholte Beratungen und deren Ergebnisse. Dieses Dokument kann im Nachhinein nicht mehr rückwirkend erstellt werden. Fehlende Dokumentation gilt im Haftungsprozess regelmäßig als belastendes Indiz.
Welche konkreten Unterlagen vorzuhalten sind, hängt von der Unternehmensstruktur und der Krisensituation ab. Generell empfiehlt sich die Aufbewahrung von: Monats- und Quartalsabschlüssen, Liquiditätsplanungen, Protokollen von Gesellschafter- und Beiratssitzungen, Korrespondenz mit Banken und wesentlichen Gläubigern sowie schriftlichen Stellungnahmen eines Wirtschaftsprüfers oder Sanierungsberaters.
Was passiert, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind?
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft die Antragspflicht nach § 15a InsO jeden von ihnen persönlich und gesamtschuldnerisch. Eine interne Ressortverteilung – etwa die Aufteilung in kaufmännische und technische Verantwortung – entbindet den nicht zuständigen Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht, die Insolvenzreife zu erkennen und auf Antragstellung hinzuwirken. Er hat zumindest eine Überwachungs- und Eskalationspflicht.
Besonders kritisch ist die Situation, wenn ein Geschäftsführer von den anderen über die Liquiditätslage getäuscht wird. Auch hier gilt: Die Pflicht zur eigenständigen Prüfung bleibt bestehen. Wer sich dauerhaft auf die Aussagen eines Mitgeschäftsführers verlässt, ohne eigene Erkenntnisquellen zu nutzen, kann sich im Haftungsfall nicht auf guten Glauben berufen.
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet auch: Der Insolvenzverwalter kann jeden der Geschäftsführer auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen und muss sich nicht an einen bestimmten halten. Interne Regressansprüche zwischen Geschäftsführern sind möglich, aber in der Insolvenz oft wertlos, weil die Mitgeschäftsführer selbst mittellos sind.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die anwaltliche Prüfung der Verantwortungsverteilung, der internen Dokumentation und der konkreten Haftungsrisiken. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zur Haftung bei Insolvenzverschleppung
Was versteht man unter Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung bezeichnet die pflichtwidrige Verzögerung des Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft. § 15a InsO verpflichtet zur Antragstellung spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, strafrechtliche Verfolgung und berufsrechtliche Konsequenzen.
Haftet der Geschäftsführer persönlich bei Insolvenzverschleppung?
Ja. Die Haftung trifft den Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen. Grundlage sind § 15a InsO in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB sowie § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ausschließlich die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführer. Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch.
Welche Fristen gelten nach § 15a InsO?
Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO beträgt die Höchstfrist drei Wochen. Bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO beträgt sie sechs Wochen. Beide Fristen beginnen mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife – unabhängig davon, wann der Geschäftsführer tatsächlich davon Kenntnis erlangt hat.
Kann Insolvenzverschleppung strafrechtlich verfolgt werden?
Ja. § 15a Abs. 4 InsO stellt vorsätzliche Insolvenzverschleppung unter Strafe; § 15a Abs. 5 InsO erfasst die fahrlässige Begehung. Strafverfolgung und zivilrechtliche Haftung laufen parallel und schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein strafgerichtlicher Freispruch bewirkt keine Freistellung von zivilrechtlichen Ansprüchen.
Schützt eine D&O-Versicherung vor der Haftung bei Insolvenzverschleppung?
Teilweise. Eine D&O-Versicherung kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdecken, sofern der konkrete Versicherungsvertrag keine Ausschlusstatbestände für Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung enthält. Strafrechtliche Konsequenzen sind generell nicht versicherbar. Der genaue Deckungsumfang ist anhand des jeweiligen Versicherungsvertrags zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn die Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht mehr erfüllen kann. Überschuldung (§ 19 InsO) ist gegeben, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführungsprognose vorliegt. Beide Tatbestände lösen eigenständige Antragspflichten mit unterschiedlichen Fristen aus.
Was kann ein Geschäftsführer tun, wenn er eine Insolvenzreife vermutet?
Zunächst sollte unverzüglich anwaltliche Beratung eingeholt und eine strukturierte Liquiditäts- und Vermögensanalyse durchgeführt werden. Je nach Ergebnis kommen die außergerichtliche Sanierung, das StaRUG-Verfahren (bei drohender Zahlungsunfähigkeit) oder die förmliche Insolvenzantragstellung in Betracht. Alle Maßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren.
Gilt die Antragspflicht auch für den faktischen Geschäftsführer?
Ja. § 15a InsO erfasst auch denjenigen, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne formell im Handelsregister eingetragen zu sein. Wer intern wie ein Geschäftsführer agiert – Entscheidungen trifft, Personal führt, Banken anweist – unterliegt der Antragspflicht und der damit verbundenen persönlichen Haftung.
Welche Rolle spielt das StaRUG bei der Haftungsvermeidung?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht eine präventive Restrukturierung außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens. Es setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wer frühzeitig handelt, kann durch ein StaRUG-Verfahren die Insolvenzantragspflicht abwenden und persönliche Haftung vermeiden.
Wie wichtig ist die Dokumentation für die Haftungsabwehr?
Dokumentation ist zentral. Im Haftungsfall trägt der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Liquiditätsplanungen, Protokolle, eingeholte Beratungsleistungen und getroffene Entscheidungen müssen zeitnah schriftlich festgehalten werden. Fehlende Dokumentation gilt in der Rechtspraxis regelmäßig als belastendes Indiz.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.