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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Praxisleitfaden

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung – Praxisleitfaden

Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich und unbeschränkt für Schäden, die Neugläubiger und Altgläubiger durch die verspätete Antragstellung erleiden.

Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Die Liquidität schrumpft, Verbindlichkeiten häufen sich — doch der Geschäftsführer hofft auf Besserung und stellt keinen Insolvenzantrag. Diese Situation ist in der Mandatspraxis von BRANDT & FALK keine Seltenheit. Was viele Betroffene dabei unterschätzen: Der Moment des Zögerns kann zur persönlichen Haftungsfalle werden, die das Privatvermögen des Geschäftsführers in vollem Umfang erfasst.

Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich und unbeschränkt für Schäden, die Neugläubiger und Altgläubiger durch die verspätete Antragstellung erleiden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 15a InsO, der bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragsfrist von spätestens drei Wochen und bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen vorschreibt. Wer diese Fristen versäumt, riskiert neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht auch strafrechtliche Konsequenzen.

Dieser Praxisleitfaden erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt Schritt für Schritt, welche Handlungspflichten gelten, und gibt Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen konkrete Orientierung — von der ersten Krisenerkennung bis zur anwaltlichen Begleitung des Verfahrens.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung rechtlich?

Insolvenzverschleppung bezeichnet die pflichtwidrige Verzögerung oder Unterlassung der Insolvenzantragstellung trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes. Das Gesetz kennt im Wesentlichen zwei Insolvenzgründe: die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO und die Überschuldung gemäß § 19 InsO.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Deckungslücke von weniger als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten gilt nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel als geringfügig und begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit — maßgeblich ist aber stets der Einzelfall. Sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist nach § 15a InsO.

Überschuldung bedeutet dagegen, dass das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht. Bei positiver Fortführungsprognose ist die bilanzielle Überschuldung allein noch kein Insolvenzgrund — die Prognose muss jedoch realistisch sein und auf einer belastbaren Liquiditätsplanung beruhen. Bei Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose beträgt die Antragsfrist sechs Wochen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung beider Fristen begründet die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und den Beginn der Fristen falsch einschätzen — entweder weil keine laufende Liquiditätsplanung existiert oder weil externe Berater zu spät eingeschaltet werden. Genau diese Fehleinschätzung ist der häufigste Ausgangspunkt einer späteren persönlichen Haftung.

Schritt 1: Krisenerkennung — wann muss der Geschäftsführer handeln?

Die Pflicht zur Krisenbeobachtung beginnt nicht erst mit dem Eintritt des Insolvenzgrundes, sondern wesentlich früher. § 1 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) verpflichtet Geschäftsführer ausdrücklich, ein Frühwarnsystem einzurichten, das gefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkennt.

Was bedeutet das praktisch? Der Geschäftsführer muss in der Lage sein, auf Basis laufender Finanzberichte, Liquiditätspläne und Jahresabschlüsse eine belastbare Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu treffen. Fehlt eine rollierende Liquiditätsplanung, kann er sich im Haftungsfall regelmäßig nicht darauf berufen, den Insolvenzgrund nicht erkannt zu haben. Nach unserer Erfahrung beginnt eine konsequente Krisenfrüherkennung mit einem monatlichen 13-Wochen-Liquiditätsplan, der alle wesentlichen Zahlungsverpflichtungen und Einnahmeströme abbildet.

Welche Warnsignale sollten den Geschäftsführer veranlassen, sofort anwaltlich-betriebswirtschaftliche Unterstützung einzuholen? Dazu gehören unter anderem: anhaltende Überziehung von Kreditlinien, Nichtzahlung fälliger Lieferantenrechnungen, Stundungsanfragen bei Sozialversicherungsträgern oder Finanzämtern sowie eine negative Fortführungsprognose im Jahresabschluss. Jedes dieser Signale kann, einzeln oder in Kombination, den Insolvenzantragspflichten-Auslöser darstellen.

Schritt 2: Prüfung der Antragspflicht nach § 15a InsO

Ist ein Warnsignal erkannt, muss unverzüglich eine strukturierte Insolvenzprüfung erfolgen. Diese gliedert sich in zwei Prüfschritte: erstens die Feststellung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und zweitens die Bestimmung, ob und welche Sanierungsalternative noch innerhalb der gesetzlichen Fristen ergreifbar ist.

Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO empfiehlt sich eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der verfügbaren liquiden Mittel sowie der innerhalb weniger Wochen erwarteten Einzahlungen. Die Dreiwochenfrist des § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschäftsführer den Insolvenzgrund erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Ein subjektives Nichtwissen schützt dabei nicht, wenn die Erkennbarkeit objektiv gegeben war.

Für die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO ist neben einer Überschuldungsbilanz (zu Liquidationswerten) die Aufstellung einer positiven Fortführungsprognose entscheidend. Diese Prognose muss schriftlich dokumentiert und auf nachvollziehbaren Annahmen beruhen. Wird sie später im Insolvenzverfahren angefochten, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar war. Bei negativer Fortführungsprognose beträgt die gesetzliche Antragsfrist sechs Wochen.

Praktisch bedeutet das: Die Prüfung ist kein informelles Gespräch im Geschäftsführer-Büro, sondern ein dokumentierter Prozess. Datum, Beteiligte, Ergebnisse und die zugrundeliegenden Zahlen müssen schriftlich festgehalten werden. Nur so kann der Geschäftsführer nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.

Schritt 3: Sanierungsoptionen prüfen — was ist noch zulässig?

Der Eintritt eines Insolvenzgrundes bedeutet nicht zwingend, dass sofort Insolvenzantrag gestellt werden muss. Innerhalb der gesetzlichen Fristen — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — darf und soll der Geschäftsführer ernsthaft und zügig Sanierungsoptionen prüfen.

Welche Instrumente stehen dem Mittelstand konkret zur Verfügung? Als außergerichtliche Optionen kommen insbesondere in Betracht: eine Gesellschafterfinanzierung durch Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen, eine Umstrukturierung bestehender Bankverbindlichkeiten, ein außergerichtlicher Vergleich mit den wesentlichen Gläubigern sowie — als verfahrensmäßige Variante — ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG.

Das StaRUG bietet seit 2021 einen diskret nutzbaren Rahmen für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, aber die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO als wahrscheinlich erkennen. Ein Restrukturierungsplan kann Forderungen von Gläubigermehrheiten gegen widerstrebende Minderheiten durchsetzen, ohne das öffentlichkeitswirksame förmliche Insolvenzverfahren. Für viele inhabergeführte Unternehmen ist dies die schonendere Alternative — sofern frühzeitig gehandelt wird.

Scheitern diese Maßnahmen oder lassen sie sich innerhalb der Fristen nicht realisieren, bleibt nur der rechtzeitige Insolvenzantrag. Ein verfrühtes Zögern, das über die gesetzlichen Fristen hinausgeht, begründet stets die Haftung — auch dann, wenn die Sanierungsabsicht subjektiv ernsthaft war.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe mit rund 60 Mitarbeitern. Ausgangslage: Ein Großkunde hatte kurzfristig storniert, die Kreditlinie war nahezu ausgeschöpft, und der Steuerberater hatte auf eine mögliche Überschuldungssituation hingewiesen. Der Geschäftsführer wandte sich an BRANDT & FALK, bevor er eigenständig entschieden hatte, ob und wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Vorgehen: Sofortiger Aufbau einer Überschuldungsbilanz und einer 13-Wochen-Liquiditätsplanung; Einbeziehung des Gesellschafters für eine Finanzierungsbrücke; gleichzeitige Sondierung eines StaRUG-Restrukturierungsplans. Ergebnis: Eine außergerichtliche Lösung ließ sich innerhalb der gesetzlichen Fristen erarbeiten. Die anwaltlich dokumentierte Prüfung schützte den Geschäftsführer zugleich vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Konkrete Beträge werden aus Gründen der Mandatsvertraulichkeit nicht genannt.

Welche Haftungsfolgen drohen bei verspäteter Antragstellung?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen, die kumulativ greifen können. Zentral ist § 15b InsO (bis 2021: § 64 GmbHG), der Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verbietet, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Zahlt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife noch Verbindlichkeiten aus, kann er dem Insolvenzverwalter gegenüber zur Erstattung dieser Beträge verpflichtet sein.

Daneben begründet § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO — als Schutzgesetz — eine Haftung gegenüber Neugläubigern, also solchen Gläubigern, die ihre Forderungen erst nach Eintritt des Insolvenzgrundes begründet haben. Diese Neugläubiger können von dem Geschäftsführer persönlich verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie nie mit der insolventen Gesellschaft kontrahiert: Sie erhalten im Ergebnis einen Ersatz des negativen Interesses. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern ist betragsmäßig nicht gedeckelt.

Altgläubiger — also Gläubiger, die schon vor Eintritt des Insolvenzgrundes Forderungen hatten — können auf den durch die Verzögerung eingetretenen Quotenschaden klagen: Die Insolvenzquote, die sie im fiktiven rechtzeitigen Verfahren erhalten hätten, abzüglich der Quote im tatsächlichen Verfahren. Auch dieser Schaden kann erheblich sein, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft durch die Verschleppung weiter verschlechtert hat.

Strafrechtlich drohen nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis werden Verfahren wegen Insolvenzverschleppung nicht selten mit Strafverfahren wegen Bankrott, Betrug oder Untreue kombiniert, wenn während der Verschleppungsphase noch Zahlungen geleistet oder Vermögen beiseitegeschafft wurde. Die strafrechtliche Dimension ist für viele Geschäftsführer das existenziell gravierendste Risiko.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen betroffene Geschäftsführer die kumulative Wirkung dieser Haftungsebenen erheblich. Eine gleichzeitige zivilrechtliche und strafrechtliche Inanspruchnahme belastet nicht nur das Privatvermögen, sondern auch das unternehmerische Ansehen und die berufliche Zukunft.

Wie wirkt eine D&O-Versicherung bei Insolvenzverschleppung?

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung, also Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Unternehmensorgane) im Falle einer Insolvenzverschleppung automatisch greift. Diese Annahme trügt — und die Konsequenzen können gravierend sein.

D&O-Versicherungen decken in der Regel nur echte Vermögensschäden ab, die durch fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen. Vorsätzliches Handeln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Da Insolvenzverschleppung ab einem bestimmten Verschuldensgrad als vorsätzlich gewertet wird, kann der Versicherer den Schutz versagen. Außerdem enthalten viele Policen Ausschlussklauseln für Insolvenzsachverhalte oder setzen den Eintritt des Versicherungsfalles an den Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung, nicht der Schadensmanifestierung — was zu erheblichen Deckungslücken führt.

Sinnvoll ist daher eine präventive Prüfung der eigenen D&O-Police auf Reichweite, Ausschlüsse und Sublimits, bevor die Krise eintritt. Nur so lässt sich einschätzen, ob im Ernstfall tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Mehr zu diesem Themenkomplex erläutern wir in unserem Beitrag zur D&O-Versicherung und Organhaftung.

Schritt 4: Antragstellung und Dokumentationspflichten

Hat die Prüfung ergeben, dass eine Sanierungslösung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen realisierbar ist, muss der Insolvenzantrag unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern — beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft befindet.

Der Antrag muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen: Bezeichnung des Schuldners, Darlegung des Insolvenzgrundes, Angabe der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie — soweit vorhanden — ein Verzeichnis der Masse. Bei unvollständigen Anträgen kann das Gericht zur Nachbesserung auffordern, was Zeit kostet und das Haftungsrisiko verlängert. Empfehlenswert ist daher eine anwaltliche Begleitung der Antragstellung.

Parallel zur Antragstellung muss der Geschäftsführer alle wesentlichen Unterlagen sichern und geordnet bereitstellen: Jahresabschlüsse, Liquiditätsplanungen, Gesellschafterlisten, Vertragsunterlagen und interne Kommunikation zu Krisenentscheidungen. Diese Dokumentation dient später als Nachweis dafür, dass der Geschäftsführer seine Überwachungspflichten ernst genommen und innerhalb der gesetzlichen Fristen gehandelt hat.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Geschäftsführer vernichten oder entfernen Unterlagen, die möglicherweise eine frühere Erkennbarkeit der Krise belegen, in der Hoffnung, sich so zu schützen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vernichtung insolvenzrelevanter Unterlagen kann den Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB erfüllen und die strafrechtliche Haftung massiv verschärfen.

Schritt 5: Verhalten gegenüber dem Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen; diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer ist ab diesem Zeitpunkt umfassend zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet — dies ergibt sich aus den §§ 97, 101 InsO.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass der Umgang mit dem Insolvenzverwalter für betroffene Geschäftsführer eine besondere Herausforderung darstellt. Der Insolvenzverwalter ist kein neutraler Helfer, sondern hat das gesetzliche Mandat, etwaige Haftungsansprüche gegen die Organe der Gesellschaft zu prüfen und durchzusetzen. Das bedeutet: Jede Aussage des Geschäftsführers kann als Beweismittel in einem späteren Haftungsprozess verwendet werden.

Welche Grundregel gilt hier? Der Geschäftsführer sollte gegenüber dem Insolvenzverwalter kooperativ auftreten — aber keine Aussagen machen, ohne vorherige anwaltliche Beratung. Insbesondere Fragen zu Zahlungen in den letzten Monaten vor Antragstellung, zu Gesellschafterdarlehen, zu Vermögensverschiebungen oder zur Fortführungsprognose sollten niemals unvorbereitet beantwortet werden. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter die Rückforderung von Zahlungen in einem Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren — ein Zeitraum, der erhebliche Transaktionen erfassen kann.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zur jeweiligen Lage?

Die richtige Reaktion hängt von der genauen Krisenphase ab. Eine strukturierte Orientierung kann die folgende Gegenüberstellung geben:

Konstellation A — drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), keine aktuelle Überschuldung: Instrument: StaRUG-Restrukturierungsrahmen oder außergerichtliche Sanierung. Zeitrahmen: flexibel, kein gesetzlicher Fristdruck. Folge: Erhalt des Unternehmens ohne öffentliches Insolvenzverfahren möglich. Empfehlung: StaRUG-Experten einschalten, Restrukturierungsbeauftragten erwägen.

Konstellation B — Zahlungsunfähigkeit eingetreten: Instrument: Sanierungsversuch innerhalb von drei Wochen oder Insolvenzantrag. Frist: drei Wochen nach § 15a InsO. Folge: Überschreitung begründet persönliche Haftung und Strafbarkeit. Empfehlung: Sofortige anwaltliche Beratung, Beginn Sanierungsprüfung am selben Tag.

Konstellation C — Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose: Instrument: Insolvenzantrag oder —sofern noch realisierbar— außergerichtliche Kapitalzufuhr. Frist: sechs Wochen nach § 15a InsO. Folge: Gleich wie Konstellation B. Empfehlung: Parallele Prüfung von Eigenkapitalzufuhr und Antragstellung.

Konstellation D — Überschuldung mit positiver Fortführungsprognose: Instrument: Dokumentation der Prognose, laufendes Monitoring. Kein Fristdruck. Folge: Kein Insolvenzgrund, sofern Prognose belastbar. Empfehlung: Prognose anwaltlich und betriebswirtschaftlich absichern, monatlich aktualisieren.

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Häufige Fragen zur Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Ab wann beginnt die gesetzliche Antragsfrist nach § 15a InsO?

Die Antragsfrist beginnt, sobald der Insolvenzgrund eingetreten ist und der Geschäftsführer ihn erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt eine Frist von drei Wochen, bei Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose eine Frist von sechs Wochen. Entscheidend ist der objektive Erkennbarkeitszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer subjektiv Kenntnis erlangt hat. Eine ordnungsgemäße Liquiditätsplanung ist daher nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich geboten.

Haftet der Geschäftsführer auch, wenn er nicht an der Verschleppung beteiligt war?

Ja. Jeder einzelne Geschäftsführer einer GmbH ist selbständig zur Antragstellung verpflichtet. Bei mehreren Geschäftsführern kann sich kein Beteiligter auf eine interne Zuständigkeitsverteilung berufen, wenn die pflichtwidrige Verzögerung feststeht. Wer die Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet persönlich — unabhängig davon, ob ein anderer Geschäftsführer die Initiative hätte ergreifen sollen.

Kann die D&O-Versicherung die Haftung bei Insolvenzverschleppung abdecken?

Nur eingeschränkt. D&O-Versicherungen decken in der Regel fahrlässige Pflichtverletzungen ab, schließen vorsätzliches Handeln jedoch aus. Da Insolvenzverschleppung je nach Schwere des Verschuldens als vorsätzlich eingestuft werden kann, besteht das Risiko, dass der Versicherer die Deckung verweigert. Zudem enthalten viele Policen Insolvenzausschlüsse oder unklare Regelungen zum Versicherungsfall. Eine präventive Prüfung der Police ist daher unbedingt empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bezeichnet die fehlende Fähigkeit, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Beide Tatbestände lösen die Antragspflicht aus, aber mit unterschiedlichen Fristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Ein Unternehmen kann zahlungsfähig, aber überschuldet sein — und umgekehrt.

Welche Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife noch zulässig?

Nach § 15b InsO darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife nur noch solche Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Darunter fallen insbesondere Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zur Antragstellung unbedingt erforderlich sind, etwa Löhne und Gehälter oder systemkritische Betriebskosten. Sonstige Zahlungen — insbesondere an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen — können vom Insolvenzverwalter angefochten werden und begründen eine persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei der Vermeidung einer Insolvenz?

Das StaRUG, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, bietet Unternehmen, die sich in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, einen vertraulichen Restrukturierungsrahmen. Über einen Restrukturierungsplan können Verbindlichkeiten mit Gläubigermehrheiten gegenüber widerstrebenden Minderheiten durchgesetzt werden — ohne öffentliches Insolvenzverfahren. Das StaRUG ist ein wichtiges Frühinterventionsinstrument, das jedoch ein rechtzeitiges Handeln des Geschäftsführers voraussetzt. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zu diesem Instrument.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Geschäftsführerhaftung, der Insolvenzvermeidung und des Gesellschaftsrechts — von der präventiven Krisenberatung über die außergerichtliche Restrukturierung bis zur Begleitung von Insolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Mandatspraxis umfasst inhabergeführte Unternehmen ebenso wie mittelständische Konzernstrukturen und familiengeführte Unternehmen in allen Phasen ihrer Entwicklung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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