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Management-Buy-out (MBO) – Leitfaden

Management-Buy-out (MBO): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein erfahrenes Führungsteam kennt das Unternehmen besser als jeder externe Bieter. Genau diese Stärke macht den Management-Buy-out zur bevorzugten Nachfolgelösung für viele inhabergeführte Mittelstandsunternehmen – und zugleich zur rechtlich wie finanziell anspruchsvollsten Transaktionsstruktur, der ein Geschäftsführer in seiner Laufbahn begegnen kann. Häufig treffen uns Mandanten in einer Situation, in der der Alteigentümer einen Übergabezeitplan nennt, das Management aber noch keine klare Vorstellung vom Prozessablauf hat.

Ein Management-Buy-out (MBO) ist der entgeltliche Erwerb eines Unternehmens durch dessen eigenes Führungspersonal, typischerweise unterstützt durch Eigen- und Fremdkapital sowie Private-Equity-Beteiligungen. Rechtsgrundlagen liegen im GmbHG, BGB und – bei bestimmten Transaktionsgrößen – im GWB. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die Rolle wechselt vom Organ zum Gesellschafter, mit allen damit verbundenen Chancen und persönlichen Haftungsrisiken.

Dieser Leitfaden führt Sie schrittweise durch die acht zentralen Phasen eines MBO – von der ersten Interessensondierung bis zur Post-Closing-Integration – und benennt die rechtlichen Weichenstellungen, die über Erfolg oder Scheitern der Transaktion entscheiden.

Was ist ein Management-Buy-out, und wann eignet er sich als Nachfolgemodell?

Ein MBO liegt vor, wenn die amtierende Geschäftsführung – allein oder zusammen mit weiteren Führungskräften – die Gesellschaftsanteile vom bisherigen Eigentümer erwirbt und damit selbst zur Eigentümerseite wird. Der Übergang betrifft typischerweise GmbH-Anteile; das GmbHG schreibt für Anteilsabtretungen die notarielle Beurkundung vor (§ 15 GmbHG). Dieser Formpunkt ist nicht verhandelbar.

In der Mandatspraxis sehen wir Management-Buy-outs vor allem in drei Konstellationen: Der Gründer hat keine erbschaftswilligen Nachkommen; der Konzern trennt sich aus strategischen Gründen von einer Tochtergesellschaft; oder ein Private-Equity-Investor plant seinen Exit. In allen drei Fällen ist das Management der natürliche Käufer, weil es Kundenbindungen, operative Prozesse und Mitarbeitermotivation unmittelbar mitbringt. Welcher Nachfolgeweg allerdings steuerlich und haftungsrechtlich am günstigsten ist, hängt von der konkreten Gesellschafts- und Finanzierungsstruktur ab – eine Einzelfallprüfung ist unerlässlich.

Für den mittelständischen Kontext ist ein weiterer Aspekt entscheidend: Wenn die Transaktion bestimmte Umsatzschwellen überschreitet, kann die fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht nach § 35 GWB ausgelöst werden. Die Inlandsschwelle liegt derzeit bei mehr als 50 Mio. € Umsatz für ein Unternehmen. Liegt der MBO-Zielwert darunter, entfällt das Freigabeverfahren beim Bundeskartellamt in aller Regel – wenngleich auch die Transaktionswert-Schwelle von mehr als 400 Mio. € nach § 35 Abs. 1a GWB im Auge zu behalten ist.

Schritt 1: Interessensondierung und Vertraulichkeit – Was muss vor dem ersten Gespräch geregelt sein?

Bevor ein Geschäftsführer den Alteigentümer auf einen möglichen Kauf anspricht, sind zwei rechtliche Vorfragen zu klären: Bestehen arbeitsvertragliche oder gesellschaftsvertragliche Wettbewerbs- oder Informationspflichten, die dem MBO-Vorhaben entgegenstehen könnten? Und wer darf zu welchem Zeitpunkt in den Kreis der Eingeweihten aufgenommen werden?

Bereits das Führen erster Vorgespräche kann gesellschaftsrechtliche Loyalitätspflichten berühren, wenn der Geschäftsführer dabei Ressourcen oder Informationen der Gesellschaft nutzt. Nach unserer Erfahrung werden diese frühen Phasen am häufigsten unterschätzt – mit der Folge, dass Transaktionen scheitern oder nachträglich angefochten werden. Ein klar formuliertes Non-Disclosure Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung) zwischen den Parteien ist deshalb der erste Schritt, noch bevor Unternehmensdaten ausgetauscht werden.

Der Letter of Intent (LOI, vorläufige Absichtserklärung) markiert den Einstieg in die verbindliche Verhandlungsphase. Er ist rechtlich grundsätzlich nicht bindend, kann aber Exklusivität und Kostentragung regeln. Wer ihn unterschreibt, ohne die Bedingungen sorgfältig zu prüfen, gibt Verhandlungsspielraum auf, bevor die Due Diligence begonnen hat.

Schritt 2: Unternehmens- und Rechtsprüfung (Due Diligence) – Welche Risiken muss das Management kennen?

Die Due Diligence ist für das Management-Team eine strukturell anders gelagerte Prüfung als für einen externen Erwerber: Als Geschäftsführer kennen Sie viele operative Sachverhalte bereits – aber der rechtliche Blick auf Gesellschaftervereinbarungen, stille Lasten, Pensionsverpflichtungen oder Rücktrittsrechte Dritter ist ein anderer als der operative Alltag. Hier wechselt die Brille.

In der rechtlichen Due Diligence sind folgende Bereiche systematisch zu prüfen:

  • Gesellschaftsrechtliche Sauberkeit: Stimmen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG), Satzung und Handelsregister überein? Bestehen Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Vinkulierungen, die einen Anteilsübergang erschweren?
  • Vertragliche Bindungen: Enthalten Schlüsselkundenverträge Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Gesellschafterwechsel Kündigungsrechte auslösen?
  • Arbeitsrechtliche Kontinuität: Gibt es Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Betriebsratsstrukturen, die nach einem Erwerb fortwirken?
  • Steuerliche Risiken: Sind Steuerprüfungen offen, Verlustvorträge gefährdet oder Verrechnungspreisthemen ungeklärt?
  • Umwelt- und regulatorische Lasten: Bestehen behördliche Auflagen, die mit dem bisherigen Eigentümer personenbezogen gewährt wurden?

Die Due Diligence schützt das Management auch vor persönlicher Haftung nach Closing: Wer wissentlich eine Last übernimmt, kann sie im Nachhinein nur schwer beim Verkäufer reklamieren, wenn sie nicht vertraglich ausgeklammert wurde.

Schritt 3: Finanzierungsstruktur – Wie finanziert das Management den Kaufpreis?

Die Finanzierungsfrage ist für ein MBO strukturell komplexer als für einen Strategen oder Finanzinvestor: Das Management verfügt typischerweise nicht über ausreichend eigenes Kapital, um den Kaufpreis vollständig aus Eigenmitteln zu bestreiten. Deshalb ruht ein MBO regelmäßig auf drei Säulen.

Erstens das Eigenkapital des Managements. Es signalisiert dem Verkäufer und den Fremdkapitalgebern Commitment. Auch wenn es in absoluten Zahlen gering sein mag, ist sein prozentualer Anteil am Gesamtpaket verhandlungsrelevant. Zweitens Bankfinanzierung, typischerweise in Form von Senior Loans (erstrangige Bankdarlehen) oder Mezzanine-Kapital (nachrangige Finanzierung mit Eigenkapitalcharakter). Die Besicherung erfolgt häufig über die Aktiva oder den Cash-flow der Zielgesellschaft – ein Modell, das als Leveraged Buy-out (LBO, fremdfinanzierter Unternehmenskauf) bezeichnet wird. Drittens kommt bei größeren Transaktionen Private Equity als Co-Investor in Betracht, der Eigenkapital einbringt, dafür aber Mitspracherechte beansprucht.

Für den Geschäftsführer im Mittelstand ist eine kritische Frage: Welche persönlichen Sicherheiten werden verlangt? Bankbürgschaften oder persönliche Garantien können die Haftung des Geschäftsführers weit über das eingelegte Stammkapital hinaus erstrecken. Das GmbH-Mindeststammkapital beträgt 25.000 € – dieser gesellschaftsrechtliche Haftungsschild schützt nur, solange keine persönlichen Kreditsicherheiten gegeben wurden. Die Finanzierungsstruktur muss deshalb zwingend vor Unterzeichnung anwaltlich geprüft werden.

Schritt 4: Transaktionsstruktur – Share Deal oder Asset Deal?

Die Wahl zwischen Share Deal (Erwerb von Gesellschaftsanteilen) und Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände) ist beim MBO eine der weitreichendsten strukturellen Entscheidungen. Sie hat rechtliche, steuerliche und haftungsrechtliche Folgewirkungen.

Beim Share Deal erwirbt das Management alle GmbH-Anteile; die Gesellschaft selbst bleibt unverändert Vertragspartnerin aller Dritten. Haftungsrisiken aus der Vergangenheit verbleiben in der Gesellschaft – sie können nur durch Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag abgemildert werden. Der Share Deal ist die häufigere Struktur beim MBO, weil er operativen Aufwand reduziert und Change-of-Control-Risiken bei Verträgen besser beherrschbar macht – jedenfalls dann, wenn die Due Diligence sauber ist.

Beim Asset Deal übernimmt das Management-Team (oder eine zu diesem Zweck gegründete Erwerbsgesellschaft) ausgewählte Aktiva und Verbindlichkeiten. Das bietet steuerliche Gestaltungsspielräume bei der Abschreibung, erfordert aber einzelne Vertragsübernahmen und – bei Betriebsübergang nach § 613a BGB – den Übergang der Arbeitsverhältnisse mit allen damit verbundenen Pflichten. Vertragspartner und Behörden müssen über den Übergang informiert werden; Widerspruchsrechte der Arbeitnehmer können den Personalstamm reduzieren.

Welche Struktur die richtige ist, hängt von der steuerlichen Ausgangslage des Verkäufers, der Belastungshistorie der Gesellschaft und den Finanzierungsbedingungen ab. In der Regel bevorzugt der Verkäufer den Share Deal (steuerliche Begünstigung des Anteilsverkaufs), während der Käufer steuerliche Argumente für den Asset Deal hat. Der Kaufvertrag muss diesen Interessengegensatz austarieren.

Schritt 5: Kaufvertrag und Garantiewerk – Welche Klauseln sind für das Management entscheidend?

Der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement, SPA) ist das zentrale Rechtsdokument der Transaktion. Er regelt nicht nur Kaufpreis und Übergabetermin, sondern verteilt sämtliche bekannten und unbekannten Risiken zwischen Verkäufer und Erwerber. Für das Management als unerfahrene Käuferseite ist das Garantiewerk der heikelste Teil.

Typische Garantiebereiche im MBO-SPA umfassen: Vollständigkeit der Finanzinformationen, Richtigkeit der Gesellschafterliste, Freiheit von behördlichen Auflagen, Nichtvorliegen anhängiger Rechtsstreitigkeiten und steuerliche Sauberkeit für vergangene Perioden. Garantien sollten zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden – unbegrenzte Haftung des Verkäufers ist ebenso unrealistisch wie der vollständige Haftungsausschluss. Verkäufertypisch ist eine De-minimis-Schwelle (Einzelbetrag, unterhalb dessen kein Anspruch entsteht) und ein Gesamtdeckel.

Ein Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) kann Bewertungsdifferenzen überbrücken, wenn Verkäufer und Management unterschiedliche Erwartungen an die künftige Ertragsentwicklung haben. Er ist allerdings komplex zu gestalten: Die Berechnungsformel, Manipulationsschutz und Streitbeilegungsmechanismen müssen sorgfältig ausformuliert sein. Fehler hier führen regelmäßig zu Folgestreitigkeiten nach Closing.

Nach unserer Erfahrung ist der häufigste Fehler bei MBO-Transaktionen im Mittelstand, dass das Management das Garantiewerk des Verkäufers zu wenig hinterfragt – aus der Befürchtung, die Verhandlung zu gefährden. Tatsächlich ist ein ausgewogenes Garantiewerk keine Frage des Misstrauens, sondern der rechtlichen Klarheit.

Schritt 6: Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) – Was regelt das interne MBO-Gefüge?

Sobald an einem MBO mehrere Führungskräfte oder ein Co-Investor beteiligt sind, ist eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement, SHA) unabdingbar. Sie ergänzt die Satzung um Regelungen, die unter den Gesellschaftern intern gelten, aber nicht zwingend nach außen ins Handelsregister eingetragen werden.

Kernthemen eines SHA beim MBO sind: Stimmrechte und Beschlussmehrheiten für wesentliche Entscheidungen, Vorkaufsrechte und Tag-along/Drag-along-Klauseln (Mitverkaufsrecht/-pflicht beim Exit), Leaver-Regelungen (was passiert mit den Anteilen eines ausscheidenden Managers?), Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden sowie Regelungen zur Gewinnausschüttung und Liquiditätssteuerung.

Leaver-Klauseln sind im MBO besonders sensibel: Ein „Bad Leaver" (Ausscheiden aus wichtigem Grund) erhält seine Anteile häufig nur zum Buchwert oder zum niedrigsten der vereinbarten Bewertungsparameter zurückgekauft, während ein „Good Leaver" den Marktwert realisieren kann. Diese Regelungen müssen AGB-rechtlich ausgewogen sein, da sie andernfalls nach §§ 305 ff. BGB unwirksam sein können. Was den mittelständischen Gesellschafterkreis betrifft, sollte die SHA auch die Frage regeln, wer im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters die Anteile übernimmt – ein Aspekt, der in der Transaktionshektik häufig untergeht.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei das Management-Team eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens mit rund 120 Mitarbeitern beim Erwerb der Gesellschaft vom Gründergesellschafter, der in den Ruhestand treten wollte. Ausgangslage: Drei Geschäftsführer und ein operativer Bereichsleiter bildeten das Käuferkonsortium; ein regionaler Private-Equity-Fonds beteiligte sich als Minderheitsinvestor. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte die Transaktion als Share Deal über eine neu gegründete GmbH (NewCo), verhandelte das Garantiewerk und formulierte eine SHA mit gestuften Leaver-Regelungen und einer klaren Exit-Roadmap für den PE-Investor. Ergebnis: Der Notartermin fand planmäßig statt; alle Parteien hatten klare vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit nach Closing. Kaufpreisangaben werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt.

Schritt 7: Closing und Vollzug – Was passiert am Übergabetag?

Das Closing bezeichnet den Vollzug der Transaktion: Kaufpreiszahlung, Anteilsabtretung und Übergang der Geschäftsführungsbefugnis fallen auf denselben Zeitpunkt oder werden in unmittelbarer Abfolge abgewickelt. Bei GmbH-Anteilen ist die Abtretung nach § 15 GmbHG notariell zu beurkunden. Das Closing-Protokoll hält fest, welche Dokumente übergeben wurden und welche aufschiebenden Bedingungen (Conditions Precedent, z. B. Bankfreigabe, behördliche Zustimmung) erfüllt sind.

Zwischen Signing (Vertragsunterzeichnung) und Closing liegt häufig eine Zeitspanne, in der das Management noch als Organ der Gesellschaft tätig ist, aber bereits als wirtschaftlicher Erwerber agiert. In dieser Phase gelten besondere Sorgfaltspflichten: Wesentliche Entscheidungen sind mit dem Verkäufer abzustimmen, um nicht gegen vertragliche Covenants (Verhaltenspflichten bis Closing) zu verstoßen. Ein Verstoß kann das Closing gefährden oder Schadensersatzansprüche auslösen.

Ist ein Kartellrechts-Screening erforderlich (vgl. oben, Schritt 1), muss das Closing bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt zurückgestellt werden – ein vorzeitiger Vollzug (sogenanntes „Gun Jumping") kann nach § 41 GWB mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Der Vollzug ohne Freigabe ist bei anmeldepflichtigen Transaktionen verboten.

Schritt 8: Post-Closing – Was ändert sich für den Geschäftsführer als Gesellschafter?

Der MBO ist mit dem Closing nicht abgeschlossen – für das Management beginnt nun eine neue Phase mit veränderten rechtlichen Pflichten. Der Geschäftsführer ist nunmehr zugleich Gesellschafter; die Interessenlage verschiebt sich dauerhaft.

Wesentliche Post-Closing-Aufgaben umfassen: die Aktualisierung der Gesellschafterliste beim Handelsregister (§ 40 GmbHG), die Mitteilung an Schlüsselkunden und Behörden, die Umstellung bankseitiger Vollmachten sowie die Integration der neuen Gesellschafterstruktur in das Compliance-System. Soweit Earn-out-Klauseln vereinbart wurden, beginnt mit Closing die Earn-out-Periode, in der das Management regelmäßig reporting-pflichtig gegenüber dem Alteigentümer ist – ein oft unterschätzter operativer Aufwand.

Die steuerliche Behandlung des Anteilserwerbs und laufende Gesellschafterbesteuerung sollten frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens der Gesellschaft; der Gesamtbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer liegt regelmäßig im Bereich von rund 30 %, hebesatzabhängig. Für den neu eingetretenen Gesellschafter entstehen zudem eigene Erklärungspflichten, die von denen des vorherigen Geschäftsführers abweichen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Management-Buy-outs. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der gesellschaftsvertraglichen Bindungen und der einschlägigen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Management-Buy-out (MBO)

Was unterscheidet einen Management-Buy-out (MBO) von einem Management-Buy-in (MBI)?

Beim MBO erwirbt das amtierende, unternehmensbekannte Management die Anteile. Beim Management-Buy-in (MBI) tritt eine externe Führungskraft als Erwerber auf, die das Unternehmen von außen übernimmt und anschließend führt. Der MBO birgt geringere Einarbeitungsrisiken, der MBI hingegen kann frische Impulse bringen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht folgen beide Strukturen denselben Regelungen des GmbHG; die Bewertungs- und Verhandlungsdynamik unterscheidet sich jedoch erheblich, weil beim MBO ein strukturelles Informationsungleichgewicht zwischen Käufer und Zielgesellschaft fehlt.

Muss ein Management-Buy-out beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht besteht nach § 35 GWB, wenn definierte Umsatzschwellen überschritten werden. Für den typischen mittelständischen MBO liegen die Umsatzzahlen oft unterhalb der Eingriffsschwellen – eine sorgfältige Prüfung bleibt gleichwohl obligatorisch, da auch die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB ausgelöst sein kann. Ein Vollzug vor Freigabe ist verboten und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Prüfung sollte frühzeitig, spätestens beim Letter of Intent, erfolgen.

Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt das Management beim MBO?

Als Geschäftsführer haften Sie im Innenverhältnis nach § 43 GmbHG für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile kommen Gesellschafterpflichten hinzu. Kritisch wird es, wenn für die Akquisitionsfinanzierung persönliche Bürgschaften oder Garantien gegeben werden – damit dehnt sich die Haftung weit über das Stammkapital hinaus aus. Die genauen Haftungsrisiken sind im Einzelfall anhand der Finanzierungsverträge und des Kaufvertrags zu prüfen.

Wie wird ein MBO typischerweise finanziert?

Management-Buy-outs werden in der Praxis selten vollständig aus dem Eigenkapital des Managements finanziert. Üblich ist eine Kombination aus Eigenkapital des Managements, Bankdarlehen (Senior Debt), nachrangigem Kapital (Mezzanine) und – bei größeren Transaktionen – Private-Equity-Beteiligungen. Die Besicherung erfolgt häufig über Aktiva oder Cash-flows der Zielgesellschaft (Leveraged Buy-out-Struktur). Welches Finanzierungsmodell passt, hängt von der Ertragskraft, dem Verschuldungsgrad und der Risikobereitschaft der beteiligten Kapitalgeber ab.

Was ist bei der Gesellschaftervereinbarung (SHA) im MBO besonders zu beachten?

Die Shareholders' Agreement regelt das Innenverhältnis der neuen Gesellschafter und ergänzt die Satzung. Besonders kritisch sind Leaver-Regelungen (Unterscheidung Good Leaver / Bad Leaver), Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-along) und Mitverkaufspflichten (Drag-along) sowie Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden. Diese Klauseln müssen zivilrechtlich ausgewogen sein, da AGB-rechtlich unangemessene Bestimmungen nach §§ 305 ff. BGB unwirksam sein können. Eine anwaltliche Gestaltung ist hier keine Option, sondern eine Notwendigkeit.

Welche Rolle spielt die Due Diligence beim MBO?

Die Due Diligence dient dem Management nicht nur der Risikoidentifikation, sondern auch der Absicherung nach dem Closing: Nur wer bekannte Risiken vertraglich ausgeklammert oder garantiert hat, kann sie beim Verkäufer reklamieren. Das Management kennt das Unternehmen operativ gut, muss aber den rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Blick von außen ergänzen. Gesellschaftsrechtliche Sauberkeit, Change-of-Control-Klauseln in Verträgen und offene Betriebsprüfungen sind typische Risikobereiche, die auch erfahrenen Insidern entgehen können.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Transaktionen des Gesellschaftsrechts, M&A und der Unternehmensnachfolge – darunter Management-Buy-outs in verschiedenen Branchen und Unternehmensgrößen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung umfasst die vollständige Transaktion von der strukturellen Erstanalyse bis zur Post-Closing-Integration. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter MBO-Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der gesellschaftsvertraglichen Struktur und der steuerlichen Rahmenbedingungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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